Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
BDG 1979 §48 Abs1Spruch
W244 2243740-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, vom 01.04.2021, Zl. 300254-2021-02, betreffend die Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter RINGHOFER, gegen den Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, vom 01.04.2021, Zl. 300254-2021-02, betreffend die Anrechnung von Ruhepausen auf die Dienstzeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 394 Stunden erbracht hat, für welche ihr Überstundenvergütung gebührt. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 23.11.2017 bis zum 30.06.2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 138,5 Stunden, welche der Beschwerdeführerin als Überstunden abzugelten sind. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Zeitraums vom 01.09.2014 bis zum 22.11.2017 ist gemäß § 13b Abs. 1 GehG Verjährung eingetreten.In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 394 Stunden erbracht hat, für welche ihr Überstundenvergütung gebührt. Davon entfallen auf den Zeitraum vom 23.11.2017 bis zum 30.06.2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 138,5 Stunden, welche der Beschwerdeführerin als Überstunden abzugelten sind. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Zeitraums vom 01.09.2014 bis zum 22.11.2017 ist gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG Verjährung eingetreten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung am 30.06.2020 der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung am 30.06.2020 der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Schreiben vom 19.11.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um bescheidmäßige Absprache über die ihr seit 01.09.2014 zustehende Überstundenvergütung, und zwar insbesondere (auch) daraus resultierend, dass sie weisungsgemäß an allen Arbeitstagen (Tagen der tatsächlichen Dienstverrichtung) in der Mittagszeit anstatt einer Ruhepause von einer halben Stunde nur eine solche von zehn Minuten absolvieren habe dürfen und die jeweils zwanzig weiteren Minuten über die gesetzliche Normaldienstzeit hinaus Dienst zu verrichten gehabt habe.
3. Mit Schreiben vom 02.02.2021 des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme bekanntgegeben und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 3. Mit Schreiben vom 02.02.2021 des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG (in weiterer Folge: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme bekanntgegeben und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
4. In der darauf bezogenen Stellungnahme vom 16.02.2021 wurde u.a. ausgeführt, dass ihr Antrag vom 19.11.2020 unverändert aufrecht bleibe. Eine Verjährung komme angesichts ihres Antrages vom 29.08.2014 nicht in Betracht.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine halbstündige tägliche Pause als Dienstzeit zu werten sei, nur auf Beamte mit durchgehendem Dienstplan anwendbar sei, bei denen die Mittagspause schon bisher in die (bezahlte) Dienstzeit gefallen sei, und daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. An allen Tagen, an denen die Beschwerdeführerin mehr als sechs Stunden Dienst geleistet habe, sei der Dienst in zwei Dienstleistungsblöcke aufgeteilt gewesen, wobei jeder Block nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betragen habe. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Blöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin nicht zur Dienstleistung herangezogen worden und seien diese Pausen unbezahlte Dienstzeitunterbrechungen. Die Arbeitszeitgestaltung erfolge zudem weitgehend nach den Regelungen zweier Betriebsvereinbarungen, die mit Bescheid der Schlichtungsstelle erlassen worden seien. Über deren Gesetzmäßigkeit habe die belangte Behörde nicht zu befinden. Unabhängig davon seien der Beschwerdeführerin im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens einer halben Stunde eingeräumt worden. Diese würden aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht hervorgehen, ließen sich aber aus den sogenannten "OPAL-Daten" erheben und seien auch durch Befragungen der zuständigen Verkaufs- bzw. Knotenleiter bestätigt worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass allfällige Ansprüche vor November des Jahres 2017 darüber hinaus aufgrund von § 13b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) iVm § 1497 ABGB verjährt seien, da von einer die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung nur dann die Rede sein könne, wenn sich aus dem Begehren eindeutig ergebe, welcher Zuspruch begehrt werde, was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei. Für Mehrdienstleistungen bestehe somit keine Grundlage.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine halbstündige tägliche Pause als Dienstzeit zu werten sei, nur auf Beamte mit durchgehendem Dienstplan anwendbar sei, bei denen die Mittagspause schon bisher in die (bezahlte) Dienstzeit gefallen sei, und daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung komme. An allen Tagen, an denen die Beschwerdeführerin mehr als sechs Stunden Dienst geleistet habe, sei der Dienst in zwei Dienstleistungsblöcke aufgeteilt gewesen, wobei jeder Block nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betragen habe. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Blöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten sei die Beschwerdeführerin nicht zur Dienstleistung herangezogen worden und seien diese Pausen unbezahlte Dienstzeitunterbrechungen. Die Arbeitszeitgestaltung erfolge zudem weitgehend nach den Regelungen zweier Betriebsvereinbarungen, die mit Bescheid der Schlichtungsstelle erlassen worden seien. Über deren Gesetzmäßigkeit habe die belangte Behörde nicht zu befinden. Unabhängig davon seien der Beschwerdeführerin im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens einer halben Stunde eingeräumt worden. Diese würden aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht hervorgehen, ließen sich aber aus den sogenannten "OPAL-Daten" erheben und seien auch durch Befragungen der zuständigen Verkaufs- bzw. Knotenleiter bestätigt worden. Abschließend wurde ausgeführt, dass allfällige Ansprüche vor November des Jahres 2017 darüber hinaus aufgrund von Paragraph 13 b, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in Verbindung mit Paragraph 1497, ABGB verjährt seien, da von einer die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung nur dann die Rede sein könne, wenn sich aus dem Begehren eindeutig ergebe, welcher Zuspruch begehrt werde, was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei. Für Mehrdienstleistungen bestehe somit keine Grundlage.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Darin führte sie zunächst aus, dass sie mit Eingabe vom 29.01.2015 die bescheidmäßige Absprache über ihren Anspruch auf Mittagspause gestellt habe. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde habe sie mit Stellungnahme vom 12.06.2019 Klarstellungen vorgenommen und einen Eventualantrag auf bescheidmäßigen Abspruch über ihren Anspruch auf Mittagspause und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Dienstzeitabrechnung gemäß laufenden Zeitnachweisen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf ihr Freizeitkonto, ihren Urlaubsanspruch und ihre Bezüge ab 01.09.2014 bis dato und für die Zukunft gestellt. Das Verfahren hinsichtlich der Weisungserteilung sei eingestellt worden, weil sie sich im Entscheidungszeitpunkt bereits im Ruhestand befunden habe. Über den Eventualantrag habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr entschieden.
Die Beschwerdeführerin habe in der Regel täglich mehr als sechs Stunden Dienst geleistet und die gesetzliche Ruhepause von einer halben Stunde täglich nicht absolvieren können. Zur Frage der absolvierten Pausen habe die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Aus rechtlicher Sicht sei eine planmäßige Festlegung der Pausenregelung erforderlich, bloße (angebliche) Möglichkeiten für den Dienstnehmer, Pausen einzulegen, genügen nicht. Darüber hinaus werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 08.03.2018, Ra 2017/12/0133, verwiesen.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die dahingehende Abänderung, dass dem Eventualantrag vom 12.06.2019 stattgegeben und betragsmäßig über die ihr zustehenden Überstundenvergütung abgesprochen werde.
7. Mit Schreiben vom 12.05.2021 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es zwar zutreffe, dass sie bereits im Eventualantrag vom 12.06.2019 in Bezug auf die Mittagspausen auch die bezugsrechtlichen Auswirkungen thematisiert habe, welche die Frage der Überstundenvergütung inkludiere, den speziellen Antrag zur Überstundenfrage habe sie jedoch mit Schreiben vom 19.11.2020 gestellt. Mit diesem Antrag habe sie die bescheidmäßige Absprache über die ihr seit 01.09.2014 zustehende Überstundenvergütung begehrt. Abschließend beantragte sie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass diesem Antrag stattgegeben werde.
8. Die belangte Behörde legte am 22.06.2021 die Beschwerde, den Bescheid und den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit angeschlossenem Schreiben führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass auf die der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen verwiesen werde, aus denen hervorgehe, dass sie im Durchschnitt 4,62 Mal täglich die Möglichkeit gehabt habe, eine Pause von zumindest einer Viertelstunde zu machen. Darüber hinaus habe sie rund einmal täglich (1,04 Mal im Tagesdurchschnitt) eine durchgehende Pause von mehr als einer halben Stunde machen können. Hierfür werde ein Zeuge namhaft gemacht.
9. Am 15.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
10. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2022 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
11. Mit Schreiben vom 15.03.2022 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde als unzulässig erweise, da darin die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Eventualantrages vom 12.06.2019 begehrt werde, jedoch nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache" begehrt werden könne. Daher liege kein zulässiges Begehren vor, wenn sie eine Entscheidung außerhalb der Sache verlange, über welche die Verwaltungsbehörde abgesprochen habe. Die Beschwerdeergänzung sei außerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019 auch in Bezug auf die Zurückweisung des Eventualantrages vom 12.06.2019 in Rechtskraft erwachsen, weshalb entschiedene Sache vorliege. Schließlich seien, falls der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 bezugsrechtliche Ansprüche zustünden, diese, soweit sie zusätzlich als Überstunden zu vergüten gewesen wären, gemäß § 13b Abs. 1 GehG für den geltend gemachten Zeitraum bis einschließlich 22.11.2017 verjährt. Dem Schreiben beigefügt war eine Aufstellung der Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin seit 01.09.2014.11. Mit Schreiben vom 15.03.2022 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerde als unzulässig erweise, da darin die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Eventualantrages vom 12.06.2019 begehrt werde, jedoch nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache" begehrt werden könne. Daher liege kein zulässiges Begehren vor, wenn sie eine Entscheidung außerhalb der Sache verlange, über welche die Verwaltungsbehörde abgesprochen habe. Die Beschwerdeergänzung sei außerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019 auch in Bezug auf die Zurückweisung des Eventualantrages vom 12.06.2019 in Rechtskraft erwachsen, weshalb entschiedene Sache vorliege. Schließlich seien, falls der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 bezugsrechtliche Ansprüche zustünden, diese, soweit sie zusätzlich als Überstunden zu vergüten gewesen wären, gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG für den geltend gemachten Zeitraum bis einschließlich 22.11.2017 verjährt. Dem Schreiben beigefügt war eine Aufstellung der Abwesenheitszeiten der Beschwerdeführerin seit 01.09.2014.
12. Mit Schreiben vom 16.03.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde über ihren Eventualantrag vom 12.06.2019 erstmals mit Bescheid vom 01.04.2021 abgesprochen habe. Der Zurückweisungsantrag der belangten Behörde sei daher verfehlt. Weiter sei erst durch eine Systemumstellung eine Verkürzung der Mittagspausen auf zehn Minuten eingeführt worden, dies mit entsprechender Abrechnung der Dienstzeit. Durch ihren Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der die neue Pausenregelung betreffenden Weisung habe die Beschwerdeführerin der Dienstgeberseite zur Kenntnis gebracht, dass sie Mittagspausen im Ausmaß von einer halben Stunde beanspruche, was die entsprechende Dienstzeitabrechnung und Berücksichtigung bei der Überstundenfrage inkludiere. Sie stehe demgemäß auf dem Standpunkt, dass diese damalige Antragstellung auch bezüglich des Anspruchs auf Überstundenentgelt Verjährungsunterbrechungswirkung gehabt habe.
13. Am 18.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde die hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen erörtert und ein Zeuge befragt wurden.
14. Mit Schreiben vom 25.03.2022 legte die belangte Behörde eine Aufstellung der in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum fallenden Tage vor, an denen die Beschwerdeführerin eine Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden erbracht hatte. Mit Schreiben vom 30.03.2022 bestätigte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters, dass die Zeitaufstellung grundsätzlich richtig sei; eine Unrichtigkeit liege nur hinsichtlich der Zeit eines Seminars vom 14.11.2016 bis zum 16.11.2016 vor.
15. Am 04.04.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und wurden in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und des Rechtsvertreters der belangten Behörde die hier maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen abermals erörtert und zwei weitere Zeugen befragt.
16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022 wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 394 Stunden erbracht habe, die ihr als Überstunden abzugelten seien.
17. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
18. Der Verwaltungsgerichtshof hob daraufhin mit Erkenntnis vom 04.12.2023, Ra 2022/12/0069, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden könne, ob die belangte Behörde tatsächlich während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens im vorangegangenen Verfahren bescheidmäßig über einen der Sache nach identen Antrag entschieden habe.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgebrachten bereits eingetretenen Verjährung beziehe sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015, der eine Verjährung verhindert habe. Sollte damit lediglich die Feststellung beantragt worden sein, dass eine bestimmte Dienstanweisung betreffend das Nichtzustehen einer Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 (schlicht) rechtswidrig sei, hätte die Stellung dieses Antrags auf die Verjährung von Ansprüchen auf Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung keinen Einfluss. Sollte damals bereits ein der Sache nach identer Antrag wie im vorliegenden Verfahren gestellt worden sein, wären Feststellungen betreffend allfällige bereits darüber ergangene Entscheidungen zu treffen, um auch diesfalls eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können. Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgebrachten bereits eingetretenen Verjährung beziehe sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015, der eine Verjährung verhindert habe. Sollte damit lediglich die Feststellung beantragt worden sein, dass eine bestimmte Dienstanweisung betreffend das Nichtzustehen einer Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 (schlicht) rechtswidrig sei, hätte die Stellung dieses Antrags auf die Verjährung von Ansprüchen auf Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung keinen Einfluss. Sollte damals bereits ein der Sache nach identer Antrag wie im vorliegenden Verfahren gestellt worden sein, wären Feststellungen betreffend allfällige bereits darüber ergangene Entscheidungen zu treffen, um auch diesfalls eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.
19. Am 17.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.
20. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2024, Fr 2024/12/0016, wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde sie in der Filiale XXXX als Filialleiterin eingesetzt.1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde sie in der Filiale römisch 40 als Filialleiterin eingesetzt.
1.2. Zum Verfahren zur Zl. 300173-2019 (W122 2223241-1):
Mit Schreiben vom 29.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache über die Rechtmäßigkeit der Weisung, wonach die Ruhepause nicht zur Dienstzeit zähle.
Mit Schreiben vom 12.06.2019 stellte die Beschwerdeführerin unter Aufrechterhaltung ihres Antrages vom 29.01.2015 als Primärantrag einen Eventualantrag auf bescheidmäßige Absprache über ihren Anspruch auf Mittagspause und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Dienstzeitabrechnung gemäß laufenden Zeitnachweisen sowie die daraus resultierenden Auswirkungen auf ihr Freizeitkonto, ihren Urlaubsanspruch und ihre Bezüge ab 01.09.2014 bis dato und für die Zukunft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 und vom 12.06.2019 mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses als unzulässig zurückgewiesen.
Mit mündlich verkündetem Beschluss vom 09.12.2020, W122 2223241-1, wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019, Zahl 300173-2019, eingestellt. Am 04.01.2021 erfolgte die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten (Einstellungs)Beschlusses.
1.3. Zum (hier gegenständlichen) Verfahren zur Zl. 300254-2021-02 (W244 2243740-1):
Mit Schreiben vom 19.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache über die ihr seit 01.09.2014 zustehende Überstundenvergütung, und zwar insbesondere (auch) daraus resultierend, dass sie weisungsgemäß an allen Arbeitstagen (Tagen der tatsächlichen Dienstverrichtung) in der Mittagszeit anstatt einer Ruhepause von einer halben Stunde nur eine solche von zehn Minuten absolvieren habe dürfen und die jeweils zwanzig weiteren Minuten über die gesetzliche Normaldienstzeit hinaus Dienst zu verrichten gehabt habe. Dieser Antrag langte am 23.11.2020 bei der belangten Behörde ein.
1.4. Zur Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum:
Die Beschwerdeführerin verrichtete im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 an 791 Tagen Dienste, die jeweils insgesamt das Ausmaß von sechs Stunden überschritten, wobei von den genannten Tagen 277 Tage auf den Zeitraum ab dem 23.11.2017 entfallen.
An drei der 791 Tage (14.11.2016 bis 16.11.2016) nahm die Beschwerdeführerin an einem Seminar teil, wobei an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde eingeräumt wurde.
An den übrigen 788 Tagen war die Beschwerdeführerin zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken eingeteilt, wobei jeder Dienstleistungsblock nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betrug. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken, die jeweils zumindest 45 Minuten betrug, wurde die Beschwerdeführerin nicht zur unmittelbaren Tätigkeitsaufnahme herangezogen und war es der Beschwerdeführerin möglich, eine Ruhepause zu halten. Diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums der Tätigkeitsverrichtung.
Während der beiden Dienstleistungsblöcke hatte die Beschwerdeführerin keine Ruhepause von einer halben Stunde oder von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten. Solche Ruhepausen waren im Dienstplan der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen und aufgrund der Vielzahl der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich. Pausen während der beiden Dienstleistungsblöcke waren lediglich kurze Arbeitsunterbrechungen von weniger als zehn Minuten, etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse. Während dieser Pausen hatte sich die Beschwerdeführerin zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung.
Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen war, ist ebenso unstrittig wie die Dienstleistung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Filialleiterin in der Filiale XXXX (vgl. Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).Dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und bis zu ihrer Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.06.2020 der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG zur Dienstleistung zugewiesen war, ist ebenso unstrittig wie die Dienstleistung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Filialleiterin in der Filiale römisch 40 vergleiche Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).
Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 und vom 12.06.2019 und der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019 liegen im erstinstanzlichen Akt ein (OZ XIX, XV und XIV). Auch die Niederschrift des Bundesverwaltungsgerichts zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 im zur Zl. W122 2223241-1 protokollierten Verfahren samt mündlich verkündetem Beschluss und wesentlichen
Entscheidungsgründen und die dazu gehörige gekürzte Ausfertigung vom 04.01.2021 befinden sich im Verwaltungsakt (OZ VII und VI). Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 samt Eingangsstempel (OZ VIII).Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 29.01.2015 und vom 12.06.2019 und der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2019 liegen im erstinstanzlichen Akt ein (OZ römisch XIX, römisch XV und römisch XIV). Auch die Niederschrift des Bundesverwaltungsgerichts zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 im zur Zl. W122 2223241-1 protokollierten Verfahren samt mündlich verkündetem Beschluss und wesentlichen
Entscheidungsgründen und die dazu gehörige gekürzte Ausfertigung vom 04.01.2021 befinden sich im Verwaltungsakt (OZ römisch VII und römisch VI). Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.11.2020 samt Eingangsstempel (OZ römisch VIII).
Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 an 791 Tagen Dienste leistete, die jeweils insgesamt das Ausmaß von sechs Stunden überschritten, wobei von den genannten Tagen 277 Tage auf den Zeitraum ab dem 23.11.2017 entfallen, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.03.2022 übermittelten Aufstellung von 789 Tagen, die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2022 um zwei Tage korrigiert, im Übrigen aber bestätigt wurde. Diese Korrektur wurde wiederum von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 bestätigt (vgl. Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022), sodass die Zahl von 791 Tagen letztlich unstrittig ist.Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 30.06.2020 an 791 Tagen Dienste leistete, die jeweils insgesamt das Ausmaß von sechs Stunden überschritten, wobei von den genannten Tagen 277 Tage auf den Zeitraum ab dem 23.11.2017 entfallen, ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 25.03.2022 übermittelten Aufstellung von 789 Tagen, die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2022 um zwei Tage korrigiert, im Übrigen aber bestätigt wurde. Diese Korrektur wurde wiederum von der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 bestätigt vergleiche Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022), sodass die Zahl von 791 Tagen letztlich unstrittig ist.
Dass die Beschwerdeführerin an drei Tagen davon, konkret vom 14.11.2016 bis zum 16.11.2016, an einem Seminar teilnahm und an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde eingeräumt wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 von beiden Parteien bestätigt (vgl. Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022).Dass die Beschwerdeführerin an drei Tagen davon, konkret vom 14.11.2016 bis zum 16.11.2016, an einem Seminar teilnahm und an diesen Tagen der Beschwerdeführerin während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde eingeräumt wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 von beiden Parteien bestätigt vergleiche Seite 2 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022).
Die Feststellungen zur Einteilung der Beschwerdeführerin zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken an den übrigen 788 Tagen und zur Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken sind unstrittig (vgl. Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Dass die Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken nicht bezahlt wurde und die Beschwerdeführerin während der Unterbrechung frei über ihre Zeit verfügen konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen (vgl. zB Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).Die Feststellungen zur Einteilung der Beschwerdeführerin zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken an den übrigen 788 Tagen und zur Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken sind unstrittig vergleiche Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Dass die Unterbrechung zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken nicht bezahlt wurde und die Beschwerdeführerin während der Unterbrechung frei über ihre Zeit verfügen konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Parteienvorbringen vergleiche zB Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).
Dass eine Ruhepause während der beiden Dienstleistungsblöcke im Dienstplan der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen war, stützt sich auf die diesbezüglich eindeutigen Aussagen des von der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen XXXX (vgl. Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).Dass eine Ruhepause während der beiden Dienstleistungsblöcke im Dienstplan der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen war, stützt sich auf die diesbezüglich eindeutigen Aussagen des von der belangten Behörde namhaft gemachten Zeugen römisch 40 vergleiche Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin während der beiden Dienstleistungsblöcke keine Ruhepause von einer halben Stunde oder von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten hatte und solche aufgrund der Vielzahl der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich waren, stützen sich ebenso wie die Feststellungen, dass Pausen während der beiden Dienstleistungsblöcke lediglich kurze Arbeitsunterbrechungen von weniger als zehn Minuten, etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse, waren, insbesondere auf die Angaben des Zeugen XXXX . Der Zeuge, der mit der Beschwerdeführerin im gesamten hier gegenständlichen Zeitraum in der Filiale XXXX im Team und damit regelmäßig und über lange Zeit hinweg eng zusammenarbeitete und folglich insoweit über belastbare persönliche Wahrnehmungen zur Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin verfügt, gab in seiner Einvernahme an, dass es für alle Mitarbeiter vor Ort keine Pausenmöglichkeiten gegeben hätte. Man habe eventuell einen Kaffee trinken können, aber das seien "nur zwei Minuten" gewesen. Er schloss dezidiert aus, dass die Beschwerdeführerin zehn Minuten dauernde Pausen gemacht hätte (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Seinen Angaben zufolge wurden kurze Pausen zB für Toilettengänge genutzt; es sei hingegen etwa für das Rauchen von Zigaretten aufgrund des Kundenverkehrs keine Zeit gewesen (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Die Aussagen des Zeugen wirkten spontan und authentisch, stehen vollkommen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2022 (vgl. zB Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und sind folglich glaubhaft. Soweit Fragen des Rechtsvertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 auf längere Abwesenheiten des Zeugen zielten, ist festzuhalten, dass tageweise Abwesenheiten des Zeugen infolge seiner Tätigkeit als Personalvertreter (laut eigenen Angaben 1-2 Tage im Monat; vgl. Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) bzw. zwei ca. 4-7 Wochen dauernde Krankenstände in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) aufgrund des langen Zeitraums, in den die regelmäßigen und unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen fallen, nicht Anlass für das Bundesverwaltungsgericht bieten, das vom Zeugen gezeichnete Bild in Zweifel zu ziehen.Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin während der beiden Dienstleistungsblöcke keine Ruhepause von einer halben Stunde oder von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten hatte und solche aufgrund der Vielzahl der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich waren, stützen sich ebenso wie die Feststellungen, dass Pausen während der beiden Dienstleistungsblöcke lediglich kurze Arbeitsunterbrechungen von weniger als zehn Minuten, etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse, waren, insbesondere auf die Angaben des Zeugen römisch 40 . Der Zeuge, der mit der Beschwerdeführerin im gesamten hier gegenständlichen Zeitraum in der Filiale römisch 40 im Team und damit regelmäßig und über lange Zeit hinweg eng zusammenarbeitete und folglich insoweit über belastbare persönliche Wahrnehmungen zur Dienstverrichtung der Beschwerdeführerin verfügt, gab in seiner Einvernahme an, dass es für alle Mitarbeiter vor Ort keine Pausenmöglichkeiten gegeben hätte. Man habe eventuell einen Kaffee trinken können, aber das seien "nur zwei Minuten" gewesen. Er schloss dezidiert aus, dass die Beschwerdeführerin zehn Minuten dauernde Pausen gemacht hätte (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Seinen Angaben zufolge wurden kurze Pausen zB für Toilettengänge genutzt; es sei hingegen etwa für das Rauchen von Zigaretten aufgrund des Kundenverkehrs keine Zeit gewesen (Seite 3 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Die Aussagen des Zeugen wirkten spontan und authentisch, stehen vollkommen im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2022 vergleiche zB Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und sind folglich glaubhaft. Soweit Fragen des Rechtsvertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 auf längere Abwesenheiten des Zeugen zielten, ist festzuhalten, dass tageweise Abwesenheiten des Zeugen infolge seiner Tätigkeit als Personalvertreter (laut eigenen Angaben 1-2 Tage im Monat; vergleiche Seite 4 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) bzw. zwei ca. 4-7 Wochen dauernde Krankenstände in den Jahren 2018 und 2019 vergleiche Seite 5 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) aufgrund des langen Zeitraums, in den die regelmäßigen und unmittelbaren persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen fallen, nicht Anlass für das Bundesverwaltungsgericht bieten, das vom Zeugen gezeichnete Bild in Zweifel zu ziehen.
Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 4) hinsichtlich der Pausenmöglichkeiten auf die Daten aus dem OPAL-System aus den Jahren 2018 und 2019 stützt, ist ihr zu entgegnen, dass der von der belangten Behörde namhaft gemachte Zeuge XXXX , Personalverantwortlicher für das Filialnetz, in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 zum OPAL-System befragt angab, dass einerseits es sich bei den OPAL-Daten nur um Durchschnittswerte handelt (vgl. Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und dass andererseits nicht alle Tätigkeiten einer Filialleitung überhaupt vom OPAL-System erfasst werden (Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), da dieses nur Tätigkeiten erfasse, welche unmittelbar oder mittelbar mit Kunden zu tun hätten (Seite 14 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Befragt zur Quantifizierbarkeit der nicht OPAL-gestützten Tätigkeiten in Bezug auf eine Filialleitung gab der Zeuge XXXX an, dass diese "maximal 10%" betrügen, dass aber dieser Wert "aus der Hüfte geschossen" sei (Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 4) hinsichtlich der Pausenmöglichkeiten auf die Daten aus dem OPAL-System aus den Jahren 2018 und 2019 stützt, ist ihr zu entgegnen, dass der von der belangten Behörde namhaft gemachte Zeuge römisch 40 , Personalverantwortlicher für das Filialnetz, in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2022 zum OPAL-System befragt angab, dass einerseits es sich bei den OPAL-Daten nur um Durchschnittswerte handelt vergleiche Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und dass andererseits nicht alle Tätigkeiten einer Filialleitung überhaupt vom OPAL-System erfasst werden (Seite 9 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), da dieses nur Tätigkeiten erfasse, welche unmittelbar oder mittelbar mit Kunden zu tun hätten (Seite 14 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022). Befragt zur Quantifizierbarkeit der nicht OPAL-gestützten Tätigkeiten in Bezug auf eine Filialleitung gab der Zeuge römisch 40 an, dass diese "maximal 10%" betrügen, dass aber dieser Wert "aus der Hüfte geschossen" sei (Seite 17 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022).
Dass allein aus den OPAL-Daten belastbar geschlossen werden könnte, dass im konkreten Fall der Beschwerdeführerin innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke Ruhepausen von einer halben Stunde, von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten eingehalten worden wären, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts daher aufgrund der Aussagen des Zeugen gerade nicht. Die Aufzeichnungen dieses Systems können daher höchstens als Indiz, keinesfalls jedoch als (alleinige) Grundlage dafür herangezogen werden, dass es konkret für die Beschwerdeführerin innerhalb der Dienstleistungsblöcke längere Pausen oder Leerläufe gegeben hätte.
Soweit der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung angab, dass nach seinen Wahrnehmungen und der Befragung ehemaliger Verkaufsleiter auch unter Berücksichtigung der nicht im OPAL-System aufscheinenden Tätigkeiten während der Dienstleistungsblöcke Pausen möglich gewesen seien (Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), ist dieser Aussage entgegen zu halten, dass der Zeuge selbst keine persönlichen Wahrnehmungen über die Dienstverrichtung konkret der Beschwerdeführerin hatte (vgl. Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und der von ihm nach dessen Wahrnehmungen befragte Verkaufsleiter XXXX als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 angab, persönlich bei seinen Besuchen in der gegenständlichen Filiale keine Pausen bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen zu haben (Seite 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) und auch nie gegenüber dem Zeugen XXXX bejaht zu haben, dass es konkret in der Filiale XXXX möglich sei, Pausen zu machen (Seite 8 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Nach Aussagen des Zeugen XXXX hänge die Möglichkeit, Pausen zu machen, von einer Vielzahl nicht verallgemeinerbarer Faktoren ab (vgl. Seite 7 f des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022).Soweit der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung angab, dass nach seinen Wahrnehmungen und der Befragung ehemaliger Verkaufsleiter auch unter Berücksichtigung der nicht im OPAL-System aufscheinenden Tätigkeiten während der Dienstleistungsblöcke Pausen möglich gewesen seien (Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022), ist dieser Aussage entgegen zu halten, dass der Zeuge selbst keine persönlichen Wahrnehmungen über die Dienstverrichtung konkret der Beschwerdeführerin hatte vergleiche Seite 15 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2022) und der von ihm nach dessen Wahrnehmungen befragte Verkaufsleiter römisch 40 als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2022 angab, persönlich bei seinen Besuchen in der gegenständlichen Filiale keine Pausen bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen zu haben (Seite 7 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022) und auch nie gegenüber dem Zeugen römisch 40 bejaht zu haben, dass es konkret in der Filiale römisch 40 möglich sei, Pausen zu machen (Seite 8 des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022). Nach Aussagen des Zeugen römisch 40 hänge die Möglichkeit, Pausen zu machen, von einer Vielzahl nicht verallgemeinerbarer Faktoren ab vergleiche Seite 7 f des Protokolls zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2022).
Da somit weder die (nur Teile des verfahrensgegenständlichen Zeitraums betreffenden) von der belangten Behörde herangezogenen OPAL-Daten noch die Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX die in Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stehenden Angaben des Zeugen XXXX entkräften können, treten die im angefochtenen Bescheid (Seite 4) genannten abstrakten Durchschnittswerte aus dem OPAL-System gegenüber den persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen XXXX in den Hintergrund und werden dessen glaubhafte Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt.Da somit weder die (nur Teile des verfahrensgegenständlichen Zeitraums betreffenden) von der belangten Behörde herangezogenen OPAL-Daten no