Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W294 2299069-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, Zl. 1030904304/241351300, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024, wie folgt zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2024, Zl. 1030904304/241351300, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2024, wie folgt zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2024, Zl. 1030904304/241351300, behoben sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.09.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2024, Zl. 1030904304/241351300, behoben sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.09.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 der BuLVwG-EGebV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Barauslagen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-EGebV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Barauslagen in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 06.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2014 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 01.03.2016, 1030904304 - 14946508/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom 01.03.2016, 1030904304 - 14946508/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).
Gegen den Bescheid vom 30.06.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 01.10.2018 GZ W 253 2123578-1/28 E wurde die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs fortan in Rechtskraft.
Am 21.12.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 082 HV 136/2020z wegen der Verbrechen gem. § 28a (1) 5. Fall SMG §§ 28 (1) 3. Fall 28 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 21.12.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 082 HV 136/2020z wegen der Verbrechen gem. Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG Paragraphen 28, (1) 3. Fall 28 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Am 06.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 113 HV 8/22g wegen des Vergehens gem. §§ 223 (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Am 06.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 113 HV 8/22g wegen des Vergehens gem. Paragraphen 223, (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Am 27.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 041 HV 43/22z wegen des Verbrechens gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 28 Abs. 1 erster Satz Abs. 2 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Am 27.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 041 HV 43/22z wegen des Verbrechens gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz Absatz 2, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Am 4.9.2024 wurden Sie aus der Justizanstalt Hirtenberg aus der Strafhaft entlassen und umgehend nach den Bestimmungen des BFA-VG von der Polizei festgenommen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 4.9.2024 wurde vom BF ausgeführt, dass er sich gesundheitlich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Zum Vorhalt, dass er auf die Frage, ob sich seit dem mündlichen Erkenntnis des BVwG vom 01.10.2018 an seiner persönlichen Situation im Heimatland etwas verändert habe, erklärte, dass die Taliban zurückgekehrt seien und befragt, in welchem Konnex dieser Umstand mit seiner persönlichen Situation zu tun habe, replizierte der BF, dass sein Vater und sein Onkel Militärangehörige seien und ihn die Taliban deshalb verfolgen würden. Zudem habe er Tätowierungen und lebe seit über 10 Jahren in Europa, weshalb er von den Taliban als „Kafir“ eingestuft werde. Zur Frage, ob es gegen ihn oder seine Familie konkrete Gefährdungshandlungen seitens der Taliban gegeben habe, erwiderte der BF, dass man ihn sofort wegen seiner Tätowierungen am Hals verhaften würde. Überdies sei er nicht gläubig, weshalb er als „Kafir“ gelte. Nachgefragt, wieso die Taliban mit den Tätowierungen Probleme haben könnten, entgegnete der BF, dass diese Terroristen seien und man nicht wisse, was in deren Köpfen vorgehe. Er wisse nicht genau, wann sein Vater und Onkel beim Militär tätig gewesen seien. Zum weiteren Vorhalt, dass er in seiner Erstbefragung am 7.9.2014 angegeben habe, dass sein Vater, seine Mutter sowie seine beiden minderjährigen Schwestern in Kabul leben würden und in seiner Einvernahme am 17.4.2015 erklärte, dass sein Vater nach wie vor in Afghanistan lebe, obwohl er in der gestrigen Befragung im Gegensatz zu diesen Angaben anführte, dass sein Vater Afghanistan bereits im Jahr 2010/2011 nach Deutschland verlassen habe. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er in einer weiteren Einvernahme am 09.02.2016 wiederum abweichend angegeben habe, dass er vor ca 3 Monaten Kontakt mit seiner Familie gehabt habe und diese Afghanistan verlassen hätte, gab der BF an, dass er sich daran nicht erinnern könne, da diese Einvernahmen bereits lange her seien. Er habe in Afghanistan derzeit keine Familienangehörigen. Auf Nachfrage, was mit den Grundstücken passiert sei, die laut seinem Asylverfahren in Familienbesitz gewesen seien, entgegnete der BF, dass er gar nichts wisse und es sich um Grundstücke handle, die ihnen von seinen Großeltern vererbt worden seien. Befragt, seit wann sein Vater nicht mehr in Afghanistan sei, replizierte der BF, dass er dies nicht genau wisse, da er zu seinem Vater selten Kontakt gehabt habe. Sein Vater sei mit seinem Bruder sowie seiner Stiefmutter in Deutschland. Seine beiden Schwestern würden in der Türkei leben und seien bereits verheiratet. Er stehe in regelmäßigen Kontakt zu diesen. Sein Vater sei seit mindestens acht Jahren nicht mehr in Afghanistan und er stehe in telefonischen Kontakt mit diesem, habe ihn jedoch seit 13 Jahren nicht mehr gesehen. Auf Nachfrage, wo sich der Reisepass aktuell befinde, brachte der BF vor, dass er verhaftet worden sei und sich der Reisepass im Auto befunden habe, er jedoch nicht wisse, was mit seinem Auto genau passiert sei. Auf weiteren Vorhalt, dass gegen ihn ein Abschiebetitel vorliege, seine Abschiebung durch die Nichtvorlage seines Reisepasses jedoch nicht verhindert werde und die Behörde ein Heimreisezertifikat beantragen werde, falls der BF nicht bekanntgebe, wo sich sein Reisepass befinde und der BF seine Anhaltung durch die Vorlage eines Reisepasses verkürzen könne, führte der BF an, dass er diesen leider nicht habe und sich sein gesamtes Hab und Gut im Depot befinde. Die Frage, ob er vorhabe, sich der Abschiebung zu widersetzen bzw. Widerstand zu leisten, wurde vom BF verneint.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 6.9.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 6.9.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF erhob gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 6.9.2024 am 13.9.2024 Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass das BFA im vorliegenden Fall keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Die belangte Behörde argumentiert, dass im vorliegenden Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG vorliege, es sei jedoch festzuhalten, dass die bloße Tatsache einer Verurteilung für sich genommen nicht ausreichend für die Gefährdungsannahme sei. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen. Die Behörde beschränke sich auf einen Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung, ohne auf das Gesamtverhalten des BF bzw die konkreten Umstände der Tat sowie allfällige Milderungs- und Erschwerungsgründe einzugehen. Der BF habe am 6.9.2024 im Stande der Festnahme einen neuerlichen Antrag auf Asyl gestellt. Der BF habe in seinem Verfahren ein Vorbringen erstattet, das eine detaillierte Prüfung erfordere. Der BF trage westliche Kleidung und sei an drei Stellen an seinem Hals tätowiert. Der BF sei bereits wegen seines Drogenkonsums in Österreich verurteilt worden. Aus all diesen Umständen könne nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass sein Antrag mit einer ablehnenden Entscheidung und einer Rückkehrentscheidung beendet und dass das Verfahren zeitnah (negativ) abgeschlossen werde. Aus den dargelegten Gründen erweise sich die Fortsetzung der Schubhaft auch aus diesem Aspekt als unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall habe das BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der BF sei in Österreich sozial verankert, er habe hier Freunde, die er während des Ausganges aus der Haft auch besucht habe, wie er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben habe. Der BF lebe seit mehreren Jahren im österreichischen Bundesgebiet und spreche auch Deutsch. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan sei faktisch unmöglich, da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und keine diplomatischen Beziehungen zur de-facto-Regierung der Taliban in Afghanistan bestehen würden. Es könne daher der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie anführe, dass „es beabsichtigt sei, ein Heimreisezertifikat auf konsularischer Ebene via eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland zu beschaffen“ (Bescheid, S.13). Da seit der Machtübernahme der Taliban keine diplomatischen Beziehungen zu deren Regierung bestehen würden, könne nicht angenommen werden, dass innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Zudem gebe es seit der Machtübernahme der Taliban de facto keine Abschiebungen mehr nach Afghanistan. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, was auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro umfasse. Der BF erhob gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 6.9.2024 am 13.9.2024 Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass das BFA im vorliegenden Fall keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt habe. Die belangte Behörde argumentiert, dass im vorliegenden Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG vorliege, es sei jedoch festzuhalten, dass die bloße Tatsache einer Verurteilung für sich genommen nicht ausreichend für die Gefährdungsannahme sei. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen. Die Behörde beschränke sich auf einen Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung, ohne auf das Gesamtverhalten des BF bzw die konkreten Umstände der Tat sowie allfällige Milderungs- und Erschwerungsgründe einzugehen. Der BF habe am 6.9.2024 im Stande der Festnahme einen neuerlichen Antrag auf Asyl gestellt. Der BF habe in seinem Verfahren ein Vorbringen erstattet, das eine detaillierte Prüfung erfordere. Der BF trage westliche Kleidung und sei an drei Stellen an seinem Hals tätowiert. Der BF sei bereits wegen seines Drogenkonsums in Österreich verurteilt worden. Aus all diesen Umständen könne nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass sein Antrag mit einer ablehnenden Entscheidung und einer Rückkehrentscheidung beendet und dass das Verfahren zeitnah (negativ) abgeschlossen werde. Aus den dargelegten Gründen erweise sich die Fortsetzung der Schubhaft auch aus diesem Aspekt als unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall habe das BFA das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der BF sei in Österreich sozial verankert, er habe hier Freunde, die er während des Ausganges aus der Haft auch besucht habe, wie er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben habe. Der BF lebe seit mehreren Jahren im österreichischen Bundesgebiet und spreche auch Deutsch. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, sei die Begründung im Bescheid mangelhaft. Wesentliche Umstände seien bei der Prüfung gelinderer Mittel durch die Behörde nicht berücksichtigt worden. Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan sei faktisch unmöglich, da der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und keine diplomatischen Beziehungen zur de-facto-Regierung der Taliban in Afghanistan bestehen würden. Es könne daher der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie anführe, dass „es beabsichtigt sei, ein Heimreisezertifikat auf konsularischer Ebene via eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland zu beschaffen“ (Bescheid, S.13). Da seit der Machtübernahme der Taliban keine diplomatischen Beziehungen zu deren Regierung bestehen würden, könne nicht angenommen werden, dass innerhalb des zulässigen Schubhaftzeitraumes ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Zudem gebe es seit der Machtübernahme der Taliban de facto keine Abschiebungen mehr nach Afghanistan. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme einer mit Amtswissen ausgestatteten Person des BFA im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, was auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro umfasse.
In einer Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage am 16.9.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass die Schubhaftverhängung des BF von Notwendigkeit gewesen sei, da der BF im Bundesgebiet weder Familienangehörigen des BF leben würden und er weder beruflich noch privat in maßgeblichen Umfang verankert sei. Das BFA könne nicht davon ausgehen, dass sich der BF an die geltenden Rechtsvorschriften halten werde und einem gelinderen Mittel nachkommen würde. Aufgrund der Tatsache, dass gegen den BF bereits vor Stellung eines neuerlichen Asylantrags eine rechtskräftige und zweitinstanzlich bestätigte Rückkehrentscheidung bestehe und der BF die Möglichkeit gehabt habe, Österreich freiwillig zu verlassen, stattdessen jedoch straffällig geworden sei und seinen in Eigeninitiative ausgestellten Reisepass der Behörde nicht ausgehändigt habe und er nicht über genügend Barmittel verfüge, sei der Schubhaftbescheid erlassen worden. Der BF habe seinen zweiten Asylantrag erst gestellt, als er über eine beabsichtigte Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei festzuhalten, dass sich der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf die Begehung von Straftaten konzentriert habe und der BF somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und deren Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der BF habe während des Aufenthalts in Österreich keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Auch allfällige Rückführungsmodalitäten seien bereits geprüft worden und es liege zumindest eine Kopie des noch gültigen afghanischen Reisepasses vor. Mit dieser Identitätsdokumentenkopie sei bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden. Es sei beabsichtigt, ein Heimreisezertifikat auf konsularischer Ebene via österreichische Vertretungsbehörde im Ausland zu beschaffen. Des Weiteren habe bereits eruiert werden können, dass die Flugverbindung Wien-Istanbul-Kabul derzeit vier Mal wöchentlich zur Verfügung stehe und es sei eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Fluglinie erfolgt. Die mit der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verbundene Dauer der Anhaltung der Schubhaft habe der BF durch seinen illegalen Aufenthalt unter der Unterdrückung von Personal-und Reisedokumenten selbst zu verantworten. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, seien nicht zu erkennen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (Ersatz für den Vorlageaufwand, Ersatz für den Schriftsatzaufwand) der belangten Behörde zu verpflichten.
Am 19.9.2024 wurde eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner Vertretung, eines Dolmetschers und Vertreter der belangten Behörde durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger oder und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 7.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2016, 1030904304 - 14946508/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2016, 1030904304 - 14946508/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.).
Die gegen den Bescheid des BFA fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 1.10.2018 GZ W 253 2123578-1/28 E durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs fortan in Rechtskraft.
Der BF ist strafrechtlich nicht unbescholten:
Am 21.12.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 082 HV 136/2020z wegen der Verbrechen gem. § 28a (1) 5. Fall SMG §§ 28 (1) 3. Fall 28 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Am 21.12.2020 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 082 HV 136/2020z wegen der Verbrechen gem. Paragraph 28 a, (1) 5. Fall SMG Paragraphen 28, (1) 3. Fall 28 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Am 06.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 113 HV 8/22g wegen des Vergehens gem. §§ 223 (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am 06.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien GZ 113 HV 8/22g wegen des Vergehens gem. Paragraphen 223, (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Am 27.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 041 HV 43/22z wegen des Verbrechens gem. § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 28 Abs. 1 erster Satz Abs. 2 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Am 27.09.2022 wurde der BF durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 041 HV 43/22z wegen des Verbrechens gem. Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz Absatz 2, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Am 04.09.2024 wurde der BF aus der Justizanstalt Hirtenberg aus der Strafhaft entlassen und umgehend nach den Bestimmungen des BFA-VG von der Polizei festgenommen.
Am 06.09.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.09.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 06.09.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befand sich von 4.9.2024 bis 6.9.2024 in Verwahrungshaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen.
1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hatte keinen Wohnsitz und war in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Er hat keine Barmittel, Vermögenswerte oder Ersparnisse und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine Integration des BF in Österreich hinwiesen.
Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 06.09.2024 mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, finden sich weder Feststellungen zum Vorliegen eines gültigen Heimreiserzertifikates, noch zum derzeitigen Stand eines allfälligen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates oder zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF (einschließlich der allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF) binnen der – noch zur Verfügung stehenden – Schubhaftdauer. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde nichts Konkretes dazu vorgebracht. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 06.09.2024 mit dem gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, finden sich weder Feststellungen zum Vorliegen eines gültigen Heimreiserzertifikates, noch zum derzeitigen Stand eines allfälligen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates oder zur Realisierbarkeit der Abschiebung des BF (einschließlich der allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF) binnen der – noch zur Verfügung stehenden – Schubhaftdauer. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde nichts Konkretes dazu vorgebracht.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsakten des Bundesamtes, sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Auszügen aus GVS, IZR, ZMR, StR, der Anhaltedatei und der Stellungnahme des BF.
Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei, die mit der Beschwerde in Einklang stehen.
Aus der Anhaltedatei sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF nicht haftfähig wäre. Ein diesbezüglich gegenteiliges Vorbringen wurde vom BF auch nicht erstattet.
Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF ergeben sich aus der Zusammenschau aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten das bisherige Schubhaftverfahren betreffend und der Einsicht in das Strafregister und die Anhaltedatei.
Die Folgeantragstellung geht aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 6.9.2024 hervor.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration ergeben sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Das behördliche Schubhaftverfahren hat jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgebracht, dass der BF im Inland tatsächlich über derartige Anknüpfungspunkte verfügen würde, diese fehlenden Anknüpfungspunkte wurden auch in der hg. Beschwerde nicht bestritten.
Dass im gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 06.09.2024 keine Feststellungen zum Vorliegen eines gültigen Heimreiserzertifikates, zum derzeitigen Stand eines allfälligen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreiserzertifikates oder zur Realisierbarkeit der Abschiebung (einschließlich der allfälligen Erlangung eines Heimreisezertifikates) des BF binnen der – noch zur Verfügung stehenden – Schubhaftdauer getroffen wurden, ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, der im Verfahrensakt einliegt. Das BFA führte – im Verfahrensgang – zwar aus, dass beabsichtigt sei, ein Heimreisezertifikat auf konsularische Ebene via österreichische Vertretungsbehörde im Ausland zu beschaffen. In diesem Zusammenhang finden sich allerdings keine Feststellungen bzw. Ausführungen dazu, ob derzeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF geführt wird bzw. solche über den Stand eines solchen Verfahrens. Das BFA setzte sich im angefochtenen Bescheid auch nicht damit auseinander, ob eine Abschiebung des BF – und damit einschließlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF – innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhafthöchstdauer möglich ist. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde nichts Konkretes dazu vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A.) Spruchpunkt I. und II. – SchubhaftbescheidZu A.) Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. – Schubhaftbescheid
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wur