Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
BDG 1979 §43 Abs1Spruch
W116 2268170-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMLV gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde 23.12.2022, GZ: 2021-0.864.396, (weitere Verfahrenspartei: XXXX rechtlich vertreten durch POGANITSCH, FEJAN & PARTNER RECHTSANWÄLTE GmbH) betreffend Dienstenthebung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMLV gegen den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde 23.12.2022, GZ: 2021-0.864.396, (weitere Verfahrenspartei: römisch 40 rechtlich vertreten durch POGANITSCH, FEJAN & PARTNER RECHTSANWÄLTE GmbH) betreffend Dienstenthebung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMLV wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und Obstlt XXXX gemäß § 40 HDG wegen des Verdachts, er habe in Sarajevo, XXXX und anderen Orten in Bosnien und Herzegowina Der Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMLV wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und Obstlt römisch 40 gemäß Paragraph 40, HDG wegen des Verdachts, er habe in Sarajevo, römisch 40 und anderen Orten in Bosnien und Herzegowina
1. in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des Kommandos und der Zahlstelle des AUTNSE - AUTCON34/EUFOR durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Angehörigen des österreichischen FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR) aufgrund dienstlicher Notwendigkeit in wechselnden Hotelunterkünften untergebracht seien und die Kosten hierfür pro Person pro Nacht bei 150 KM (umgerechnet EUR 76,60) lägen, wobei sie im Zuge der zumindest monatlichen Abrechnungen inhaltlich unrichtige und überhöhte (und im Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 nicht vom angeblichen Aussteller XXXX unterfertigte) Hotelrechnungen vorlegten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden und falscher Beweismittel die Republik Österreich in einem noch näher zu bestimmenden, derzeit mit zumindest EUR 35.000,-- anzunehmenden Betrag am Vermögen geschädigt, und1. in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des Kommandos und der Zahlstelle des AUTNSE - AUTCON34/EUFOR durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Angehörigen des österreichischen FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR) aufgrund dienstlicher Notwendigkeit in wechselnden Hotelunterkünften untergebracht seien und die Kosten hierfür pro Person pro Nacht bei 150 KM (umgerechnet EUR 76,60) lägen, wobei sie im Zuge der zumindest monatlichen Abrechnungen inhaltlich unrichtige und überhöhte (und im Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 nicht vom angeblichen Aussteller römisch 40 unterfertigte) Hotelrechnungen vorlegten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden und falscher Beweismittel die Republik Österreich in einem noch näher zu bestimmenden, derzeit mit zumindest EUR 35.000,-- anzunehmenden Betrag am Vermögen geschädigt, und
2. in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 als Mitglied des FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR), somit als Beamter des österreichischen Bundesheeres, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich im Einsatzraum Bosnien und Herzegowina uniformiert und bewaffnet militärische Gesprächsaufklärung zu betreiben, mit dem Vorsatz, den Staat Österreich durch Vereitelung des Schutzzwecks der §§ 20 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 Militärbefugnisgesetz sowie des Einsatzbefehls BMLV GZ S93331/131-Efü/2018(1), nachrichtendienstliche Aufklärung im Ausland zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und der Beeinträchtigung der Tätigkeiten der im Einsatzraum befindlichen österreichischen Nachrichtendienste ausschließlich nach Sicherstellung der hierfür erforderlichen einsatztechnischen Voraussetzungen durch Angehörige dieser Nachrichtendienste zu erlauben, wissentlich missbraucht, indem er gegenüber der ansässigen Bevölkerung, seinen Kontakten und seinen Aufklärungszielen in Zivil sowie unter Einsatz einer Cover Story (u.a. MC XXXX ) auftrat, in eventu auch bisher unbekannte Personen observierte,2. in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 als Mitglied des FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR), somit als Beamter des österreichischen Bundesheeres, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich im Einsatzraum Bosnien und Herzegowina uniformiert und bewaffnet militärische Gesprächsaufklärung zu betreiben, mit dem Vorsatz, den Staat Österreich durch Vereitelung des Schutzzwecks der Paragraphen 20, Absatz eins und 3, 22 Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, Militärbefugnisgesetz sowie des Einsatzbefehls BMLV GZ S93331/131-Efü/2018(1), nachrichtendienstliche Aufklärung im Ausland zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und der Beeinträchtigung der Tätigkeiten der im Einsatzraum befindlichen österreichischen Nachrichtendienste ausschließlich nach Sicherstellung der hierfür erforderlichen einsatztechnischen Voraussetzungen durch Angehörige dieser Nachrichtendienste zu erlauben, wissentlich missbraucht, indem er gegenüber der ansässigen Bevölkerung, seinen Kontakten und seinen Aufklärungszielen in Zivil sowie unter Einsatz einer Cover Story (u.a. MC römisch 40 ) auftrat, in eventu auch bisher unbekannte Personen observierte,
vom Dienst enthoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Obstlt XXXX (in weiterer Folge: Disziplinarbeschuldigter), geboren am XXXX , steht als Berufsmilitärperson des österreichischen Bundesheeres in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Disziplinarbeschuldigte ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant der Gesprächsaufklärung in XXXX eingeteilt. 1. Obstlt römisch 40 (in weiterer Folge: Disziplinarbeschuldigter), geboren am römisch 40 , steht als Berufsmilitärperson des österreichischen Bundesheeres in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Disziplinarbeschuldigte ist auf dem Arbeitsplatz Kommandant der Gesprächsaufklärung in römisch 40 eingeteilt.
2. Mit Schreiben vom 29.07.2021 erstattete das Kommando Streitkräfte Strafanzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten und zwei weitere Verdächtige wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach § 147 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 StGB an die Staatsanwaltschaft Graz. Demnach habe sich der Verdacht erhärtet, dass im Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2021 Rechnungen zum Nachteil der Republik manipuliert worden seien.2. Mit Schreiben vom 29.07.2021 erstattete das Kommando Streitkräfte Strafanzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten und zwei weitere Verdächtige wegen des Verdachts des schweren Betrugs nach Paragraph 147, StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB an die Staatsanwaltschaft Graz. Demnach habe sich der Verdacht erhärtet, dass im Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2021 Rechnungen zum Nachteil der Republik manipuliert worden seien.
3. Mit Bescheid des Kommandanten der Streitkräfte Einsatz (Direktion 1) vom 29.11.2021, als Disziplinarvorgesetzter, GZ P768120/57-Dionl/2021, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 40 Abs. 1 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 21.02.2022 zugestellt.3. Mit Bescheid des Kommandanten der Streitkräfte Einsatz (Direktion 1) vom 29.11.2021, als Disziplinarvorgesetzter, GZ P768120/57-Dionl/2021, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 21.02.2022 zugestellt.
4. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.12.2022, GZ: 2021-0.864.396, entschied die Bundesdisziplinarbehörde, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht vom Dienst enthoben werde. Das vorgehaltene Verhalten begründe zwar den Verdacht von (allenfalls schweren Dienstpflichtverletzungen, jedoch nicht ausreichend gewichtige, die eine Dienstenthebung rechtfertigen würden. Der Disziplinarbeschuldigte habe an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, weshalb keine Verdunkelungsgefahr vorliege. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass ein oder mehrere von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Tatbestände verwirklicht worden seien (Betrug, Urkundenfälschung und Spionage), allerdings nicht notwendigerweise durch den Disziplinarbeschuldigten. Dass dieser von den Malversationen Kenntnis gehabt bzw. seine Mitarbeiter dazu bestimmt hätte, seien reine Vermutungen.
5. Gegen die Nichtverfügung der Dienstenthebung erhob der Disziplinaranwalt beim BMLV rechtzeitig Beschwerde. Es bestehe der Verdacht, das FHT habe unter Kommando des Disziplinarbeschuldigten das Vertrauen der vorgesetzten Stellen hinsichtlich vorschriftenkonformer Abwicklung der Rechnungslegung schamlos ausgenutzt und die eigenen Interessen anstatt dienstlicher im Fokus gehabt sowie sich nachrichtendienstlicher Maßnahmen und Methoden bedient, die nur von Organen der nachrichtendienstlichen Abwehr oder Aufklärung nach Befassung, Prüfung und Freigabe durch den Rechtsschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz durchgeführt werden dürften. Diese Vorwürfe seien Teil strafrechtlicher Ermittlungen. Darüber bestehe der Verdacht, dass durch den Umstand, dass 350 klassifizierte Dokumente und Fotos nach EUFOR THEATRE SECURITY DIRECTIVE und NATO SECURITY DIRECTIVE auf einen privaten nicht abgesicherten USB-Datenstick gespeichert wurden, die Möglichkeit, dass das Ansehen der Republik im internationalen Umfeld geschädigt werde. Zuletzt würden die Nichtverwendung dienstlicher IKT-Geräte bzw. der Rückgriff auf private IKT-Geräte und die Übergabe eines dienstlichen Mobiltelefons an eine „Informantin“ Verstöße gegen die Gehorsamspflicht darstellen. Unter Berücksichtigung der Anzahl und Schwere der in Verdacht stehenden Pflichtverletzungen in Zusammenschau mit der Funktion des Disziplinarbeschuldigten (hoher Offizier) und der Art des Einsatzes (Auslandseinsatz, internationale Beteiligung) und des damit entstandenen Vertrauensverlustes sei eine Belassung im Dienst nicht vorstellbar.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 07.03.2023 vorgelegt.
7. Aus dem (im Hinblick auf die Komplexität der gegen den Disziplinarbeschuldigten erhobenen Vorwürfe eher dünnen) Behördenakt war zu schließen, dass offenbar in der Zwischenzeit weitere Erhebungsunterlagen des BMLV an die Staatsanwaltschaft übergeben worden waren, welche dem BVwG jedoch nicht vorlagen. Auf entsprechende Nachfrage am 02.05.2023 wurde von Seiten des BMLV bestätigt, dass zwischenzeitig neue Erhebungsunterlagen an den zuständigen Staatsanwalt übergeben worden waren und es sein könne, dass diese an die Bundesdisziplinarbehörde nicht weitergeleitet wurden. Die Erhebungen seien vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten in Graz durchgeführt worden und lägen die Unterlagen dem BMLV selbst nicht vor. Am 12.05.2023 folgte die Information, dass es zu zwei Treffen mit dem zuständigen Staatsanwalt gekommen sei, bei welchen jeweils Erhebungsunterlagen und ein Erhebungsbericht übergeben worden seien. Kopien dieser Unterlagen würden dem BMLV nicht vorliegen, diese würden jedoch angefordert und dann weitergeleitet werden. Am 03.06.2023 wurden sämtliche Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Nach Einsicht wurden die für das Verfahren relevanten Unterlagen fotokopiert, zum Akt genommen und dem BF zur Akteneinsicht übermittelt. Die Originalunterlagen wurden dem BMLV rückübermittelt.
8. Am 10.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch, worin der Disziplinarbeschuldigte zu den Vorwürfen im Verdachtsbereich befragt wurde.
9. Am 22.11.2023 wurde fernmündlich beim BMLV nachgefragt, ob zwischenzeitig neue Informationen über den Stand des allenfalls noch anhängigen Strafverfahrens vorliegen würden. Von Seiten des BMLV wurde mitgeteilt, dass man mit dem Staatsanwalt Kontakt aufnehmen werde und sobald neue Informationen vorlägen, diese an das BVwG weitergeleitet würden. Nach neuerlicher Nachfrage am 18.04.2024 wurde vom BMLV eine im unter der Zahl 34 St 186/21h geführten Ermittlungsverfahren ergangene Stellungnahme des zuständigen Staatsanwalts zum Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens übermittelt. Mit Mail vom 13.08.2024 wurde schließlich der in der Angelegenheit zuständige Staatsanwalt ersucht mitzuteilen, ob es zum Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bereits eine Entscheidung geben würde, und gegebenenfalls diese dem BVwG zu übermitteln. Mit Mail vom 12.09.2024 übermittelte der zuständige Staatsanwalt den mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.03.2024, mit dem der Einstellungsantrag des Disziplinarbeschuldigten gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO abgewiesen wurde. Laut Begrünung dieses Beschlusses habe die Staatsanwaltschaft Graz den Einstellungsantrag samt einer besonders umfangreichen und schlüssigen Stellungnahme vorgelegt, in der einerseits die bisherigen Beweisergebnisse detailliert gewürdigt wurden und überdies klar dargestellt wurde, weshalb derzeit abschließende beweiswürdigende Überlegung zu einer etwaigen Enderledigung nicht möglich seien. Fallaktuell lasse sich eine nahezu unerträgliche Beweiswürdigung – aufgrund der derzeit noch nicht vorliegenden Ermittlungsergebnisse – durch die Anklagebehörde nicht ableiten. Ein ausreichender (zumindest Anfangs-) Verdacht bestehe derzeit somit entgegen den Ausführungen des Beschuldigten. Wie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu entnehmen sei, würden aktuell noch die Einvernahmen der Beschuldigten und das Ergebnis eines Rechtshilfeersuchens an Bosnien und Herzegowina abgewartet. Sobald diese vorliegen werde die Staatsanwaltschaft diese zu würdigen und zu entscheiden haben, ob der Tatverdacht hinsichtlich des Einstellungswerbers weiterhin vorliege oder ob das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Da das Ermittlungsverfahren bisher noch nicht die Grenze nach § 108a Abs. 1 StPO überschritten habe, sei es dem Beschuldigten zumutbar, diese Ermittlungsergebnisse abzuwarten.9. Am 22.11.2023 wurde fernmündlich beim BMLV nachgefragt, ob zwischenzeitig neue Informationen über den Stand des allenfalls noch anhängigen Strafverfahrens vorliegen würden. Von Seiten des BMLV wurde mitgeteilt, dass man mit dem Staatsanwalt Kontakt aufnehmen werde und sobald neue Informationen vorlägen, diese an das BVwG weitergeleitet würden. Nach neuerlicher Nachfrage am 18.04.2024 wurde vom BMLV eine im unter der Zahl 34 St 186/21h geführten Ermittlungsverfahren ergangene Stellungnahme des zuständigen Staatsanwalts zum Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens übermittelt. Mit Mail vom 13.08.2024 wurde schließlich der in der Angelegenheit zuständige Staatsanwalt ersucht mitzuteilen, ob es zum Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bereits eine Entscheidung geben würde, und gegebenenfalls diese dem BVwG zu übermitteln. Mit Mail vom 12.09.2024 übermittelte der zuständige Staatsanwalt den mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.03.2024, mit dem der Einstellungsantrag des Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgewiesen wurde. Laut Begrünung dieses Beschlusses habe die Staatsanwaltschaft Graz den Einstellungsantrag samt einer besonders umfangreichen und schlüssigen Stellungnahme vorgelegt, in der einerseits die bisherigen Beweisergebnisse detailliert gewürdigt wurden und überdies klar dargestellt wurde, weshalb derzeit abschließende beweiswürdigende Überlegung zu einer etwaigen Enderledigung nicht möglich seien. Fallaktuell lasse sich eine nahezu unerträgliche Beweiswürdigung – aufgrund der derzeit noch nicht vorliegenden Ermittlungsergebnisse – durch die Anklagebehörde nicht ableiten. Ein ausreichender (zumindest Anfangs-) Verdacht bestehe derzeit somit entgegen den Ausführungen des Beschuldigten. Wie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu entnehmen sei, würden aktuell noch die Einvernahmen der Beschuldigten und das Ergebnis eines Rechtshilfeersuchens an Bosnien und Herzegowina abgewartet. Sobald diese vorliegen werde die Staatsanwaltschaft diese zu würdigen und zu entscheiden haben, ob der Tatverdacht hinsichtlich des Einstellungswerbers weiterhin vorliege oder ob das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Da das Ermittlungsverfahren bisher noch nicht die Grenze nach Paragraph 108 a, Absatz eins, StPO überschritten habe, sei es dem Beschuldigten zumutbar, diese Ermittlungsergebnisse abzuwarten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Disziplinarbeschuldigte ist Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres und auf dem Arbeitsplatz Kommandant der Gesprächsaufklärung in XXXX eingeteilt. Im tatrelevanten Zeitraum war er als Referatsleiter Kommandant des FIELD HUMINT TEAMS (FHT) im Auslandseinsatz bei AUTCON/EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina tätig.1.1. Der Disziplinarbeschuldigte ist Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres und auf dem Arbeitsplatz Kommandant der Gesprächsaufklärung in römisch 40 eingeteilt. Im tatrelevanten Zeitraum war er als Referatsleiter Kommandant des FIELD HUMINT TEAMS (FHT) im Auslandseinsatz bei AUTCON/EUFOR ALTHEA in Bosnien und Herzegowina tätig.
1.2. Mit Weisung vom 27.07.2018 wurde das FHT zur Erhöhung der „Situational Awareness“ rund um die im Oktober 2018 stattfindenden Wahlen in Bosnien und Herzegowina temporär zum AUTCON/EUFOR ALTHEA entsandt. In der Weisung wurde festgehalten, dass der Einsatz des FHT aufgrund nationaler Vorbehalte grundsätzlich bewaffnet und in Uniform stattzufinden habe, sofern nicht ausnahmsweise eine gegenteilige Genehmigung und Dokumentation durch den österreichischen National Contingent Commander (NCC) vorliege. Eine diesbezüglich selbstständige Anordnungsbefugnis durch den Kommandanten des FHT wurde ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wurde festgehalten, dass Angehörige des FHT keine Angehörigen der militärischen Nachrichtendienste sind und demnach auch keine Befugnisse im Sinne der §§ 21 ff Militärbefugnisgesetz ausüben dürfen. Sie seien folglich auch nicht ermächtigt bei ihrer Auftragserfüllung Legenden (Cover Story) zu verwenden.
Die Unterbringung des FHT erfolgte in Zivilunterkünften, zunächst durch wechselnde Einquartierung in Hotels in den jeweiligen Einsatzräumen. Gemäß Haushaltsrechtlicher Weisung des Kommando Landstreitkräfte, GZ S90681/14-KdoLaSK/G8/2019 vom 14.01.2019 wurde für die Bezahlung von Unterkunftskosten im Bedarfsfall der Betrag von bis zu EUR 77 je Person und Nächtigung als Höchstsatz genehmigt. In weiterer Folge wurde vom FHT ab Mai 2019 über Vermittlung durch XXXX die Unterkunft „Vila XXXX “ zum Preis von EUR 75 je Person und Nächtigung angemietet. Ab Mai 2021 wurde vom FHT die „ XXXX “ über den Makler XXXX zum Preis von EUR 75 je Person und Nächtigung angemietet. Die Rechnungen hinsichtlich beider „Villen“ entsprachen zumindest teilweise nicht den haushaltsrechtlichen Vorgaben.
Der Disziplinarbeschuldigte gab zu der Anmietung der Unterkünfte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass man solche Häuser zu ortsüblichen Preisen nicht bekomme, wenn man nicht sagen könne, wie lange man vorhabe das Haus zu mieten. Für ihn sei es wesentlich gewesen, dass er entsprechende Unterkünfte zu den ihm gegebenen Vorgaben bekomme. Er habe den ihnen zur Verfügung stehenden Betrag genommen und für sie [das FHT] damit das Maximale herausgeholt. Sie [das FHT] wären froh gewesen, dass sie auf diese Art und Weise notwendige auswärtige Nächtigungen nicht mehr selbst bezahlen hätten müssen. Es sei notwendig gewesen, sich Abrechnungen für die Häuser pro Person für einzelne Tage ausstellen zu lassen, weil sie keine Rechnung über ein gemeinsames Haus hätten legen können, sondern jeweils jeden einzelnen Mann einzeln abrechnen hätten müssen (VH-Niederschrift S. 17f).
Der Disziplinarbeschuldigte gab weiters an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er nach der Weisung vom 27.07.2018 als Angehöriger des FHT kein Angehöriger des Nachrichtendienstes gewesen sei und daher auch keine Befugnisse nach dem Militärbefugnisgesetz gehabt habe und deshalb auch nicht ermächtigt gewesen sei, bei seiner Auftragserfüllung Legenden zu verwenden. Es seien auch keine Legenden verwendet worden, sondern lediglich Cover Stories. Ihre Cover Story sei gewesen, dass sie die Augen und Ohren des Kommandanten seien. Ihre Schwerpunkte seien damals das Flüchtlingsaufkommen und die Motoradclubs (MCs) gewesen. Die Motorradgangs seien eine sehr große Bedrohung für das Land gewesen, da sie von Russland finanziert worden seien. Sie hätten versucht, zum Beispiel bei Tankstellen mit Mitgliedern dieser Gangs ins Gespräch zu kommen. Dabei hätten sie ihre Coverstory verwendet. Der der MC XXXX hätte ein normaler Motorradclub sein sollen, der nach dem Vereinsgesetz gegründet werden sollte. Damit man aber als Mitglied eines solchen MC unbelästigt herumfahren könne, wäre es grundsätzlich angesagt, dass man der österreichischen Bikeunion beitrete. Die Hells Angels seien grundsätzlich nicht mehr dabei. Diese Bikeunion sei aber von den Hells Angels gegründet worden. Diese würden nach wie vor den Ton angeben. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass die Aufnahmebestimmungen und der Verhaltenskodex von ihnen nicht eingehalten habe werden können. Deshalb sei es nicht zu einem Beitritt zur Bikeunion gekommen. Der MC XXXX sei daher lediglich ein Verein der nach dem Vereinsgesetz gegründet worden sei und habe aktuell vier Mitglieder (VH-Niederschrift S.10f).
Zur Frage weshalb der Vermieter der Unterkünfte, XXXX , in seiner Einvernahme angegeben habe, der Disziplinarbeschuldigte arbeite für den Geheimdienst, gab der Disziplinarbeschuldigte an, es sei völlig richtig, dass XXXX das glaube, dies ergeben sich aus der Übersetzung von „Humit Inteligence“, was so viel bedeute wie „Gesprächsaufklärung“. Dazu wolle er ausführen, dass man bei einem zukünftigen Kontakt grundsätzlich zunächst die Coverstory verwende und es mit diesem zu mehreren Gesprächen komme (VH-Niederschrift S.12). 1.2. Mit Weisung vom 27.07.2018 wurde das FHT zur Erhöhung der „Situational Awareness“ rund um die im Oktober 2018 stattfindenden Wahlen in Bosnien und Herzegowina temporär zum AUTCON/EUFOR ALTHEA entsandt. In der Weisung wurde festgehalten, dass der Einsatz des FHT aufgrund nationaler Vorbehalte grundsätzlich bewaffnet und in Uniform stattzufinden habe, sofern nicht ausnahmsweise eine gegenteilige Genehmigung und Dokumentation durch den österreichischen National Contingent Commander (NCC) vorliege. Eine diesbezüglich selbstständige Anordnungsbefugnis durch den Kommandanten des FHT wurde ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wurde festgehalten, dass Angehörige des FHT keine Angehörigen der militärischen Nachrichtendienste sind und demnach auch keine Befugnisse im Sinne der Paragraphen 21, ff Militärbefugnisgesetz ausüben dürfen. Sie seien folglich auch nicht ermächtigt bei ihrer Auftragserfüllung Legenden (Cover Story) zu verwenden.
Die Unterbringung des FHT erfolgte in Zivilunterkünften, zunächst durch wechselnde Einquartierung in Hotels in den jeweiligen Einsatzräumen. Gemäß Haushaltsrechtlicher Weisung des Kommando Landstreitkräfte, GZ S90681/14-KdoLaSK/G8/2019 vom 14.01.2019 wurde für die Bezahlung von Unterkunftskosten im Bedarfsfall der Betrag von bis zu EUR 77 je Person und Nächtigung als Höchstsatz genehmigt. In weiterer Folge wurde vom FHT ab Mai 2019 über Vermittlung durch römisch 40 die Unterkunft „Vila römisch 40 “ zum Preis von EUR 75 je Person und Nächtigung angemietet. Ab Mai 2021 wurde vom FHT die „ römisch 40 “ über den Makler römisch 40 zum Preis von EUR 75 je Person und Nächtigung angemietet. Die Rechnungen hinsichtlich beider „Villen“ entsprachen zumindest teilweise nicht den haushaltsrechtlichen Vorgaben.
Der Disziplinarbeschuldigte gab zu der Anmietung der Unterkünfte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass man solche Häuser zu ortsüblichen Preisen nicht bekomme, wenn man nicht sagen könne, wie lange man vorhabe das Haus zu mieten. Für ihn sei es wesentlich gewesen, dass er entsprechende Unterkünfte zu den ihm gegebenen Vorgaben bekomme. Er habe den ihnen zur Verfügung stehenden Betrag genommen und für sie [das FHT] damit das Maximale herausgeholt. Sie [das FHT] wären froh gewesen, dass sie auf diese Art und Weise notwendige auswärtige Nächtigungen nicht mehr selbst bezahlen hätten müssen. Es sei notwendig gewesen, sich Abrechnungen für die Häuser pro Person für einzelne Tage ausstellen zu lassen, weil sie keine Rechnung über ein gemeinsames Haus hätten legen können, sondern jeweils jeden einzelnen Mann einzeln abrechnen hätten müssen (VH-Niederschrift Sitzung 17f).
Der Disziplinarbeschuldigte gab weiters an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er nach der Weisung vom 27.07.2018 als Angehöriger des FHT kein Angehöriger des Nachrichtendienstes gewesen sei und daher auch keine Befugnisse nach dem Militärbefugnisgesetz gehabt habe und deshalb auch nicht ermächtigt gewesen sei, bei seiner Auftragserfüllung Legenden zu verwenden. Es seien auch keine Legenden verwendet worden, sondern lediglich Cover Stories. Ihre Cover Story sei gewesen, dass sie die Augen und Ohren des Kommandanten seien. Ihre Schwerpunkte seien damals das Flüchtlingsaufkommen und die Motoradclubs (MCs) gewesen. Die Motorradgangs seien eine sehr große Bedrohung für das Land gewesen, da sie von Russland finanziert worden seien. Sie hätten versucht, zum Beispiel bei Tankstellen mit Mitgliedern dieser Gangs ins Gespräch zu kommen. Dabei hätten sie ihre Coverstory verwendet. Der der MC römisch 40 hätte ein normaler Motorradclub sein sollen, der nach dem Vereinsgesetz gegründet werden sollte. Damit man aber als Mitglied eines solchen MC unbelästigt herumfahren könne, wäre es grundsätzlich angesagt, dass man der österreichischen Bikeunion beitrete. Die Hells Angels seien grundsätzlich nicht mehr dabei. Diese Bikeunion sei aber von den Hells Angels gegründet worden. Diese würden nach wie vor den Ton angeben. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass die Aufnahmebestimmungen und der Verhaltenskodex von ihnen nicht eingehalten habe werden können. Deshalb sei es nicht zu einem Beitritt zur Bikeunion gekommen. Der MC römisch 40 sei daher lediglich ein Verein der nach dem Vereinsgesetz gegründet worden sei und habe aktuell vier Mitglieder (VH-Niederschrift S.10f).
Zur Frage weshalb der Vermieter der Unterkünfte, römisch 40 , in seiner Einvernahme angegeben habe, der Disziplinarbeschuldigte arbeite für den Geheimdienst, gab der Disziplinarbeschuldigte an, es sei völlig richtig, dass römisch 40 das glaube, dies ergeben sich aus der Übersetzung von „Humit Inteligence“, was so viel bedeute wie „Gesprächsaufklärung“. Dazu wolle er ausführen, dass man bei einem zukünftigen Kontakt grundsätzlich zunächst die Coverstory verwende und es mit diesem zu mehreren Gesprächen komme (VH-Niederschrift S.12).
1.3. Gegen den Disziplinarbeschuldigten ist nach wie vor ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Graz anhängig, wegen des Verdachts, er habe in XXXX und anderen Orten in Bosnien und Herzegowina 1.3. Gegen den Disziplinarbeschuldigten ist nach wie vor ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Graz anhängig, wegen des Verdachts, er habe in römisch 40 und anderen Orten in Bosnien und Herzegowina
A.) in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des Kommandos und der Zahlstelle des AUTNSE - AUTCON34/EUFOR durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Angehörigen des österreichischen FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR) aufgrund dienstlicher Notwendigkeit in wechselnden Hotelunterkünften untergebracht seien und die Kosten hierfür pro Person pro Nacht bei 150 KM (umgerechnet EUR 76,60) lägen, wobei sie im Zuge der zumindest monatlichen Abrechnungen inhaltlich unrichtige und überhöhte (und im Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 nicht vom angeblichen Aussteller XXXX unterfertigte) Hotelrechnungen vorlegten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden und falscher Beweismittel die Republik Österreich in einem noch näher zu bestimmenden, derzeit mit zumindest EUR 35.000,-- anzunehmenden Betrag am Vermögen geschädigt, undA.) in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche des Kommandos und der Zahlstelle des AUTNSE - AUTCON34/EUFOR durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass die Angehörigen des österreichischen FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR) aufgrund dienstlicher Notwendigkeit in wechselnden Hotelunterkünften untergebracht seien und die Kosten hierfür pro Person pro Nacht bei 150 KM (umgerechnet EUR 76,60) lägen, wobei sie im Zuge der zumindest monatlichen Abrechnungen inhaltlich unrichtige und überhöhte (und im Zeitraum von Mai 2019 bis April 2021 nicht vom angeblichen Aussteller römisch 40 unterfertigte) Hotelrechnungen vorlegten, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden und falscher Beweismittel die Republik Österreich in einem noch näher zu bestimmenden, derzeit mit zumindest EUR 35.000,-- anzunehmenden Betrag am Vermögen geschädigt, und
B.) in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 als Mitglied des FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR), somit als Beamter des österreichischen Bundesheeres, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich im Einsatzraum Bosnien und Herzegowina uniformiert und bewaffnet militärische Gesprächsaufklärung zu betreiben, mit dem Vorsatz, den Staat Österreich durch Vereitelung des Schutzzwecks der §§ 20 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 Militärbefugnisgesetz sowie des Einsatzbefehls BMLV GZ S93331/131-Efü/2018(1), nachrichtendienstliche Aufklärung im Ausland zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und der Beeinträchtigung der Tätigkeiten der im Einsatzraum befindlichen österreichischen Nachrichtendienste ausschließlich nach Sicherstellung der hierfür erforderlichen einsatztechnischen Voraussetzungen durch Angehörige dieser Nachrichtendienste zu erlauben, wissentlich missbraucht, indem er gegenüber der ansässigen Bevölkerung, seinen Kontakten und seinen Aufklärungszielen in Zivil sowie unter Einsatz einer Cover Story (u.a. MC XXXX ) auftrat, in eventu auch bisher unbekannte Personen observierte.
Der Disziplinarbeschuldigte steht damit im begründeten Verdacht, hierdurch zu Punkt A.) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB und zu Punkt B.) das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen zu haben.
Am 03.08.2023 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs. 1 Z 2 stopp. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 01.03.2024, 27 HR 52/24s, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Disziplinarbeschuldigten unter anderem deshalb ab, weil der gegen ihn bestehende Verdacht auf Grundlage der umfangreichen Stellungnahme des zuständigen Staatsanwalts ausreichend begründet ist.B.) in den Zeiträumen von (ungefähr) Mai 2019 bis Dezember 2019 und November 2020 bis Juni 2021 als Mitglied des FIELD HUMINT TEAMS (AUTCON34/EUFOR), somit als Beamter des österreichischen Bundesheeres, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich im Einsatzraum Bosnien und Herzegowina uniformiert und bewaffnet militärische Gesprächsaufklärung zu betreiben, mit dem Vorsatz, den Staat Österreich durch Vereitelung des Schutzzwecks der Paragraphen 20, Absatz eins und 3, 22 Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, Militärbefugnisgesetz sowie des Einsatzbefehls BMLV GZ S93331/131-Efü/2018(1), nachrichtendienstliche Aufklärung im Ausland zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und der Beeinträchtigung der Tätigkeiten der im Einsatzraum befindlichen österreichischen Nachrichtendienste ausschließlich nach Sicherstellung der hierfür erforderlichen einsatztechnischen Voraussetzungen durch Angehörige dieser Nachrichtendienste zu erlauben, wissentlich missbraucht, indem er gegenüber der ansässigen Bevölkerung, seinen Kontakten und seinen Aufklärungszielen in Zivil sowie unter Einsatz einer Cover Story (u.a. MC römisch 40 ) auftrat, in eventu auch bisher unbekannte Personen observierte.
Der Disziplinarbeschuldigte steht damit im begründeten Verdacht, hierdurch zu Punkt A.) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB und zu Punkt B.) das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
Am 03.08.2023 beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, stopp. Mit rechtskräftigen Beschluss vom 01.03.2024, 27 HR 52/24s, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz den Antrag des Disziplinarbeschuldigten unter anderem deshalb ab, weil der gegen ihn bestehende Verdacht auf Grundlage der umfangreichen Stellungnahme des zuständigen Staatsanwalts ausreichend begründet ist.
1.4. Bezüglich der unter 1.3. genannten Vorwürfe liegt nach Aktenlage damit der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der Begehung von konkreten und schweren Pflichtverletzungen durch den Disziplinarbeschuldigten vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Beweiswürdigung ergibt sich hinsichtlich 1.1. aus den mit dem Akt übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Folgeweisung zur Einsatzweisung vom 27.07.2018, GZ S93331/131-EFü/2018(1), den Prüfungsbericht der Revisionsabteilung B beim BMLV, S91505/4-RevB/2022, und den Angaben des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung
2.3. Die Feststellungen aus 1.3. ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Stellungnahme des Staatsanwalts zum Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie aus dem nunmehr ebenso vorliegenden rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde.
2.4. Dadurch, dass der Disziplinarbeschuldigte im Zusammenhang mit den unter 1.3. dargestellten Vorwürfen in Verdacht steht, die Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges und des Missbrauchs der Amtsgewalt begangen zu haben, ergibt sich auch ein hinreichend begründeter Verdacht der Begehung von schweren Pflichtverletzungen. Diesen Verdacht konnte der Disziplinarbeschuldigte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausräumen. Vielmehr bestätigte er mit seiner Aussage „immer das Maximale herausgeholt zu haben“ indirekt sogar den Vorwurf, dass durch seine Vorgehensweise für die angemieteten Häuser höhere Beträge aufgewendet wurden, als eigentlich notwendig. Auch auf Vorhalt, dass eine solche Vorgangsweise, konkret einem Mittelsmann den höchst möglich verfügbaren Betrag zur Verfügung zu stellen und dann ohne Wissen über die tatsächlichen Kosten dafür drei Häuser zu mieten, jedenfalls nicht als sparsam und wirtschaftlich betrachtet werden könne, gab dieser lediglich an, keine Zeit dafür gehabt zu haben, um sich die ganze Zeit um Häuser zu kümmern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage steht aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
3.1. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, lautet:
4. Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen
1. Abschnitt
Dienstenthebung
Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer
§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.Paragraph 40, (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
(2) Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
1. a) den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
b) den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder
2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Abs. 1 dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder
2. dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Absatz eins, dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.
(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.(4) Ist bei der Disziplinarkommission oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Disziplinarkommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
(5) Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
(6) Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lautetet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, lautetet:
Allgemeine Dienstpflichten
„§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, da das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.“
3.2. Zur Auslegung:
Die Suspendierung, der die Dienstenthebung nach dem HDG inhaltlich entspricht, ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Dienstenthebung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Dienstenthebung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren und zu verhindern (Hinweis E vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0002). (VwGH 25.03.2010, Zl.