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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof. Da der vorliegende Fall einem Anlaßfall des Gesetzesprüfungsverfahrens G40/92 ua beim Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten wäre und der Erfolg der Beschwerde auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren offen zutage liegt, sind die begehrten Kosten in Anwendung des §88 VfGG zuzusprechen.Spruch
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich werden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bestätigt, welche den Beschwerdeführer wegen Übertretung des §28 Abs1 Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 (AuslBG) in der Fassung der Novelle BGBl. 231/1988 mit Geldstrafen von 40.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) und 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) belegen, weil er am 19. Februar 1988 und am 27. September 1988 an Baustellen in Tobelbad und Stockerau drei bzw. vier Ausländer (polnischer Staatsangehörigkeit) beschäftigt habe.
Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Gegen diese - mit den vorliegenden Beschwerden bekämpften - Bescheide wurde vom Landesarbeitsamt Niederösterreich Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und geltend gemacht, daß als Strafnorm richtigerweise die lita des §28 Abs1 Z1 des AuslBG und nicht dessen litb heranzuziehen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat (auch) aus Anlaß dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 20. Februar 1992 gemäß Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof die zu G56/92 und G57/92 protokollierten Anträge gestellt, die Verfassungswidrigkeit des §28 Abs1 Z1 litb des AuslBG 1975 idF der Novelle BGBl. 231/1988 festzustellen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1992, G40/92 u.a. (darunter G56/92 und G57/92) die Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetzesbestimmung festgestellt. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25. September 1992, Zlen. 92/09/0220 und 92/09/0221, die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die Bescheide gehören folglich dem Rechtsbestand nicht mehr an.
Damit ist für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen und die Rechtslage so zu beurteilen, als ob er im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre. Die Beschwerden sind als gegenstandslos anzusehen und die Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.
Da der vorliegende Fall gemäß der ständigen Rechtsprechung einem Anlaßfall des genannten Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gleichzuhalten wäre und der Erfolg der Beschwerde auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren offen zutage liegt, sind die begehrten Kosten in Anwendung des §88 VerfGG zuzusprechen. Darin sind 5.000 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / GegenstandslosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B32.1991Dokumentnummer
JFT_10078785_91B00032_2_00