TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 W211 2271492-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W211 2271492-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

A)

Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , wird ersatzlos behoben. Der Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Wesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Beschwerde vom XXXX 2021 wandte sich die nunmehrige mitbeteiligte Partei an die Datenschutzbehörde und brachte vor, dass sie mit Schreiben XXXX zu einem Impftermin am XXXX 2021 eingeladen worden sei, und sich der dringende Verdacht ergebe, dass dieser Einladung eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten (Art. 5, 6 und 9 DSGVO) zugrunde liege. Mit Beschwerde vom römisch 40 2021 wandte sich die nunmehrige mitbeteiligte Partei an die Datenschutzbehörde und brachte vor, dass sie mit Schreiben römisch 40 zu einem Impftermin am römisch 40 2021 eingeladen worden sei, und sich der dringende Verdacht ergebe, dass dieser Einladung eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten (Artikel 5,, 6 und 9 DSGVO) zugrunde liege.

Mit Bescheid vom XXXX 2023 gab die Datenschutzbehörde dieser Beschwerde statt und stellte fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, XXXX , die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für die Corona Schutzimpfung verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Weitere Anträge wurden ab- und zurückgewiesen. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 gab die Datenschutzbehörde dieser Beschwerde statt und stellte fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer, römisch 40 , die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für die Corona Schutzimpfung verarbeitet habe (Spruchpunkt 1.). Weitere Anträge wurden ab- und zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Parteiengehör vom XXXX 2024 wurde die mitbeteiligte Partei darüber informiert, dass die neuerliche Durchsicht des Verwaltungsaktes gezeigt habe, dass das in Beschwerde gezogene Impfaufforderungsschreiben nicht dort aufliege. Die mitbeteiligte Partei wurde daher aufgefordert, dieses binnen 14 Tagen vorzulegen. Mit Parteiengehör vom römisch 40 2024 wurde die mitbeteiligte Partei darüber informiert, dass die neuerliche Durchsicht des Verwaltungsaktes gezeigt habe, dass das in Beschwerde gezogene Impfaufforderungsschreiben nicht dort aufliege. Die mitbeteiligte Partei wurde daher aufgefordert, dieses binnen 14 Tagen vorzulegen.

Mit Eingabe vom XXXX 2024 teilte die mitbeteiligte Partei mit, ihre „Teilnahme an der Sammelklage“ zurückzuziehen. Mit Eingabe vom römisch 40 2024 teilte die mitbeteiligte Partei mit, ihre „Teilnahme an der Sammelklage“ zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei brachte am XXXX 2021 eine – formularartige - Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Die mitbeteiligte Partei brachte am römisch 40 2021 eine – formularartige - Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.

Mit Bescheid vom XXXX 2023 gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat (Spruchpunkt 1.). Die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Untersagung der Datenverarbeitung (Spruchpunkt 2.) und auf Verhängung einer Geldbuße (Spruchpunkt 3.) wurden ab- bzw. zurückgewiesen, das Aussetzungsbegehren des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).Mit Bescheid vom römisch 40 2023 gab die Datenschutzbehörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat (Spruchpunkt 1.). Die Anträge der mitbeteiligten Partei auf Untersagung der Datenverarbeitung (Spruchpunkt 2.) und auf Verhängung einer Geldbuße (Spruchpunkt 3.) wurden ab- bzw. zurückgewiesen, das Aussetzungsbegehren des Beschwerdeführers wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).

Mit Eingabe vom XXXX 2024 zog die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2021 zurück. Mit Eingabe vom römisch 40 2024 zog die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 2021 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts und sind nicht strittig.

Zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde durch die mitbeteiligte Partei ist zu sagen, dass der erkennende Senat keine Zweifel hat, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrer „Zurückziehung der Teilnahme zur Sammelklage“ die Zurückziehung ihrer ursprünglichen Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde, und damit den verfahrenseinleitenden Antrag, meint. Ihre Datenschutzbeschwerde deutet auf eine von vielen entsprechenden Beschwerdeführer:innen vor der Datenschutzbehörde verwendete Vorlage hin (vgl. zB und unter anderen die Formulierungen der Datenschutzbeschwerden in den vergleichbaren Verfahren zu den GZ XXXX ), wodurch der Eindruck der mitbeteiligten Partei, sich an einer „Sammelklage“ zu beteiligen, gut nachvollzogen werden kann. Mit Schreiben vom XXXX 2024 wurde die mitbeteiligte Partei außerdem über die Folgen einer Zurückziehung des „sogenannten verfahrensleitenden Antrags“ aufgeklärt. Die Erklärung der mitbeteiligten Partei wird daher vom erkennenden Senat als eine Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gewertet. Zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde durch die mitbeteiligte Partei ist zu sagen, dass der erkennende Senat keine Zweifel hat, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrer „Zurückziehung der Teilnahme zur Sammelklage“ die Zurückziehung ihrer ursprünglichen Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde, und damit den verfahrenseinleitenden Antrag, meint. Ihre Datenschutzbeschwerde deutet auf eine von vielen entsprechenden Beschwerdeführer:innen vor der Datenschutzbehörde verwendete Vorlage hin vergleiche zB und unter anderen die Formulierungen der Datenschutzbeschwerden in den vergleichbaren Verfahren zu den GZ römisch 40 ), wodurch der Eindruck der mitbeteiligten Partei, sich an einer „Sammelklage“ zu beteiligen, gut nachvollzogen werden kann. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 wurde die mitbeteiligte Partei außerdem über die Folgen einer Zurückziehung des „sogenannten verfahrensleitenden Antrags“ aufgeklärt. Die Erklärung der mitbeteiligten Partei wird daher vom erkennenden Senat als eine Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gewertet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Datenschutzbeschwerde, die hier den verfahrensleitenden Antrag darstellt, während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vgl. VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Datenschutzbeschwerde, die hier den verfahrensleitenden Antrag darstellt, während des offenen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen (zur Zulässigkeit der Zurückziehung vergleiche VwGH 16.08.2017, Ro 2017/22/0005 mwN).

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein so rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht bereits durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages beseitigt, sondern er muss durch die Berufungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, was nur im unverändert offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zulässig ist. In der vorliegenden Konstellation ist der Erstbescheid daher durch das Verwaltungsgericht (ersatzlos) aufzuheben vergleiche VwGH 23.01.2014, 2013/07/0235; 05.03.2015, Ra 2014/02/0159; 26.02.2020, Ra 2019/05/0065). Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen.

Da die Datenschutzbeschwerde, und damit der verfahrenseinleitende Antrag, vom XXXX 2021 mit Eingabe vom XXXX 2024 zurückgezogen, und der angefochtene Bescheid vom XXXX 2023 dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.Da die Datenschutzbeschwerde, und damit der verfahrenseinleitende Antrag, vom römisch 40 2021 mit Eingabe vom römisch 40 2024 zurückgezogen, und der angefochtene Bescheid vom römisch 40 2023 dadurch von einer (rückwirkend) unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als (rückwirkend) rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben.

Bei dieser Art der Entscheidung handelt es sich um eine negative Sachentscheidung, womit auch das Beschwerdeverfahren erledigt wird. Eine darüberhinausgehende Einstellung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich daher.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben unter A) dargestellt wurde. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung, und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2271492.1.00

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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