Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W611 2299447-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien (alias: XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien alias Libyen; alias: XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien; alias: XXXX , geb. XXXX , StA. Frankreich), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien (alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien alias Libyen; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien; alias: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Frankreich), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .07.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .07.2024, Zahl: XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .07.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .07.2024, Zahl: römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .07.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 und Z 3 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von
EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von
EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß
§ 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. römisch IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß
§ 35 Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom XXXX .07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom römisch 40 .07.2024 wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 rechtskräftig mit Bescheid vom 26.08.2014 negativ entschieden und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Bescheid sei am 22.09.2024 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 2018 sei er von der tunesischen Vertretungsbehörde als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Eine Abschiebung habe in der Folge nicht durchgeführt werden können. Eine für 01.10.2021 geplante Abschiebung habe wegen des Untertauchens des BF storniert werden müssen. Der BF halte sich seit Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, verfüge über kein gültiges Reisedokument, keine ausreichenden Barmittel, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe zwar Familienangehörige in Form seines Sohnes im Bundesgebiet, jedoch komme seiner Ex-Partnerin die alleinige Obsorge für diesen zu. Eine weitere soziale Verankerung liege nicht vor, ebenso wenig ein Abhängigkeitsverhältnis. Es läge Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor. Insbesondere zur Z 9 wurde festgehalten, der BF sei nicht behördlich gemeldet, führe seinen Aufenthalt im Verborgenen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und lägen keine nennenswerten Bindungen zu Österreich vor. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Mit einem gelinderen Mittel könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 rechtskräftig mit Bescheid vom 26.08.2014 negativ entschieden und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Der Bescheid sei am 22.09.2024 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 2018 sei er von der tunesischen Vertretungsbehörde als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Eine Abschiebung habe in der Folge nicht durchgeführt werden können. Eine für 01.10.2021 geplante Abschiebung habe wegen des Untertauchens des BF storniert werden müssen. Der BF halte sich seit Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, verfüge über kein gültiges Reisedokument, keine ausreichenden Barmittel, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei bereits drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe zwar Familienangehörige in Form seines Sohnes im Bundesgebiet, jedoch komme seiner Ex-Partnerin die alleinige Obsorge für diesen zu. Eine weitere soziale Verankerung liege nicht vor, ebenso wenig ein Abhängigkeitsverhältnis. Es läge Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor. Insbesondere zur Ziffer 9, wurde festgehalten, der BF sei nicht behördlich gemeldet, führe seinen Aufenthalt im Verborgenen, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und lägen keine nennenswerten Bindungen zu Österreich vor. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Mit einem gelinderen Mittel könne im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
2. Am 20.09.2024 brachte der BF über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt einerseits nicht dargelegt habe, welche konkreten Schritte für eine Abschiebung des BF seit der Erteilung des Heimreisezertifikates im Jahr 2018 bis zur konkret geplanten Abschiebung am 01.10.2021 seitens des Bundesamtes überhaupt gesetzt worden seien, damit dieses zur Auffassung gelange, der BF sein für die Behörde nicht greifbar gewesen, zumal sich der BF in diesem Zeitraum mehrfach in Strafhaft befunden und somit auch für das Bundesamt greifbar gewesen sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob die vor zehn Jahren gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung nicht inzwischen ihre Wirkung verloren habe, weil sich das Privat- und Familienleben des BF inzwischen maßgeblich geändert habe. Dann würde nämlich gar keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehen. Jedenfalls aber liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor. Es werde weder aufgezeigt, durch welches Verhalten der BF eine Rückkehr oder Abschiebung iSd. Z 1 behindert hätte, da der BF im Bundesgebiet aufhältig und bei Justizanstalten gemeldet gewesen sei. Aufgrund der Strafhaft habe er auch gar keine Möglichkeit gehabt, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Das Bundesamt habe es zudem gänzlich unterlassen, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass der BF eine Lebensgefährtin und mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe, sodass in Österreich ein schützenswertes Familienleben vorliege. Die Lebensgefährtin und der Sohn hätten den BF sowohl während seiner Anhaltungen in Strafhaft als auch gegenwärtig in Schubhaft regelmäßig besucht und würden auch laufend telefonieren. Der BF könne künftig auch wieder bei seiner Lebensgefährtin und dem Sohn Unterkunft nehmen. Eine Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sei jedenfalls nicht anzunehmen. 2. Am 20.09.2024 brachte der BF über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt einerseits nicht dargelegt habe, welche konkreten Schritte für eine Abschiebung des BF seit der Erteilung des Heimreisezertifikates im Jahr 2018 bis zur konkret geplanten Abschiebung am 01.10.2021 seitens des Bundesamtes überhaupt gesetzt worden seien, damit dieses zur Auffassung gelange, der BF sein für die Behörde nicht greifbar gewesen, zumal sich der BF in diesem Zeitraum mehrfach in Strafhaft befunden und somit auch für das Bundesamt greifbar gewesen sei. Darüber hinaus sei fraglich, ob die vor zehn Jahren gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung nicht inzwischen ihre Wirkung verloren habe, weil sich das Privat- und Familienleben des BF inzwischen maßgeblich geändert habe. Dann würde nämlich gar keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehen. Jedenfalls aber liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor. Es werde weder aufgezeigt, durch welches Verhalten der BF eine Rückkehr oder Abschiebung iSd. Ziffer eins, behindert hätte, da der BF im Bundesgebiet aufhältig und bei Justizanstalten gemeldet gewesen sei. Aufgrund der Strafhaft habe er auch gar keine Möglichkeit gehabt, aus dem Bundesgebiet auszureisen. Das Bundesamt habe es zudem gänzlich unterlassen, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass der BF eine Lebensgefährtin und mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe, sodass in Österreich ein schützenswertes Familienleben vorliege. Die Lebensgefährtin und der Sohn hätten den BF sowohl während seiner Anhaltungen in Strafhaft als auch gegenwärtig in Schubhaft regelmäßig besucht und würden auch laufend telefonieren. Der BF könne künftig auch wieder bei seiner Lebensgefährtin und dem Sohn Unterkunft nehmen. Eine Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei jedenfalls nicht anzunehmen.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-AufwandersatzVO sowie der Eingabengebühr auferlegen.
3. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge den Verwaltungsakt und gab eine mit 23.09.2024 datierte Stellungnahme ab. Darin wurde nach Darlegung des Verfahrensganges beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten in näher bezeichnetem Umfang zu verpflichten.
4. Zudem wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Stellungnahme betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeholt, welche am 23.09.2024 einlangte.
5. Dem BF wurde sodann über seine Rechtsvertretung sowohl hinsichtlich der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024 als auch der Anfragebeantwortung betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 23.09.2024 Parteiengehör gewährt.
5. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung gab hierzu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der BF stellte am 24.07.2014 nach illegaler Einreise aus Italien unter Angabe einer falschen Identität, nämlich jener des XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 26.08.2014 abgewiesen wurde, dem BF weder ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG noch § 57 AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom XXXX .07.2024, SIM-Akt, AS 35 ff; Niederschrift, SIM-Akt AS 64 f; ZMR-Auszug zu dieser Identität vom 23.09.2024, OZ 2; Asylantrag und Erstbefragung vom 24.07.2014, ASYL-Akt AS 1; Asylbescheid vom 26.08.2014, ASYL-Akt AS 19 ff; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).1.1.1. Der BF stellte am 24.07.2014 nach illegaler Einreise aus Italien unter Angabe einer falschen Identität, nämlich jener des römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 26.08.2014 abgewiesen wurde, dem BF weder ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG noch Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom römisch 40 .07.2024, SIM-Akt, AS 35 ff; Niederschrift, SIM-Akt AS 64 f; ZMR-Auszug zu dieser Identität vom 23.09.2024, OZ 2; Asylantrag und Erstbefragung vom 24.07.2014, ASYL-Akt AS 1; Asylbescheid vom 26.08.2014, ASYL-Akt AS 19 ff; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).
Der Bescheid wurde dem BF in der Justizanstalt XXXX am 08.09.2014 zugestellt, er verweigerte jedoch die Unterschrift auf dem Zustellschein (vgl. Zustellschein, ASYL-Akt AS 81; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).Der Bescheid wurde dem BF in der Justizanstalt römisch 40 am 08.09.2014 zugestellt, er verweigerte jedoch die Unterschrift auf dem Zustellschein vergleiche Zustellschein, ASYL-Akt AS 81; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).
Die Entscheidung erwuchs sodann unbekämpft in erster Instanz mit 22.09.2014 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete mit Ablauf des 06.10.2024 (vgl. Fremdenregisterauszug vom 05.07.2024, SIM-Akt, AS 35 ff; Niederschrift, SIM-Akt AS 64 f; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).Die Entscheidung erwuchs sodann unbekämpft in erster Instanz mit 22.09.2014 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete mit Ablauf des 06.10.2024 vergleiche Fremdenregisterauszug vom 05.07.2024, SIM-Akt, AS 35 ff; Niederschrift, SIM-Akt AS 64 f; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).
Da sich der Beschwerdeführer von XXXX .08.2014 bis XXXX .10.2014 in Haft befand, konnte er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (vgl. ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).Da sich der Beschwerdeführer von römisch 40 .08.2014 bis römisch 40 .10.2014 in Haft befand, konnte er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen vergleiche ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.2. Bereits am 30.07.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen (vgl. Niederschrift, ASYL-Akt AS 15 ff).1.1.2. Bereits am 30.07.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einvernommen vergleiche Niederschrift, ASYL-Akt AS 15 ff).
Am 05.09.2014 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde aufgrund der Angaben des BF ein. Erst mit 26.07.2016 erlangte das Bundesamt jedoch davon Kenntnis, dass die algerische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt habe werden können und daher seitens Algeriens für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (vgl. Bescheid, ASYL-Akt AS 85).Am 05.09.2014 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde aufgrund der Angaben des BF ein. Erst mit 26.07.2016 erlangte das Bundesamt jedoch davon Kenntnis, dass die algerische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt habe werden können und daher seitens Algeriens für den BF kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde vergleiche Bescheid, ASYL-Akt AS 85).
1.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2014, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (vgl. etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).1.1.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2014, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt vergleiche etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2014 aus der Haft entlassen, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach (vgl. etwa eigene Angaben des BF, Niederschrift vom 15.08.2024, ABT-Akt, AS 37 ff; Schubhaftbeschwerde, OZ 1; ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2; darüber hinaus unstrittig). Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2014 aus der Haft entlassen, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach vergleiche etwa eigene Angaben des BF, Niederschrift vom 15.08.2024, ABT-Akt, AS 37 ff; Schubhaftbeschwerde, OZ 1; ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2; darüber hinaus unstrittig).
Die bedingte Strafnachsicht wurde zudem bereits mit dem nachfolgenden Strafurteil vom XXXX .2015 (rechtskräftig am XXXX .20215) wieder widerrufen (vgl. etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).Die bedingte Strafnachsicht wurde zudem bereits mit dem nachfolgenden Strafurteil vom römisch 40 .2015 (rechtskräftig am römisch 40 .20215) wieder widerrufen vergleiche etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.4. Bereits am 14.01.2015 wurde der BF im Bundesgebiet unter der Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , algerischer Staatsangehöriger, festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Vollzugsinformation vom 15.05.2015, ASYL-Akt, AS 74 ff; ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).1.1.4. Bereits am 14.01.2015 wurde der BF im Bundesgebiet unter der Alias-Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Vollzugsinformation vom 15.05.2015, ASYL-Akt, AS 74 ff; ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2015, rechtskräftig am XXXX .2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, die bis XXXX .04.2016 vollzogen wurde (vgl. etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2; Vollzugsinformation vom 15.05.2015, ASYL-Akt, AS 74 ff).Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2015, rechtskräftig am römisch 40 .2015, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, die bis römisch 40 .04.2016 vollzogen wurde vergleiche etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2; Vollzugsinformation vom 15.05.2015, ASYL-Akt, AS 74 ff).
Der BF befand sich von 14.01.2015 bis 29.04.2016 durchgehend in Haft (vgl. ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).Der BF befand sich von 14.01.2015 bis 29.04.2016 durchgehend in Haft vergleiche ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.5. Am 29.04.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und meldete im Zeitraum von 06.06.2016 bis 16.09.2017 einen Hauptwohnsitz in XXXX wobei sich der BF bereits ab 14.02.2017 bis 03.10.2017 in Haft befand und mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet war (vgl. ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2). 1.1.5. Am 29.04.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und meldete im Zeitraum von 06.06.2016 bis 16.09.2017 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 wobei sich der BF bereits ab 14.02.2017 bis 03.10.2017 in Haft befand und mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet war vergleiche ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.6. Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft genommen (vgl. ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2). 1.1.6. Am 14.02.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft genommen vergleiche ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2017, rechtskräftig am XXXX .2017, wurde der BF wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften gemäß § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, aus welcher der BF am XXXX .06.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde (vgl. etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2; ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2017, rechtskräftig am römisch 40 .2017, wurde der BF wegen mehrerer Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften gemäß Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, aus welcher der BF am römisch 40 .06.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren entlassen wurde vergleiche etwa Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2; ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).
Der BF befand sich somit von XXXX .02.2017 bis XXXX .06.2018 durchgehend in Haft (vgl. ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2). Der BF befand sich somit von römisch 40 .02.2017 bis römisch 40 .06.2018 durchgehend in Haft vergleiche ZMR-Auszug zur Alias-Identität vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.7. Einer angeordneten Rückkehrberatung leistete der BF nach der Haftentlassung keine Folge und tauchte unter (vgl. Bescheid, ASYL-Akt AS 85).1.1.7. Einer angeordneten Rückkehrberatung leistete der BF nach der Haftentlassung keine Folge und tauchte unter vergleiche Bescheid, ASYL-Akt AS 85).
1.1.8. Am 23.04.2018 langte eine neuerliche Ablehnung hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der algerischen Vertretungsbehörde ein. Hingegen wurde der BF von der tunesischen Vertretungsbehörde als tatsächlich tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde am XXXX .2018 eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben, welche bis 20.06.2021 gültig gewesen ist (vgl. Bescheid, ASYL-Akt AS 85; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).1.1.8. Am 23.04.2018 langte eine neuerliche Ablehnung hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der algerischen Vertretungsbehörde ein. Hingegen wurde der BF von der tunesischen Vertretungsbehörde als tatsächlich tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde am römisch 40 .2018 eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben, welche bis 20.06.2021 gültig gewesen ist vergleiche Bescheid, ASYL-Akt AS 85; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).
Mit Mandatsbescheid vom 28.06.2018 wurde dem BF zudem eine Wohnsitzauflage erteilt, der er offensichtlich auch keine Folge leistete (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).Mit Mandatsbescheid vom 28.06.2018 wurde dem BF zudem eine Wohnsitzauflage erteilt, der er offensichtlich auch keine Folge leistete vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2018 wurde aufgrund der tatsächlichen Identität des BF und der nunmehr feststehenden Staatsangehörigkeit gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (vgl. Bescheid, ASYL-Akt AS 83 ff).1.1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.07.2018 wurde aufgrund der tatsächlichen Identität des BF und der nunmehr feststehenden Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist vergleiche Bescheid, ASYL-Akt AS 83 ff).
Gegen den BF erging weiters ein mit 11.08.2018 rechtskräftiger Ladungsbescheid unter Androhung der Festnahme zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreisentscheidung und Erlangung eines Heimreisezertifikates, welchem er keine Folge leistete (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).Gegen den BF erging weiters ein mit 11.08.2018 rechtskräftiger Ladungsbescheid unter Androhung der Festnahme zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreisentscheidung und Erlangung eines Heimreisezertifikates, welchem er keine Folge leistete vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.10. Am 03.08.2021 wurde der BF im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt, über ihn jedoch keine Sicherungsmaßnahme verhängt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).1.1.10. Am 03.08.2021 wurde der BF im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt, über ihn jedoch keine Sicherungsmaßnahme verhängt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2).
Eine für 01.10.2021 tatsächlich geplante Abschiebung musste wegen Untertauchens und Entziehung des BF wieder abgebrochen und der Flug storniert werden (vgl. Mandatsbescheid vom 05.07.2024, SIM-Akt AS 70 & 76 f; Beschwerde, OZ 1; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).Eine für 01.10.2021 tatsächlich geplante Abschiebung musste wegen Untertauchens und Entziehung des BF wieder abgebrochen und der Flug storniert werden vergleiche Mandatsbescheid vom 05.07.2024, SIM-Akt AS 70 & 76 f; Beschwerde, OZ 1; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13).
1.1.11. Im Zeitraum von 20.03.2023 bis 28.04.2023 war der BF unter seiner tatsächlichen Identität mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, sonst liegen – abgesehen von seiner Wohnsitzmeldung im Jahr 2016 sowie den Meldungen während Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft - keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. ZMR-Auszüge vom 23.09.2024, OZ 2). 1.1.11. Im Zeitraum von 20.03.2023 bis 28.04.2023 war der BF unter seiner tatsächlichen Identität mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, sonst liegen – abgesehen von seiner Wohnsitzmeldung im Jahr 2016 sowie den Meldungen während Untersuchungs-, Straf- und Schubhaft - keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche ZMR-Auszüge vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.12. Am 04.07.2024 wurde der BF um XXXX Uhr vorerst wegen des Verdachts nach §§ 128, 130 StGB entsprechend den Bestimmung der StPO von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorläufig festgenommen. Durch den Journalstaatsanwalt wurde jedoch eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt, sodass der BF aus der Festnahme nach der StPO entlassen wurde. Sodann wurde er am XXXX .07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines schon am 28.06.2023 erlassenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 iVm. § 40 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert (vgl. Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 1 ff; Bericht der LPD, SIM-Akt AS 9 ff; Festnahmeauftrag, SIM-Akt AS 13 ff). 1.1.12. Am 04.07.2024 wurde der BF um römisch 40 Uhr vorerst wegen des Verdachts nach Paragraphen 128,, 130 StGB entsprechend den Bestimmung der StPO von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorläufig festgenommen. Durch den Journalstaatsanwalt wurde jedoch eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt, sodass der BF aus der Festnahme nach der StPO entlassen wurde. Sodann wurde er am römisch 40 .07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines schon am 28.06.2023 erlassenen Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert vergleiche Anhalteprotokoll, SIM-Akt, AS 1 ff; Bericht der LPD, SIM-Akt AS 9 ff; Festnahmeauftrag, SIM-Akt AS 13 ff).
1.1.13 Noch am XXXX .07.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt zu seinem Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, über keine zum Aufenthalt in Österreich oder Europa berechtigenden Dokumente zu verfügen, Medikamente für Rücken- und Nervenschmerzen einzunehmen, aber sonst gesund zu sein. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten, die Obsorge für den Sohn habe die Kindesmutter. Seinen Sohn habe er zuletzt vor eineinhalb Wochen gesehen, im September würde dieser zwei Jahre alt werden. Zuletzt habe er bei einem Freund übernachtet, sei dort aber nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. In der Heimat würden noch die Eltern und Geschwister leben (vgl. Niederschrift, SIM-Akt AS 63 ff).1.1.13 Noch am römisch 40 .07.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt zu seinem Aufenthalt, der Prüfung des Sicherungsbedarfes und des Aufenthaltsstatus niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, über keine zum Aufenthalt in Österreich oder Europa berechtigenden Dokumente zu verfügen, Medikamente für Rücken- und Nervenschmerzen einzunehmen, aber sonst gesund zu sein. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten, die Obsorge für den Sohn habe die Kindesmutter. Seinen Sohn habe er zuletzt vor eineinhalb Wochen gesehen, im September würde dieser zwei Jahre alt werden. Zuletzt habe er bei einem Freund übernachtet, sei dort aber nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. In der Heimat würden noch die Eltern und Geschwister leben vergleiche Niederschrift, SIM-Akt AS 63 ff).
1.1.14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .07.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 69 ff). 1.1.14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .07.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt AS 69 ff).
Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .07.2024 um XXXX Uhr durch persönliche Übergabe im Polizeianhaltezentrum zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt AS 105 f). Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .07.2024 um römisch 40 Uhr durch persönliche Übergabe im Polizeianhaltezentrum zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt AS 105 f).
1.1.15. Am 06.07.2024 musste der BF im Rahmen einer besonderen Sicherheitsmaßnahme von seiner bereits erfolgten Unterbringung in einer Sicherheitszelle wegen Gefahr der Selbstverletzung aufgrund des fortgesetzten selbstgefährdenden Verhaltens zu seiner eigenen Sicherheit in eine weitere besonders gesicherte Zelle („Gummizelle“) verlegt werden. Der BF schlug derart gegen die Zellentüre, dass diese auf der Außenseite frei erkennbar starke Bewegungen der schweren Metalltüre verursachten. Er versuchte weiters, den aus Holz und Metall bestehenden, fest in der Zelle verschraubten Tisch aus der Verankerung sowie Fließen im Toilettenbereich von der Wand zu reißen. Deeskalationsversuche blieben wirkungslos, sodass eine Überstellung in die besonders gesicherte Zelle erfolgen musste, wo der BF kurzzeitig sein Verhalten fortsetzte, dieses aber dann einstellte (vgl. Meldung über die Maßnahme vom 06.07.2024, SIM-Akt AS 113 ff; Auszug aus der Anhaltedatei vom 23.09.2024, OZ 2).1.1.15. Am 06.07.2024 musste der BF im Rahmen einer besonderen Sicherheitsmaßnahme von seiner bereits erfolgten Unterbringung in einer Sicherheitszelle wegen Gefahr der Selbstverletzung aufgrund des fortgesetzten selbstgefährdenden Verhaltens zu seiner eigenen Sicherheit in eine weitere besonders gesicherte Zelle („Gummizelle“) verlegt werden. Der BF schlug derart gegen die Zellentüre, dass diese auf der Außenseite frei erkennbar starke Bewegungen der schweren Metalltüre verursachten. Er versuchte weiters, den aus Holz und Metall bestehenden, fest in der Zelle verschraubten Tisch aus der Verankerung sowie Fließen im Toilettenbereich von der Wand zu reißen. Deeskalationsversuche blieben wirkungslos, sodass eine Überstellung in die besonders gesicherte Zelle erfolgen musste, wo der BF kurzzeitig sein Verhalten fortsetzte, dieses aber dann einstellte vergleiche Meldung über die Maßnahme vom 06.07.2024, SIM-Akt AS 113 ff; Auszug aus der Anhaltedatei vom 23.09.2024, OZ 2).
Am 08.07.2024 konnte bereits wieder eine Maßnahmenreduktion von „besonderer Sicherheitsmaßnahme“ auf „Sicherheitsmaßnahme“ durchgeführt werden. Der BF wurde von einer besonderen Sicherheitszelle („Gummizelle“) wieder in eine normale Sicherheitszelle verlegt. Es kam zu keinen weiteren Vorkommnissen während des Vollzuges der Schubhaft (vgl. SIM-Akt AS 125 ff; Auszug aus der Anhaltedatei vom 23.09.2024, OZ 2).Am 08.07.2024 konnte bereits wieder eine Maßnahmenreduktion von „besonderer Sicherheitsmaßnahme“ auf „Sicherheitsmaßnahme“ durchgeführt werden. Der BF wurde von einer besonderen Sicherheitszelle („Gummizelle“) wieder in eine normale Sicherheitszelle verlegt. Es kam zu keinen weiteren Vorkommnissen während des Vollzuges der Schubhaft vergleiche SIM-Akt AS 125 ff; Auszug aus der Anhaltedatei vom 23.09.2024, OZ 2).
1.1.16. Am 08.07.2024 füllte der BF handschriftlich einen Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die tunesische Vertretungsbehörde aus und wurde in der Folge am 09.07.2024 ein neuerliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Tunesien eingeleitet, welches nach wie vor betrieben wird. Entsprechende Urgenzen fanden am 01.08.2024, 09.08.2024, 11.09.2024 und 12.09.2024 statt (vgl. SIM-Akt AS 133 und AS 155; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13; Anfragebeantwortung zum HRZ-Verfahren, OZ 11).1.1.16. Am 08.07.2024 füllte der BF handschriftlich einen Antrag zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für die tunesische Vertretungsbehörde aus und wurde in der Folge am 09.07.2024 ein neuerliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für Tunesien eingeleitet, welches nach wie vor betrieben wird. Entsprechende Urgenzen fanden am 01.08.2024, 09.08.2024, 11.09.2024 und 12.09.2024 statt vergleiche SIM-Akt AS 133 und AS 155; unbestrittene Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.09.2024, OZ 13; Anfragebeantwortung zum HRZ-Verfahren, OZ 11).
1.1.17. Am 18.07.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch statt, bei dem sich der BF ohne nähere Angabe von Gründen als nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, SIM-Akt AS 137 f).1.1.17. Am 18.07.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch statt, bei dem sich der BF ohne nähere Angabe von Gründen als nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, SIM-Akt AS 137 f).
1.1.18. Am 19.07.2024 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 55 Abs. 2 AsylG („Aufenthaltsberechtigung“). Im Antrag gab der BF an, mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , einer österreichischen Staatsangehörigen, eine Beziehung zu führen, aus der ein gemeinsamer minderjähriger Sohn, XXXX , stammt, dem ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit zukommt (vgl. Antrag, ABT-Akt, AS 1 ff). 1.1.18. Am 19.07.2024 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG („Aufenthaltsberechtigung“). Im Antrag gab der BF an, mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , einer österreichischen Staatsangehörigen, eine Beziehung zu führen, aus der ein gemeinsamer minderjähriger Sohn, römisch 40 , stammt, dem ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit zukommt vergleiche Antrag, ABT-Akt, AS 1 ff).
Noch am 19.07.2024 erging seitens des Bundesamtes an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, worin er zur persönlichen Antragstellung, sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments, einer schriftlichen Antragsbegründung in deutscher Sprache sowie von Urkunden über eine allfällige Eheschließung, Scheidung, Vaterschaftsverhältnisse etc. bis zum persönlichen Termin am 21.08.2024 aufgefordert wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 19.07.2024 um 13:37 Uhr in der Schubhaft zugestellt, diesen kam er aber im Ergebnis nicht nach (vgl. Verbesserungsauftrag, ABT-Akt, AS 21 ff). Noch am 19.07.2024 erging seitens des Bundesamtes an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, worin er zur persönlichen Antragstellung, sowie zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments, einer schriftlichen Antragsbegründung in deutscher Sprache sowie von Urkunden über eine allfällige Eheschließung, Scheidung, Vaterschaftsverhältnisse etc. bis zum persönlichen Termin am 21.08.2024 aufgefordert wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde dem BF am 19.07.2024 um 13:37 Uhr in der Schubhaft zugestellt, diesen kam er aber im Ergebnis nicht nach vergleiche Verbesserungsauftrag, ABT-Akt, AS 21 ff).
1.1.19. Mit einem Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .2024 wurde der BF wegen eines Vorfalles am 25.02.2023 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Beschädigung der Schlafzimmertüre im Bereich des Türschlosses, in dem er diese eintrat und ein Schaden von EUR 350,00 entstand) sowie des Vergehens der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin (wonach er diese durch Versetzen eines Schlags gegen den Kopf verletzte und sie eine Rissquetschwunde im Mundbereich erlitt) und darüber hinaus wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (er hatte sich einen gefälschten französischen Personalausweis erstellt und in Österreich zum Nachweis seines rechtmäßigen Aufenthalts und der Verschleierung seiner wahren Identität gebraucht) zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (vgl. Strafurteil, ABT-Akt, AS 31 ff, sowie SIM-Akt AS 141 ff; Strafregisterauszug vom 23.09.2024, OZ 2). 1.1.19. Mit einem Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen eines Vorfalles am 25.02.2023 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Beschädigung der Schlafzimmertüre im Bereich des Türschlosses, in dem er diese eintrat und ein Schaden von EUR 350,00 entstand) sowie des Vergehens der Körperverletzung an seiner Lebensgefährtin