Entscheidungsdatum
24.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2299074-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 24.07.2024, Zl. 9131.203/0027-Präs3a2/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 24.07.2024, Zl. 9131.203/0027-Präs3a2/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/2024 den häuslichen Unterricht auf der 3. Schulstufe einer Volksschule und trat am 11.06.2024 zur Externistenprüfung über diese Schulstufe bei der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien an der Volksschule XXXX , an. Im Pflichtgegenstand Mathematik wurde er mit „Nicht genügend“ beurteilt. Mit Entscheidung vom 11.06.2024 erklärte die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Externistenprüfung über die 3. Schulstufe nicht bestanden wurde. 1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/2024 den häuslichen Unterricht auf der 3. Schulstufe einer Volksschule und trat am 11.06.2024 zur Externistenprüfung über diese Schulstufe bei der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien an der Volksschule römisch 40 , an. Im Pflichtgegenstand Mathematik wurde er mit „Nicht genügend“ beurteilt. Mit Entscheidung vom 11.06.2024 erklärte die Vorsitzende der Prüfungskommission, dass die Externistenprüfung über die 3. Schulstufe nicht bestanden wurde.
2. Mit Schreiben vom 11.06.2024 erhob der Beschwerdeführer, durch seine gesetzlichen Vertreter rechtzeitig Widerspruch gegen diese Entscheidung. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer unter Dyskalkulie leide, was bei der Prüfung nicht beachtet worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe bei der Prüfung nicht anwesend sein dürfen, was eine zusätzliche Stressbelastung verursacht habe.
3. Nach Einholung eines Gutachtens und Gewährung von Parteiengehör erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid und wies den Widerspruch des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das pädagogische Sachverständigengutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet Mathematik zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, da Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt worden seien.
4. Mit E-Mail vom 12.08.2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung im Gegenstand „Mathematik“ unrichtig oder richtig sei, ausreichten. Daher sei der Beschwerdeführer zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
5. Mit Schreiben vom 12.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trat am 11.06.2024 zur Externistenprüfung über die 3. Schulstufe der Volksschule bei der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien an der Volksschule XXXX , an.Der Beschwerdeführer trat am 11.06.2024 zur Externistenprüfung über die 3. Schulstufe der Volksschule bei der Prüfungskommission der Bildungsdirektion für Wien an der Volksschule römisch 40 , an.
Der Beschwerdeführer hat im Pflichtgegenstand Mathematik die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt und wurde somit zurecht mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die von der Prüfungskommission vorgelegten Unterlagen reichen zur Feststellung, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung richtig war, aus.
Der Mutter des Beschwerdeführers wurde die Anwesenheit bei der Prüfung nicht verwehrt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere durch Einsicht in die Prüfungsprotokolle, sowie das von der belangten Behörde eingeholte pädagogische Gutachten von XXXX vom 25.06.2024 zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere durch Einsicht in die Prüfungsprotokolle, sowie das von der belangten Behörde eingeholte pädagogische Gutachten von römisch 40 vom 25.06.2024 zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und zeigt folgendes Bild:
Der Beschwerdeführer zeigte im Bereich Geometrie nur ungenügende Leistungen. Er wurde aufgefordert ein Quadrat, ein Rechteck und ein Dreieck zu zeichnen, konnte jedoch nur ein Dreieck anfertigen. Auch die Aufgaben zu Körperbeispielen wurden mangelhaft bzw. nicht gelöst. Die Grundrechnungsarten wurden ebenfalls zum überwiegenden Teil nicht erfüllt. Die Frage nach den Uhrzeiten blieb unbeantwortet und beim Sachrechenbeispiel war der Lösungsansatz falsch. Die bei Dyskalkulie zu berücksichtigende störungsbezogene Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ist bei Externistenprüfungen kaum anwendbar, da es sich bei der Externistenprüfung um eine einmalige mündliche Prüfung handelt. Unter störungsbezogener Ausschöpfung wird verstanden, dass nach Möglichkeit jene Quellen der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung besonders herangezogen werden, die von der Rechenschwäche nicht betroffen sind. Primäres Ziel ist es, die vorgesehenen Möglichkeiten der persönlichen Stützung auszunützen und die Fortschritte stärker zu bewerten.
Die Leistungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Externistenprüfung sind in Mathematik zu Recht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Die im Widerspruch eingebrachten Punkte ändern daran nichts.
Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf selber fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer brachte durch seine Erziehungsberechtigten in seiner Stellungnahme zum pädagogischen Gutachten vor, dass seine Mutter nicht auf ihr Anwesenheitsrecht bei der Prüfung hingewiesen worden sei, sondern eher wegkomplimentiert worden sei. Dementsprechend kann schon durch dieses Vorbringen nicht festgestellt werden, dass eine Teilnahme seitens der Prüfungskommission verwehrt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden. 3.2.1. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4,, 13 Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38,, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2,, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss (vgl. VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss vergleiche VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009). Der Maßstab der Leistungsbeurteilung ist ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger (siehe VwGH 14.03.1994, 93/10/0208).
Nichts Anderes kann für die Durchführung einer Externistenprüfung gelten.
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie bereits oben ausgeführt, geht das Beschwerdevorbringen, wonach die Dyskalkulie des Beschwerdeführers nicht gebührend berücksichtigt worden sei, aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im pädagogischen Gutachten, die sich auf den Prüfungsprotokollen nachvollziehen lassen, ins Leere.
Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bei der Prüfung nicht anwesend sein durfte, setzte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits ausreichend auseinander und stellte klar, dass sie einen entsprechenden Wunsch nicht geäußert habe. Wie oben ausgeführt, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers ist. Es ist daher ausgeschlossen, dass Mängel in Bezug auf das Setup der Prüfung, oder das Unterlassen eines Hinweises, dass die Mutter bei der Prüfung anwesend sein dürfe, zu einer von den erbrachten Leistungen unabhängigen Leistungsbeurteilung führen könnten.
Gegenständlich steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Externistenprüfung über den Stoff der 3. Schulstufe der Volksschule die nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen (siehe § 14 Abs. 5 LBVO) des Gegenstandes Mathematik nicht einmal überwiegend erfüllt hat. Gegenständlich steht daher fest, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Externistenprüfung über den Stoff der 3. Schulstufe der Volksschule die nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in d