Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
AVG §17Spruch
W244 2284394-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. XXXX betreffend Akteneinsicht zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2023, Zl. römisch 40 betreffend Akteneinsicht zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG), XXXX (in Folge auch: Vertreter), beantragte mit an den Präsidenten des BVwG (in Folge: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 10.05.2022 Einsicht in u.a. nachfolgenden Punkt 4.:1. Der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG), römisch 40 (in Folge auch: Vertreter), beantragte mit an den Präsidenten des BVwG (in Folge: belangte Behörde) gerichtetem Schreiben vom 10.05.2022 Einsicht in u.a. nachfolgenden Punkt 4.:
"in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen ADir. XXXX erstattete Disziplinaranzeige (siehe dazu die Vollmacht in der Anlage), in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr"."in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen ADir. römisch 40 erstattete Disziplinaranzeige (siehe dazu die Vollmacht in der Anlage), in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr".
Diesem Antrag war eine Vollmacht vom 10.05.2022 angeschlossen, nach welcher der Vertreter in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer, ADir XXXX , erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr Einsicht nehmen könne.Diesem Antrag war eine Vollmacht vom 10.05.2022 angeschlossen, nach welcher der Vertreter in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer, ADir römisch 40 , erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr Einsicht nehmen könne.
2. Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den unter Punkt I.1. beschriebenen Antrag des Vertreters auf Akteneinsicht zurück.2. Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den unter Punkt römisch eins.1. beschriebenen Antrag des Vertreters auf Akteneinsicht zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht auf Akteneinsicht nur gegenüber jener Behörde bestehe, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führe. Für das gegen den Beschwerdeführer geführte und mittlerweile abgeschlossene Disziplinarverfahren sei die Bundesdisziplinarbehörde zuständig gewesen, weswegen dem Vertreter kein Recht auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde zukomme.
3. Die dagegen vom Vertreter erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. 3. Die dagegen vom Vertreter erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
4. Nach Stellung eines Vorlageantrags wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss des BVwG vom 10.08.2023, Zahl W246 2262376-1, soweit sie sich gegen die mit dem Bescheid vom 17.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 erfolgte Zurückweisung des Antrags im Antragspunkt 4. richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Vertreter Akteneinsicht in Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige begehrt hatte. Bei der unter Punkt I.1. angeführten Vollmacht habe es sich jedoch um keine vollumfängliche Vertretungsvollmacht bzw. Zustellbevollmächtigung gehandelt. Nach Ansicht des BVwG habe der Vertreter aufgrund der von ihm vorgelegten Vollmacht unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er insoweit als Vertreter des Beschwerdeführers einschreite, dem in Bezug auf das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren Parteistellung zukomme. Zu diesem, vom XXXX als Vertreter für den Beschwerdeführer erhobenen Antrag(spunkt) sei gegenüber dem diesbezüglichen Antragsteller (dem Beschwerdeführer) kein Bescheid erlassen worden, weil der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (welcher auch einen Abspruch über den Antragspunkt 4. umfasse) ausdrücklich an XXXX adressiert gewesen und nur an ihn (den Vertreter des Beschwerdeführers) zugestellt worden sei. Es liege somit hinsichtlich dieses Antragspunkts kein Bescheid vor, weswegen die Beschwerde schon mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstands insoweit zurückzuweisen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Vertreter Akteneinsicht in Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige begehrt hatte. Bei der unter Punkt römisch eins.1. angeführten Vollmacht habe es sich jedoch um keine vollumfängliche Vertretungsvollmacht bzw. Zustellbevollmächtigung gehandelt. Nach Ansicht des BVwG habe der Vertreter aufgrund der von ihm vorgelegten Vollmacht unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er insoweit als Vertreter des Beschwerdeführers einschreite, dem in Bezug auf das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren Parteistellung zukomme. Zu diesem, vom römisch 40 als Vertreter für den Beschwerdeführer erhobenen Antrag(spunkt) sei gegenüber dem diesbezüglichen Antragsteller (dem Beschwerdeführer) kein Bescheid erlassen worden, weil der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung (welcher auch einen Abspruch über den Antragspunkt 4. umfasse) ausdrücklich an römisch 40 adressiert gewesen und nur an ihn (den Vertreter des Beschwerdeführers) zugestellt worden sei. Es liege somit hinsichtlich dieses Antragspunkts kein Bescheid vor, weswegen die Beschwerde schon mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstands insoweit zurückzuweisen sei.
5. Mit Bescheid vom 16.11.2023 wurde der am 10.05.2022 vom Vertreter ( XXXX ) des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Einsicht in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr zurückgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 16.11.2023 wurde der am 10.05.2022 vom Vertreter ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers gestellte Antrag auf Einsicht in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr zurückgewiesen.
Begründend wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVwG vom 10.08.2023, Zahl W246 2262376-1, im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die begehrte Einsicht in Antragspunkt 4. des Antrags vom 10.05.2022 XXXX als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers anzusehen sei, wobei es sich bei der in Vorlage gebrachten Vollmacht jedoch um keine Zustellbevollmächtigung handle. Da eine Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt worden sei, sei der diesbezügliche Antrag noch als unerledigt anzusehen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVwG vom 10.08.2023, Zahl W246 2262376-1, im Wesentlichen ausgeführt, dass im Hinblick auf die begehrte Einsicht in Antragspunkt 4. des Antrags vom 10.05.2022 römisch 40 als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers anzusehen sei, wobei es sich bei der in Vorlage gebrachten Vollmacht jedoch um keine Zustellbevollmächtigung handle. Da eine Entscheidung über die begehrte Akteneinsicht dem Beschwerdeführer noch nicht zugestellt worden sei, sei der diesbezügliche Antrag noch als unerledigt anzusehen.
Weiters wurde unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass das Recht auf die Gewährung der Akteneinsicht nur gegenüber jener Behörde bestehe, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führe. Das Disziplinarverfahren sei allerdings von der hierfür zuständigen Bundesdisziplinarbehörde geführt worden und mit Disziplinarerkenntnis vom XXXX 2022 bereits abgeschlossen worden. Darüber hinaus könnten auch Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens durch eine andere Behörde anregen sollen, eine Akteneinsicht nicht begründen. Weiters wurde unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass das Recht auf die Gewährung der Akteneinsicht nur gegenüber jener Behörde bestehe, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führe. Das Disziplinarverfahren sei allerdings von der hierfür zuständigen Bundesdisziplinarbehörde geführt worden und mit Disziplinarerkenntnis vom römisch 40 2022 bereits abgeschlossen worden. Darüber hinaus könnten auch Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens durch eine andere Behörde anregen sollen, eine Akteneinsicht nicht begründen.
Mangels eines konkret bei der belangten Behörde anhängig bzw. anhängig gewesenen Verfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer Parteistellung zukomme, könne somit ein Recht auf Akteneinsicht in dem begehrten Umfang nicht gewährt werden.
6. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Darin wurde – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass die belangte Behörde willkürlich das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verweigere. Die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid auf nicht einschlägige Rechtsprechung. Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (in Folge: VwGH) vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, sei auch der gegenständliche Fall zu beurteilen. Die heimliche Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers sei als illegale Kontrollhandlung zu qualifizieren, die in die Erstattung der Disziplinaranzeige vom XXXX 2020 gemündet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei einer Disziplinaranzeige um einen hoheitlichen Akt. Dem Beschwerdeführer sei auch in jene Akten bzw. Aktenteile Einsicht zu gewähren, in denen die belangte Behörde die – der Disziplinaranzeige vorgelagerte – Vorerhebung dokumentiert habe. Außerdem habe es sehr wohl ein bei der belangten Behörde anhängig gewesenes Verfahren gegeben, nämlich jenes zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen seine Person, sodass dem Beschwerdeführer auch in diesem Umfang das Recht auf Akteneinsicht zukomme. Darin wurde – soweit hier wesentlich – ausgeführt, dass die belangte Behörde willkürlich das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verweigere. Die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid auf nicht einschlägige Rechtsprechung. Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (in Folge: VwGH) vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, sei auch der gegenständliche Fall zu beurteilen. Die heimliche Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers sei als illegale Kontrollhandlung zu qualifizieren, die in die Erstattung der Disziplinaranzeige vom römisch 40 2020 gemündet habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei einer Disziplinaranzeige um einen hoheitlichen Akt. Dem Beschwerdeführer sei auch in jene Akten bzw. Aktenteile Einsicht zu gewähren, in denen die belangte Behörde die – der Disziplinaranzeige vorgelagerte – Vorerhebung dokumentiert habe. Außerdem habe es sehr wohl ein bei der belangten Behörde anhängig gewesenes Verfahren gegeben, nämlich jenes zur Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen seine Person, sodass dem Beschwerdeführer auch in diesem Umfang das Recht auf Akteneinsicht zukomme.
Die belangte Behörde halte bis heute eine über die Bürodurchsuchung erstellte Excel-Liste, den Schrift- bzw. E-Mailverkehr sowie den damit verbundenen abschließenden Bericht, auf dem die Disziplinaranzeige basiere, geheim.
7. In der Beschwerdevorlage vom 16.01.2024 hielt die belangte Behörde u.a. erneut fest, dass dem Beschwerdeführer mangels eines konkret bei der belangten Behörde anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer Parteistellung zukomme bzw. zugekommen sei, keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Demnach sei auch die Behauptung unzulässig, wonach dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht willkürlich verweigert werde.
Das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, sei unzutreffend bzw. verkürzt wiedergegeben worden. Eine Disziplinaranzeige stelle keinen bescheidförmigen hoheitlichen Akt dar, weswegen es mangels eines konkret durchgeführten Verwaltungsverfahrens auch kein Recht auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit allenfalls vorangegangenen Ermittlungsschritten geben könne. Zudem seien die in der Beschwerde als illegale Kontrollhandlungen bezeichneten Maßnahmen bereits mit Maßnahmenbeschwerden angefochten worden. Beide Maßnahmenbeschwerden seien jeweils mit Beschlüssen des BVwG als unzulässig zurückgewiesen worden, weshalb die darin angefochtenen Maßnahmen als zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht zu qualifizieren seien (vgl. BVwG 10.11.2021, W257 2235067-1; 27.10.2022, W246 2248970-1). Das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, sei unzutreffend bzw. verkürzt wiedergegeben worden. Eine Disziplinaranzeige stelle keinen bescheidförmigen hoheitlichen Akt dar, weswegen es mangels eines konkret durchgeführten Verwaltungsverfahrens auch kein Recht auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit allenfalls vorangegangenen Ermittlungsschritten geben könne. Zudem seien die in der Beschwerde als illegale Kontrollhandlungen bezeichneten Maßnahmen bereits mit Maßnahmenbeschwerden angefochten worden. Beide Maßnahmenbeschwerden seien jeweils mit Beschlüssen des BVwG als unzulässig zurückgewiesen worden, weshalb die darin angefochtenen Maßnahmen als zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht zu qualifizieren seien vergleiche BVwG 10.11.2021, W257 2235067-1; 27.10.2022, W246 2248970-1).
9. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2024 Stellung. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des VwGH vom 05.12.2023, Ra 2022/12/0047, und 05.12.2023, Ra 2021/12/0080, mit welchen die Entscheidungen des BVwG vom 10.11.2021, W257 2235067-1, und vom 21.03.2022, W246 2234828-1, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben worden waren.
10. Am 31.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den VwGH.
11. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 02.08.2024 wurde das BVwG aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
12. Mit Schreiben vom 20.08.2024 nahm die belangte Behörde Stellung zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.07.2024. Sie führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich auch aus den vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen des VwGH per se eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht unmittelbar ergebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der dem BVwG zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Die belangte Behörde erhob mit Schreiben vom XXXX 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.Die belangte Behörde erhob mit Schreiben vom römisch 40 2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
XXXX beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 10.05.2022 Einsicht in u.a. nachfolgenden Punkt: römisch 40 beantragte mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 10.05.2022 Einsicht in u.a. nachfolgenden Punkt:
"4. in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen ADir XXXX erstattete Disziplinaranzeige (siehe dazu die Vollmacht in der Anlage), in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr.""4. in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen ADir römisch 40 erstattete Disziplinaranzeige (siehe dazu die Vollmacht in der Anlage), in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr."
Diesem Antrag war eine Vollmacht vom 10.05.2022 angeschlossen, nach welcher XXXX in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr Einsicht nehmen könne.Diesem Antrag war eine Vollmacht vom 10.05.2022 angeschlossen, nach welcher römisch 40 in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr Einsicht nehmen könne.
Mit Bescheid vom 16.11.2023 wies die belangte Behörde den am 10.05.2022 von XXXX gestellten Antrag auf Einsicht in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr zurück.Mit Bescheid vom 16.11.2023 wies die belangte Behörde den am 10.05.2022 von römisch 40 gestellten Antrag auf Einsicht in alle Akten bzw. Aktenteile in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erstattete Disziplinaranzeige, in alle diesbezüglichen Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den diesbezüglichen Schrift- und E-Mail-Verkehr zurück.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und dem Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.1. Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde:
3.1.1. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).3.1.1. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036, VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).
Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu Recht erfolgt ist.
3.1.2. Eingangs ist dazu festzuhalten, dass den – in Entsprechung des Beschlusses des BVwG vom 10.08.2023, Zahl W246 2262376-1, getätigten – Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach XXXX im Hinblick auf die begehrte Akteneinsicht in Antragspunkt 4. als insoweit bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten ist, nicht entgegengetreten wird. Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass der vorgelegten Vollmacht jedoch keine Zustellbevollmächtigung zu entnehmen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt. 3.1.2. Eingangs ist dazu festzuhalten, dass den – in Entsprechung des Beschlusses des BVwG vom 10.08.2023, Zahl W246 2262376-1, getätigten – Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach römisch 40 im Hinblick auf die begehrte Akteneinsicht in Antragspunkt 4. als insoweit bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers eingeschritten ist, nicht entgegengetreten wird. Es ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, dass der vorgelegten Vollmacht jedoch keine Zustellbevollmächtigung zu entnehmen ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.
3.1.3. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in Folge: AVG) lautet wie folgt:3.1.3. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in Folge: AVG) lautet wie folgt:
"Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung."
3.1.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 AVG, dass – von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird – ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art. II EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065 mit Verweis auf VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012 mwN). 3.1.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG, dass – von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird – ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" iSd Art. römisch II EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als "behördliches Verfahren" qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0065 mit Verweis auf VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012 mwN).
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert; das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht immer nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (VwGH 16.11.2021, Ra 2020/03/0152).
Für das Begehren auf Akteneinsicht nach § 17 AVG ist es erforderlich, das betreffende Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise durch Anführung einer Aktenzahl, so doch bestimmt zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Rein interne Dokumente sind von der Akteneinsicht auszunehmen (VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021). Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa im Umfang sämtlicher den Beamten betreffenden Geschäftsstücke der Dienstbehörde, von angelegten Handakten, Notizen oder eines seine Person betreffenden E-Mail-Verkehrs) wäre daher nicht erfolgversprechend, weil § 17 Abs. 1 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind und ohne ein solches Verfahren niemandem ein derartiges Recht zustehen kann (vgl. VwGH 24.02.2006, 2003/12/0052 mit Verweis auf VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173).Für das Begehren auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG ist es erforderlich, das betreffende Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise durch Anführung einer Aktenzahl, so doch bestimmt zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173). Rein interne Dokumente sind von der Akteneinsicht auszunehmen (VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021). Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht (etwa im Umfang sämtlicher den Beamten betreffenden Geschäftsstücke der Dienstbehörde, von angelegten Handakten, Notizen oder eines seine Person betreffenden E-Mail-Verkehrs) wäre daher nicht erfolgversprechend, weil Paragraph 17, Absatz eins, AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind und ohne ein solches Verfahren niemandem ein derartiges Recht zustehen kann vergleiche VwGH 24.02.2006, 2003/12/0052 mit Verweis auf VwGH 28.01.2004, 2003/12/0173).
Der Partei eines Verfahrens ist Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet, zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Die Beurteilung, ob die Kenntnis der Akten für die Rechtsverfolgung erforderlich ist, soll nicht der Behörde obliegen. Die Behörde kann sich zur Verweigerung der Akteneinsicht also nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Aktenbestandteil ihres Erachtens nach für die Entscheidung bedeutungslos sei. Allerdings steht die Einsicht in bestimmte Schriftstücke losgelöst von der Führung eines konkreten Verfahrens nicht zu, wenn diese Schriftstücke nicht Entscheidungsgrundlage in einem von der Behörde geführten Verfahren waren. Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Es stellt eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte – und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht – dar, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, mwH).Der Partei eines Verfahrens ist Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet, zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Die Beurteilung, ob die Kenntnis der Akten für die Rechtsverfolgung erforderlich ist, soll nicht der Behörde obliegen. Die Behörde kann sich zur Verweigerung der Akteneinsicht also nicht darauf berufen, dass der in Rede stehende Aktenbestandteil ihres Erachtens nach für die Entscheidung bedeutungslos sei. Allerdings steht die Einsicht in bestimmte Schriftstücke losgelöst von der Führung eines konkreten Verfahrens nicht zu, wenn diese Schriftstücke nicht Entscheidungsgrundlage in einem von der Behörde geführten Verfahren waren. Das Recht auf Akteneinsicht soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Es stellt eine unzulässige Umgehung der Parteienrechte – und damit auch des Rechts auf Akteneinsicht – dar, entscheidungswesentliche Dokumente (wie etwa Beweisergebnisse) nicht in den Akt aufzunehmen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, mwH).
So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrags einer Partei bedarf, so ist hierzu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden (vgl. VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184 mwN).So wie es zur Gewährung der Akteneinsicht keines förmlichen Antrags einer Partei bedarf, so ist hierzu auch kein förmliches Tätigwerden der Behörde erforderlich, etwa in Form einer Mitteilung an die Partei, sie könne von diesem Recht zu einem bestimmten Termin Gebrauch machen. Vielmehr bleibt es den Parteien des Verfahrens unbenommen, im Rahmen der für den Parteienverkehr vorgesehenen behördenorganisatorischen Maßgaben in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Wenn die Partei dies nicht getan hat, kann dies nicht der Behörde angelastet werden vergleiche VwGH 15.11.2017, Ra 2016/08/0184 mwN).
3.1.5. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer begehrt im gegenständlichen Fall Einsicht in alle Akten bzw. Aktenbestandteile, Aktenvermerke und Niederschriften über allfällige Telefonate und Besprechungen sowie in den Schrift- und E-Mail-Verkehr in Bezug auf die gegen ihn seitens der belangten Behörde erstatteten Disziplinaranzeige.
Wie bereits oben ausgeführt, ist Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht nach § 17 AVG, dass von der Behörde, der gegenüber die Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren") geführt wird oder geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (hatte). Um ein solches Verfahren als behördliches Verfahren zu qualifizieren, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (siehe dazu im Detail die oben dargestellte Judikatur des VwGH).Wie bereits oben ausgeführt, ist Voraussetzung für die Gewährung von Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG, dass von der Behörde, der gegenüber die Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren") geführt wird oder geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat (hatte). Um ein solches Verfahren als behördliches Verfahren zu qualifizieren, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. "auf Bescheiderlassung zielen" (siehe dazu im Detail die oben dargestellte Judikatur des VwGH).
Das BVwG geht – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – davon aus, dass die Erhebung einer Disziplinaranzeige lediglich als Anregung der belangten Behörde an die zuständige Bundesdisziplinarbehörde zu verstehen ist, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde für sich betrachtet nicht selbst als behördliches Verfahren zu qualifizieren, "weil [sie] von vornherein nicht auf Bescheiderlassung durch [die belangte Behörde] abzielt" (vgl. VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012; vgl. hierzu auch VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, Rz 42, wonach einem "Verfahren vor dem Disziplinargericht […] kein behördliches Verfahren vorgelagert ist"). Inwiefern das eben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.03.2016, auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sein sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründen. Das BVwG geht – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – davon aus, dass die Erhebung einer Disziplinaranzeige lediglich als Anregung der belangten Behörde an die zuständige Bundesdisziplinarbehörde zu verstehen ist, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde für sich betrachtet nicht selbst als behördliches Verfahren zu qualifizieren, "weil [sie] von vornherein nicht auf Bescheiderlassung durch [die belangte Behörde] abzielt" vergleiche VwGH 17.03.2016, Ro 2014/11/0012; vergleiche hierzu auch VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/0032, Rz 42, wonach einem "Verfahren vor dem Disziplinargericht […] kein behördliches Verfahren vorgelagert ist"). Inwiefern das eben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.03.2016, auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar sein sollte, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründen.
Daran ändert auch nichts das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, da der zugrundeliegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Die dort gegenständliche Kontrollhandlung der für die Abgabenbehörde eingeschrittenen Finanzpolizei ist auf Grundlage eines konkret dafür gesetzlich eingerichteten Verfahrens (Aufsichtsmaßnahmen nach § 143 BAO, welche nach den Ausführungen in diesem Judikat zur Informationsgewinnung dienen, ob ein Abgabeverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist) erfolgt. Daran ändert auch nichts das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, da der zugrundeliegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Die dort gegenständliche Kontrollhandlung der für die Abgabenbehörde eingeschrittenen Finanzpolizei ist auf Grundlage eines konkret dafür gesetzlich eingerichteten Verfahrens (Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 143, BAO, welche nach den Ausführungen in diesem Judikat zur Informationsgewinnung dienen, ob ein Abgabeverfahren einzuleiten, weiterzuführen oder abzuschließen ist) erfolgt.
Soweit der Beschwerdeführer die ihm verwehrte Einsicht in "geheime Beweismittel und geheime Akten" moniert, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen festzuhalten, dass allfällige Schriftstücke, die im Zuge von Maßnahmen der Dienstaufsicht erstellt wurden und die aus Sicht der belangten Behörde schließlich die Notwendigkeit einer Disziplinaranzeige ergaben, keinem eigenen behördlichen – also auf Bescheiderlassung gerichteten – Verfahren zuzuordnen waren, in welchem dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde nach § 17 AVG zukommen könnte. Ein solches könnte dem Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen des vor der Bundesdisziplinarbehörde geführten Disziplinarverfahrens oder eines konkreten Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zukommen.Soweit der Beschwerdeführer die ihm verwehrte Einsicht in "geheime Beweismittel und geheime Akten" moniert, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen festzuhalten, dass allfällige Schriftstücke, die im Zuge von Maßnahmen der Dienstaufsicht erstellt wurden und die aus Sicht der belangten Behörde schließlich die Notwendigkeit einer Disziplinaranzeige ergaben, keinem eigenen behördlichen – also auf Bescheiderlassung gerichteten – Verfahren zuzuordnen waren, in welchem dem Beschwerdeführer ein Recht auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde nach Paragraph 17, AVG zukommen könnte. Ein solches könnte dem Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen des vor der Bundesdisziplinarbehörde geführten Disziplinarverfahrens oder eines konkreten Maßnahmenbeschwerdeverfahrens zukommen.
Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer willkürlich sein Recht auf Akteneinsicht verweigerte, kann unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen somit nicht erkannt werden.
Das BVwG geht vor diesem Hintergrund in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der belangten Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die im Antragspunkt 4. genannten Unterlagen mangels Vorliegens eines diesbezüglich vor der belangten Behörde geführten behördlichen Verfahrens kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG vor der belangten Behörde zukommt. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im Antragspunkt 4. daher zu Recht zurückgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.Das BVwG geht vor diesem Hintergrund in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der belangten Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die im Antragspunkt 4. genannten Unterlagen mangels Vorliegens eines diesbezüglich vor der belangten Behörde geführten behördlichen Verfahrens kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG vor der belangten Behörde zukommt. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im Antragspunkt 4. daher zu Recht zurückgewiesen, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und nur über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter römisch II.3.1. zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Akteneinsicht Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2284394.1.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024