Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
BDG 1979 §112Spruch
W116 2296665-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.07.2024, GZ: 2024-0.486.982, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.07.2024, GZ: 2024-0.486.982, betreffend Suspendierung vom Dienst zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 Z 3 BDG insofern als unbegründet abgewiesen, als die mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde gegen XXXX verhängte und im Zeitraum von 17.07.2024 bis 31.07.2024 aufrechte Suspendierung rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG insofern als unbegründet abgewiesen, als die mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde gegen römisch 40 verhängte und im Zeitraum von 17.07.2024 bis 31.07.2024 aufrechte Suspendierung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (der BF) stand bis zum Ablauf des 31.07.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, war Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und verrichtete seinen Dienst zuletzt in der PI XXXX (PI Sp). 1. römisch 40 (der BF) stand bis zum Ablauf des 31.07.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, war Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und verrichtete seinen Dienst zuletzt in der PI römisch 40 (PI Sp).
2. Mit Bescheid der BPK Graz-Umgebung vom 28.06.2024, GZ: PAD/24/01315420/001/AA, wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 wegen dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. 2. Mit Bescheid der BPK Graz-Umgebung vom 28.06.2024, GZ: PAD/24/01315420/001/AA, wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 wegen dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.07.2024 wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF nach vorliegender Akten- und Beweislage im Verdacht stehe, zusammengefasst folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben: 3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.07.2024 wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF nach vorliegender Akten- und Beweislage im Verdacht stehe, zusammengefasst folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:
Der BF habe am 23. Juni 2024 im Verlauf eines Gemeindefestes in einem näher genannten Kaffeehaus trotz verkündeter Sperrstunde darauf bestanden, dass sein halbvolles Bierglas aufgefüllt werde. Als man dies verweigert habe, habe er zunächst selbst vergeblich versucht hinter den Tresen zu gelangen. Nachdem man ihn erfolglos des Lokals verwiesen habe, habe er den Lokalbetreiber zu Boden gestoßen, wodurch dieser eine ca. 13 cm lange Schürfwunde am linken Unterschenkel erlitten habe. Als der Wirt wieder aufgestanden sei, sei er vom Beamten neuerlich zu Boden gestoßen worden. Auch dessen Gattin sei vom Disziplinarbeschuldigten zu Boden gestoßen worden und habe sich dabei am Fuß verletzt. Als es dem Wirtspaar schließlich doch gelungen sei, die Tür zu schließen und zu versperren, habe der Disziplinarbeschuldigte zunächst im Gastgarten uriniert und dann erfolglos versucht durch die nicht versperrbare Hintertür gewaltsam in das Lokal zu gelangen. Dies habe er auch noch beim Eintreffen der verständigten Polizeibeamten versucht, jedoch nach deren Aufforderung davon abgelassen. Erst nach Androhung der Festnahme sei er bereit gewesen, sich auszuweisen, davor habe er die Ausweisleistung verweigert und mehrmals gesagt: „das geht euch gar nichts an und ich will noch ein Bier trinken“.
Am 24. Juni 2024 habe er sich telefonisch entschuldigen und das Wirtspaar ins Freibad einladen wollen, was die Frau des Gastwirts jedoch abgelehnt habe. Daraufhin soll der Disziplinarbeschuldigte erklärt haben, dass er Polizist sei und eh nix dabei rauskommen würde. Auf zwei weitere Anrufversuche habe die Frau nicht mehr reagiert.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akt ergeben würde. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählten – als nahezu klassische polizeiliche Aufgaben einer Polizeiorganisation – der Schutz des Lebens, die Verhinderung und Beendigung von gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2, § 21 Abs. 2 SPG) und damit verbunden auch die Verfolgung von Straftätern. Polizeibeamte müssten kraft ihres Amtes Angriffe gegen Leib und Leben (1. Abschnitt des StGB; § 83 StGB), aber auch gegen die Freiheit (3. Abschnitt des StGB; § 109 StGB) verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr habe die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssten daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Durch sein aggressives Verhalten am Tatort, den Angriff auf zwei Personen, die dabei verletzt worden seien, sowie seinen Versuch, sich gewaltsam Zutritt in ein Gastlokal zu verschaffen, aus welchem er zuvor zu Recht (Sperrstunde; starke Alkoholisierung) verwiesen worden war, sei der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden. Ergänzt werde sein unangemessenes, eines Polizeibeamten unwürdiges Verhalten noch durch die Verrichtung der Notdurft im Gastgarten des Betriebes, wodurch er der Begehung einer nach den Landesgesetzen zu ahndenden Verwaltungsübertretung verdächtig sei. Abgerundet werde sein, für den Ruf der Polizei peinliches Verhalten letztlich dadurch, dass er durch die Aussage der Zeugin M. beschuldigt werde, sich am nächsten Tag als Polizist deklariert zu haben, dem ohnehin nichts passieren könne. Er sei damit eines Fehlverhaltens verdächtig, welches auch nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten sei von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, komme daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Akt ergeben würde. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählten – als nahezu klassische polizeiliche Aufgaben einer Polizeiorganisation – der Schutz des Lebens, die Verhinderung und Beendigung von gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2, SPG) und damit verbunden auch die Verfolgung von Straftätern. Polizeibeamte müssten kraft ihres Amtes Angriffe gegen Leib und Leben (1. Abschnitt des StGB; Paragraph 83, StGB), aber auch gegen die Freiheit (3. Abschnitt des StGB; Paragraph 109, StGB) verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr habe die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssten daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Durch sein aggressives Verhalten am Tatort, den Angriff auf zwei Personen, die dabei verletzt worden seien, sowie seinen Versuch, sich gewaltsam Zutritt in ein Gastlokal zu verschaffen, aus welchem er zuvor zu Recht (Sperrstunde; starke Alkoholisierung) verwiesen worden war, sei der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden. Ergänzt werde sein unangemessenes, eines Polizeibeamten unwürdiges Verhalten noch durch die Verrichtung der Notdurft im Gastgarten des Betriebes, wodurch er der Begehung einer nach den Landesgesetzen zu ahndenden Verwaltungsübertretung verdächtig sei. Abgerundet werde sein, für den Ruf der Polizei peinliches Verhalten letztlich dadurch, dass er durch die Aussage der Zeugin M. beschuldigt werde, sich am nächsten Tag als Polizist deklariert zu haben, dem ohnehin nichts passieren könne. Er sei damit eines Fehlverhaltens verdächtig, welches auch nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten sei von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, komme daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu.
Der Bürger erwarte sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität – in kompetenter, effizienter und korrekter Weise erfülle. Dazu gehöre es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu seien und auch in der Freizeit ihre besondere Verantwortung und Vorbildwirkung als Polizist nicht vergessen würden. Nur dadurch könne ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Der Beamte sei derzeit verdächtig, sich - vermutlich stark alkoholisiert - gegenüber zwei Personen gewalttätig verhalten zu haben. Das Verhalten des BF sei nach derzeitiger Verdachtslage geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei und das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch – nicht zuletzt wegen seines Verhaltens gegenüber den gegen ihn einschreitenden Polizisten – jenes seiner Kameraden in ihn grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittle das Bild eines Beamten, der unter Alkoholeinfluss jegliche Hemmung und Kontrolle über sich zu verlieren würde.
Die Tathandlung des BF sei nach derzeitiger Verdachtslage als sehr schwerwiegend zu beurteilen und geeignet das Ansehen der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen. Die erfolgte Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens, dessen der BF derzeit konkret verdächtig sei, korrespondiere mit der ständigen Judikatur des VwGH, bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (früher: Berufungskommission, bzw. Disziplinaroberkommission). So sei die Begehung von Gewaltdelikten als schwere Dienstpflichtverletzung angesehen worden (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073), aber auch Trunkenheitsexzesse (VwGH 4.3.1981, 09/0943/80).
Bezüglich der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG sei der erkennende Senat der Rechtsansicht, dass sich aus dem Verdacht der Begehung mehrerer Straftaten nach dem StGB gegenüber zwei Personen, nach derzeitiger Verdachtslage getragen von einem hohen Maß an Aggression, auch der Verdacht der Begehung einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ergebe, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährde. Dabei sei es in disziplinärer Hinsicht ohne Belang, ob seitens der StA ein Strafverfahren eingeleitet oder ob dieses eingestellt werde, weil durch die befragten Zeugen und die vorliegende Dokumentation der einschreitenden Polizeibeamten ausreichend belegt sei, dass der BF der Begehung mehrerer gefährlicher Angriffe iSd § 16 SPG verdächtig sei. Sollte sich der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht bestätigen, werde die Bundesdisziplinarbehörde zu prüfen haben, ob das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben als Polizeibeamter noch gegeben sei. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen, ergebe sich derzeit ein bedenkliches Bild des erst seit wenigen Jahren als Polizeibeamter verwendeten BF, dem darüber hinaus von seinen Vorgesetzten eine schlechte Dienstbeschreibung attestiert werde. Im konkreten Fall sei besonders zu berücksichtigen gewesen, dass es im Hinblick auf die Angriffe gegen zwei Personen und seinem Versuch sich gewaltsam Zutritt zu einem wegen Sperrstunde bereits geschlossenen Lokal zu verschaffen, Hinweise auf ein hohes Aggressionspotential gebe. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die beiden Opfer die in den Gastraum führende Tür sogar verbarrikadieren mussten, um den mit Gewalt versuchten Zutritt zu verhindern. Das dem BF nach derzeitiger Verdachtslage anzulastende Verhalten sei für einen Polizeibeamten nicht akzeptabel. Damit würde sich aber auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber überhaupt noch vertretbar sein könne, ihn weiterhin als Polizist im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob die schwerwiegende und im Kernbereich polizeilicher Aufgaben begangenen Dienstpflichtverletzung, derer er derzeit verdächtig sei, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört habe. Bei einem Belassen des BF im Dienst wären - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des Beamten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen würde - derzeit insgesamt wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsverbundenheit und Integrität der Polizei. Mit einer fortgesetzten Verrichtung des Dienstes wäre auch eine massive Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal sein Fehlverhalten geeignet sei, das Vertrauen in Beamte zu untergraben. Eine weitere Verwendung des Beschuldigten würde zudem die Glaubwürdigkeit in die Polizei beeinträchtigen, weil damit quasi signalisiert werden würde, der Dienstgeber nehme derartige Verfehlungen nicht so tragisch. Dies würde zu einem Verlust des Ansehens der Polizei führen. Es müsse klargestellt werden, dass der Dienstgeber derartige Verhaltensweisen nicht dulde. Mit der nunmehrigen Suspendierung werde auch in der öffentlichen Wahrnehmung deutlich signalisiert, dass eine schnelle Reaktion erfolge und ein dermaßen verdächtiger Polizist bis zur straf- und disziplinarrechtlichen Klärung seiner Taten vom Dienst entbunden werde. Bezüglich der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG sei der erkennende Senat der Rechtsansicht, dass sich aus dem Verdacht der Begehung mehrerer Straftaten nach dem StGB gegenüber zwei Personen, nach derzeitiger Verdachtslage getragen von einem hohen Maß an Aggression, auch der Verdacht der Begehung einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ergebe, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährde. Dabei sei es in disziplinärer Hinsicht ohne Belang, ob seitens der StA ein Strafverfahren eingeleitet oder ob dieses eingestellt werde, weil durch die befragten Zeugen und die vorliegende Dokumentation der einschreitenden Polizeibeamten ausreichend belegt sei, dass der BF der Begehung mehrerer gefährlicher Angriffe iSd Paragraph 16, SPG verdächtig sei. Sollte sich der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht bestätigen, werde die Bundesdisziplinarbehörde zu prüfen haben, ob das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben als Polizeibeamter noch gegeben sei. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen, ergebe sich derzeit ein bedenkliches Bild des erst seit wenigen Jahren als Polizeibeamter verwendeten BF, dem darüber hinaus von seinen Vorgesetzten eine schlechte Dienstbeschreibung attestiert werde. Im konkreten Fall sei besonders zu berücksichtigen gewesen, dass es im Hinblick auf die Angriffe gegen zwei Personen und seinem Versuch sich gewaltsam Zutritt zu einem wegen Sperrstunde bereits geschlossenen Lokal zu verschaffen, Hinweise auf ein hohes Aggressionspotential gebe. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die beiden Opfer die in den Gastraum führende Tür sogar verbarrikadieren mussten, um den mit Gewalt versuchten Zutritt zu verhindern. Das dem BF nach derzeitiger Verdachtslage anzulastende Verhalten sei für einen Polizeibeamten nicht akzeptabel. Damit würde sich aber auch die Frage stellen, ob es für den Dienstgeber überhaupt noch vertretbar sein könne, ihn weiterhin als Polizist im öffentlichen Dienst zu verwenden, oder ob die schwerwiegende und im Kernbereich polizeilicher Aufgaben begangenen Dienstpflichtverletzung, derer er derzeit verdächtig sei, das zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer notwendige Vertrauen grundlegend und unwiederbringlich zerstört habe. Bei einem Belassen des BF im Dienst wären - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des Beamten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen würde - derzeit insgesamt wesentliche dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsverbundenheit und Integrität der Polizei. Mit einer fortgesetzten Verrichtung des Dienstes wäre auch eine massive Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal sein Fehlverhalten geeignet sei, das Vertrauen in Beamte zu untergraben. Eine weitere Verwendung des Beschuldigten würde zudem die Glaubwürdigkeit in die Polizei beeinträchtigen, weil damit quasi signalisiert werden würde, der Dienstgeber nehme derartige Verfehlungen nicht so tragisch. Dies würde zu einem Verlust des Ansehens der Polizei führen. Es müsse klargestellt werden, dass der Dienstgeber derartige Verhaltensweisen nicht dulde. Mit der nunmehrigen Suspendierung werde auch in der öffentlichen Wahrnehmung deutlich signalisiert, dass eine schnelle Reaktion erfolge und ein dermaßen verdächtiger Polizist bis zur straf- und disziplinarrechtlichen Klärung seiner Taten vom Dienst entbunden werde.
Eine schädliche Neigung zu rechtswidrigem Verhalten (Begehung von Dienstpflichtverletzungen, aggressives Verhalten) sei auch durch die den Akten des Suspendierungsverfahrens angeschlossene Berichterstattung des PAZ Graz, vom 08.02.2024 zu erkennen. Auch aus Bericht der PI XXXX vom 08.05.2024, GZ: PAD/24/00912453/003/AA, betreffend eine Erhebung am 30.04.2024, bei der der BF als Privatperson eine Anzeige erstattet, sich gegenüber den einschreitenden Beamten sofort als Polizist deklariert, sich aggressiv verhalten und offenbar nicht unter Kontrolle gehabt habe (Zitat: Bericht - Seite 2, 3. Absatz). Insgesamt bestünden derzeit mehrfache Hinweise auf aggressives Verhalten, sowohl gegenüber Privatpersonen, als auch gegenüber anderen Polizeibeamten. Es könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib im Dienst - egal in welchem Bereich - weitere Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten begehen könnte. Der vorliegende Verdacht führe daher derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Beamten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob der Beamte die Tat (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat - notwendig mache. Eine schädliche Neigung zu rechtswidrigem Verhalten (Begehung von Dienstpflichtverletzungen, aggressives Verhalten) sei auch durch die den Akten des Suspendierungsverfahrens angeschlossene Berichterstattung des PAZ Graz, vom 08.02.2024 zu erkennen. Auch aus Bericht der PI römisch 40 vom 08.05.2024, GZ: PAD/24/00912453/003/AA, betreffend eine Erhebung am 30.04.2024, bei der der BF als Privatperson eine Anzeige erstattet, sich gegenüber den einschreitenden Beamten sofort als Polizist deklariert, sich aggressiv verhalten und offenbar nicht unter Kontrolle gehabt habe (Zitat: Bericht - Seite 2, 3. Absatz). Insgesamt bestünden derzeit mehrfache Hinweise auf aggressives Verhalten, sowohl gegenüber Privatpersonen, als auch gegenüber anderen Polizeibeamten. Es könne daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib im Dienst - egal in welchem Bereich - weitere Dienstpflichtverletzungen oder Straftaten begehen könnte. Der vorliegende Verdacht führe daher derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Beamten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob der Beamte die Tat (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat - notwendig mache.
Zur Kürzung des Monatsbezuges wurde ausgeführt, dass die Bezugskürzung im Ausmaß der im § 112 Abs. 4 BDG vorgesehenen Höhe ex lege eintreten würde. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Kürzung seien mangels Kenntnis über die familiäre, wirtschaftliche Situation des BF nicht gegeben. Es stehe ihm jedoch frei, einen begründeten Antrag auf (teilweise) Nachsicht von der Bezugskürzung zu stellen (§ 112 Abs. 4 und 7 BDG). Zur Kürzung des Monatsbezuges wurde ausgeführt, dass die Bezugskürzung im Ausmaß der im Paragraph 112, Absatz 4, BDG vorgesehenen Höhe ex lege eintreten würde. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Kürzung seien mangels Kenntnis über die familiäre, wirtschaftliche Situation des BF nicht gegeben. Es stehe ihm jedoch frei, einen begründeten Antrag auf (teilweise) Nachsicht von der Bezugskürzung zu stellen (Paragraph 112, Absatz 4 und 7 BDG).
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des BF am 17.07.2024 nachweislich zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 brachte der BF über seinen rechtlichen Vertreter gegen diese Entscheidung rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde ein. Darin werden unvollständige und unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und der Bescheid in seinem gesamten Umfang und Inhalt angefochten. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der BF weder eine Körperverletzung noch eine Sachbeschädigung oder einen Hausfriedensbruch begangen habe und dass inhaltlich auf seine ausführliche Einvernahme verwiesen werde, welche die tatsächlichen Abläufe vor Ort detailliert darstellen würde. Er sei selbst am Körper verletzt worden und habe eine Anzeige erstattet. Nachdem ihm von den Cafebetreibern trotz mehrmaligen dringlichen Ersuchens der Zutritt zur Toilette verwehrt worden sei, habe er aufgrund seines alkoholisierten Zustandes in den Gastgarten uriniert. Der Vorwurf, wonach sich der BF bei der Amtshandlung nicht kooperativ, aggressiv und lautstark gewesen verhalten habe, erkläre sich daraus, dass er durch seine Alkoholisierung Verständigungs- und Hörprobleme gehabt und von Haus aus eine laute Stimme habe. Von der Androhung einer Festnahme habe er nichts gehört. Seine Teamfähigkeit sei bisher nie in Zweifel gezogen und sein Teamverhalten nie kritisiert worden. Der BF habe durchwegs ein gutes Verhältnis zu sämtlichen Kollegen. Defizite betreffend Teamgefüge und ungebührliches Verhalten seitens des BF würden jeglicher Grundlage entbehren. Auch das Verhalten gegenüber Parteien sei zu keiner Zeit unangemessen gewesen. Es habe weder Beschwerden gegeben, noch sei seine Dienstnummer verlangt worden. Er habe sich in der PI S auch keine dienstlichen Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Weiters habe der BF die Dienststellenvorgesetzten darüber in Kenntnis gesetzt, dass er vom Betreiber des Cafes am Knie sowie an beiden Oberarmen verletzt worden und zwecks Feststellung der Verletzungen bereits im Krankenhaus gewesen sei, und dass er sich deswegen im Krankenstand befindet. Am 27.06.2024 sei der BF mit seinem Vater auf der PI St. P gewesen, um eine Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten. Er habe am Folgetag des Vorfalls vor dem namentlich bekannten Cafe das Freibad besucht, um sein geschwollenes schmerzendes rechtes Knie abzukühlen. Nachdem die Schmerzen stärker geworden seien, sei er später ins LKH Klinikum Graz gefahren. Darüber hinaus habe er das Gespräch mit den beiden Betreibern des Cafes gesucht, um sich zu entschuldigen, da er kein nachtragender Mensch sei, sondern im Gegenteil seinen Fehler eingesehen und sich das auch von der Gegenpartei erhofft habe. Der BF habe bis dato einen tadellosen Leumund, sich während seiner gesamten Dienstzeit nicht das Geringste zuschulden kommen lassen und seine Dienstpflichten stets treu, gewissenhaft und engagiert erledigt. Er habe bisher keine Dienstpflichtverletzungen begangen und alle Weisungen seiner Vorgesetzten pflichtbewusst befolgt. Seine Einsatzbereitschaft und Verlässlichkeit würden sich nicht zuletzt darin wiederspiegeln, dass er freiwillig zusätzlich unzählige Überstunden geleistet habe. Dennoch würde ihm nunmehr überraschend von Oberstleutnant K jegliche fachliche und persönliche Kompetenz abgesprochen werden. Es würden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die verhängte Suspendierung aufzuheben und den Suspendierungsbescheid ersatzlos zu beheben.
5. Mit Schreiben vom 26.07.2024 übermittelte die Bundesdisziplinarbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 31.07.2024). Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der BF am 22.07.2024 seinen Austritt aus dem Polizeidienst mit Wirksamkeit 31.07.2024 erklärt habe.
6. Mit Mail vom 01.08.2024 bestätigte die LPD, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.07.2024 geendet hat.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Insp. XXXX (der BF) stand bis zum Ablauf des 31.07.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und verrichtete seinen Dienst zuletzt in der PI XXXX (PI Sp). Insp. römisch 40 (der BF) stand bis zum Ablauf des 31.07.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark und verrichtete seinen Dienst zuletzt in der PI römisch 40 (PI Sp).
Mit Bescheid der BPK Graz-Umgebung vom 28.06.2024, GZ: PAD/24/01315420/001/AA, wurde der BF gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 wegen dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der BPK Graz-Umgebung vom 28.06.2024, GZ: PAD/24/01315420/001/AA, wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 wegen dem Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.07.2024, GZ: 2023-0.407.369, dem zugestellt BF am 17.07.2024, wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gestützt wurde diese Suspendierung auf den Vorwurf, er habe am 23. Juni 2024 im Verlauf eines Gemeindefestes in einem knkret genannten Kaffeehaus trotz verkündeter Sperrstunde darauf bestanden, sein halbvolles Bierglas aufgefüllt zu bekommen. Nachdem diesem Wunsch nicht nachgekommen worden sei, habe er zunächst selbst vergeblich versucht, hinter den Tresen zu kommen. Weiters habe er den Lokalbetreiber zu Boden gestoßen und diesem eine 13 cm lange Schürfwunde zugefügt, als dieser vergeblich versucht habe, den Disziplinarbeschuldigten des Lokales zu verweisen. In weiterer Folge habe er den Lokalbetreiber nochmals und auch dessen Gattin zu Boden gestoßen, wobei diese ebenfalls eine Fußverletzung erlitten habe. Schließlich habe er noch in den Gastgarten uriniert und nochmals erfolglos versucht, durch die unversperrbare Hintertür ins Lokal zu gelangen. Als er sich am Folgetag telefonisch entschuldigen und das Ehepaar ins Freibad einladen habe wollen, die Frau des Gastwirtes dies aber abgelehnt habe, habe er erklärt, Polizist zu sein und dass dabei ohnehin nichts herauskommen würde. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.07.2024, GZ: 2023-0.407.369, dem zugestellt BF am 17.07.2024, wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, welche das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Gestützt wurde diese Suspendierung auf den Vorwurf, er habe am 23. Juni 2024 im Verlauf eines Gemeindefestes in einem knkret genannten Kaffeehaus trotz verkündeter Sperrstunde darauf bestanden, sein halbvolles Bierglas aufgefüllt zu bekommen. Nachdem diesem Wunsch nicht nachgekommen worden sei, habe er zunächst selbst vergeblich versucht, hinter den Tresen zu kommen. Weiters habe er den Lokalbetreiber zu Boden gestoßen und diesem eine 13 cm lange Schürfwunde zugefügt, als dieser vergeblich versucht habe, den Disziplinarbeschuldigten des Lokales zu verweisen. In weiterer Folge habe er den Lokalbetreiber nochmals und auch dessen Gattin zu Boden gestoßen, wobei diese ebenfalls eine Fußverletzung erlitten habe. Schließlich habe er noch in den Gastgarten uriniert und nochmals erfolglos versucht, durch die unversperrbare Hintertür ins Lokal zu gelangen. Als er sich am Folgetag telefonisch entschuldigen und das Ehepaar ins Freibad einladen habe wollen, die Frau des Gastwirtes dies aber abgelehnt habe, habe er erklärt, Polizist zu sein und dass dabei ohnehin nichts herauskommen würde.
Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ausführungen oben unter Punkt I.3. verwiesen) tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten als Beamter verstoßen hat. Im gegenständlichen Fall besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der BF die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid zum Vorwurf gemachten Tathandlungen (zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Ausführungen oben unter Punkt römisch eins.3. verwiesen) tatsächlich begangen und damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten als Beamter verstoßen hat.
Im gegenständlichen Fall lagen bis zum Austritt des BF aus seinem Dienstverhältnis auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach § 118 BDG 1979 vor. Im gegenständlichen Fall lagen bis zum Austritt des BF aus seinem Dienstverhältnis auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von offenkundigen Einstellungsgründen nach Paragraph 118, BDG 1979 vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der vorliegenden Aktenlage, dabei insbesondere aus den darin enthaltenen Niederschriften über die Einvernahme der beiden Zeugen, den Amtsvermerken der an der Amtshandlung beteiligten Polizisten und schließlich auch aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung und in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen betreffend die dienstliche Einteilung des BF und die damit verbundenen Aufgaben ergeben sich aus dem Akt. Die Feststellung betreffend das Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung der der LPD vom 01.08.2024.
Die Feststellung, dass auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel der ausreichend begründete Verdacht besteht, dass der BF die ihm hier zum Vorwurf gemachten Tathandlungen auch tatsächlich begangen hat, ergibt sich aus folgenden Gründen:
Bezüglich der gegenüber dem BF erhobenen Vorwürfe ergibt sich der begründete Verdacht insbesondere aus den Aussagen der beiden, von den dem BF zum Vorwurf gemachten Tathandlungen betroffenen Zeugen bzw. zum Teil auch aus den Angaben der einschreitenden Sicherheitsbeamten, aber auch aus seinem eigenen Vorbringen. Wie die einvernommenen Zeugen ausdrücklich angeben haben, wurde der BF gegenüber dem Betreiberehepaar eines konkret genannten Kaffeehauses offenbar handgreiflich (vgl. Zeugenvernehmung von Dr. M vom 25.06.2024: „Während des Aufräumens kam dieser unbekannte Mann ins Lokal und verlangte, sein halb ausgetrunkenes Bier aufzufüllen. […] Er versuchte daraufhin hinter den Tresen zu gehen. […] Im Anschluss daran rempelte mich der unbekannte Mann gegen einen Werbeständer links neben der Eingangstür und ich fiel zu Boden. […] Nachdem ich wieder auf die Beine kam, wurde ich unmittelbar darauf ein weiteres Mal vom unbekannten Gast zu Boden gestoßen. Bei einem der beiden Stürze zog ich mir auch eine 13 cm lange Schürfwunde an der linken inneren Unterschenkelseite zu. […] Nachdem es gelungen war, den einen Türflügel zu schließen rempelte der unbekannte Gast meine Frau durch den verbliebenen geöffneten Türflügel. Da ich zufällig hinter ihr stand, konnte ich einen Sturz von ihr vermeiden. Sie verletzte sich jedoch am rechten Knöchel. […] Ich sah, dass er direkt vor der Eingangstür auf die Pflastersteine des Gastgartens urinierte. Dies war exakt um 00:00 Uhr wie der Zeitstempel eines von mir angefertigten Videos belegen kann.“, Zeugenvernehmung von Frau M vom 27.06.2024: „Er stellte sein halb leeres Bierglas auf die Theke und sagte, dass er es gefüllt haben möchte. […] Darauf wollte er sein Bierglas selber füllen und wollte hinter die Bar. […] Im Zuge dessen versetzte der ‚Polizist‘ mit seinen beiden Handflächen einen Stoß gegen den Oberkörper von C. C stürzte mitsamt der Werbetafel, die den dort stehenden Biertisch mitschob, rückwärts zu Boden. C stand auf und fragte den ‚Polizisten‘ was das solle. Der ‚Polizist‘ schupfte C nochmal auf die gleiche Art. C stürzte abermals auf die Werbetafel. Dabei verletzte er sich am linken Unterschenkel. Der Biertisch wurde dabei auch beschädigt. […] Der ‚Polizist‘ verpasste mir mit beiden Handflächen einen Stoß gegen meinen Oberkörper. Ich stürzte durch die offene Tür nach hinten. C fing mich auf. Dabei verletzte ich meinen rechten Fuß am linken Türflügel. […] C kam dann über den Hintereingang zurück ins Lokal und sagte mir, dass der ‚Polizist‘ im Gastgarten ‚hingebrunzt‘ habe. […] Er sagte, dass er sich bei uns entschuldigen wolle, für das was gestern gewesen sei. Er sei im Freibad St. P und möchte uns einladen. […] Er sei eh Polizist und es würde eh nix dabei rauskommen.“). Dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt im näher genannten Gastbetrieb aufgehalten hat, dass vom Betreiber des Kaffeehauses für ihn wahrnehmbar die Sperrstunde ausgerufen wurde, woraufhin alle anderen Gäste den Gastgarten bzw. Gastbetrieb verlassen haben und dass er relativ betrunken war, wird grundsätzlich auch vom BF nicht bestritten (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 12.07.2024: „Meine Bekannten und noch weitere, meiner Ansicht nach stark alkoholisierte Personen, gingen in Richtung […], wo sich das Lokal E befindet. Ich schloss mich dieser Gruppe an. […] Ich traf einige Bekannte und konsumierte einige weiße Mischungen. […] Ich konsumierte mit meinen Bekannten weiterhin Alkohol, also weiße Mischungen, und die Zeit verging schnell und es war plötzlich 22:00 Uhr. […] Ich konsumierte (soweit ich mich erinnere) zwei kleine und zwei große Bier. […] Es war dann so gegen 23:30 Uhr als der Wirt […] kam und die Sperrstunde verkündete. […] Aufgrund meines erhöhten Alkoholisierungsgrades tat ich mir schwer beim Artikulieren.“). Seine Aussagen decken sich zudem in weiten Teilen mit jenen der beiden Zeugen. So bestätigte er letztlich auch, dass er nach Verkündung der Sperrstunde noch ein halb volles Bierglas hatte, dass er dem Wirt nochmals ins Lokal gefolgt sei und dass er diesen mit beiden Händen weggestoßen habe, woraufhin dieser gegen eine Ankündigungstafel gefallen sei (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 12.07.2024: „Ich befand mich im Lokal und hatte noch ein halb volles Glas Bier. […] Er ging damit ins Lokal und ich folgte ihm durch die offenstehende Tür. […] Auf diesen Angriff reagierte ich mit einem ‚Schupfer‘, damit meine ich, dass ich ihn mit meinen beiden Händen wegstieß. Er fiel gegen eine dort befindliche Ankündigungstafel und seine Frau, die sich anscheinend bei ihm festgehalten hatte, kam zu Sturz. […] Ich möchte extra anführen, dass ich nur den Wirt weggestoßen habe.“). Weiters gestand er zu, dass er im Gastgarten seine Notdurft verrichtet und dass er sich die Telefonnummern des Gastronomen-Ehepaars herausgesucht und diese mehrfach angerufen hat (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 12.07.2024: „Dafür drehte ich mich halbrechts vom Eingang weg und urinierte auf die Pflasterung. […] […] googelte ich die Wirtsleute vom […] und konnte die Rufnummern (zwei Handynummern) herausfinden. Ich kontaktierte beide mit meinem Handy, wobei meine Ruferkennung eingeschaltet war. Ich rief beide jedenfalls beide öfters an, wobei teilweise nicht abgehoben wurde.) Schließlich gestand der Disziplinarbeschuldigte auch ein, dass er sich am genannten Abend nicht ordnungsgemäß verhalten habe und dass er das Wirtspaar letztlich sogar provozieren wollte (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 12.07.2024: „Zu meiner Verteidigung möchte ich angeben, dass mein Verhalten schon in Summe gesehen nicht optimal war. […] Mein Verhalten war in Summe selbst anzuzweifeln und ich bereue mein teilweise unangepasstes bzw. unpassendes Verhalten. […] Primär, um ihn zu ärgern, da ich eigentlich vorgehabt hatte, gleich nach dem Urinieren die Örtlichkeit zu verlassen. […] Ich wartete trotzdem noch vor Ort, weil ich sie eben provozieren und ärgern wollte.“). Auch die einschreitenden Beamten bestätigen, dass der Disziplinarbeschuldigte stark alkoholisiert war und über den Hintereingang wieder ins Lokal eindringen wollte und dass er sich während der gesamten Amtshandlung unkooperativ gezeigt habe bzw. dass der Wirt eine Verletzung an der Wade hatte (vgl. Amtsvermerk von KI R vom 25.06.2024: „Die Verletzung an der Wade konnte durch die EB wahrgenommen werden. […] Die Beamten gingen zum Hintereingang. Dort stand dieser Unbekannte und wollte dort ins Lokal. […] Hier war bereits deutlich ersichtlich, dass er stark alkoholisiert war. KI R sprach ihn an, was er hier mache und weshalb er wieder in das Lokal wolle. Seine Antwort war: ‚Das geht euch gar nichts an und ich will noch ein Bier trinken!‘ […] Auch jetzt noch wollte er noch immer in das Lokal um ein Bier zu bestellen.“, Amtsvermerk von GrInsp K vom 27.06.2024: „Der Mann war sichtlich alk