Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
BDG 1979 §126 Abs2Spruch
W136 2285071-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian PUCHNER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.12.2023, Zl. 2023-0.321.635, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian PUCHNER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.12.2023, Zl. 2023-0.321.635, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als der Disziplinarbeschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf
„1. Er hat im Herbst 2021 vor den Schülern der 1b-Klasse XXXX die rechte Hand erhoben und gesagt: Ich bringe euch zum Schweigen.„1. Er hat im Herbst 2021 vor den Schülern der 1b-Klasse römisch 40 die rechte Hand erhoben und gesagt: Ich bringe euch zum Schweigen.
2. Er hat am 27. Jänner 2023 in der 2a-Klasse XXXX vor dem Vater einer ukrainischen Familie, die sich vor der Klasse für eine Spende bedankt hatte, salutiert und gesagt: Good morning, Sir!2. Er hat am 27. Jänner 2023 in der 2a-Klasse römisch 40 vor dem Vater einer ukrainischen Familie, die sich vor der Klasse für eine Spende bedankt hatte, salutiert und gesagt: Good morning, Sir!
Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.“Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.“
gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Prof. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Lehrer an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und bis dato disziplinarrechtlich unbescholten. 1.1. Prof. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Lehrer an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und bis dato disziplinarrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 23.02.2023 vorläufig vom Dienst suspendiert.
1.2. Mit dem Bescheid vom 23.03.2023 wurde von der Bundesdisziplinarbehörde die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.06.2023, GZ W136 2270693-1/9E nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.
1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dessen Spruch auszugsweise wie folgt lautet:
„[Der Beschwerdeführer] ist verdächtig:
1. Er habe sich im Zeitraum von Herbst 2021 bis 10.Februar 2023 im Sinne des § 3g Verbotsgesetz auf andere Weise als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt und zwar1. Er habe sich im Zeitraum von Herbst 2021 bis 10.Februar 2023 im Sinne des Paragraph 3 g, Verbotsgesetz auf andere Weise als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt und zwar
a) im Herbst 2021 indem er vor den Schülern der 2B die rechte Hand zum Hitlergruß erhob und gesagt haben soll „Ich bringe euch zum Schweigen“
[…]
4. Er habe am 27. Jänner 2023, in der 2A vor dem Vater einer ukrainischen Familie, die sich vor der Klasse für eine Spende bedankt hatte, salutiert und gesagt: Good morning, Sir Strammgestanden!“
1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX , er habe sich in XXXX auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er als Lehrer der XXXX im Zuge des Unterrichts I. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September oder Oktober 2021 vor den Schülerinnen und Schülern der damaligen 1b-Klasse mit seiner Hand den Hitlergruß darbot und ihnen gegenüber in einem Befehlston äußerte, „Ich bring euch zum Schweigen“, […] gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen. 1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 , er habe sich in römisch 40 auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er als Lehrer der römisch 40 im Zuge des Unterrichts römisch eins. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im September oder Oktober 2021 vor den Schülerinnen und Schülern der damaligen 1b-Klasse mit seiner Hand den Hitlergruß darbot und ihnen gegenüber in einem Befehlston äußerte, „Ich bring euch zum Schweigen“, […] gemäß §259 Z3 StPO freigesprochen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2023 wurde die Suspendierung des Beschwerdeführers aufgehoben.
1.5. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis der BDB vom 22.12.2023 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt zu haben. Er sei schuldig, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)1.5. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis der BDB vom 22.12.2023 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt zu haben. Er sei schuldig, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)
„1. Er hat im Herbst vor den Schülern der 1b-Klasse XXXX die rechte Hand erhoben und gesagt: Ich bringe euch zum Schweigen.„1. Er hat im Herbst vor den Schülern der 1b-Klasse römisch 40 die rechte Hand erhoben und gesagt: Ich bringe euch zum Schweigen.
2. Er hat am 27. Jänner 2023 in der 2a-Klasse XXXX vor dem Vater einer ukrainischen Familie, die sich vor der Klasse für eine Spende bedankt hatte, salutiert und gesagt: Good morning, Sir!2. Er hat am 27. Jänner 2023 in der 2a-Klasse römisch 40 vor dem Vater einer ukrainischen Familie, die sich vor der Klasse für eine Spende bedankt hatte, salutiert und gesagt: Good morning, Sir!
Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflicht nach § 43 Abs 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.“Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.“
Dafür wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 (Anm.: gemeint wohl Z 2) BDG iHv € 2000,00 verhängt. Mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wurde der Beschwerdeführer von anderen angelasteten Vorwürfen freigesprochen. Dafür wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, Anmerkung, gemeint wohl Ziffer 2,) BDG iHv € 2000,00 verhängt. Mit Spruchpunkt römisch II. des gegenständlichen Disziplinarerkenntnisses wurde der Beschwerdeführer von anderen angelasteten Vorwürfen freigesprochen.
Begründend wurde zu den Schuldsprüchen wie folgt ausgeführt:
„zu Punkt l/1
Die von ihm ausgesprochene Drohung, die unruhige Klasse ,,zum Schweigen zu bringen", verbunden mit dem Heben der rechten Hand (Hitlergruß), stellt keine angemessene Methode dar, um die Disziplin im Unterricht herzustellen, sondern kann bei entsprechender Sensibilität der Schüler durchaus als Bedrohung wahrgenommen werden. Dies war in der konkreten Situation auch der Fall, weil der Vorfall laut Aussage der Zeugin F. in der Klasse auch diskutiert worden sei. Auch wenn der DB - wie auch das LG zutreffend erkannte - keine NS-Gesinnung hat, wurde das Heben seiner rechten Hand von den Schülern als Hitlergruß interpretiert (auch wenn ihm auch seine Schüler übereinstimmend keine NS-Gesinnung zum Vorwurf machten), so auch im konkreten Fall (vgl. dazu die Aussagen der befragten Zeuginnen vor dem Senat, aber auch vor dem LG […]. Die Drohung ,,lch bringe euch zum Schweigen", verbunden mit einer Handbewegung, die unzweifelhaft als Hitlergruß verstanden werden kann, hat also eine völlig andere Qualität, als etwa eine laute Aufforderung still zu sein, oder zu schweigen. Mit diesem Verhalten überschritt der DB, der immerhin Pädagoge ist und dem der Umgang mit Jugendlichen aufgrund seiner jahrelangen Unterrichtstätigkeit eigentlich vertraut sein sollte, die Grenze zulässiger und angemessener Disziplinierungsmaßnahmen. Es wäre leicht gewesen, die Schüler- auch mit deutlich erhobener Stimme - einfach aufzufordern, ,,seid endlich still", ,,gebt Ruhe", oder ,,wollt ihr endlich schweigen". Den von ihm gewählten Worten, verbunden mit seinem Verhalten (erhobene rechte Hand) wohnt jedoch per se ein drohender Bedeutungsinhalt inne und es war weder notwendig, noch adäquat auf eine im Schulalltag wohl ständig vorkommende Situation so martialisch zu reagieren. Sein Verhalten hat nichts mit anerkannten Unterrichtsmethoden zu tun, sondern ist nichts anders als eine, für einen Akademiker mit pädagogischer Ausbildung unwürdige Sprache, die klar gegen die Interessen der Schulleitung und damit des Dienstgebers gerichtet ist. Derartige ,,Wortspiele" und als nationalsozialistisch zu verstehende Bezeugungen (Heben der Hand) haben im Unterricht schlicht nichts verloren.Die von ihm ausgesprochene Drohung, die unruhige Klasse ,,zum Schweigen zu bringen", verbunden mit dem Heben der rechten Hand (Hitlergruß), stellt keine angemessene Methode dar, um die Disziplin im Unterricht herzustellen, sondern kann bei entsprechender Sensibilität der Schüler durchaus als Bedrohung wahrgenommen werden. Dies war in der konkreten Situation auch der Fall, weil der Vorfall laut Aussage der Zeugin F. in der Klasse auch diskutiert worden sei. Auch wenn der DB - wie auch das LG zutreffend erkannte - keine NS-Gesinnung hat, wurde das Heben seiner rechten Hand von den Schülern als Hitlergruß interpretiert (auch wenn ihm auch seine Schüler übereinstimmend keine NS-Gesinnung zum Vorwurf machten), so auch im konkreten Fall vergleiche dazu die Aussagen der befragten Zeuginnen vor dem Senat, aber auch vor dem LG […]. Die Drohung ,,lch bringe euch zum Schweigen", verbunden mit einer Handbewegung, die unzweifelhaft als Hitlergruß verstanden werden kann, hat also eine völlig andere Qualität, als etwa eine laute Aufforderung still zu sein, oder zu schweigen. Mit diesem Verhalten überschritt der DB, der immerhin Pädagoge ist und dem der Umgang mit Jugendlichen aufgrund seiner jahrelangen Unterrichtstätigkeit eigentlich vertraut sein sollte, die Grenze zulässiger und angemessener Disziplinierungsmaßnahmen. Es wäre leicht gewesen, die Schüler- auch mit deutlich erhobener Stimme - einfach aufzufordern, ,,seid endlich still", ,,gebt Ruhe", oder ,,wollt ihr endlich schweigen". Den von ihm gewählten Worten, verbunden mit seinem Verhalten (erhobene rechte Hand) wohnt jedoch per se ein drohender Bedeutungsinhalt inne und es war weder notwendig, noch adäquat auf eine im Schulalltag wohl ständig vorkommende Situation so martialisch zu reagieren. Sein Verhalten hat nichts mit anerkannten Unterrichtsmethoden zu tun, sondern ist nichts anders als eine, für einen Akademiker mit pädagogischer Ausbildung unwürdige Sprache, die klar gegen die Interessen der Schulleitung und damit des Dienstgebers gerichtet ist. Derartige ,,Wortspiele" und als nationalsozialistisch zu verstehende Bezeugungen (Heben der Hand) haben im Unterricht schlicht nichts verloren.
zu Spruchpunkt I/2
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass sich der ukrainische Staatsbürger nach mehrmonatigem Kriegsdienst in seinem Heimatland legal in Österreich aufhielt. Ob er die Ukraine legal verlassen hat, wieder zurückkehren will, oder ein Deserteur ist, ist nicht bekannt. Dennoch hätte der DB bedenken müssen, dass die Ukraine bemüht ist alle wehrfähigen, im Ausland befindlichen Männer zu rekrutieren und die westeuropäischen Staaten auch aufgefordert hat, die Ukrainer zurück in die Ukraine zu schicken. Es ist also alles andere als witzig einen Mann, der über mehrere Monate im Kriegseinsatz war, in einer Schule und vor 15-16-jährigen Schülern militärisch zu grüßen, indem man salutiert und ,,Good morning, Sir" sagt. Für den Senat der BDB ist nicht erkennbar, was der Sinn einer solchen militärischen Ehrenbezeugung in einer Schule sein soll. Auch hier hat der DB ein unangemessenes und unprofessionelles Verhalten an den Tag gelegt, welches für einen Pädagogen peinlich ist. Sein im Spruchpunkt I/2 dargestelltes Verhalten gegenüber der ukrainischen Familie ist seltsam, peinlich und geeignet Bedenken an seiner Professionalität zu begründen. Auch hier scheint der DB die Neigung gehabt zu haben, in völlig unangemessener Weise witzig sein zu wollen. Dabei hat er vergessen, dass Krieg nicht witzig ist und es angesichts der vom Ukrainer wahrscheinlich erlebten Kriegsgreuel völlig unpassend ist öffentlich vor einer Klasse den ,,Kasperl“ zu spielen. ln der öffentlichen Wahrnehmung würde man sich unweigerlich die Frage stellen, ob diese Lehrkraft die notwendige Sensibilität im Umgang mit Jugendlichen aufweist.
Durch das Verhalten des DB wurde nicht nur seine, sondern auch die Reputation der Schule und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Professionalität des gesamten Lehrkörpers beeinträchtigt. Sein insgesamt zu beurteilendes Verhalten stellt eine mittelgradige Dienstpflichtverletzung dar.“
1.5. In der fristgerecht gegen das Disziplinarerkenntnis erhobenen Beschwerde wurde zunächst die festgestellten Sachverhalte, nämlich, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2021 vor den Schülern einer Klasse die rechte Hand erhoben und gesagt habe „Ich bringe Euch zum Schweigen“ sowie dass er den Vater einer ukrainischen Familie am 27.01.2023 mit „Good Morning, Sir“ begrüßt und dabei salutiert habe, zugestanden.
Zu Spruchpunkt I.1. wurde ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde festgestellt habe, dass die Klasse zu Beginn des Unterrichts laut und unaufmerksam gewesen sei. Wenn die Disziplinarbehörde vermeine, es wäre für den Beschwerdeführer leichter gewesen, die Klasse mit den Worten ,,Seid endlich still" oder ,,Gebt Ruhe" oder ,,Wollt ihr endlich schweigen" zum Schweigen zu bringen, erschließe sich der Unterschied zwischen solchen Äußerungen, die für die Disziplinarbehörde offensichtlich nicht disziplinär gewesen wären und der festgestellten Äußerung nicht. Insbesondere sei auch nicht erkennbar, weshalb die vorgeworfene Äußerung disziplinär sein solle und weshalb den gewählten Worten ,,lch bringe euch zum Schweigen" ein drohender Bedeutungsinhalt innewohnen soll, der sich wesentlich von dem Inhalt ,,wollt ihr endlich schweigen" unterscheiden sollte. Wenn das vorgeworfene Verhalten angeblich nichts mit ,,anerkennten Unterrichtsmethoden" zu tun haben solle, so lasse die Begründung die Anführung der diesbezüglich ,,anerkennten Unterrichtsmethoden" vermissen. Wenn die Schüler das Heben der rechten Hand im Zuge einer Falschinterpretation als Hitlergruß interpretiert haben wollen, so sei dies eine bedauerliche Fehlinterpretation. Von einer ,,unwürdigen Sprache" (ich bringe euch zum Schweigen) könne ebenso wenig gesprochen werden. Auch lasse die Begründung vermissen, weshalb es sich hier um eine ,,Drohung" handeln soll. Eine Drohung werde beispielsweise definiert als die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen, wobei dem ,,Opfer" mit einer negativen Konsequenz oder einem Übel gedroht werde. Dies alles sei hier nicht der Fall. Die Wortwahl des Beschwerdeführers sei vielleicht ungeschickt gewesen, aber lasse die Disziplinarbehörde jede nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs 2 BDG darstellen soll.Zu Spruchpunkt römisch eins.1. wurde ausgeführt, dass die Disziplinarbehörde festgestellt habe, dass die Klasse zu Beginn des Unterrichts laut und unaufmerksam gewesen sei. Wenn die Disziplinarbehörde vermeine, es wäre für den Beschwerdeführer leichter gewesen, die Klasse mit den Worten ,,Seid endlich still" oder ,,Gebt Ruhe" oder ,,Wollt ihr endlich schweigen" zum Schweigen zu bringen, erschließe sich der Unterschied zwischen solchen Äußerungen, die für die Disziplinarbehörde offensichtlich nicht disziplinär gewesen wären und der festgestellten Äußerung nicht. Insbesondere sei auch nicht erkennbar, weshalb die vorgeworfene Äußerung disziplinär sein solle und weshalb den gewählten Worten ,,lch bringe euch zum Schweigen" ein drohender Bedeutungsinhalt innewohnen soll, der sich wesentlich von dem Inhalt ,,wollt ihr endlich schweigen" unterscheiden sollte. Wenn das vorgeworfene Verhalten angeblich nichts mit ,,anerkennten Unterrichtsmethoden" zu tun haben solle, so lasse die Begründung die Anführung der diesbezüglich ,,anerkennten Unterrichtsmethoden" vermissen. Wenn die Schüler das Heben der rechten Hand im Zuge einer Falschinterpretation als Hitlergruß interpretiert haben wollen, so sei dies eine bedauerliche Fehlinterpretation. Von einer ,,unwürdigen Sprache" (ich bringe euch zum Schweigen) könne ebenso wenig gesprochen werden. Auch lasse die Begründung vermissen, weshalb es sich hier um eine ,,Drohung" handeln soll. Eine Drohung werde beispielsweise definiert als die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Maßnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen, wobei dem ,,Opfer" mit einer negativen Konsequenz oder einem Übel gedroht werde. Dies alles sei hier nicht der Fall. Die Wortwahl des Beschwerdeführers sei vielleicht ungeschickt gewesen, aber lasse die Disziplinarbehörde jede nachvollziehbare Begründung vermissen, weshalb das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG darstellen soll.
Zu Spruchpunkt I.2. wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis an einem Feststellungsmangel leide, da sich aus der Aktenlage und der Beschuldigtenverantwortung ergäbe, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2023 völlig unerwartet und überrascht war vom Besuch der ukrainischen Familie, von welchem er nicht in Kenntnis war. Er sei zu Beginn seiner Religionsstunde von der Situation überrascht gewesen und habe spontan den ukrainischen Vater in englischen Worten begrüßt, womit er die Situation habe auflockern wollen. Wenn die Disziplinarbehörde dabei in ihrer rechtlichen Beurteilung dem Beschuldigten vorwerfe, er hätte ,,bedenken müssen, dass die Ukraine bemüht ist, alle wehrfähigen, im Ausland befindlichen Männer, zu rekrutieren und die westeuropäischen Staaten auch aufgefordert sind, die Ukrainer zurück in die Ukraine zu schicken" so werfe die Disziplinarbehörde dem Beschuldigten vor, über ein ,,Spezialwissen" nicht zu verfügen. Was hier die Disziplinarbehörde anführe, sei dem Beschwerdeführer völlig unbekannt, insbesondere, ob sich der ukrainische Staatsbürger legal oder illegal in Osterreich aufhielt oder nicht oder ob dieser in den Kriegsdienst in die Ukraine zurückkehren müsse oder eben nicht. In wie weit hier die Reputation der Schule oder das Vertrauen der Allgemeinheit in Professionalität des Lehrkörpers beeinträchtigt sein soll, sei nicht erkennbar, ebenso wenig, warum der Beschwerdeführer hier eine ,,notwendige Sensibilität" vermissen habe lassen und in wie weit sein Verhalten als ,,kasperlhaft" gelten soll. Die Disziplinarbehörde habe auch nicht dargelegt, wodurch durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich einen ukrainischen Staatsbürger mit englischen Worten begrüßt zu haben, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gestört habe.Zu Spruchpunkt römisch eins.2. wurde ausgeführt, dass das Erkenntnis an einem Feststellungsmangel leide, da sich aus der Aktenlage und der Beschuldigtenverantwortung ergäbe, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2023 völlig unerwartet und überrascht war vom Besuch der ukrainischen Familie, von welchem er nicht in Kenntnis war. Er sei zu Beginn seiner Religionsstunde von der Situation überrascht gewesen und habe spontan den ukrainischen Vater in englischen Worten begrüßt, womit er die Situation habe auflockern wollen. Wenn die Disziplinarbehörde dabei in ihrer rechtlichen Beurteilung dem Beschuldigten vorwerfe, er hätte ,,bedenken müssen, dass die Ukraine bemüht ist, alle wehrfähigen, im Ausland befindlichen Männer, zu rekrutieren und die westeuropäischen Staaten auch aufgefordert sind, die Ukrainer zurück in die Ukraine zu schicken" so werfe die Disziplinarbehörde dem Beschuldigten vor, über ein ,,Spezialwissen" nicht zu verfügen. Was hier die Disziplinarbehörde anführe, sei dem Beschwerdeführer völlig unbekannt, insbesondere, ob sich der ukrainische Staatsbürger legal oder illegal in Osterreich aufhielt oder nicht oder ob dieser in den Kriegsdienst in die Ukraine zurückkehren müsse oder eben nicht. In wie weit hier die Reputation der Schule oder das Vertrauen der Allgemeinheit in Professionalität des Lehrkörpers beeinträchtigt sein soll, sei nicht erkennbar, ebenso wenig, warum der Beschwerdeführer hier eine ,,notwendige Sensibilität" vermissen habe lassen und in wie weit sein Verhalten als ,,kasperlhaft" gelten soll. Die Disziplinarbehörde habe auch nicht dargelegt, wodurch durch das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich einen ukrainischen Staatsbürger mit englischen Worten begrüßt zu haben, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gestört habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
In der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid, räumt der Beschwerdeführer ein, die ihm als Dienstpflichtverletzung angelasteten Sachverhalte verwirklicht zu haben, bringt jedoch vor, dass diese keine Dienstpflichtverletzung darstellen (siehe dazu unter 3. Rechtliche Beurteilung).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.3.1. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelte - das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab auf die allgemeine Wertschätzung hinweist, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG 1979 kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelte - das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab auf die allgemeine Wertschätzung hinweist, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 kommt es (auch) nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen.
3.2. Zu Spruchpunkt I.1. des bekämpften Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.1. des bekämpften Bescheides
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass, wie bereits oben ausgeführt, der zu Spruchpunkt I.1. korrespondierende Vorwurf des Einleitungsbeschlusses wie folgt lautet:Einleitend ist darauf zu verweisen, dass, wie bereits oben ausgeführt, der zu Spruchpunkt römisch eins.1. korrespondierende Vorwurf des Einleitungsbeschlusses wie folgt lautet:
„[Der Beschwerdeführer] ist verdächtig:
1. Er habe sich im Zeitraum von Herbst 2021 bis 10.Februar 2023 im Sinne des § 3g Verbotsgesetz auf andere Weise als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt und zwar1. Er habe sich im Zeitraum von Herbst 2021 bis 10.Februar 2023 im Sinne des Paragraph 3 g, Verbotsgesetz auf andere Weise als die in den Paragraphen 3 a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt und zwar
a) im Herbst 2021 indem er vor den Schülern der 2B die rechte Hand zum Hitlergruß erhob und gesagt haben soll „Ich bringe euch zum Schweigen“
Im Zusammenhang mit der dem Einleitungsbeschluss zukommenden Umgrenzungsfunktion für das weitere Disziplinarverfahren hat der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 16.12.2021, Ro 2021/09/0008, RS 7, folgendes ausgesprochen:
„Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen [..].“
Mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses [erfüllt]. Nunmehr sind unter einem gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt.Mit Erkenntnis vom 31.01.2022, Ra 2020/09/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts-Novelle 2011 auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses [erfüllt]. Nunmehr sind unter einem gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss ausdrücklich die nationalsozialistische Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz in Form des Hitlergrußes im Herbst 2021 vor den Schülern der 2B in Verbindung mit den Worten „Ich bringe Euch zum Schweigen“ im Verdachtsbereich angelastet, ihn jedoch mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis schuldig gesprochen, im Herbst 2021 vor den Schülern der 1b-Klasse die recht Hand erhoben und „Ich bringe euch zum Schweigen“ gesagt zu haben.
Unter Bedachtnahme auf die oa. Rechtsprechung erscheint es durchaus zweifelhaft, ob sich der gegenständliche Schuldspruch innerhalb des durch den Einleitungsbeschluss umgrenzten Vorwurfes bewegt oder der Anschuldigungspunkt gleichsam ausgewechselt wurde. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass es ich um denselben Sachverhalt handelt und die Klasse im Einleitungsbeschluss lediglich fehlerhaft benannt wurde, so bleibt dennoch beachtlich, dass der Beschwerdeführer von dem im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwurf der Wiederbetätigung durch Zeigen des Hitlergrußes gerichtlich rechtskräftig freigesprochen wurde. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden und darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Offenkundig aus diesem Grund hat die BDB nunmehr den Beschwerdeführer nur mehr schuldig gesprochen, dass er vor den Schülern die die rechte Hand erhob und „Ich bringe euch zum Schweigen“ gesagt hat. Wie sich allerdings aus der Begründung zu diesem Spruchpunkt ergibt, geht die belangte Behörde nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer die Hand zum Hitlergruß erhoben hat (vgl. Disziplinarerkenntnis Seite 10 „… verbunden mit dem Heben der rechten Hand (Hitlergruß)…“ oder „…verbunden mit einer Handbewegung, die unzweifelhaft als Hitlergruß verstanden werden kann…“. Aus der Begründung ergibt sich zudem, dass die Worte des Beschwerdeführers „Ich bringe Euch zum Schweigen“ nur in Verbindung mit der von manchen SchülerInnen als Hitlergruß interpretierten Handbewegung als Dienstpflichtverletzungen gesehen werden. Denn die Behörde argumentiert, dass „derartige Wortspiele und als nationalsozialistisch zu verstehende Bezeugungen im Unterricht schlicht nichts verloren haben“. Indem die belangte Behörde im Ergebnis, indem sie in ihrer Begründung den Beschwerdeführer bezichtigt, den Hitlergruß gezeigt zu haben, obwohl dieser rechtskräftig diesbezüglich freigesprochen wurde, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, auch wenn sie ihm dies spruchgemäß nicht anlastet. Unter Bedachtnahme auf die oa. Rechtsprechung erscheint es durchaus zweifelhaft, ob sich der gegenständliche Schuldspruch innerhalb des durch den Einleitungsbeschluss umgrenzten Vorwurfes bewegt oder der Anschuldigungspunkt gleichsam ausgewechselt wurde. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass es ich um denselben Sachverhalt handelt und die Klasse im Einleitungsbeschluss lediglich fehlerhaft benannt wurde, so bleibt dennoch beachtlich, dass der Beschwerdeführer von dem im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwurf der Wiederbetätigung durch Zeigen des Hitlergrußes gerichtlich rechtskräftig freigesprochen wurde. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden und darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat. Offenkundig aus diesem Grund hat die BDB nunmehr den Beschwerdeführer nur mehr schuldig gesprochen, dass er vor den Schülern die die rechte Hand erhob und „Ich bringe euch zum Schweigen“ gesagt hat. Wie sich allerdings aus der Begründung zu diesem Spruchpunkt ergibt, geht die belangte Behörde nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer die Hand zum Hitlergruß erhoben hat vergleiche Disziplinarerkenntnis Seite 10 „… verbunden mit dem Heben der rechten Hand (Hitlergruß)…“ oder „…verbunden mit einer Handbewegung, die unzweifelhaft als Hitlergruß verstanden werden kann…“. Aus der Begründung ergibt sich zudem, dass die Worte des Beschwerdeführers „Ich bringe Euch zum Schweigen“ nur in Verbindung mit der von manchen SchülerInnen als Hitlergruß interpretierten Handbewegung als Dienstpflichtverletzungen gesehen werden. Denn die Behörde argumentiert, dass „derartige Wortspiele und als nationalsozialistisch zu verstehende Bezeugungen im Unterricht schlicht nichts verloren haben“. Indem die belangte Behörde im Ergebnis, indem sie in ihrer Begründung den Beschwerdeführer bezichtigt, den Hitlergruß gezeigt zu haben, obwohl dieser rechtskräftig diesbezüglich freigesprochen wurde, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit, auch wenn sie ihm dies spruchgemäß nicht anlastet.
Wenn die belangte Behörde allein zur Wortwahl argumentiert, dass der Beschwerdeführer mit erhobener Stimme auch „wollt ihr endlich schweigen“ hätte sagen können und dies als rechtmäßiges Verhalten sieht, ist der Beschwerde zu folgen, wonach ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen und den vom Beschwerdeführer gewählten Worten nicht erkannt werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben der von der belangten Behörde befragten SchülerInnen auch nicht, dass diese die Worte des Beschwerdeführers als Drohung wahrgenommen hätten, sondern lediglich, dass jene, die die Handbewegung des Beschwerdeführers als Hitlergruß interpretierten, darüber erschrocken waren und über ihre Interpretation der Handbewegung innerhalb der Klasse diskutierten.
Zusammengefasst kann die Wortwahl des Beschwerdeführers, mit der er sich in der lauten, ihn - wie einige SchülerInnen zugestanden haben – ignorierenden Klasse Gehör verschaffen wollte, zwar als seltsam oder auch unpassend empfunden werden, dass der Beschwerdeführer sich dadurch disziplinär schuldig gemacht hätte, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich die „Disziplinierungsmaßnahme“ des Beschwerdeführers auf OberstufenschülerInnen bezog, die offenkundig keinen allzu großen Respekt gegenüber ihrem Lehrer zeigten, weshalb auch aus diesem Grund seine Worte nicht auf die Goldwaage zu legen sind. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer von der Anlastung freizusprechen.
3.3. Zu Spruchpunkt I.2. des bekämpften Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.2. des bekämpften Bescheides
Wie sich aus dem Bescheid ergibt, bedankte sich eine ukrainische Familie bei SchülerInnen für eine von diesen initiierte Spendenaktion. Dabei wurde auch ein Film über die Ukraine gezeigt und war die Präsentation noch zu Beginn der Unterrichtsstunde des Beschwerdeführers im Gange. Als der Beschwerdeführer die Klasse betrat, begrüßte er den ukrainischen Vater mit den Worten „Good morning, Sir!“ und salutierte dabei.
Das Bundesverwaltungsgericht kann im Gegensatz zur belangten Behörde kein pflichtwidriges Verhalten erkennen. Diesbezüglich sei zunächst auf die Verwendung der Anrede „Sir“ im Englischen bei einer Begrüßung verwiesen. Wikipedia führt dazu wie folgt aus:
„Sir allein, ohne Hinzufügung des Vornamens, wird im englischen Sprachraum als allgemeine höfliche Anrede verwendet, insbesondere gegenüber Respektspersonen, wie Alten, Vorgesetzten, Polizisten oder Lehrern. Das weibliche Äquivalent ist Miss oder Ma'am. […]“
Wenn also der Beschwerdeführer einen Ukrainer, der offenkundig nicht deutsch spricht, in dieser Form begrüßt, stellt dies eine höfliche Begrüßung dar, ein pflichtwidriges Verhalten kann darin nicht erkannt werden.
Insoweit die belangte Behörde die Pflichtverletzung offenkundig im Salutieren des Beschwerdeführers sieht, weil „es also alles andere als witzig [ist] einen Mann, der über mehrere Monate im Kriegseinsatz war in einer Schule und vor 15-16-jährigen Schülern militärisch zu grüßen, indem man salutiert ...“, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer (vgl. Verhandlungsschrift der BDB vom 19.12.2023, Seite 11 unten) gar keinen Witz machen wollte, sondern „freundlich“ sein wollte. Das Salutieren als militärischer Gruß ist zwar nach landläufigen Usancen Uniformierten vorbehalten und erscheint es irritierend und unpassend, wenn ein Zivilist salutiert, allerdings folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht der Einschätzung der belangten Behörde, dass das einmalige Salutieren eines Lehrers, der einen Soldaten begrüßt, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der belangten Behörde als „kasperhaft“ beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu stören.Insoweit die belangte Behörde die Pflichtverletzung offenkundig im Salutieren des Beschwerdeführers sieht, weil „es also alles andere als witzig [ist] einen Mann, der über mehrere Monate im Kriegseinsatz war in einer Schule und vor 15-16-jährigen Schülern militärisch zu grüßen, indem man salutiert ...“, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer vergleiche Verhandlungsschrift der BDB vom 19.12.2023, Seite 11 unten) gar keinen Witz machen wollte, sondern „freundlich“ sein wollte. Das Salutieren als militärischer Gruß ist zwar nach landläufigen Usancen Uniformierten vorbehalten und erscheint es irritierend und unpassend, wenn ein Zivilist salutiert, allerdings folgt das Bundesverwaltungsgericht nicht der Einschätzung der belangten Behörde, dass das einmalige Salutieren eines Lehrers, der einen Soldaten begrüßt, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das von der belangten Behörde als „kasperhaft“ beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu stören.
Nachdem dieses (einmalige) Verhalten des Beschwerdeführers nicht die Grenze disziplinärer Erheblichkeit nicht erreicht, war der Beschwerdeführer freizusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und der Entscheidung unterstellt, es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, von der die Entscheidung abhängt.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Freispruch Geldbuße Lehrer NS-Wiederbetätigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren VerdachtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2285071.1.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024