TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/18 W213 2289447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 23b gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W 213 2289447-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, 1090 Wien, Berggasse 4/1/7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.02.2024, GZ. XXXX betreffend eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang bzw. Schmerzengeld gemäß § 23b GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, 1090 Wien, Berggasse 4/1/7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.02.2024, GZ. römisch 40 betreffend eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang bzw. Schmerzengeld gemäß Paragraph 23 b, GehG, zu Recht erkannt:

A)

in Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Aufgrund Ihres Antrags vom 14.12.2022 und der nachfolgenden Ergänzungsanträge gemäß einer §§ 23a ff. Gehaltsgesetz (GehG) 1956 wird Ihnen gemäß § 23b Abs. 1 Ziffer 1 GehG 1956 aus Anlass Ihres Dienstunfalls vom 19.12.2020, unbeschadet allfälliger künftiger Ansprüche, die sich aus dem unter GZ. 56 Cg 95/23m beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren ergeben können (§ 59 Abs. 1 letzter Satz), als besondere Hilfeleistung laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 7.040,- , für entgangenes Einkommen / Verdienstentgang in der Höhe von € 1.000,--, für Heilungskosten in der Höhe von 4.650,55 sowie Zinsen in der Höhe von 292,02 zuerkannt. Gemäß § 23b Abs. 4 wird ihnen ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 9.260,-- (laut polizeichefärztlichem Befund und Gutachten), für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang in der Höhe von € 1.884,90 sowie für Heilungskosten in der Höhe von € 3.284,08 zuerkannt.„Aufgrund Ihres Antrags vom 14.12.2022 und der nachfolgenden Ergänzungsanträge gemäß einer Paragraphen 23 a, ff. Gehaltsgesetz (GehG) 1956 wird Ihnen gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 1 GehG 1956 aus Anlass Ihres Dienstunfalls vom 19.12.2020, unbeschadet allfälliger künftiger Ansprüche, die sich aus dem unter GZ. 56 Cg 95/23m beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren ergeben können (Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz), als besondere Hilfeleistung laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 7.040,- , für entgangenes Einkommen / Verdienstentgang in der Höhe von € 1.000,--, für Heilungskosten in der Höhe von 4.650,55 sowie Zinsen in der Höhe von 292,02 zuerkannt. Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, wird ihnen ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 9.260,-- (laut polizeichefärztlichem Befund und Gutachten), für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang in der Höhe von € 1.884,90 sowie für Heilungskosten in der Höhe von € 3.284,08 zuerkannt.

Der zuerkannte Gesamtbetrag beläuft sich daher auf € 27.371,55.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 14.12.2022 beantragte sie die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges bzw. gemäß § 23b GehG. Begründend führte sie an, dass sie am 19.12.2020 im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX eine Verletzung des rechten Handgelenks erlitten habe und deshalb bisher 537 Tage im Krankenstand gewesen sei. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.07.2021, GZ. 54 Hv 19/21i, seien ihr als Privatbeteiligter € 12 736,12 zzgl. 4 % Zinsen ab 19.12.2020 und € 647,95 zzgl. 4 % Zinsen ab 23.07.2021 rechtskräftig zugesprochen worden. römisch eins.2. Mit Schreiben vom 14.12.2022 beantragte sie die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges bzw. gemäß Paragraph 23 b, GehG. Begründend führte sie an, dass sie am 19.12.2020 im Zuge einer Amtshandlung gegen römisch 40 eine Verletzung des rechten Handgelenks erlitten habe und deshalb bisher 537 Tage im Krankenstand gewesen sei. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.07.2021, GZ. 54 Hv 19/21i, seien ihr als Privatbeteiligter € 12 736,12 zzgl. 4 % Zinsen ab 19.12.2020 und € 647,95 zzgl. 4 % Zinsen ab 23.07.2021 rechtskräftig zugesprochen worden.

Darüber hinaus würden noch weitere Ansprüche auf Schmerzensgeld und weiteren Verdienstentgang in Höhe von insgesamt € 32.536,57 geltend gemacht. Eine gegen XXXX bewilligte Fahrnis-und Gehaltsexekution verlief ergebnislos.Darüber hinaus würden noch weitere Ansprüche auf Schmerzensgeld und weiteren Verdienstentgang in Höhe von insgesamt € 32.536,57 geltend gemacht. Eine gegen römisch 40 bewilligte Fahrnis-und Gehaltsexekution verlief ergebnislos.

I.3. mit Schreiben vom 10.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die am 19.12.2020 erlittene Verletzung neuerliche chirurgische Interventionen mit entsprechenden Schmerzperioden erfordern könnte.römisch eins.3. mit Schreiben vom 10.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die am 19.12.2020 erlittene Verletzung neuerliche chirurgische Interventionen mit entsprechenden Schmerzperioden erfordern könnte.

I.4. Die Beschwerdeführerin hat am 27.11.2023 gegen XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien unter GZ. 56 Cg 95/23 m, eine Klage hinsichtlich aller möglichen zukünftigen Verdienstentgänge bzw. Schmerzengeldansprüche eingebracht.römisch eins.4. Die Beschwerdeführerin hat am 27.11.2023 gegen römisch 40 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien unter GZ. 56 Cg 95/23 m, eine Klage hinsichtlich aller möglichen zukünftigen Verdienstentgänge bzw. Schmerzengeldansprüche eingebracht.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Aufgrund Ihres Antrags vom 14.12.2022 und der nachfolgenden Ergänzungsanträge gemäß einer §§ 23a ff. Gehaltsgesetz (GehG) 1956 wird Ihnen gemäß § 23b Abs. 1 Ziffer 1 GehG 1956 aus Anlass Ihres Dienstunfalls vom 19.12.2020 als besondere Hilfeleistung laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 7.040,- , für entgangenes Einkommen / Verdienstentgang in der Höhe von € 1.000,--, für Heilungskosten in der Höhe von 4.650,55 sowie Zinsen in der Höhe von 292,02 zuerkannt. Gemäß § 23b Abs. 4 wird ihnen ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 9.260,-- (laut polizeichefärztlichem Befund und Gutachten), für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang in der Höhe von € 1.884,90 sowie für Heilungskosten in der Höhe von € 3.284,08 zuerkannt,„Aufgrund Ihres Antrags vom 14.12.2022 und der nachfolgenden Ergänzungsanträge gemäß einer Paragraphen 23 a, ff. Gehaltsgesetz (GehG) 1956 wird Ihnen gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 1 GehG 1956 aus Anlass Ihres Dienstunfalls vom 19.12.2020 als besondere Hilfeleistung laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 7.040,- , für entgangenes Einkommen / Verdienstentgang in der Höhe von € 1.000,--, für Heilungskosten in der Höhe von 4.650,55 sowie Zinsen in der Höhe von 292,02 zuerkannt. Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 4, wird ihnen ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in der Höhe von € 9.260,-- (laut polizeichefärztlichem Befund und Gutachten), für entgangenes Einkommen/Verdienstentgang in der Höhe von € 1.884,90 sowie für Heilungskosten in der Höhe von € 3.284,08 zuerkannt,

Der zuerkannte Gesamtbetrag beläuft sich daher auf € 27.371,55.“

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die im polizeichefärztlichen Befund und Gutachten festgestellten Schmerzperioden und den daraus resultierenden Schmerzengeldbetrag in ihrer Stellungnahme das Gutachten mit dem Hinweis auf das Erstellungsdatum 12.09.2023 und auf die Möglichkeit weiterer auftretender Folgeschmerzen zustimmend zur Kenntnis genommen habe.

Der aus dem Gutachten resultierende Schmerzengeldbetrag in der Höhe von € 20.300,- könne zur Gänze zuerkannt werden, da hier unterschiedliche Bestimmungen des § 23b GehG zur Anwendung kämen. Der durch Abzug des im Urteil des LG für Strafsachen Wien bestimmten SG-Betrages von € 7.040,-- entstehende Betrag von € 13.260,-- liege jedenfalls unter der Grenze des fünffachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG und erfahre daher nur eine Einschränkung durch die Berücksichtigung des nach dem VOG ausbezahlten Betrages in der Höhe von € 4.000,--.Der aus dem Gutachten resultierende Schmerzengeldbetrag in der Höhe von € 20.300,- könne zur Gänze zuerkannt werden, da hier unterschiedliche Bestimmungen des Paragraph 23 b, GehG zur Anwendung kämen. Der durch Abzug des im Urteil des LG für Strafsachen Wien bestimmten SG-Betrages von € 7.040,-- entstehende Betrag von € 13.260,-- liege jedenfalls unter der Grenze des fünffachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG und erfahre daher nur eine Einschränkung durch die Berücksichtigung des nach dem VOG ausbezahlten Betrages in der Höhe von € 4.000,--.

Hinsichtlich des Verdienstentgangs erfolge die Zuerkennung mit den im Spruch festgehaltenen Beträgen nach Abzug des im Urteil des LG für Strafsachen Wien bestimmten VE-Betrages von € 1.000,-- sowie des nach dem VOG ausbezahlten Betrages in der Höhe von € 847,50 und der Versehrtenrente, die unter Zugrundelegung der vorgelegten Bescheide der BVAEB nach ha. Berechnung einen Betrag von 5.992,67 ergebe. Dabei seien die notwendigen Aliquotierungen (ab 09.04.2021 bis 11.07.2022) berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Heilbehelfe und Behandlungen sei ein polizeichefärztliches Gutachten eingeholt worden. Diese seien durch den Amtssachverständigen als Heilungskosten bewertet worden. Daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von € 7934,63, wovon der im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestimmte Heilungskostenbetrag von € 4650,55 abzuziehen sei.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit Antrag vom 14.12.2022 ihre Ansprüche aus dem Dienstunfall vorerst beziffert geltend gemacht habe. Aufgrund des eingeholten Gutachtens sei ausdrücklich die Ausdehnung vorbehalten worden, da es sich um kein abschließendes Gutachten (hinsichtlich der Schmerzperioden allenfalls auch Heilmittelkosten und Verdienstentgang) handle. Daher sei mit Schreiben vom 19.09.2023 beantragt worden einen Teilbescheid zu erlassen und allenfalls dann bei weiteren Folgeschmerzen das Verfahren fortzuführen.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie mit Antrag vom 14.12.2022 ihre Ansprüche aus dem Dienstunfall vorerst beziffert geltend gemacht habe. Aufgrund des eingeholten Gutachtens sei ausdrücklich die Ausdehnung vorbehalten worden, da es sich um kein abschließendes Gutachten (hinsichtlich der Schmerzperioden allenfalls auch Heilmittelkosten und Verdienstentgang) handle. Daher sei mit Schreiben vom 19.09.2023 beantragt worden einen Teilbescheid zu erlassen und allenfalls dann bei weiteren Folgeschmerzen das Verfahren fortzuführen.

Mit (weiterem bzw. Folge)Antrag vom 21.11.2023 sei schließlich das Punktum auf den (gedeckelten) Höchstbetrag (lt. GehG) - aus prozessualer Vorsicht - ausgedehnt worden, ebenso die möglichen zukünftigen Verdienstentgänge und beantragt worden einen Teilbescheid über die befundeten Schmerzbeträge des eingeholten Gutachtens zu erlassen. Unter einem sei ein Unterbrechungsantrag gestellt worden, mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werde.

Dieses Gerichtsverfahren sei schlussendlich mit Klage vom 27.11.2023 (taggleich mit der genannten Stellungnahme bei Gericht eingebracht) eingeleitet worden und sei mittlerweile zu GZ: 56 Cg 95/23m des Landegericht für Zivilrechtssachen in Wien anhängig.

Trotz dieser Anträge der Beschwerdeführerin sei schlussendlich der bekämpfte Bescheid datiert mit 16.02.2024 erlassen worden. Dieser angefochtene Bescheid/Spruch, habe das Merkmal einer Enderledigung. Das bedeute, dass bekämpfter Bescheid die Forderungen der BF aus dem gegenständlichen Dienstunfall damit enderledige. Dies sei allerdings einerseits nicht rechtens und auch nicht beantragt wurden.

Korrekterweise hätte entweder gem. § 59 AVG ein Teilbescheid erlassen werden müssen oder das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Zivilgerichtes unterbrochen werden müssen; dies zumindest bis zur Rechtskraft der Erledigung im Gerichtsverfahren. Korrekterweise hätte entweder gem. Paragraph 59, AVG ein Teilbescheid erlassen werden müssen oder das Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Zivilgerichtes unterbrochen werden müssen; dies zumindest bis zur Rechtskraft der Erledigung im Gerichtsverfahren.

Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin deswegen beschwert, da wenn bei dieser nunmehr Folgeschäden aufträten, dieser aufgrund des erlassenen Bescheides nicht mehr weitere Ansprüche in Form von Hilfeleistungen zuerkannt werden könnten, weil ein enderledigter Bescheid vorliege.

Es werde daher beantragt,

1.       den erlassenen Bescheid als Teilbescheid zu titulieren, wobei in der Begründung jedenfalls die Schmerzperioden bis zu dem Tag, wie im polizeiamtsärztlichen Gutachten festgestellt zu begründen und auszuführen sind bzw. auch im Spruch entsprechend aufzunehmen sind und/oder in eventu

2.       den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Gerichtsentscheidung zu unterbrechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien XXXX in Verwendung.Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin (E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Wien römisch 40 in Verwendung.

Die Beschwerdeführerin wurde am 19.12.2020 im Zuge einer Amtshandlung durch XXXX durch Verdrehen des Handgelenks verletzt. Sie befand sich deswegen 537 Tage Krankenstand. Die Beschwerdeführerin wurde am 19.12.2020 im Zuge einer Amtshandlung durch römisch 40 durch Verdrehen des Handgelenks verletzt. Sie befand sich deswegen 537 Tage Krankenstand.

Der Beschwerdeführerin hat dadurch Verdienstentgänge in der Zeit vom 20.12.2020 bis 07.03.2021 i.H.v. € 1412,58 und in der Zeit vom 09.04.2021 bis 11.07.2022 i.H.v. € 8312,49 zu verzeichnen. Ferner sind ihr Heilungskosten i.H.v. € 7934,63 entstanden.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund der in Rede stehenden Verletzung an 21 Tagen starke Schmerzen, an 40 Tagen mittelstarke Schmerzen und an 60 Tagen leichte Schmerzen erlitten. Die Beschwerdeführerin ist noch immer nicht schmerzfrei. Aufgrund weiterer chirurgische Interventionen können neuerliche Schmerzepisoden folgen.

XXXX wurde wegen dieses Vorfalls mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.07.2021, GZ. 56 Hv 19/21 , zur Bezahlung eines Betrages idHv € 12 736,12, zzgl 4% Zinsen ab dem 19.12.2021 und von € 647,95, zzgl. 4 % Zinsen seit 23.07.2021, verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar. römisch 40 wurde wegen dieses Vorfalls mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.07.2021, GZ. 56 Hv 19/21 , zur Bezahlung eines Betrages idHv € 12 736,12, zzgl 4% Zinsen ab dem 19.12.2021 und von € 647,95, zzgl. 4 % Zinsen seit 23.07.2021, verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.

Der in Rede stehende Vorfall wurde von der BVAEB mit Schreiben vom 14.01.2021 als Dienstunfall anerkannt.

Mit Bescheid der BVAEB vom 04.02.2021 wurde obiger Vorfall als Dienstunfall anerkannt.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die BVAEB eine Versehrtenrente zuerkannt. Das sind insgesamt € 5.992,67 (unter Berücksichtigung der notwendigen Aliquotierungen ab 09.04.2021 bis 11.07.2022).

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.04.2022, GZ. 214-617308-000, gemäß §§ 1 Abs. 1 und § 6a VOG eine pauschale Entschädigung für Schmerzensgeld i.H.v. € 4000,00 zuerkannt. Ferner wurden ihr für die Zeit vom 20.12.2020 bis 07.03.2021 der Betrag von insgesamt € 847,50 als Ersatz des Verdienstentgangs zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 14.04.2022, GZ. 214-617308-000, gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und Paragraph 6 a, VOG eine pauschale Entschädigung für Schmerzensgeld i.H.v. € 4000,00 zuerkannt. Ferner wurden ihr für die Zeit vom 20.12.2020 bis 07.03.2021 der Betrag von insgesamt € 847,50 als Ersatz des Verdienstentgangs zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Art und Schwere der von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind. Ebenso unstrittig sind der bis dato entstandene Schmerzengeldanspruch und die von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen nach dem VOG und dem B-KUVG (Versehrtenrente).

Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch immer an den Folgen des Vorfalls vom 19.12.2020 leidet und eventuell weiterer chirurgische Maßnahmen erforderlich sein können, ist unstrittig.

Seitens der Beschwerdeführerin werden auch die im bekämpften Bescheid zugesprochenen Beträge nicht bekämpft, sondern lediglich die Klarstellung begehrt, dass mit dem bekämpften Bescheid nicht auch über zukünftige Ansprüche, die sich aus dem unter GZ. 56 Cg 95/23m beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren ergeben können, abgesprochen wird.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

§ 59 AVG lautet wie folgt:Paragraph 59, AVG lautet wie folgt:

„§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“

Im vorliegenden Fall erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch erschwert, dass die belangte Behörde nicht über künftige Schmerzengeldansprüche, die sich aus eventuell weiteren notwendig werdenden chirurgischen Interventionen ergeben können, abgesprochen hat. Diesbezüglich ist unter GZ. 56 Cg 95/23m beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein Verfahren anhängig.

Die der Beschwerdeführerin - unter Abzug der von ihr bezogenen Leistungen nach dem VOG und dem B-KUVG - zugesprochenen Vorschussleistungen werden von dieser nicht bestritten.

Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG ist in Fällen, in denen eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist, die abgesonderte Entscheidung über derartige Punkte zulässig.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG ist in Fällen, in denen eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist, die abgesonderte Entscheidung über derartige Punkte zulässig.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Dienstunfall vom 19.12.2020 noch weitere chirurgischen Interventionen erforderlich sein können und diese mit zusätzlichen Schmerzperioden einhergehen können. Im diesbezüglich unter GZ. 56 Cg 95/23m beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren ist noch keine Entscheidung bekannt. Die belangte Behörde hat im Spruch des bekämpften Bescheides über diese künftigen Ansprüche nicht abgesprochen. Diese sind daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, da dieser sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ergibt (vgl. VwGH, 06.10.2020, GZ. Ra 2020/12/0039).Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Dienstunfall vom 19.12.2020 noch weitere chirurgischen Interventionen erforderlich sein können und diese mit zusätzlichen Schmerzperioden einhergehen können. Im diesbezüglich unter GZ. 56 Cg 95/23m beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren ist noch keine Entscheidung bekannt. Die belangte Behörde hat im Spruch des bekämpften Bescheides über diese künftigen Ansprüche nicht abgesprochen. Diese sind daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, da dieser sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides ergibt vergleiche VwGH, 06.10.2020, GZ. Ra 2020/12/0039).

Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher insoweit abzuändern, um klarzustellen, dass die Zuerkennung der dort genannten Vorschussleistungen unbeschadet allfälliger künftiger Ansprüche, die sich aus dem unter GZ. 56 Cg 95/23m beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängigen Verfahren ergeben können, erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Exekutivdienst Fremdeinwirkung Heilungskosten Körperverletzung Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Schmerzengeld Verdienstentgang Vorschuss Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2289447.1.00

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten