TE Bvwg Beschluss 2024/9/26 W170 2240747-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2024
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Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

SDG §10
VwGG §30 Abs2
  1. SDG § 10 heute
  2. SDG § 10 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. SDG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. SDG § 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2003
  5. SDG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/1998
  6. SDG § 10 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


W170 2240747-1/127E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. Herbert POCHIESER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024, W170 2240747-1/120E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. Herbert POCHIESER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024, W170 2240747-1/120E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.Dem Antrag wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2024,
W170 2240747-1/120E, wurde – auf entsprechende Feststellungen gestützt – rechtlich ausgeführt:

„3.8. […]

Allerdings ist bereits im E-Mail vom 15.07.2012, genauer in dessen Anhang, ein schwerwiegender Hinweis zu finden, der gegen die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers spricht, weil sich dieser in dem genannten Anhang in einer Sache, die ihn alleine als Privatperson betrifft und in der er Anschuldigungen gegen eine dritte Person vorbringt, als „Gutachter an den Gerichten von Tirol und Vorarlberg“ bezeichnet. Es geht aber nicht an, wenn sich ein Sachverständige auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beruft, um einem privaten Anliegen besonderes Gewicht zu geben, selbst wenn dieses Anliegen gerechtfertigt ist. Schon alleine diese Verfehlung ist geeignet, dem Beschwerdeführer die nach dem SDG notwendige Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Man mag einwenden, dass dieser Vorfall nunmehr etwas mehr als zehn Jahre zurückliegt und daher nicht mehr so schwer wiegt, dabei wird aber übersehen, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht über Vorhalt dieses Umstandes vorerst (nur) so verantwortet hat, dass er als Psychologe aufgetreten sei, weil XXXX in Griechenland grundlos besachwaltert worden sei und die Kanzlei XXXX die Macht über das Vermögen der XXXX übernommen habe, obwohl es bei dieser keine psychische Beeinträchtigung gegeben habe. Erst über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich nicht als Sachverständiger bestellt gewesen und auch als Privatperson betroffen sei, gab dieser an, dass ‚der Verweis nicht smart gewesen sei‘. Daher ist im Lichte der die Verwendung der Bezeichnung als ‚Gutachter an den Gerichten von Tirol und Vorarlberg‘ vorerst rechtfertigenden Stellungnahme des Beschwerdeführers, der erst über Vorhalt, dass er in dieser Sache nicht als Sachverständiger bestellt gewesen sei, die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung lediglich als ‚nicht smart‘ relativiert hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft – so er weiterhin allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bliebe – diese Stellung zur Untermauerung privater Anliegen benützen würde. Schon alleine dieser Umstand macht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zunichte.Allerdings ist bereits im E-Mail vom 15.07.2012, genauer in dessen Anhang, ein schwerwiegender Hinweis zu finden, der gegen die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers spricht, weil sich dieser in dem genannten Anhang in einer Sache, die ihn alleine als Privatperson betrifft und in der er Anschuldigungen gegen eine dritte Person vorbringt, als „Gutachter an den Gerichten von Tirol und Vorarlberg“ bezeichnet. Es geht aber nicht an, wenn sich ein Sachverständige auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger beruft, um einem privaten Anliegen besonderes Gewicht zu geben, selbst wenn dieses Anliegen gerechtfertigt ist. Schon alleine diese Verfehlung ist geeignet, dem Beschwerdeführer die nach dem SDG notwendige Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Man mag einwenden, dass dieser Vorfall nunmehr etwas mehr als zehn Jahre zurückliegt und daher nicht mehr so schwer wiegt, dabei wird aber übersehen, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht über Vorhalt dieses Umstandes vorerst (nur) so verantwortet hat, dass er als Psychologe aufgetreten sei, weil römisch 40 in Griechenland grundlos besachwaltert worden sei und die Kanzlei römisch 40 die Macht über das Vermögen der römisch 40 übernommen habe, obwohl es bei dieser keine psychische Beeinträchtigung gegeben habe. Erst über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenständlich nicht als Sachverständiger bestellt gewesen und auch als Privatperson betroffen sei, gab dieser an, dass ‚der Verweis nicht smart gewesen sei‘. Daher ist im Lichte der die Verwendung der Bezeichnung als ‚Gutachter an den Gerichten von Tirol und Vorarlberg‘ vorerst rechtfertigenden Stellungnahme des Beschwerdeführers, der erst über Vorhalt, dass er in dieser Sache nicht als Sachverständiger bestellt gewesen sei, die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung lediglich als ‚nicht smart‘ relativiert hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft – so er weiterhin allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger bliebe – diese Stellung zur Untermauerung privater Anliegen benützen würde. Schon alleine dieser Umstand macht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zunichte.

Weiters behauptet der Beschwerdeführer im Anhang zum E-Mail vom 15.07.2012 – wenn auch in eine Frage verpackt – dass nicht nur XXXX und XXXX , deren (aus Sicht des Beschwerdeführers bestehendes) Fehlverhalten als Rechtsanwälte der Beschwerdeführer der zuständigen Standesvertretung zur Kenntnis bringt – Mitglied einer kriminellen Organisation sind, sondern beschuldigt weitere Personen, nämlich XXXX und XXXX – schwerwiegender krimineller Straftaten, ohne dass die Athener Rechtsanwaltskammer für deren Aufklärung zuständig ist. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.Weiters behauptet der Beschwerdeführer im Anhang zum E-Mail vom 15.07.2012 – wenn auch in eine Frage verpackt – dass nicht nur römisch 40 und römisch 40 , deren (aus Sicht des Beschwerdeführers bestehendes) Fehlverhalten als Rechtsanwälte der Beschwerdeführer der zuständigen Standesvertretung zur Kenntnis bringt – Mitglied einer kriminellen Organisation sind, sondern beschuldigt weitere Personen, nämlich römisch 40 und römisch 40 – schwerwiegender krimineller Straftaten, ohne dass die Athener Rechtsanwaltskammer für deren Aufklärung zuständig ist. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.

Dass der Beschwerdeführer im E-Mail vom 17.07.2012, das an XXXX , in Kopie an XXXX verschickt wurde, behauptet hat, eine Disziplinaranzeige gegen XXXX ausgearbeitet und diese nur über Anraten des Wiener Kammeranwalts zurückzuhalten, stellt ebenso eine Bloßstellung einer nicht in der Kommunikation befindlichen Person dar; selbiges gilt für den Hinweis, die ‚Athener Kanzlei XXXX ‘ bei der Athener Anwaltskammer angezeigt und um Überprüfung ersucht zu haben, ob ‚nach griechischem Recht ihr Klient XXXX und XXXX ‘ eine ‚kriminelle Organisation‘ gebildet haben. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.Dass der Beschwerdeführer im E-Mail vom 17.07.2012, das an römisch 40 , in Kopie an römisch 40 verschickt wurde, behauptet hat, eine Disziplinaranzeige gegen römisch 40 ausgearbeitet und diese nur über Anraten des Wiener Kammeranwalts zurückzuhalten, stellt ebenso eine Bloßstellung einer nicht in der Kommunikation befindlichen Person dar; selbiges gilt für den Hinweis, die ‚Athener Kanzlei römisch 40 ‘ bei der Athener Anwaltskammer angezeigt und um Überprüfung ersucht zu haben, ob ‚nach griechischem Recht ihr Klient römisch 40 und römisch 40 ‘ eine ‚kriminelle Organisation‘ gebildet haben. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.

Im E-Mail vom 26.07.2012 könnte das Bundesverwaltungsgericht – wäre es nur an XXXX ergangen – gerade keinen Verstoß gegen die Vertrauenswürdigkeit erkennen, da gerade nicht der Rahmen eines persönlichen Konflikts überschritten wird. Allerdings wird auch dieses E-Mail wieder an weitere Personen (in Kopie an XXXX und XXXX ) verschickt und damit XXXX vor diesen Personen diskreditiert. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.Im E-Mail vom 26.07.2012 könnte das Bundesverwaltungsgericht – wäre es nur an römisch 40 ergangen – gerade keinen Verstoß gegen die Vertrauenswürdigkeit erkennen, da gerade nicht der Rahmen eines persönlichen Konflikts überschritten wird. Allerdings wird auch dieses E-Mail wieder an weitere Personen (in Kopie an römisch 40 und römisch 40 ) verschickt und damit römisch 40 vor diesen Personen diskreditiert. Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.

Selbiges gilt für die Formulierung im E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.08.2012 an XXXX , in Kopie an XXXX in Bezug auf die Formulierung ‚Dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein kriminelles Netzwerk handelt, in welchem Amtsträgern ( XXXX , aber auch XXXX ) ein Amtsmissbrauch unterstellt wird, dürfte auch Ihrer Kanzlei spätestens seit der Klage des XXXX bekannt sein.‘ Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.Selbiges gilt für die Formulierung im E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.08.2012 an römisch 40 , in Kopie an römisch 40 in Bezug auf die Formulierung ‚Dass es sich hierbei mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein kriminelles Netzwerk handelt, in welchem Amtsträgern ( römisch 40 , aber auch römisch 40 ) ein Amtsmissbrauch unterstellt wird, dürfte auch Ihrer Kanzlei spätestens seit der Klage des römisch 40 bekannt sein.‘ Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit unehrenhaften Verhalten bzw. sogar Straftaten gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.

Schließlich gilt dies auch für das E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.09.2012, versendet an XXXX und XXXX in Kopie an XXXX in Bezug auf die Formulierung ‚Tatsache ist, dass Ihr angeblicher Klient in Folge eines Antrages der jahrzehntelang heroinabhängigen XXXX bestellt worden ist …‘ Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit einer angeblichen Heroinabhängigkeit gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.Schließlich gilt dies auch für das E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.09.2012, versendet an römisch 40 und römisch 40 in Kopie an römisch 40 in Bezug auf die Formulierung ‚Tatsache ist, dass Ihr angeblicher Klient in Folge eines Antrages der jahrzehntelang heroinabhängigen römisch 40 bestellt worden ist …‘ Hierbei – bei der schriftlichen Beschuldigung Dritter mit einer angeblichen Heroinabhängigkeit gegenüber anderen Personen – handelt es sich um ein Verhalten, das mit der für einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger notwendigen Verlässlichkeit nicht in Einklang zu bringen ist. Allerdings wäre dieses Verhalten – würde es für sich alleine stehen – wegen Zeitablaufs nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die notwendige Verlässlichkeit abzusprechen; es fügt sich aber in das oben dargestellte Charakterbild des Beschwerdeführers mit ein.

Daher stellt die Verwendung des Begriffs ‚Gutachter an den Gerichten von Tirol und Vorarlberg‘ im Zusammenhang mit seiner Verantwortung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 ein Verhalten dar, das der weiteren Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers entgegensteht.

Selbiges gilt auch für die oben gerügten Formulierungen in den E-Mails vom 15.07.2012, 17.07.2012, 26.07.2012, 20.08.2012 und 20.09.2012. Dass hier durch Zeitablauf keine Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit erfolgt ist, ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2019 vor dem Landesgericht Innsbruck und der Formulierung in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.09.2019, weil diese (unten näher beurteilten) Verhaltensweisen einem Wohlverhalten per se im Wege stehen sowie aus seiner oben relevierten Verantwortung zur Verwendung des Begriffs ‚Gutachter an den Gerichten von Tirol und Vorarlberg‘ in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023.

Schließlich steht der Verwertung der E-Mails aus dem Jahr 2012 auch nicht – schon alleine im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2022, Ra 2022/03/0178-6, hier insbesondere Rz 24 – die Rechtskraftwirkung des Bescheides, mit dem die Zertifizierung im Jahr 2016 verlängert wurde, entgegen.

3.9. Weiters hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu beschäftigen, ob die im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Stellung als ‚Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger des Landesgerichtes Innsbruck‘ erstattete ‚Gutachterliche Stellungnahme zum psychiatrisch/ neurologischen Sachverständigengutachten erstellt durch XXXX am 7.4.2017 (4 P 68/16s)‘ zu ‚Herr XXXX (geb.: XXXX )‘ vom 24.09.2017 hinsichtlich Inhalt und Formulierung geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu beeinträchtigen oder auszuschließen.3.9. Weiters hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu beschäftigen, ob die im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine Stellung als ‚Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger des Landesgerichtes Innsbruck‘ erstattete ‚Gutachterliche Stellungnahme zum psychiatrisch/ neurologischen Sachverständigengutachten erstellt durch römisch 40 am 7.4.2017 (4 P 68/16s)‘ zu ‚Herr römisch 40 (geb.: römisch 40 )‘ vom 24.09.2017 hinsichtlich Inhalt und Formulierung geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu beeinträchtigen oder auszuschließen.

Dazu ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme zum einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten hinsichtlich der Fragen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit, der Testierfähigkeit und der Verhandlungsfähigkeit (auch) in der Ausbildung und im Wirkungsbereich eines Klinischen Neuropsychologen liegt, als nicht rein medizinische Fragen zu beantworten sind; insbesondere ist dies der Fall, soweit (von einem medizinischen Sachverständigen oder einer solchen Sachverständigen) neuropsychologische Testverfahren nicht angewendet wurden (konnten) oder durch Beziehung eines Neuropsychologen beigeschafft wurden, soweit dies notwendig ist.

Von der Behörde wird – wenn auch nur in der Revision der Behörde vom 14.06.2022 – gerügt, dass gewisse Formulierungen unstatthaft seien, wobei – wie schon oben ausgeführt, die Äußerungen ‚oberflächliche Arbeitsweise‘ (S. 33 der gutachterlichen Stellungnahme) und ‚sehr oberflächlich gehaltenes Gutachten‘ (S. 37 der gutachterlichen Stellungnahme) als Zitate nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.Von der Behörde wird – wenn auch nur in der Revision der Behörde vom 14.06.2022 – gerügt, dass gewisse Formulierungen unstatthaft seien, wobei – wie schon oben ausgeführt, die Äußerungen ‚oberflächliche Arbeitsweise‘ Sitzung 33 der gutachterlichen Stellungnahme) und ‚sehr oberflächlich gehaltenes Gutachten‘ Sitzung 37 der gutachterlichen Stellungnahme) als Zitate nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind.

Weiters rügt die Behörde, dass die Formulierungen ‚Überschreitung ihrer Funktion als Beweismittel‘ (S. 46 der gutachterlichen Stellungnahme), ‚Laienhaft ausgedrückt erscheint die Diagnose ‚organisches Psychosyndrom‘, als wenn ein KFZ-technischer Sachverständiger bei einem Getriebeschaden gutachterlich festhält, dass das Auto ‚kaputt‘ ist‘ (S. 47 der gutachterlichen Stellungnahme) und ‚(SV XXXX ) verfügt offenbar über keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren‘ (S. 48 der gutachterlichen Stellungnahme).Weiters rügt die Behörde, dass die Formulierungen ‚Überschreitung ihrer Funktion als Beweismittel‘ Sitzung 46 der gutachterlichen Stellungnahme), ‚Laienhaft ausgedrückt erscheint die Diagnose ‚organisches Psychosyndrom‘, als wenn ein KFZ-technischer Sachverständiger bei einem Getriebeschaden gutachterlich festhält, dass das Auto ‚kaputt‘ ist‘ Sitzung 47 der gutachterlichen Stellungnahme) und ‚(SV römisch 40 ) verfügt offenbar über keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren‘ Sitzung 48 der gutachterlichen Stellungnahme).

[…]

Anders verhält es sich mit der Aussage ‚(SV XXXX ) verfügt offenbar über keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren‘. Hier wird einer immerhin allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgehalten, über (gar) keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren zum vom Gericht gefragten medizinischen Zustand des dortigen Klägers zu verfügen; der Beschwerdeführer hat seine Aussage nicht insoweit eingeschränkt, als die andere Sachverständige diese Untersuchungsverfahren nicht angewandt hat oder andere – etwa psychologische – Untersuchungsverfahren für ein Gesamtbild des Zustandes des dortigen Klägers notwendig wären, sondern setzt die andere Sachverständige insoweit herab, indem er ihr abspricht, überhaupt entsprechende objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren zur Hand zu haben und ihr somit ihre – vom listenführenden Präsidenten festgestellte – Eignung zur allgemein beeideten und gerichtlich zertizierten Sachverständigen abspricht. Ein solches Verhalten ist aber – jedenfalls, wenn es wie hier unter Bezugnahme auf die eigene Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erfolgt – nicht mit der Verlässlichkeit eines solchen Sachverständigen in Einklang zu bringen. Diese steht auch einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach den E-Mails im Jahr 2012 entgegen.Anders verhält es sich mit der Aussage ‚(SV römisch 40 ) verfügt offenbar über keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren‘. Hier wird einer immerhin allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorgehalten, über (gar) keine objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren zum vom Gericht gefragten medizinischen Zustand des dortigen Klägers zu verfügen; der Beschwerdeführer hat seine Aussage nicht insoweit eingeschränkt, als die andere Sachverständige diese Untersuchungsverfahren nicht angewandt hat oder andere – etwa psychologische – Untersuchungsverfahren für ein Gesamtbild des Zustandes des dortigen Klägers notwendig wären, sondern setzt die andere Sachverständige insoweit herab, indem er ihr abspricht, überhaupt entsprechende objektiven, reliablen und validen Untersuchungsverfahren zur Hand zu haben und ihr somit ihre – vom listenführenden Präsidenten festgestellte – Eignung zur allgemein beeideten und gerichtlich zertizierten Sachverständigen abspricht. Ein solches Verhalten ist aber – jedenfalls, wenn es wie hier unter Bezugnahme auf die eigene Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erfolgt – nicht mit der Verlässlichkeit eines solchen Sachverständigen in Einklang zu bringen. Diese steht auch einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach den E-Mails im Jahr 2012 entgegen.

Es muss daher mit der zumindest punktuellen Überschreitung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten – er verweist als Psychologe etwa auf Begrifflichkeiten und Literatur aus dem Fachbereich Neurologie (S. 47 der gutachterlichen Stellungnahme), er stellt die Differenzierung zwischen der neurologischen und psychiatrischen Zuständigkeit (S. 48 der gutachterlichen Stellungnahme) dar und behauptet die fehlende fachliche Nachvollziehbarkeit des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens der XXXX , obwohl dies als Neuropsychologe (im Gegensatz zur Frage, ob die zusätzliche Beiziehung eines Neurologen angezeigt gewesen wäre) außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegt – keine weitere Auseinandersetzung erfolgen.Es muss daher mit der zumindest punktuellen Überschreitung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten – er verweist als Psychologe etwa auf Begrifflichkeiten und Literatur aus dem Fachbereich Neurologie Sitzung 47 der gutachterlichen Stellungnahme), er stellt die Differenzierung zwischen der neurologischen und psychiatrischen Zuständigkeit Sitzung 48 der gutachterlichen Stellungnahme) dar und behauptet die fehlende fachliche Nachvollziehbarkeit des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens der römisch 40 , obwohl dies als Neuropsychologe (im Gegensatz zur Frage, ob die zusätzliche Beiziehung eines Neurologen angezeigt gewesen wäre) außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches liegt – keine weitere Auseinandersetzung erfolgen.

3.10. Der Beschwerdeführer hat am 23.09.2019 im Verfahren 66 Cg 63/18v des Landesgerichts Innsbruck, in dem er als Zeuge vernommen wurde – er war auf Grund der am 24.09.2019 erstatteten, unter 1.8. dargestellten, gutachterlichen Stellungnahme im Verfahren zumindest im Nachhinein als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu erkennen und besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit seiner Stellung als dieser Sachverständiger – die Zuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck und des Bezirksgerichts Kitzbühel, von dem ein im Verfahren einschreitender Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter einer dortigen Partei bestellt worden war, in einer Art bestritten, in der Zweifel an der Legitimität des gerichtlichen Systems per se hervorgekommen sind. Zwar ist die genaue Wortfolge nicht mehr feststellbar, aber jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht lediglich versucht, zu verstehen, nach welchem Recht sein Gutachten zu verfassen wäre. Offen und öffentlich ausgesprochene Zweifel am gerichtlichen System per se sind aber schon für sich mit der Verlässlichkeit eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jedenfalls nicht in Einklang zu bringen und müssen unweigerlich zur Entziehung dieser Eigenschaft führen; weiters steht ein solches Verhalten auch einem Wohlverhalten nach den inkriminierten E-Mails aus dem Jahr 2012 entgegen. Selbiges gilt für den unbegründeten, wenn auch als Frage formulierten Vorwurf an das Landesgericht Innsbruck, ob vor diesem die ‚Menschenrechte und persönliche Freiheitsrechte‘ des dortigen Klägers überhaupt Geltung hätten. Offen und öffentlich ausgesprochene Zweifel, ob an einem österreichischen Gericht die ‚Menschenrechte und persönliche Freiheitsrechte‘ einer Partei überhaupt Geltung hätten sind aber schon für sich mit der Verlässlichkeit eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen jedenfalls nicht in Einklang zu bringen und müssen unweigerlich zur Entziehung dieser Eigenschaft führen; weiters steht ein solches Verhalten auch einem Wohlverhalten nach den inkriminierten E-Mails aus dem Jahr 2012 entgegen.

Es muss daher keine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in der dortigen Verhandlung am 23.09.2019 (Herablassende Geste gegenüber Rechtsanwalt XXXX , verbale Aggression gegen diesen und den zuständigen Richter XXXX ) mehr erfolgen.“Es muss daher keine weitere Auseinandersetzung mit den weiteren Verhaltensweisen des Beschwerdeführers in der dortigen Verhandlung am 23.09.2019 (Herablassende Geste gegenüber Rechtsanwalt römisch 40 , verbale Aggression gegen diesen und den zuständigen Richter römisch 40 ) mehr erfolgen.“

1.2. Mit Schriftsatz vom 25.09.2024 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:

„Die zur Revision getroffenen Ausführungen werden zum Vorbringen und Inhalt des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit der angefochtenen Entscheidung ist über den Beschwerdeführer ein Berufsverbot als Sachverständiger und darauf gegründetes Einkommensverbot aus der Tätigkeit als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verhängt. Es sind damit jedoch nicht nur nicht nur schwer, sondern sogar nicht wieder gutzumachende Vermögensnachteile/Einkommensnachteile verbunden, sondern ist der Beschwerdeführer als aus der Liste gestrichener Sachverständiger einer nachhaltigen Schädigung seines Kredits und Fortkommens im Sprengel der belangten Behörde, aber auch über diesen sprechende hinaus, geschädigt.

Gemäß § 85 Abs 2 VfGG ist der Beschwerde auf Antrag mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigungen durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG ist der Beschwerde auf Antrag mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der mit der Entscheidung eingeräumten Berechtigungen durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Öffentliche Interessen stehen diesen massiven nachteiligen Folgen nicht nur nicht entgegen, sondern ist es vielmehr im öffentlichen Interesse, nämlich des klaglosen Funktionierens der Rechtspflege, dass die fachlich über jeden Verdacht erhabene Tätigkeit des Beschwerdeführers aufrechterhalten und weitergeführt wird und das in der öffentlichen Meinung durch Falschgutachten in Mitleidenschaft gezogene Image des Sachverständigenwesens nicht weiter nachhaltig geschädigt wird, wozu auch die kritische Überprüfung anderer Sachverständigengutachten zur Qualitätssicherung von Gutachten gehört. Zu bemerken ist, wenn der VfGH die bei Messung der aufschiebenden Wirkung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen verweigerte, ohne dies mit irgendeinem Wort zu begründen, dies eine Verletzung der nach Art. 6 EMRK auf ein Höchstgericht geltenden Begründungspflicht verletzt.Öffentliche Interessen stehen diesen massiven nachteiligen Folgen nicht nur nicht entgegen, sondern ist es vielmehr im öffentlichen Interesse, nämlich des klaglosen Funktionierens der Rechtspflege, dass die fachlich über jeden Verdacht erhabene Tätigkeit des Beschwerdeführers aufrechterhalten und weitergeführt wird und das in der öffentlichen Meinung durch Falschgutachten in Mitleidenschaft gezogene Image des Sachverständigenwesens nicht weiter nachhaltig geschädigt wird, wozu auch die kritische Überprüfung anderer Sachverständigengutachten zur Qualitätssicherung von Gutachten gehört. Zu bemerken ist, wenn der VfGH die bei Messung der aufschiebenden Wirkung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen verweigerte, ohne dies mit irgendeinem Wort zu begründen, dies eine Verletzung der nach Artikel 6, EMRK auf ein Höchstgericht geltenden Begründungspflicht verletzt.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist auf § 10 Abs. 2 SDG hinzuweisen, wonach das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen einem bestimmten Verfahren keine Wirkung auf dieses Verfahren hat und nach dem Gesetzeswortlaut jegliche bereits erteilten Aufträge erfüllt werden müssen. Die vom VfGH unbegründete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehender öffentlicher Interessen bleibt von diesem Höchstgericht auch in Ansehung dieser genannten Bestimmung unreflektiert.“Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist auf Paragraph 10, Absatz 2, SDG hinzuweisen, wonach das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen einem bestimmten Verfahren keine Wirkung auf dieses Verfahren hat und nach dem Gesetzeswortlaut jegliche bereits erteilten Aufträge erfüllt werden müssen. Die vom VfGH unbegründete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehender öffentlicher Interessen bleibt von diesem Höchstgericht auch in Ansehung dieser genannten Bestimmung unreflektiert.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.3.1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision, ab Vorlage der Revision jedoch der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG).

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen des Verwaltungsgerichts ausgegangen werden kann (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039; VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 ; VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).

Nach diesen Feststellungen hat der Revisionswerber mehrmals ein Verhalten gesetzt, dass mit der notwendigen Vertrauenswürdigkeit eines gerichtlich zertifizierten und allgemein beeideten Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen ist; zumal allerdings diese Vertrauenswürdigkeit bei Sachverständigen, die wesentlich an der Entscheidungsfindung der Gerichte und Behörden mitwirken, unbedingt erforderlich ist, stehen dem Antrag des Beschwerdeführer erhebliche öffentliche Interessen entgegen; schon aus diesem Grund kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – hier unabhängig ob ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nichtzuerkennung besteht – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381A; uva.), hat der Revisionswerber – hier unabhängig ob ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nichtzuerkennung besteht – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Er hat dabei den drohenden unverhältnismäßigen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 1.12.2015, Ra 2015/08/0072; 25.11.2015, Ra 2015/08/0112; je mwN).

Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht.

Falsch ist, dass mit der angefochtenen Entscheidung über den Beschwerdeführer ein Berufsverbot als Sachverständiger und darauf gegründetes Einkommensverbot aus der Tätigkeit als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verhängt worden sei, weil auch nicht gerichtlich zertifizierte und allgemein beeidete Personen als Sachverständige herangezogen werden können.

Auch hat der Beschwerdeführer nur behauptet, dass mit der Entscheidung „nicht nur schwer, sondern sogar nicht wieder gutzumachende Vermögensnachteile/Einkommensnachteile“ verbunden seien, hat diese aber nicht näher dargelegt, etwa durch Konkretisierung und Nachweis seines Einkommens aus der Tätigkeit als Sachverständiger in den letzten Jahren (durch Vorlage eines Steuerausgleiches oder der entsprechenden Kostennoten z.B.).

Schließlich kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, wie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision einer – ebenfalls nicht näher konkretisierten – „nachhaltigen Schädigung seines Kredits und Fortkommens im Sprengel der belangten Behörde, aber auch über diesen sprechende hinaus“ entgegentreten sollte, weil diese Schädigung, falls eine solche im Lichte der bloßen Parteienöffentlichkeit des behördlichen Verfahrens und der bloß anonymisierten Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes überhaupt eingetreten ist, bereits mit der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde, spätestens mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten wäre.

Allerdings ist auch dieses Vorbringen im Wesentlichen vollkommen unkonkret geblieben und daher nicht geeignet, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision – sollten dieser nicht, wie im gegenständlichen Fall, öffentliche Interessen entgegenstehen – zu begründen.

Auch aus diesen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision Konkretisierung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2240747.1.01

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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