Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W140 2291773-6/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein - nach seinen Angaben - indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im Zuge der Zustellung dieses Bescheides wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass der BF an seiner damaligen Meldeadresse nicht aufhältig war, weshalb der Bescheid vom 28.04.2022 dem BF am 04.08.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Der BF verfügte sodann von 30.08.2022 bis 13.12.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung. Mit Schreiben vom 07.10.2022 wurde dem BF vom BFA ein Informationsblatt über seine Ausreiseverpflichtung an seine neue Meldeadresse übermittelt, der Rückscheinbrief wurde jedoch an das BFA zurückgesandt, da der BF diesen nicht behoben hat. Das BFA hat am 02.01.2023 einen Festnahmeauftrag betreffend den BF erlassen. Am XXXX wurde der BF im Zuge eines Verkehrsunfalles von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem BFA vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von seinem negativen Asylbescheid nichts gewusst habe. Er könne sich nicht daran erinnern, seit wann er sich in Österreich aufhalte, seit seinem Asylantrag halte er sich durchgehend in Österreich auf. Sein Reisepass befinde sich im Iran. Wenn er gewusst hätte, dass er Österreich verlassen muss, wäre er nach Frankreich ausgereist. Verwandte habe er in Österreich keine, seine Eltern und seine Schwester befänden sich in Indien. Seinen Lebensunterhalt habe er seit Jänner 2022 als Zeitungszusteller verdient. Über eine Meldeadresse verfüge er in Österreich nicht. Er habe in einer WG gelebt, wo es nicht möglich gewesen sei, dass er sich anmelde. Der Eigentümer der Wohnung habe gemeint, dass er sich nicht sicher fühle, wenn sich der BF dort melde. Die Adresse seines Aufenthaltsortes nannte der BF dem BFA nicht. Er habe außerdem vorgehabt, nach Frankreich auszureisen um bei Freunden zu arbeiten, habe dazu aber zu wenig finanzielle Mittel gehabt. Wenn man ihm 10 Tage Zeit gebe, so werde er Österreich verlassen und nach Frankreich ausreisen. Nach Indien wolle er nicht abgeschoben werden, da er dort Schulden habe.Der Beschwerdeführer (BF), ein - nach seinen Angaben - indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im Zuge der Zustellung dieses Bescheides wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass der BF an seiner damaligen Meldeadresse nicht aufhältig war, weshalb der Bescheid vom 28.04.2022 dem BF am 04.08.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs. Der BF verfügte sodann von 30.08.2022 bis 13.12.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung. Mit Schreiben vom 07.10.2022 wurde dem BF vom BFA ein Informationsblatt über seine Ausreiseverpflichtung an seine neue Meldeadresse übermittelt, der Rückscheinbrief wurde jedoch an das BFA zurückgesandt, da der BF diesen nicht behoben hat. Das BFA hat am 02.01.2023 einen Festnahmeauftrag betreffend den BF erlassen. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge eines Verkehrsunfalles von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem BFA vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von seinem negativen Asylbescheid nichts gewusst habe. Er könne sich nicht daran erinnern, seit wann er sich in Österreich aufhalte, seit seinem Asylantrag halte er sich durchgehend in Österreich auf. Sein Reisepass befinde sich im Iran. Wenn er gewusst hätte, dass er Österreich verlassen muss, wäre er nach Frankreich ausgereist. Verwandte habe er in Österreich keine, seine Eltern und seine Schwester befänden sich in Indien. Seinen Lebensunterhalt habe er seit Jänner 2022 als Zeitungszusteller verdient. Über eine Meldeadresse verfüge er in Österreich nicht. Er habe in einer WG gelebt, wo es nicht möglich gewesen sei, dass er sich anmelde. Der Eigentümer der Wohnung habe gemeint, dass er sich nicht sicher fühle, wenn sich der BF dort melde. Die Adresse seines Aufenthaltsortes nannte der BF dem BFA nicht. Er habe außerdem vorgehabt, nach Frankreich auszureisen um bei Freunden zu arbeiten, habe dazu aber zu wenig finanzielle Mittel gehabt. Wenn man ihm 10 Tage Zeit gebe, so werde er Österreich verlassen und nach Frankreich ausreisen. Nach Indien wolle er nicht abgeschoben werden, da er dort Schulden habe.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
Noch am XXXX stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 07.02.2024 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da er keine identitätsbezeugenden Dokumente bzw. Kopien derartiger Dokumente vorlegte, ist eine Überprüfung der Angaben des BF in Indien erforderlich.Noch am römisch 40 stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 07.02.2024 wurde der BF einer Delegation der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Da er keine identitätsbezeugenden Dokumente bzw. Kopien derartiger Dokumente vorlegte, ist eine Überprüfung der Angaben des BF in Indien erforderlich.
Der BF gab in den Rückkehrberatungen am 23.01.2024, 15.02.2024, 21.02.2024, 05.03.2024 und 25.03.2024 sowie am 12.08.2024 an, dass er nicht nach Indien zurückkehren will.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , sowie vom XXXX , GZ. XXXX , vom XXXX , GZ. XXXX , sowie vom XXXX , GZ. XXXX wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wiederum festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sowie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sowie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wiederum festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 12.09.2024 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Am 12.09.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u. a. Folgendes ausgeführt:Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 12.09.2024 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Am 12.09.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u. a. Folgendes ausgeführt:
„Verfahrensgang:
O.G. reiste spätestens am 09.08.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
O.G. stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, aus Indien zu stammen und am XXXX geboren worden zu sein.O.G. stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Indien zu stammen und am römisch 40 geboren worden zu sein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Verfahrenszahl (VZ) XXXX , vom 28.04.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien gem. § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt. Die Entscheidung wurde gem. § 23 Abs. 2 ZustG mit 04.08.2022 im Akt hinterlegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Verfahrenszahl (VZ) römisch 40 , vom 28.04.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt. Die Entscheidung wurde gem. Paragraph 23, Absatz 2, ZustG mit 04.08.2022 im Akt hinterlegt.
Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 02.09.2022 in Rechtskraft erster Instanz. O.G. ist zur Ausreise verpflichtet.
O.G. hat sich dem ho. Verfahren entzogen und war gemäß ZMR-Auszug immer wieder und seit dem 13.12.2022 durchgehend unsteten Aufenthalts.
O.G. hatte am XXXX einen Unfall mit seinem Roller und wurde somit am XXXX einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei welcher sich herausstellte, dass gegen o.G. eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. O.G. hatte am römisch 40 einen Unfall mit seinem Roller und wurde somit am römisch 40 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei welcher sich herausstellte, dass gegen o.G. eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt.
O.G. wurde am XXXX aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrags vom 02.01.2023 von der Polizei festgenommen. O.G. wurde am römisch 40 aufgrund eines aufrechten Festnahmeauftrags vom 02.01.2023 von der Polizei festgenommen.
O.G. wurde am XXXX zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. O.G. wurde am römisch 40 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Mit Bescheid vom XXXX wurde über o.G. gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über o.G. gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am XXXX wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und alle erforderlichen Unterlagen an die HRZ-Abteilung des BFA zur Bearbeitung weitergeleitet.Am römisch 40 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und alle erforderlichen Unterlagen an die HRZ-Abteilung des BFA zur Bearbeitung weitergeleitet.
Am XXXX wurde die indische Botschaft von der Verfahrenseinleitung zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die HRZ-Abteilung des BFA in Kenntnis gesetzt. Am römisch 40 wurde die indische Botschaft von der Verfahrenseinleitung zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die HRZ-Abteilung des BFA in Kenntnis gesetzt.
Am 23.01.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig, gab jedoch keine spezifischen Gründe gegen die Rückkehr an.Am 23.01.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig, gab jedoch keine spezifischen Gründe gegen die Rückkehr an.
Am 07.02.2024 wurde o.G. der indischen Delegation bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Vorführungstermines wurden an die indischen Behörden in New Delhi zur Überprüfung übermittelt (zusätzliche Erhebungen waren aufgrund vom o.G. nicht vorgelegter persönlicher Dokumente notwendig).
Am 15.02.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig und begründete dies mit einer persönlichen Verfolgung im Herkunftsstaat. Am 15.02.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig und begründete dies mit einer persönlichen Verfolgung im Herkunftsstaat.
Am 19.02.2024 wurde bei der indischen Botschaft bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Am 21.03.2024 wurde bei der indischen Botschaft bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Am 25.03.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig und begründete dies – gegensätzlich zu den vorangegangen Rückkehrberatungsgesprächen - mit der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat. Am 25.03.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig und begründete dies – gegensätzlich zu den vorangegangen Rückkehrberatungsgesprächen - mit der unzureichenden wirtschaftlichen Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat.
Am 22.04.2024 wurde bei der indischen Botschaft bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Am 07.05.2024 wurde bei der indischen Botschaft bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 11.06.2024 wurde bei der indischen Botschaft bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 05.07.2024 wurde bei der indischen Botschaft bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Am 12.08.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig und begründete dies mit der Lage im Herkunftsstaat. Am 12.08.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG statt. O.G. war nicht rückkehrwillig und begründete dies mit der Lage im Herkunftsstaat.
Am 23.08.2024 wurde bei der indischen Botschaft bezüglich Erlangung eines Heimreisezertifikats urgiert.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Begründung zur Notwenigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung:
In gegenständlichem Fall besteht eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung, erlassen seitens der ho. Behörde mit Bescheid vom 28.04.2022. O.G. ist seit dem 02.09.2022 zur Ausreise verpflichtet.
Aufgrund der Tatsache, dass o.G. seit dem 13.12.2022 durchgehend über keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister verfügte, er seit diesem Zeitpunkt in der Anonymität verweilte und er sich am XXXX nur durch Zufall aufgrund eines Unfalls mit seinem Roller einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterziehen musste, besteht bei o.G. ein eminent hohes Risiko der Verfahrensentziehung und eine erhebliche Fluchtgefahr. In der Folge wäre auch die Effektuierung der Abschiebung/Rückkehr konterkariert. Aufgrund der Tatsache, dass o.G. seit dem 13.12.2022 durchgehend über keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister verfügte, er seit diesem Zeitpunkt in der Anonymität verweilte und er sich am römisch 40 nur durch Zufall aufgrund eines Unfalls mit seinem Roller einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterziehen musste, besteht bei o.G. ein eminent hohes Risiko der Verfahrensentziehung und eine erhebliche Fluchtgefahr. In der Folge wäre auch die Effektuierung der Abschiebung/Rückkehr konterkariert.
O.G. verfügt über keinerlei nennenswerten persönlichen Beziehungen oder Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund seiner Illegalität hat er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Seine Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch seine Wohnsituation ist nicht gesichert.
O.G. verweigert weiterhin die freiwillige Ausreise und ist nicht rückkehrwillig. Es ist davon auszugehen, dass o.G. bei einer Entlassung aus der Schubhaft wiederum im Bundesgebiet untertauchen würde und sich auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten würde, wie dies schon bis zur seiner zufälligen polizeilichen Kontrolle am XXXX der Fall war. O.G. verfügt über keinerlei Sicherheiten und müsste, um den Lebensunterhalt auf freiem Fuß zu finanzieren, einer illegalen Beschäftigung nachgehen.O.G. verweigert weiterhin die freiwillige Ausreise und ist nicht rückkehrwillig. Es ist davon auszugehen, dass o.G. bei einer Entlassung aus der Schubhaft wiederum im Bundesgebiet untertauchen würde und sich auf freiem Fuß nicht zur Verfügung halten würde, wie dies schon bis zur seiner zufälligen polizeilichen Kontrolle am römisch 40 der Fall war. O.G. verfügt über keinerlei Sicherheiten und müsste, um den Lebensunterhalt auf freiem Fuß zu finanzieren, einer illegalen Beschäftigung nachgehen.
Das Bundesamt sieht die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft jedenfalls als gegeben. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aus hierortiger Sicht rechtmäßig, da weiterhin Fluchtgefahr besteht und alle Verfahren so rasch als möglich eingeleitet und geführt wurden. Weiters wurde und wird stetig bei der indischen Botschaft hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert und ist die Ausstellung aus Sicht und Erfahrung des BFA durchaus realistisch.
Aus Mitteilungen der HRZ-Abteilung des BFA vom 22.04.2024, vom 26.07.2024 und vom 20.08.2024 geht hervor, dass auf Grund der Tatsache, dass o.G. keinerlei Unterlagen zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, die Verfahrensdauer nicht genau vorausgesagt werden kann, dass die Erfahrungswerte jedoch zeigen, dass eine Überprüfung der Angaben in Indien zwischen vier und zwölf Monaten in Anspruch nehmen. Es liegen derzeit keine Gründe vor, welche von der Nichtidentifizierung durch die Botschaft ausgehen lassen müssten.
O.G. hätte jederzeit die Möglichkeit die Schubhaft durch die freiwillige Rückkehr, zu welcher er verpflichtet ist, zu beenden. Zudem könnte er persönliche Dokumente vorlegen, um die Erlangung eines Heimreisezertifikats maßgeblich zu beschleunigen.
Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft bestätigen bzw. die weitere Anhaltung in dieser für zulässig und rechtmäßig erklären.“
Die Stellungnahme des BFA wurde am 13.09.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Am 13.09.2024 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme, in der Folgendes ausgeführt wurde: „(…) Angesichts der Amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bringt der BF wie folgt vor: Erneut betonte der VwGH (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097), dass bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangung des HRZ nicht genügen, vielmehr müssen sie zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können.(…) Das HRZ-Verfahren ist seit XXXX bei der indischen Vertretungsbehörde anhängig. Die Behörde urgierte in regelmäßigen Abständen, zuletzt am 23.08.2024 (vgl. Stellungnahme, Seite 3/4). Da die letzte Urgenz vor 3 Wochen erfolgte und bisher keine Rückmeldung seitens der indischen Behörde gab (zumindest nicht aus der Stellungnahme ersichtlich), sind die Bemühungen der Behörde zur Erlangung eines HRZ weder zielführend noch angemessen. Zum Beweis dafür, dass keine näher konkretisierte Aussicht auf Abschiebung nach Indien besteht, beantragt der BF die Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, da die Anhaltung in Schubhaft aufgrund der fehlenden Realisierbarkeit einer Abschiebung nicht (mehr) verhältnismäßig ist.“Die Stellungnahme des BFA wurde am 13.09.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Am 13.09.2024 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme, in der Folgendes ausgeführt wurde: „(…) Angesichts der Amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft bringt der BF wie folgt vor: Erneut betonte der VwGH (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097), dass bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangung des HRZ nicht genügen, vielmehr müssen sie zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können.(…) Das HRZ-Verfahren ist seit römisch 40 bei der indischen Vertretungsbehörde anhängig. Die Behörde urgierte in regelmäßigen Abständen, zuletzt am 23.08.2024 vergleiche Stellungnahme, Seite 3/4). Da die letzte Urgenz vor 3 Wochen erfolgte und bisher keine Rückmeldung seitens der indischen Behörde gab (zumindest nicht aus der Stellungnahme ersichtlich), sind die Bemühungen der Behörde zur Erlangung eines HRZ weder zielführend noch angemessen. Zum Beweis dafür, dass keine näher konkretisierte Aussicht auf Abschiebung nach Indien besteht, beantragt der BF die Einvernahme eines informierten Vertreters oder einer informierten Vertreterin des BFA - Abteilung für Rückkehrvorbereitung - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, da die Anhaltung in Schubhaft aufgrund der fehlenden Realisierbarkeit einer Abschiebung nicht (mehr) verhältnismäßig ist.“
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2024 an die XXXX eine Anfrage. Am 16.09.2024 teilte die XXXX Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2024 an die römisch 40 eine Anfrage. Am 16.09.2024 teilte die römisch 40 Folgendes mit:
„betreffend das HRZ-Verfahren bzw. HRZ- Ausstellung von XXXX kann Folgendes beantwortet werden:„betreffend das HRZ-Verfahren bzw. HRZ- Ausstellung von römisch 40 kann Folgendes beantwortet werden:
Am XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für XXXX bei der Botschaft der Republik Indien. Am römisch 40 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für römisch 40 bei der Botschaft der Republik Indien.
Am 07.02.2024 wurde XXXX der indischen Delegation vorgeführt und bis dato wurde er seitens der indischen Behörden in Indien noch nicht identifiziert. Seine Angaben müssen in Indien überprüft werden (undokumentierter Fall).Am 07.02.2024 wurde römisch 40 der indischen Delegation vorgeführt und bis dato wurde er seitens der indischen Behörden in Indien noch nicht identifiziert. Seine Angaben müssen in Indien überprüft werden (undokumentierter Fall).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in regelmäßigen Intervallen bei der Botschaft der Republik Indien für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats urgiert, und zwar:
Am 19.02.2024, 20.03.2024, 22.04.2024, 07.05.2024, 07.06.2024, 11.06.202, 05.07.2024, 23.08.2024 und zuletzt am 16.09.2024. Laut Rückmeldung der indischen Botschaft ist es derzeit nicht abschätzbar, wann mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen ist.
Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den indischen Vertretungsbehörden, sowie seit 01.09.2023 das Abkommen über Migration und Mobilität zwischen Österreich und Indien.
Im Hinblick auf das unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Indien (Inkrafttreten 1.9.23) darf informiert werden, dass bei u.a. Situationen die Bearbeitungsdauer folgendermaßen beträgt:
- Kopie eines RP im Original (gültig oder abgelaufen) à 30-45 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
- IND Dok. wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte à 60-90 Tage bis zur Rückmeldung der Botschaft
- undokumentierte Fälle à Rückmeldung der Botschaft ohne Frist
Weiters darf mitgeteilt werden, dass regelmäßige Abschiebungen nach Indien stattfinden. Die letzte Abschiebung fand am 12.09.2024 statt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, ein - nach seinen Angaben - indischer Staatsangehöriger, stellte am 09.08.2021 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 28.04.2022 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im Zuge der Zustellung dieses Bescheides wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgestellt, dass der BF an seiner damaligen Meldeadresse nicht aufhältig war, weshalb der Bescheid vom 28.04.2022 dem BF am 04.08.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
Der BF verfügte sodann von 30.08.2022 bis 13.12.2022 über eine Hauptwohnsitzmeldung.
Mit Schreiben vom 07.10.2022 wurde dem BF vom BFA ein Informationsblatt über seine Ausreiseverpflichtung an seine neue Meldeadresse übermittelt, der Rückscheinbrief wurde jedoch an das BFA zurückgesandt, da der BF diesen nicht behoben hat. Das BFA hat am 02.01.2023 einen Festnahmeauftrag betreffend den BF erlassen. Am XXXX wurde der BF im Zuge eines Verkehrsunfalles von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem BFA vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von seinem negativen Asylbescheid nichts gewusst habe. Er könne sich nicht daran erinnern, seit wann er sich in Österreich aufhalte, seit seinem Asylantrag halte er sich durchgehend in Österreich auf. Sein Reisepass befinde sich im Iran. Wenn er gewusst hätte, dass er Österreich verlassen muss, wäre er nach Frankreich ausgereist. Verwandte habe er in Österreich keine, seine Eltern und seine Schwester befänden sich in Indien. Seinen Lebensunterhalt habe er seit Jänner 2022 als Zeitungszusteller verdient. Über eine Meldeadresse verfüge er in Österreich nicht. Er habe in einer WG gelebt, wo es nicht möglich gewesen sei, dass er sich anmelde. Der Eigentümer der Wohnung habe gemeint, dass er sich nicht sicher fühle, wenn sich der BF dort melde. Die Adresse seines Aufenthaltsortes nannte der BF dem BFA nicht. Er habe außerdem vorgehabt, nach Frankreich auszureisen um bei Freunden zu arbeiten, habe dazu aber zu wenig finanzielle Mittel gehabt. Wenn man ihm 10 Tage Zeit gebe, so werde er Österreich verlassen und nach Frankreich ausreisen. Nach Indien wolle er nicht abgeschoben werden, da er dort Schulden habe.Mit Schreiben vom 07.10.2022 wurde dem BF vom BFA ein Informationsblatt über seine Ausreiseverpflichtung an seine neue Meldeadresse übermittelt, der Rückscheinbrief wurde jedoch an das BFA zurückgesandt, da der BF diesen nicht behoben hat. Das BFA hat am 02.01.2023 einen Festnahmeauftrag betreffend den BF erlassen. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge eines Verkehrsunfalles von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem BFA vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF vom BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er von seinem negativen Asylbescheid nichts gewusst habe. Er könne sich nicht daran erinnern, seit wann er sich in Österreich aufhalte, seit seinem Asylantrag halte er sich durchgehend in Österreich auf. Sein Reisepass befinde sich im Iran. Wenn er gewusst hätte, dass er Österreich verlassen muss, wäre er nach Frankreich ausgereist. Verwandte habe er in Österreich keine, seine Eltern und seine Schwester befänden sich in Indien. Seinen Lebensunterhalt habe er seit Jänner 2022 als Zeitungszusteller verdient. Über eine Meldeadresse verfüge er in Österreich nicht. Er habe in einer WG gelebt, wo es nicht möglich gewesen sei, dass er sich anmelde. Der Eigentümer der Wohnung habe gemeint, dass er sich nicht sicher fühle, wenn sich der BF dort melde. Die Adresse seines Aufenthaltsortes nannte der BF dem BFA nicht. Er habe außerdem vorgehabt, nach Frankreich auszureisen um bei Freunden zu arbeiten, habe dazu aber zu wenig finanzielle Mittel gehabt. Wenn man ihm 10 Tage Zeit gebe, so werde er Österreich verlassen und nach Frankreich ausreisen. Nach Indien wolle er nicht abgeschoben werden, da er dort Schulden habe.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
Der BF gab in den Rückkehrberatungen am 23.01.2024, 15.02.2024, 21.02.2024, 05.03.2024 und 25.03.2024 sowie am 12.08.2024 an, dass er nicht nach Indien zurückkehren will.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , sowie vom XXXX , GZ. XXXX , vom XXXX , GZ. XXXX , sowie vom XXXX , GZ. XXXX wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wiederum festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sowie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , sowie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wiederum festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.08.2021 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Eine Zustellung des Bescheides an den BF war nicht möglich, da er an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und dem BFA auch keine neue Zustelladresse bekannt gegeben hat. Der BF hat sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF kam bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er tauchte spätestens am 13.12.2022 unter und entzog sich dadurch seiner Abschiebung.
Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über substantielle soziale Kontakte. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der BF ist nicht bereit, nach Indien zurückzukehren.
Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF wird seit XXXX in Schubhaft angehalten.Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist in Österreich unbescholten. Der BF wird seit römisch 40 in Schubhaft angehalten.
Das BFA stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 07.02.2024 wurde der BF der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Bis dato wurde er seitens der indischen Behörden in Indien nicht identifiziert. Das BFA hat in regelmäßigen Intervallen bei der Botschaft der Republik Indien für die Ausstellung eines HRZ urgiert, und zwar am 19.02.2024, 20.03.2024, 22.04.2024, 07.05.2024, 07.06.2024, 11.06.2024, 05.07.2024, 23.08.2024 und zuletzt am 16.09.2024. Laut Rückmeldung der indischen Botschaft ist es derzeit nicht abschätzbar, wann mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen ist. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht gemäß Art. 11 Abs. 5 des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht abschätzbar, ob und wann mit einer Identifizierung des BF zu rechnen ist.Das BFA stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF bei der indischen Vertretungsbehörde. Am 07.02.2024 wurde der BF der indischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Bis dato wurde er seitens der indischen Behörden in Indien nicht identifiziert. Das BFA hat in regelmäßigen Intervallen bei der Botschaft der Republik Indien für die Ausstellung eines HRZ urgiert, und zwar am 19.02.2024, 20.03.2024, 22.04.2024, 07.05.2024, 07.06.2024, 11.06.2024, 05.07.2024, 23.08.2024 und zuletzt am 16.09.2024. Laut Rückmeldung der indischen Botschaft ist es derzeit nicht abschätzbar, wann mit einer HRZ-Ausstellung zu rechnen ist. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat ist eine Überprüfung seiner Angaben in Indien erforderlich. Eine Frist für die Dauer dieser Überprüfung besteht gemäß Artikel 11, Absatz 5, des am 01.09.2023 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität nicht. Zum Entscheidungszeitpunkt ist nicht abschätzbar, ob und wann mit einer Identifizierung des BF zu rechnen ist.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA, die Akte des Bu