Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W213 2292576-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz vom 19.04.2024, ohne Zl., betreffend Mandatsaberkennung (§ 26 Abs. 4 PVG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz vom 19.04.2024, ohne Zl., betreffend Mandatsaberkennung (Paragraph 26, Absatz 4, PVG) beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und der Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und der Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 20.10.2023 stellte die stellvertretende Vorsitzende des Zentralausschusses für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz (im folgenden ZA), XXXX , beim Zentralwahlausschuss für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz den Antrag auf Aberkennung des Mandats der Vorsitzenden des ZA, XXXX , wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 26 Abs 2 PVG.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 20.10.2023 stellte die stellvertretende Vorsitzende des Zentralausschusses für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz (im folgenden ZA), römisch 40 , beim Zentralwahlausschuss für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz den Antrag auf Aberkennung des Mandats der Vorsitzenden des ZA, römisch 40 , wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 26, Absatz 2, PVG.
Begründend wurde Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 09.02.2023 um 13:47 Uhr vom Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA XXXX (FuPo DA XXXX XXXX ; im Weiteren: FuPo) Besprechungs- und Verhandlungspunkte nach §§ 9 Abs 4, 10 Abs 4 PVG und weitere Themen des ZA, die mit der Personalabteilung besprochen werden sollten, an Frau XXXX per Mail geschickt habe. Die Verhandlung dieser – der Verschwiegenheit unterliegenden - Punkte habe am 10.03.2023 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht mehr Mitglied des DA XXXX XXXX und somit nicht berechtigt, über den FuPo zu verfügen. Durch die Versendung der Besprechungs- und Verhandlungspunkte des ZA mit der Personalabteilung der Oberbehörde über den FuPo DA XXXX XXXX sei somit für die Mitglieder des DA XXXX XXXX jederzeit ersichtlich gewesen, welche – auch von der Antragstellerin eingebrachte - Besprechungs- und Verhandlungspunkte mit der Generaldirektion besprochen und verhandelt würden. Die Verschwiegenheit hinsichtlich aller eingebrachten personalrelevanten Agenden sei somit verletzt worden.Begründend wurde Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 09.02.2023 um 13:47 Uhr vom Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA römisch 40 (FuPo DA römisch 40 römisch 40 ; im Weiteren: FuPo) Besprechungs- und Verhandlungspunkte nach Paragraphen 9, Absatz 4,, 10 Absatz 4, PVG und weitere Themen des ZA, die mit der Personalabteilung besprochen werden sollten, an Frau römisch 40 per Mail geschickt habe. Die Verhandlung dieser – der Verschwiegenheit unterliegenden - Punkte habe am 10.03.2023 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren nicht mehr Mitglied des DA römisch 40 römisch 40 und somit nicht berechtigt, über den FuPo zu verfügen. Durch die Versendung der Besprechungs- und Verhandlungspunkte des ZA mit der Personalabteilung der Oberbehörde über den FuPo DA römisch 40 römisch 40 sei somit für die Mitglieder des DA römisch 40 römisch 40 jederzeit ersichtlich gewesen, welche – auch von der Antragstellerin eingebrachte - Besprechungs- und Verhandlungspunkte mit der Generaldirektion besprochen und verhandelt würden. Die Verschwiegenheit hinsichtlich aller eingebrachten personalrelevanten Agenden sei somit verletzt worden.
Das Büro des ZA in der XXXX , werde seit Jänner 2023 generalsaniert und sei bis heute nicht benutzbar. Die Beschwerdeführerin hat die Koordination und Verantwortung der Bürorenovierung übernommen und das Kollegialorgan ZA XXXX über die jeweiligen Fortschritte informiert. Da aufgrund der Sanierungsarbeiten das Büro nicht benutzbar gewesen sei, sei im Gremium über die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit von Ersatzräumlichkeiten diskutiert worden, welches aber bis jetzt durch die Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden sei.Das Büro des ZA in der römisch 40 , werde seit Jänner 2023 generalsaniert und sei bis heute nicht benutzbar. Die Beschwerdeführerin hat die Koordination und Verantwortung der Bürorenovierung übernommen und das Kollegialorgan ZA römisch 40 über die jeweiligen Fortschritte informiert. Da aufgrund der Sanierungsarbeiten das Büro nicht benutzbar gewesen sei, sei im Gremium über die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit von Ersatzräumlichkeiten diskutiert worden, welches aber bis jetzt durch die Beschwerdeführerin nicht umgesetzt worden sei.
Insbesondere sei auch die Verwahrung der dort aufbewahrten und der Verschwiegenheit unterliegenden Schriftstücke und Dokumente sicherzustellen gewesen. Im Büro der XXXX lägen Schriftstücke/Dokumente des ZA in analoger Form seit Bestehen des ZA auf. Am 06.09.2023 hätten Frau XXXX (Schriftführerin und 2.Stv. Vorsitzende) und die Antragstellerin in den Büroräumlichkeiten der XXXX , festgestellt, dass zwar die Akten in Kartons verpackt, aber oftmals nicht verklebt oder unversperrt in einer Ecke des Raumes gelagert gewesen seien. Wer außer Handwerkern noch Zugang zu den Räumlichkeiten und unversperrten Unterlagen gehabt habe, könne nicht angegeben werden. Auch die Beschwerdeführerin dürfte nicht bei jeder Renovierungstätigkeit im Büro vor Ort gewesen sein, da Gegenstände beschädigt worden seien und sie die Verursacher nicht haben angeben können. Es obliege nun dem Zentralwahlausschuss zu beurteilen, ob diese Vorgehensweise eine ordnungsgemäße Verwahrung von Schriftstücken der Personalvertretung zur Sicherung der Verschwiegenheit (auch hinsichtlich von der Antragstellerin verfasster und sie betreffenden Schriftstücke und Dokumente) darstelle. Insbesondere sei auch die Verwahrung der dort aufbewahrten und der Verschwiegenheit unterliegenden Schriftstücke und Dokumente sicherzustellen gewesen. Im Büro der römisch 40 lägen Schriftstücke/Dokumente des ZA in analoger Form seit Bestehen des ZA auf. Am 06.09.2023 hätten Frau römisch 40 (Schriftführerin und 2.Stv. Vorsitzende) und die Antragstellerin in den Büroräumlichkeiten der römisch 40 , festgestellt, dass zwar die Akten in Kartons verpackt, aber oftmals nicht verklebt oder unversperrt in einer Ecke des Raumes gelagert gewesen seien. Wer außer Handwerkern noch Zugang zu den Räumlichkeiten und unversperrten Unterlagen gehabt habe, könne nicht angegeben werden. Auch die Beschwerdeführerin dürfte nicht bei jeder Renovierungstätigkeit im Büro vor Ort gewesen sein, da Gegenstände beschädigt worden seien und sie die Verursacher nicht haben angeben können. Es obliege nun dem Zentralwahlausschuss zu beurteilen, ob diese Vorgehensweise eine ordnungsgemäße Verwahrung von Schriftstücken der Personalvertretung zur Sicherung der Verschwiegenheit (auch hinsichtlich von der Antragstellerin verfasster und sie betreffenden Schriftstücke und Dokumente) darstelle.
Ab dem 01.07.2022 sei der zusammengefasste Dienstellenausschuss der Justizanstalten XXXX aufgrund fehlender Mandatare handlungsunfähig gewesen. Trotz Urgenz der Antragstellerin und der anderer Mandatare seien monatelang keine adäquaten Schritte durch die Beschwerdeführerin gesetzt worden, um die Personalvertretung in den beiden betroffenen Justizanstalten wiederherzustellen oder die Übernahme der Agenden durch den ZA zu ermöglichen. Erschwerend hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheit müsse hierbei auch festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin die analogen Unterlagen/Schriftstücke des DA XXXX XXXX laut eigenen Aussagen in die XXXX per Post habe zuschicken lassen. Wo sich diese Unterlagen derzeit befänden und ob auch hier die Verschwiegenheit gewahrt worden sei, sei nicht bekannt. Ab dem 01.07.2022 sei der zusammengefasste Dienstellenausschuss der Justizanstalten römisch 40 aufgrund fehlender Mandatare handlungsunfähig gewesen. Trotz Urgenz der Antragstellerin und der anderer Mandatare seien monatelang keine adäquaten Schritte durch die Beschwerdeführerin gesetzt worden, um die Personalvertretung in den beiden betroffenen Justizanstalten wiederherzustellen oder die Übernahme der Agenden durch den ZA zu ermöglichen. Erschwerend hinsichtlich der Verletzung der Verschwiegenheit müsse hierbei auch festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin die analogen Unterlagen/Schriftstücke des DA römisch 40 römisch 40 laut eigenen Aussagen in die römisch 40 per Post habe zuschicken lassen. Wo sich diese Unterlagen derzeit befänden und ob auch hier die Verschwiegenheit gewahrt worden sei, sei nicht bekannt.
Es werde daher auch hier um Überprüfung ersucht, ob der Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch die Beschwerdeführerin gesetzeskonform nachgekommen worden sei, da es sich hier ebenso um Korrespondenz des ZA mit dem DA XXXX XXXX bzw. Einzelpersonalvertretungsangelegenheiten handeln könnte, welche auch die Antragstellerin betreffen könnten.Es werde daher auch hier um Überprüfung ersucht, ob der Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch die Beschwerdeführerin gesetzeskonform nachgekommen worden sei, da es sich hier ebenso um Korrespondenz des ZA mit dem DA römisch 40 römisch 40 bzw. Einzelpersonalvertretungsangelegenheiten handeln könnte, welche auch die Antragstellerin betreffen könnten.
I.2. Die Beschwerdeführerin brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2024 vor im Wesentlichen, dass sie am 09.02.2023 über den Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA XXXX eine XXXX gesendet habe. Keiner dieser Punkte habe einen Hinweis darauf enthalten von wem er eingebracht worden sei bzw. seine Punkte zum Teil dem DA XXXX XXXX , der auch der Schweigepflicht unterliege, bekannt gewesen. Die Zugriffe auf den Funktionspostkasten seien vom Bundesrechenzentrum ausgewertet worden, wobei keine Veränderungen oder Manipulationen festgestellt worden seien. Mit Zustimmung des ZA sei gegen sie im Mai 2023 eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin brachte dazu in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2024 vor im Wesentlichen, dass sie am 09.02.2023 über den Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA römisch 40 eine römisch 40 gesendet habe. Keiner dieser Punkte habe einen Hinweis darauf enthalten von wem er eingebracht worden sei bzw. seine Punkte zum Teil dem DA römisch 40 römisch 40 , der auch der Schweigepflicht unterliege, bekannt gewesen. Die Zugriffe auf den Funktionspostkasten seien vom Bundesrechenzentrum ausgewertet worden, wobei keine Veränderungen oder Manipulationen festgestellt worden seien. Mit Zustimmung des ZA sei gegen sie im Mai 2023 eine schriftliche Ermahnung ausgesprochen worden.
Hinsichtlich der Renovierung der Büroräumlichkeiten werde festgehalten, dass diese weiterhin benutzbar gewesen seien. Am 28.04.2023 seien die Akten in Anwesenheit der Antragstellerin in große Kartons verpackt und diese verklebt worden. Ein Karton mit Büromaterial (Schreibmaterial, Klarsichthüllen etc.) seit unverschlossen geblieben. Da der Parkettboden abgeschliffen und neu versiegelt wurde, seien die Kartons mehrfach umgelagert worden. Dabei seien einige Kartons beschädigt worden (Einrisse der Kartonage, teilweiser Abriss vom Klebebändern). Ersatzräumlichkeiten seien nicht verfügbar gewesen. Da alle ZA-Mitglieder über Laptops verfügen, sei die Arbeit ungehindert im Homeoffice fortgesetzt worden.
Nachdem im Jahr 2019 stattgefundenen Personalvertretungswahlen sei es ab März 2021 zu Mandatszurücklegungen und Austritten im Bereich des zusammengefassten Dienstellenausschusses der Justizanstalten XXXX gekommen. Ab 01.07.2022 sei nur mehr ein DA-Mitglied vor Ort gewesen. Dieses habe sein Mandat nicht zurückgelegt. Schließlich sei dieser Kollege mit 31.05.2023 aus dem Bundesdienst ausgeschieden. Vor seinem Ausscheiden habe dieser Kollege die ihm verbliebenen Unterlagen des Dienststellenausschusses an den ZA geschickt. Sie habe das Paket übernommen und bis zur Rücksendung an den neu gewählten DAA nicht geöffnet. Das Paket sei bei den anderen Aktenpaketen (des ZA) im Büro verblieben. Der Zentralwahlausschuss habe mit Beschluss vom 16.05.2023 Wahlen für den zusammengefassten Dienstellenausschuss der Justizanstalten XXXX für den 18. und 19.09.2023 ausgeschrieben. Nachdem im Jahr 2019 stattgefundenen Personalvertretungswahlen sei es ab März 2021 zu Mandatszurücklegungen und Austritten im Bereich des zusammengefassten Dienstellenausschusses der Justizanstalten römisch 40 gekommen. Ab 01.07.2022 sei nur mehr ein DA-Mitglied vor Ort gewesen. Dieses habe sein Mandat nicht zurückgelegt. Schließlich sei dieser Kollege mit 31.05.2023 aus dem Bundesdienst ausgeschieden. Vor seinem Ausscheiden habe dieser Kollege die ihm verbliebenen Unterlagen des Dienststellenausschusses an den ZA geschickt. Sie habe das Paket übernommen und bis zur Rücksendung an den neu gewählten DAA nicht geöffnet. Das Paket sei bei den anderen Aktenpaketen (des ZA) im Büro verblieben. Der Zentralwahlausschuss habe mit Beschluss vom 16.05.2023 Wahlen für den zusammengefassten Dienstellenausschuss der Justizanstalten römisch 40 für den 18. und 19.09.2023 ausgeschrieben.
I.4. Die Antragstellerin brachte in weiterer Folge mit E-Mail vom 04.03.2024 vor, dass die benannten Kartons mit Unterlagen aller ziviler Bediensteten (inkl. ihrer Person) weiterhin unverschlossen und notdürftig zugeklebt in den Büroräumlichkeiten des ZA auflägen. Zudem erscheine es, dass diese beschädigt oder geöffnet worden seien - siehe beiliegende Fotos vom 26.02.2024 im vgl. zu den ursprünglichen Fotos. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Verantwortung sehe alleine die 14 Kartons in die versperrbaren Kästen einzuräumen - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung der alleinigen Verantwortung der Bürorenovierung - und eine Aufteilung der Einräumung der Kartons personenmässig oder je nach prozentueller Freistellung gefordert. Bis dato habe sich an der Verwahrungssituation nichts geändert. Festgehalten werde, dass auch der Vorsitzende des ZA Exekutive einen Universalschlüssel besitze und daher die Räumlichkeiten des ZA betreten könne. Eine Verwahrung der Akten in versperrbaren Kästen sei daher unabdingbar.römisch eins.4. Die Antragstellerin brachte in weiterer Folge mit E-Mail vom 04.03.2024 vor, dass die benannten Kartons mit Unterlagen aller ziviler Bediensteten (inkl. ihrer Person) weiterhin unverschlossen und notdürftig zugeklebt in den Büroräumlichkeiten des ZA auflägen. Zudem erscheine es, dass diese beschädigt oder geöffnet worden seien - siehe beiliegende Fotos vom 26.02.2024 im vergleiche zu den ursprünglichen Fotos. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Verantwortung sehe alleine die 14 Kartons in die versperrbaren Kästen einzuräumen - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung der alleinigen Verantwortung der Bürorenovierung - und eine Aufteilung der Einräumung der Kartons personenmässig oder je nach prozentueller Freistellung gefordert. Bis dato habe sich an der Verwahrungssituation nichts geändert. Festgehalten werde, dass auch der Vorsitzende des ZA Exekutive einen Universalschlüssel besitze und daher die Räumlichkeiten des ZA betreten könne. Eine Verwahrung der Akten in versperrbaren Kästen sei daher unabdingbar.
I.5. Die Beschwerdeführerin hielt dem mit Schreiben vom 16.04.2024 entgegen, dass am 28.04.2023 die Akten des ZA gemeinschaftlichen große Kartons verpackt und verklebt worden seien. Alle Mandatare des ZA hätten über die Verpackung und Lagerung Bescheid gewusst und gegen diese Vorgangsweise keinen Einspruch erhoben. Auf die Antragstellerin habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise geäußert bzw. eine mögliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ins Treffen geführt.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin hielt dem mit Schreiben vom 16.04.2024 entgegen, dass am 28.04.2023 die Akten des ZA gemeinschaftlichen große Kartons verpackt und verklebt worden seien. Alle Mandatare des ZA hätten über die Verpackung und Lagerung Bescheid gewusst und gegen diese Vorgangsweise keinen Einspruch erhoben. Auf die Antragstellerin habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise geäußert bzw. eine mögliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ins Treffen geführt.
Darüber hinaus sei die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu prüfen, da diese Berechtigung nur demjenigen zukommt, der durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und einen Rechten verletzt worden sei. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt inwieweit sie in ihren Rechten verletzt worden sei. Die behaupte nicht einmal, dass durch das Vorgehen des ZA, an dem sie selbst beteiligt gewesen sei, in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Eine Antragsberechtigung des Personalvertretungsorganes bestehe nicht. Diese wäre auch nur durch das Organ, nicht aber durch einzelne Mitglieder wahrzunehmen.
I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
„Dem Antrag der 1. stv. Vorsitzenden des ZA XXXX , XXXX , auf Aberkennung des Mandats gem. § 26 Abs 4 PVG zu Lasten der Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamt:innen der Bewährungshilfe, XXXX , wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 26 Abs 2 PVG wird„Dem Antrag der 1. stv. Vorsitzenden des ZA römisch 40 , römisch 40 , auf Aberkennung des Mandats gem. Paragraph 26, Absatz 4, PVG zu Lasten der Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamt:innen der Bewährungshilfe, römisch 40 , wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 26, Absatz 2, PVG wird
s t a t t g e g e b e n.“
In der Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung der PVAK im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch die Tatsache, dass sie von vom Funktionspostkasten des DA E-Mails, in welchen sich vertrauliche Besprechungs- und Verhandlungspunkte aller ZA Mitglieder befanden, an die Dienstbehörde weitergeleitet habe, wodurch jedes DA - Mitglied der XXXX XXXX über den Funktionspostkasten in diese vertraulichen Unterlagen jederzeit Einsicht hätte nehmen können, verschickt habe, die Verschwiegenheit iSd § 26 PVG verletzt habe. Die Verschwiegenheitspflicht erstrecke sich auch auf Protokolle wie auch auf das Beratungsgeheimnis. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung der PVAK im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch die Tatsache, dass sie von vom Funktionspostkasten des DA E-Mails, in welchen sich vertrauliche Besprechungs- und Verhandlungspunkte aller ZA Mitglieder befanden, an die Dienstbehörde weitergeleitet habe, wodurch jedes DA - Mitglied der römisch 40 römisch 40 über den Funktionspostkasten in diese vertraulichen Unterlagen jederzeit Einsicht hätte nehmen können, verschickt habe, die Verschwiegenheit iSd Paragraph 26, PVG verletzt habe. Die Verschwiegenheitspflicht erstrecke sich auch auf Protokolle wie auch auf das Beratungsgeheimnis.
Hinsichtlich der Verwahrung der Akten des Zentralausschusses während der Renovierungsarbeiten in dessen Büroräumlichkeiten wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße Verwahrung der Schriftstücke des ZA nicht gewährleistet habe, wodurch sie ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt habe. Es bestehet grobe oder doch zumindest erhebliche Fahrlässigkeit hinsichtlich der Lagerung bzw. Verpackung der Akten von Personalangelegenheiten, welche sämtliche zivile Bedienstete im Strafvollzug betreffen könnten und für diese bei Bekanntwerden schwerwiegende Folgen haben könnten. Dies hätte der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen und hätte auf jeden Fall Abhilfe geschaffen werden müssen, um die Möglichkeit einer ungerechtfertigten Einsicht durch Dritte in diese Unterlagen hintanzuhalten.
Hinsichtlich der seitens der Leiterin der Justizanstalt XXXX über Ersuchen durch die Beschwerdeführerin unter anderem an den Funktionspostkasten des ZA übermittelten Unterlagen in Personalangelegenheiten der Justizanstalt XXXX an eben diese, habe es die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis über die Unzuständigkeit des ZA unterlassen, die Leiterin der Justizanstalt XXXX über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. Dadurch seien in zumindest 20 Fällen personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizanstalt XXXX an unberechtigte Dritte gelangt, da es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, diese widerrechtliche Übermittlung zu unterbinden. Sie habe dadurch nicht nur in Kauf genommen, dass diese sensiblen Daten von unberechtigten Dritten, wie auch von ihr selbst jederzeit eingesehen und verwertet werden könnten, sondern habe diese Daten sogar selbst von der Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX abverlangt. Diese Täuschung hinsichtlich der Zuständigkeit, die eben nicht gegeben gewesen sei und insbesondere die Tatsache, dass diese Daten von der Beschwerdeführerin selbst angefordert worden seien, erfülle den Tatbestand einer massiven Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, da davon ausgegangen werden müsse, dass in diese Daten durch die Beschwerdeführerin auch tatsächlich Einsicht genommen worden sei. Es müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass keine Zuständigkeit des ZA in diesen Angelegenheiten vorgelegen habe und sie daher wissentlich die ihr nicht zustehenden Daten anforderte, um darin Einsicht zu nehmen und somit die Verschwiegenheit vorsätzlich verletzt habe. Ob die Verletzung in schädigender Absicht erfolgt sei, lasse sich anhand des erhobenen Sachverhalts nicht abschließend feststellen, jedoch müsse jedenfalls von einer billigenden Inkaufnahme ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden der Beschwerdeführerin insgesamt als vorsätzlich zu bezeichnen und ergäben sich dadurch die oben genannten schwerwiegenden Folgen für die Bediensteten der Justizanstalt XXXX sowie indirekt auch für die Leiterin der Justizanstalt XXXX , die durch die Täuschung über die Unzuständigkeit des ZA diese Daten der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe. Es sei durch das zur Verfügung stellen von sensiblen Daten an die Beschwerdeführerin auch bewusst in Kauf genommen worden, dass das Vertrauen der Bediensteten gegenüber der Anstaltsleiterin massiven Schaden nehmen und Dienstinteressen verletzt würden.Hinsichtlich der seitens der Leiterin der Justizanstalt römisch 40 über Ersuchen durch die Beschwerdeführerin unter anderem an den Funktionspostkasten des ZA übermittelten Unterlagen in Personalangelegenheiten der Justizanstalt römisch 40 an eben diese, habe es die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis über die Unzuständigkeit des ZA unterlassen, die Leiterin der Justizanstalt römisch 40 über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen. Dadurch seien in zumindest 20 Fällen personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizanstalt römisch 40 an unberechtigte Dritte gelangt, da es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, diese widerrechtliche Übermittlung zu unterbinden. Sie habe dadurch nicht nur in Kauf genommen, dass diese sensiblen Daten von unberechtigten Dritten, wie auch von ihr selbst jederzeit eingesehen und verwertet werden könnten, sondern habe diese Daten sogar selbst von der Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 abverlangt. Diese Täuschung hinsichtlich der Zuständigkeit, die eben nicht gegeben gewesen sei und insbesondere die Tatsache, dass diese Daten von der Beschwerdeführerin selbst angefordert worden seien, erfülle den Tatbestand einer massiven Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, da davon ausgegangen werden müsse, dass in diese Daten durch die Beschwerdeführerin auch tatsächlich Einsicht genommen worden sei. Es müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass keine Zuständigkeit des ZA in diesen Angelegenheiten vorgelegen habe und sie daher wissentlich die ihr nicht zustehenden Daten anforderte, um darin Einsicht zu nehmen und somit die Verschwiegenheit vorsätzlich verletzt habe. Ob die Verletzung in schädigender Absicht erfolgt sei, lasse sich anhand des erhobenen Sachverhalts nicht abschließend feststellen, jedoch müsse jedenfalls von einer billigenden Inkaufnahme ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sei das Verschulden der Beschwerdeführerin insgesamt als vorsätzlich zu bezeichnen und ergäben sich dadurch die oben genannten schwerwiegenden Folgen für die Bediensteten der Justizanstalt römisch 40 sowie indirekt auch für die Leiterin der Justizanstalt römisch 40 , die durch die Täuschung über die Unzuständigkeit des ZA diese Daten der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe. Es sei durch das zur Verfügung stellen von sensiblen Daten an die Beschwerdeführerin auch bewusst in Kauf genommen worden, dass das Vertrauen der Bediensteten gegenüber der Anstaltsleiterin massiven Schaden nehmen und Dienstinteressen verletzt würden.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es um die Versendung einer Liste mit Besprechungs- und Verhandlungspunkten aus dem Funktionspostkasten des DA (Dienststellenausschuss) XXXX XXXX per E-Mail sowie andere Themen des ZA in Vorbereitung einer Besprechung mit der Personalabteilung an XXXX gehe.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass es um die Versendung einer Liste mit Besprechungs- und Verhandlungspunkten aus dem Funktionspostkasten des DA (Dienststellenausschuss) römisch 40 römisch 40 per E-Mail sowie andere Themen des ZA in Vorbereitung einer Besprechung mit der Personalabteilung an römisch 40 gehe.
Diesbezüglich führe die belangte Behörde an, die Beschwerdeführerin hätte keine Berechtigung für Zugriffe auf diesem besessen, da sie im Jahr 2019 aus dem DA XXXX XXXX ausgeschieden sei. Jedoch habe dieser Zugriff de facto technisch weiterbestanden, auch im inkriminierten Zeitraum.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang anführen, dass es zu zahlreichen rechtswidrigen Zugriffen gekommen sei, lasse sich diesbezüglich den Vorwurf des 09.02.2023 betreffend nichts Konkretes und Überprüfbares entnehmen.Diesbezüglich führe die belangte Behörde an, die Beschwerdeführerin hätte keine Berechtigung für Zugriffe auf diesem besessen, da sie im Jahr 2019 aus dem DA römisch 40 römisch 40 ausgeschieden sei. Jedoch habe dieser Zugriff de facto technisch weiterbestanden, auch im inkriminierten Zeitraum.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang anführen, dass es zu zahlreichen rechtswidrigen Zugriffen gekommen sei, lasse sich diesbezüglich den Vorwurf des 09.02.2023 betreffend nichts Konkretes und Überprüfbares entnehmen.
Die Argumentation, es seien vertrauliche Besprechung- und Verhandlungspunkte aller ZA-Mitglieder weitergegeben worden, wodurch Mitglieder des DA XXXX und Mitglieder der JA XXXX über den Funktionspostkasten in diese vertraulichen Unterlagen jederzeit Einsicht hätte nehmen können, greife zu kurz. Aufgabe der Personalvertretung sei die Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie diese zu fördern (§ 2 Abs. I PVG). Dies bedinge naturgemäß eine Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, wobei sich die Einbindung in Entscheidungen des Dienstgebers den Bestimmungen des PVG ergebe.Die Argumentation, es seien vertrauliche Besprechung- und Verhandlungspunkte aller ZA-Mitglieder weitergegeben worden, wodurch Mitglieder des DA römisch 40 und Mitglieder der JA römisch 40 über den Funktionspostkasten in diese vertraulichen Unterlagen jederzeit Einsicht hätte nehmen können, greife zu kurz. Aufgabe der Personalvertretung sei die Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie diese zu fördern (Paragraph 2, Abs. römisch eins PVG). Dies bedinge naturgemäß eine Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber, wobei sich die Einbindung in Entscheidungen des Dienstgebers den Bestimmungen des PVG ergebe.
Die belangte Behörde habe es unterlassen in concreto darzustellen, um welche Besprechungs- und Verhandlungspunkte sich gehandelt habe. Des Weiteren mangle es an der Feststellung, dass es sich um die Vorbereitung der Besprechung mit einer Vertreterin der Dienstgeberin gehandelt habe. Dass bei derartigen Besprechungen auch interne bzw. vertrauliche Daten erörtert werden müssten, verstehe sich von selbst, da andernfalls ein Personalvertretungsorgan den ihm auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Besprechungsagenden gehörten zum normalen Ablauf jeder Verwaltungstätigkeit und auch zur Tätigkeit im Rahmen der Personalvertretung.
Nicht ersichtlich sei die Argumentation auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides, da keiner der zu behandelnden Punkte einen Hinweis darauf enthalten habe, von wem sie eingebracht worden seien uzw. Seien sie ohnehin dem DA bekannt gewesen, der der Verschwiegenheitspflicht bzw. Pflicht zur Vertraulichkeit unterliege.
Bereits zu diesem Punkt habe die belangte Behörde Wesentlichen Feststellungen unterlassen, sei ihrer eigenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sondern habe sich lediglich auf vorhandene Unterlagen bzw. das Vorbringen der Antragstellerin gestützt.
Bezüglich der angeblich nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Schriftstücken des Zentralausschusses in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin werde vorgebracht, dass in diesen Räumlichkeiten Renovierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Eine Lagerung der Unterlagen, die in Kisten verpackt und verklebt gewesen seien, an einem anderen Ort sei nicht möglich gewesen. Lediglich ein Karton mit Büromaterial sei unverschlossen geblieben.
Offensichtlich seien diese im Zuge der Renovierungsarbeiten durch Arbeiter geringfügig beschädigt worden. Inhalte seien jedoch nicht erkennbar oder nachvollziehbar gewesen. Irgendwelche Anhaltspunkte für gröbere Beschädigungen, die auf eine Entnahme von Unterlagen hingedeutet hätten, seien nicht vorgelegen.
Auch mit dieser Frage setze sich die belangte Behörde nicht auseinander und hätte bei einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verfahrensvorschriften zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht durch von vornherein ordnungsgemäße Behältnisse nicht vorgelegen habe.
Hinsichtlich der Handlungsunfähigkeit des gemeinschaftlichen DA der JA XXXX werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Täuschung über eine Handlungsvollmacht vorgenommen habe. Das letztendlich verbliebene Mitglied des DA habe ersucht, die bei ihm verbliebenen Unterlagen an den ZA schicken zu dürfen. Dieses Paket sei von ihr übernommen und bis zur Rücksendung an den neugewählten Dienststellenausschuss nicht geöffnet worden.Hinsichtlich der Handlungsunfähigkeit des gemeinschaftlichen DA der JA römisch 40 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine Täuschung über eine Handlungsvollmacht vorgenommen habe. Das letztendlich verbliebene Mitglied des DA habe ersucht, die bei ihm verbliebenen Unterlagen an den ZA schicken zu dürfen. Dieses Paket sei von ihr übernommen und bis zur Rücksendung an den neugewählten Dienststellenausschuss nicht geöffnet worden.
Die Antragstellerin könne diesbezüglich kein Nicht-Wissen behaupten, da diese Angelegenheit in mehreren Sitzungen thematisiert worden sei und dieses Paket sich im Bereich des ZA befunden habe. Es sei auch auf dem von der Antragstellerin hergestellten Fotos erkennbar. Ganz offensichtlich sei das verbliebene Mitglied des Dienststellenausschusses nicht befragt worden. Welche negativen Folgen diese Vorgangsweise gehabt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Durch die unter Verschluss gebliebenen Unterlagen könne kein Buch einer Vertraulichkeit vorliegen. Es werde in diesem Zusammenhang zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX (verbliebene Mitglied des Dienststellenausschusses) beantragt.Die Antragstellerin könne diesbezüglich kein Nicht-Wissen behaupten, da diese Angelegenheit in mehreren Sitzungen thematisiert worden sei und dieses Paket sich im Bereich des ZA befunden habe. Es sei auch auf dem von der Antragstellerin hergestellten Fotos erkennbar. Ganz offensichtlich sei das verbliebene Mitglied des Dienststellenausschusses nicht befragt worden. Welche negativen Folgen diese Vorgangsweise gehabt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Durch die unter Verschluss gebliebenen Unterlagen könne kein Buch einer Vertraulichkeit vorliegen. Es werde in diesem Zusammenhang zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 (verbliebene Mitglied des Dienststellenausschusses) beantragt.
Es werde beantragt
? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändem, dass dem Antrag auf Aberkennung des Mandats der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 4 PVG nicht stattgegeben werde; ? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändem, dass dem Antrag auf Aberkennung des Mandats der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG nicht stattgegeben werde;
in eventu,
? den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Vorsitzende des Zentralausschusses für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz.
Sie hat am 09.02.2023 um 13:47 Uhr vom Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA XXXX (FuPo DA XXXX XXXX ; im Weiteren: FuPo) Besprechungs- und Verhandlungspunkte nach §§ 9 Abs 4, 10 Abs 4 PVG und weitere Themen des ZA, die mit der Personalabteilung besprochen werden sollten, an Frau XXXX per Mail geschickt. Die Verhandlung dieser Punkte hat am 10.03.2023 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin ist seit 2019 nicht mehr Mitglied des DA XXXX XXXX und somit nicht berechtigt, über den FuPo zu verfügen. Durch die Versendung der Besprechungs- und Verhandlungspunkte des ZA mit der Personalabteilung der Oberbehörde über den FuPo DA XXXX war somit für die Mitglieder des DA XXXX XXXX und allfällige weitere Personen, die auf dem Funktionspostkasten Zugriff hatten jederzeit ersichtlich, welche – auch von der Antragstellerin, der stellvertretenden Vorsitzende des Zentralausschusses für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz eingebrachte - Besprechungs- und Verhandlungspunkte mit der Generaldirektion besprochen und verhandelt würden. Sie hat am 09.02.2023 um 13:47 Uhr vom Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA römisch 40 (FuPo DA römisch 40 römisch 40 ; im Weiteren: FuPo) Besprechungs- und Verhandlungspunkte nach Paragraphen 9, Absatz 4,, 10 Absatz 4, PVG und weitere Themen des ZA, die mit der Personalabteilung besprochen werden sollten, an Frau römisch 40 per Mail geschickt. Die Verhandlung dieser Punkte hat am 10.03.2023 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin ist seit 2019 nicht mehr Mitglied des DA römisch 40 römisch 40 und somit nicht berechtigt, über den FuPo zu verfügen. Durch die Versendung der Besprechungs- und Verhandlungspunkte des ZA mit der Personalabteilung der Oberbehörde über den FuPo DA römisch 40 war somit für die Mitglieder des DA römisch 40 römisch 40 und allfällige weitere Personen, die auf dem Funktionspostkasten Zugriff hatten jederzeit ersichtlich, welche – auch von der Antragstellerin, der stellvertretenden Vorsitzende des Zentralausschusses für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und der Beamten der Bewährungshilfe beim Bundesministerium für Justiz eingebrachte - Besprechungs- und Verhandlungspunkte mit der Generaldirektion besprochen und verhandelt würden.
Wegen unbefugter Benutzung des Funktionspostkastens des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA XXXX wurde der Beschwerdeführerin zu GZ.2023-0.116.612 gemäß § 109 BDG 1979 eine schriftliche Ermahnung erteilt.Wegen unbefugter Benutzung des Funktionspostkastens des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin zu GZ.2023-0.116.612 gemäß Paragraph 109, BDG 1979 eine schriftliche Ermahnung erteilt.
Im Jänner 2023 begannen Renovierungsarbeiten in den Büroräumlichkeiten des ZA in XXXX . Am 28.04.2023 wurde die Akten des ZA in Kartons verpackt und diese verklebt. Die Kartons verblieben während der Renovierungsarbeiten in diesen Büroräumlichkeiten. Während der Renovierungsarbeiten hatten die dort tätigen Handwerker auch ohne Anwesenheit von Mitgliedern des ZA Zutritt. Darüber hinaus war - neben den Mitgliedern des ZA - auch der Vorsitzende des DA XXXX XXXX im Besitz eines Zentralschlüssels und hatte dadurch Zutritt zu den in Rede stehenden Büroräumlichkeiten. Am 06.09.2023 wurde festgestellt, dass zwar die Akten in Kartons verpackt, aber oftmals nicht verklebt oder unversperrt in einer Ecke des Raumes gelagert wurden. Nicht festgestellt werden konnten Inhalt und Umfang der gelagerten Akten.Im Jänner 2023 begannen Renovierungsarbeiten in den Büroräumlichkeiten des ZA in römisch 40 . Am 28.04.2023 wurde die Akten des ZA in Kartons verpackt und diese verklebt. Die Kartons verblieben während der Renovierungsarbeiten in diesen Büroräumlichkeiten. Während der Renovierungsarbeiten hatten die dort tätigen Handwerker auch ohne Anwesenheit von Mitgliedern des ZA Zutritt. Darüber hinaus war - neben den Mitgliedern des ZA - auch der Vorsitzende des DA römisch 40 römisch 40 im Besitz eines Zentralschlüssels und hatte dadurch Zutritt zu den in Rede stehenden Büroräumlichkeiten. Am 06.09.2023 wurde festgestellt, dass zwar die Akten in Kartons verpackt, aber oftmals nicht verklebt oder unversperrt in einer Ecke des Raumes gelagert wurden. Nicht festgestellt werden konnten Inhalt und Umfang der gelagerten Akten.
Der gemeinschaftliche Dienststellenausschuss der Justizanstalten XXXX war ab 01.07.2022 aufgrund fehlender Mandatare handlungsunfähig. Dieser Umstand wurde durch DA-Mitglied mit einer E-Mail am selben Tag an die Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX bekanntgegeben. Das verbliebene DA-Mitglied hat mit seinem Ausscheiden aus dem Bundesdienst per 31.05.2023 sein Mandat nicht zurückgelegt. Der ZWA XXXX veranlasste sodann die Ausschreibung von Neuwahlen, welche im September 2023 durchgeführt wurden. Aufgrund der Mitteilung des verbliebenen DA-Mitglieds vom 01.07.2022 an die Anstaltsleiterin der Justizanstalt XXXX übermittelte diese - teilweise auf Ersuchen der Beschwerdeführerin – in mindestens 20 Fällen Unterlagen in Personalangelegenheiten an die Beschwerdeführerin bzw. an den Funktionspostkasten des ZA, die ursprünglich dem DA XXXX XXXX zur Erledigung zugekommen wären, da die Anstaltsleiterin nicht in Kenntnis darüber war, dass die Aufgaben nicht auf den ZA übertragen wurde. Die analogen Unterlagen des DA XXXX XXXX wurden seitens des verbliebenen DA-Mitglieds vor seinem Ausscheiden an den ZA per Post an die Adresse des ZA, XXXX , übermittelt. Diese Unterlagen befinden sich in einem verschlossenen Paket in den Büroräumlichkeiten des ZA.Der gemeinschaftliche Dienststellenausschuss der Justizanstalten römisch 40 war ab 01.07.2022 aufgrund fehlender Mandatare handlungsunfähig. Dieser Umstand wurde durch DA-Mitglied mit einer E-Mail am selben Tag an die Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 bekanntgegeben. Das verbliebene DA-Mitglied hat mit seinem Ausscheiden aus dem Bundesdienst per 31.05.2023 sein Mandat nicht zurückgelegt. Der ZWA römisch 40 veranlasste sodann die Ausschreibung von Neuwahlen, welche im September 2023 durchgeführt wurden. Aufgrund der Mitteilung des verbliebenen DA-Mitglieds vom 01.07.2022 an die Anstaltsleiterin der Justizanstalt römisch 40 übermittelte diese - teilweise auf Ersuchen der Beschwerdeführerin – in mindestens 20 Fällen Unterlagen in Personalangelegenheiten an die Beschwerdeführerin bzw. an den Funktionspostkasten des ZA, die ursprünglich dem DA römisch 40 römisch 40 zur Erledigung zugekommen wären, da die Anstaltsleiterin nicht in Kenntnis darüber war, dass die Aufgaben nicht auf den ZA übertragen wurde. Die analogen Unterlagen des DA römisch 40 römisch 40 wurden seitens des verbliebenen DA-Mitglieds vor seinem Ausscheiden an den ZA per Post an die Adresse des ZA, römisch 40 , übermittelt. Diese Unterlagen befinden sich in einem verschlossenen Paket in den Büroräumlichkeiten des ZA.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, die Beschwerdeführerin selbst zugibt ungerechtfertigt den Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA XXXX benutzt zu haben. Ebenso gibt sie auch zu, die Akten des ZA - gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des ZA - in Kartons verpackt und diese in den zu renovierenden Büroräumlichkeiten belassen zu haben.Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, die Beschwerdeführerin selbst zugibt ungerechtfertigt den Funktionspostkasten des Dienststellenausschusses der nichtexekutiven Bediensteten der JA römisch 40 benutzt zu haben. Ebenso gibt sie auch zu, die Akten des ZA - gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des ZA - in Kartons verpackt und diese in den zu renovierenden Büroräumlichkeiten belassen zu haben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. DieVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Die
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Da aber im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres Beschwerde erhoben wurde, liegt somit mangels gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG durch einen Senat zu erfolgen. Da aber im vorliegenden Fall gegen einen Bescheid des Zentralwahlausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres Beschwerde erhoben wurde, liegt somit mangels gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowi