TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 W101 2271483-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6c Abs1
GEG §6c Abs2
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §25 Abs1 lita
GGG Art1 §26 Abs5
GGG Art1 §32 TP9 litb Z4
GGG Art1 §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  1. GEG § 6c heute
  2. GEG § 6c gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6c gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015

Spruch


W101 2271483-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX , vertreten durch die RAe Steflitsch OG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.04.2023, Zl. 201 Jv 980/23m-33 (309 Rev 567/23p), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde der Marktgemeinde römisch 40 , vertreten durch die RAe Steflitsch OG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.04.2023, Zl. 201 Jv 980/23m-33 (309 Rev 567/23p), betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 6c Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Oberwart (in der Folge: BG) brachte die Beschwerdeführerin am 26.01.2023 einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung iHv € 6.528,89 sowie der Kosten des Antrags mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf EZ XXXX und EZ XXXX der KG XXXX ein, der in der Folge bewilligt worden war. 1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Oberwart (in der Folge: BG) brachte die Beschwerdeführerin am 26.01.2023 einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung iHv € 6.528,89 sowie der Kosten des Antrags mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf EZ römisch 40 und EZ römisch 40 der KG römisch 40 ein, der in der Folge bewilligt worden war.

2. Für diesen Antrag war am 03.03.2023 durch Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG samt Vollzugsgebühren iHv € 170,00 sowie eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 86,00 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 7.090,00 eingezogen worden. 2. Für diesen Antrag war am 03.03.2023 durch Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG samt Vollzugsgebühren iHv € 170,00 sowie eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 86,00 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 7.090,00 eingezogen worden.

3. Mit am 06.03.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der zu viel eingehobenen Eintragungsgebühr iHv € 1,00. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei der Berechnung der Eintragungsgebühr sei die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 5 GGG zu bilden und die Höhe der zu entrichtenden Eintragungsgebühr für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung der Bemessungsgrundlage nicht zuzurechnen.3. Mit am 06.03.2023 eingebrachten Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der zu viel eingehobenen Eintragungsgebühr iHv € 1,00. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, bei der Berechnung der Eintragungsgebühr sei die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz 5, GGG zu bilden und die Höhe der zu entrichtenden Eintragungsgebühr für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung der Bemessungsgrundlage nicht zuzurechnen.

4. Mit Bescheid vom 11.04.2023 (zugestellt am selben Tag), Zl. 201 Jv 980/23m-33 (309 Rev 567/23p), wies der Präsident des Landesgerichtes Eisenstadt (im Folgenden: belangte Behörde) den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Hinsichtlich der Eintragungsgebühren für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sei die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 5 GGG unter Hinzurechnung der Eintragungsgebühren zu bilden. Dabei seien die mit bestimmten Beträgen angeführten Nebengebühren, wie etwa Kosten, Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühren seien in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden würden. Hinsichtlich der Eintragungsgebühren für eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sei die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz 5, GGG unter Hinzurechnung der Eintragungsgebühren zu bilden. Dabei seien die mit bestimmten Beträgen angeführten Nebengebühren, wie etwa Kosten, Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühren seien in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, wenn sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden würden.

Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus eine Bemessungsgrundlage von € 7.090,00. Davon ausgehend würden 1,2% an Eintragungsgebühren € 85,08 ergeben. Gerundet nach § 6 Abs. 2 GGG betrage die Eintragungsgebühr daher € 86,00. Daher sei der Rückzahlungsantrag abzuweisen gewesen. Im vorliegenden Fall ergebe sich daraus eine Bemessungsgrundlage von € 7.090,00. Davon ausgehend würden 1,2% an Eintragungsgebühren € 85,08 ergeben. Gerundet nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG betrage die Eintragungsgebühr daher € 86,00. Daher sei der Rückzahlungsantrag abzuweisen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27.04.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Zur Berechnung der Eintragungsgebühr sei nach ihrer Ansicht eine unrichtige, nämlich überhöhte, Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Im vorliegenden Fall würde sich die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr aus der Kapitalforderung iHv € 6.528,89 und aus den Kosten für den Exekutionsantrag (ohne Eintragungsgebühr), somit € 475,22, zusammensetzen, weswegen die Bemessungsgrundlage auf € 7.004,11 bzw. gemäß § 6 Abs. 2 GGG aufgerundet auf € 7.005,00 belaufe. Daher ergebe sich hieraus die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 (1,2%) richtigerweise iHv € 84,06 bzw. gemäß § 6 Abs. 2 GGG aufgerundet € 85,00. Zur Berechnung der Eintragungsgebühr sei nach ihrer Ansicht eine unrichtige, nämlich überhöhte, Bemessungsgrundlage herangezogen worden. Im vorliegenden Fall würde sich die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr aus der Kapitalforderung iHv € 6.528,89 und aus den Kosten für den Exekutionsantrag (ohne Eintragungsgebühr), somit € 475,22, zusammensetzen, weswegen die Bemessungsgrundlage auf € 7.004,11 bzw. gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG aufgerundet auf € 7.005,00 belaufe. Daher ergebe sich hieraus die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, (1,2%) richtigerweise iHv € 84,06 bzw. gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG aufgerundet € 85,00.

6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.05.2023 (hg eingelangt am 09.05.2023) die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Erkenntnis vom 25.09.2023, Zl. W101 2271483-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 6c Abs. 1 Z 1 GEG iVm TP 9 lit. b Z 4 GGG mit der Maßgabe statt, dass der Beschwerdeführerin antragsgemäß der Betrag iHv € 1,00 zurückzuzahlen sei. 7. Mit Erkenntnis vom 25.09.2023, Zl. W101 2271483-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG mit der Maßgabe statt, dass der Beschwerdeführerin antragsgemäß der Betrag iHv € 1,00 zurückzuzahlen sei.

8. Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht eine außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit.

9. Mit Erkenntnis vom 29.02.2024, Zl. Ra 2023/16/0129, behob der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2023. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

Dem Bundesverwaltungsgericht sei dahingehend zuzustimmen, dass die aus der „ursprünglichen Bemessungsgrundlage“ im Ausmaß der Kapitalforderung und der Kosten des Exekutionsantrages (ohne Eintragungsgebühr) errechnete Eintragungsgebühr nicht nochmals zur Bemessungsgrundlage addiert werden müsse, um die zu entrichtende Eintragungsgebühr zu berechnen. In der Entscheidung vom 09.02.1973, Zl. 1516/71, habe der Verwaltungsgerichtshof auch eine Formel dargelegt, um die Eintragungsgebühr zu ermitteln und in den Kostenbestimmungsantrag einzusetzen, um so eine Nachforderung von Gebühren und den Verlust eines Ersatzanspruches zu vermeiden. Hinsichtlich der Herleitung der darin aufgestellten Formel werde gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Da die gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes zu entrichtende Gebühr nunmehr 1,2 % vom Wert des Rechts an Gebühren betrage, sei die in dem Erkenntnis abgeleitete Formel wie folgt zu fassen (K= betriebene Kapitalforderung, P= Prozesskosten, E= Exekutionskosten ohne Eintragungsgebühr, X= Eintragungsgebühr):Dem Bundesverwaltungsgericht sei dahingehend zuzustimmen, dass die aus der „ursprünglichen Bemessungsgrundlage“ im Ausmaß der Kapitalforderung und der Kosten des Exekutionsantrages (ohne Eintragungsgebühr) errechnete Eintragungsgebühr nicht nochmals zur Bemessungsgrundlage addiert werden müsse, um die zu entrichtende Eintragungsgebühr zu berechnen. In der Entscheidung vom 09.02.1973, Zl. 1516/71, habe der Verwaltungsgerichtshof auch eine Formel dargelegt, um die Eintragungsgebühr zu ermitteln und in den Kostenbestimmungsantrag einzusetzen, um so eine Nachforderung von Gebühren und den Verlust eines Ersatzanspruches zu vermeiden. Hinsichtlich der Herleitung der darin aufgestellten Formel werde gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Da die gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes zu entrichtende Gebühr nunmehr 1,2 % vom Wert des Rechts an Gebühren betrage, sei die in dem Erkenntnis abgeleitete Formel wie folgt zu fassen (K= betriebene Kapitalforderung, P= Prozesskosten, E= Exekutionskosten ohne Eintragungsgebühr, X= Eintragungsgebühr):

X= 12/988 (K+P+E)

Umgelegt auf den Revisionsfall ergebe dies folgende Berechnung der von der Beschwerdeführerin für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG geschuldeten Eintragungsgebühr (X): 12/988 x (K [Kapital] = € 6.528,89 + E [Kosten für den Exekutionsantrag] = € 475,22) = € 85,07.Umgelegt auf den Revisionsfall ergebe dies folgende Berechnung der von der Beschwerdeführerin für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG geschuldeten Eintragungsgebühr (römisch zehn): 12/988 x (K [Kapital] = € 6.528,89 + E [Kosten für den Exekutionsantrag] = € 475,22) = € 85,07.

10. Aufgrund der Behebung des Erkenntnisses vom 25.09.2023 ist nun gegenständlich eine Ersatzentscheidung hinsichtlich des o.a. Bescheides zu treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 26.01.2023 beim BG einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung iHv € 6.528,89 sowie der Kosten des Antrags mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf EZ XXXX und EZ XXXX der KG XXXX eingebracht. Der Antrag wurde auch bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat am 26.01.2023 beim BG einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung iHv € 6.528,89 sowie der Kosten des Antrags mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf EZ römisch 40 und EZ römisch 40 der KG römisch 40 eingebracht. Der Antrag wurde auch bewilligt.

Die in Rede stehende Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 86,00 wurde am 03.03.2023 vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin abgebucht. Die in Rede stehende Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 86,00 wurde am 03.03.2023 vom Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin abgebucht.

Die gegenständliche Eintragungsgebühr iHv € 86,00 wurde aus der Summe der Kapitalforderung iHv € 6.528,89 den Kosten für den Exekutionsantrag iHv € 475,22 sowie der aus diesen beiden Beträgen als Bemessungsgrundlage errechneten Eintragungsgebühr iHv € 85,00 berechnet.

Als maßgeblich wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine Rückzahlung eines Teiles der entrichteten Gebühr iHv € 1,00 nicht zu gewähren ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.

Die Berechnung der Gebühren durch die belangte Behörde wurde von der Beschwerdeführerin nur dahingehend beanstandet, als bestritten wird, dass die Eintragungsgebühr in die Bemessungsgrundlage derselben nach § 26 Abs. 5 GGG miteinzubeziehen ist.Die Berechnung der Gebühren durch die belangte Behörde wurde von der Beschwerdeführerin nur dahingehend beanstandet, als bestritten wird, dass die Eintragungsgebühr in die Bemessungsgrundlage derselben nach Paragraph 26, Absatz 5, GGG miteinzubeziehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten: 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.

Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Tarifpost (TP) 9 sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechts in das Grundbuch.

Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch 1,2 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch 1,2 vH vom Wert des Rechtes.

§ 6c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 idgF, lautet:
„Rückzahlung
Paragraph 6 c, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF, lautet:
„Rückzahlung

§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Paragraph 6 c, (1) Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.

(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (vgl. VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) vergleiche VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob bei der Berechnung der Eintragungsgebühr im Zuge einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf zwei Liegenschaften die aus der ursprünglichen Bemessungsgrundlage iHv € 7.005,00 errechnete Eintragungsgebühr iHv € 85,00 zu dieser Bemessungsgrundlage addiert werden muss, woraus sich eine neue Bemessungsgrundlage iHv € 7.090,00 und in weiterer Folge die nunmehr zu entrichtende Eintragungsgebühr iHv € 86,00 ergibt.

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass bei der Berechnung der Eintragungsgebühr die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 5 GGG zu bilden und die Höhe der zu entrichtenden Eintragungsgebühr für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage nicht zuzurechnen sei.Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass bei der Berechnung der Eintragungsgebühr die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz 5, GGG zu bilden und die Höhe der zu entrichtenden Eintragungsgebühr für die zwangsweise Pfandrechtsbegründung der ursprünglichen Bemessungsgrundlage nicht zuzurechnen sei.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:

Gemäß § 26 Abs. 5 GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG bestimmt sich der Wert bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung.

Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch 1,2 vH vom Wert des Rechtes.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch 1,2 vH vom Wert des Rechtes.

Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin beim BG einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung iHv € 6.528,89 sowie der Kosten des Antrags mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf EZ XXXX und EZ XXXX der KG XXXX ein. Der Antrag wurde in der Folge bewilligt und u.a. eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 86,00 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 7.090,00) vorgeschrieben, welche durch Einziehung vom Konto des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Gänze entrichtet wurde. Gegenständlich brachte die Beschwerdeführerin beim BG einen Exekutionsantrag zur Hereinbringung der Geldforderung iHv € 6.528,89 sowie der Kosten des Antrags mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf EZ römisch 40 und EZ römisch 40 der KG römisch 40 ein. Der Antrag wurde in der Folge bewilligt und u.a. eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG iHv € 86,00 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 7.090,00) vorgeschrieben, welche durch Einziehung vom Konto des Vertreters der Beschwerdeführerin zur Gänze entrichtet wurde.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühren in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem Begehren auf Ausscheidung der gesamten gerichtlich bestimmten Kosten des Exekutionsantrages aus der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr zu § 29 Abs. 2 der Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes) mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung aus, dass die Nebengebühren nicht nur bei der vertraglichen, sondern auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen sind und dass zu den Nebengebühren insbesondere die betragsmäßig bestimmten Prozess- und Exekutionskosten zählen. Im Falle der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zählt zu den Exekutionskosten auch die Eintragungsgebühr (vgl. VwGH 09.02.1973, Zl. 1516/71; vgl. auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 26 GGG E 55). Diese Entscheidung erging zum damaligen § 29 Abs. 2 GJGebGes, welcher dem nunmehrigen § 26 Abs. 5 GGG insofern entspricht, als beide Bestimmungen den Wert des Rechts nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung bestimmen. Die zitierte Judikatur ist somit weiterhin anzuwenden (vgl. VwGH 29.02.2024, Zl. Ra 2023/16/0129). In einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof erneut klargestellt, dass die zu § 29 Abs. 2 GJGebGes ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Einbeziehung der Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühr im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, sofern sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden, in die Bemessungsgrundlage, auf § 26 Abs. 5 GGG zu übertragen ist (VwGH 08.04.2024, Zl. Ra 2023/16/0126). Weiters wird in der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Entscheidung vom 09.02.1973 eine Gleichung aufgestellt, nach der sich in Fällen wie dem gegenständlichen die Eintragungsgebühr berechnen lässt.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühren in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, wenn sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof zu einem Begehren auf Ausscheidung der gesamten gerichtlich bestimmten Kosten des Exekutionsantrages aus der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr zu Paragraph 29, Absatz 2, der Wiederverlautbarung des Bundesgesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (GJGebGes) mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung aus, dass die Nebengebühren nicht nur bei der vertraglichen, sondern auch bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen sind und dass zu den Nebengebühren insbesondere die betragsmäßig bestimmten Prozess- und Exekutionskosten zählen. Im Falle der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung zählt zu den Exekutionskosten auch die Eintragungsgebühr vergleiche VwGH 09.02.1973, Zl. 1516/71; vergleiche auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 26, GGG E 55). Diese Entscheidung erging zum damaligen Paragraph 29, Absatz 2, GJGebGes, welcher dem nunmehrigen Paragraph 26, Absatz 5, GGG insofern entspricht, als beide Bestimmungen den Wert des Rechts nach dem Nennbetrag der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung bestimmen. Die zitierte Judikatur ist somit weiterhin anzuwenden vergleiche VwGH 29.02.2024, Zl. Ra 2023/16/0129). In einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof erneut klargestellt, dass die zu Paragraph 29, Absatz 2, GJGebGes ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Einbeziehung der Exekutionskosten einschließlich der Eintragungsgebühr im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, sofern sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt werden, in die Bemessungsgrundlage, auf Paragraph 26, Absatz 5, GGG zu übertragen ist (VwGH 08.04.2024, Zl. Ra 2023/16/0126). Weiters wird in der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Entscheidung vom 09.02.1973 eine Gleichung aufgestellt, nach der sich in Fällen wie dem gegenständlichen die Eintragungsgebühr berechnen lässt.

Diese Eintragungsgebühr ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, da auch sie als Teil der Nebengebühren grundbücherlich sichergestellt wurde.

Da die gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes zu entrichtende Gebühr nunmehr 1,2 % vom Wert des Rechts an Gebühren beträgt, ist die in dem Erkenntnis abgeleitete Formel wie folgt zu fassen (K= betriebene Kapitalforderung, P= Prozesskosten, E= Exekutionskosten ohne Eintragungsgebühr, X= Eintragungsgebühr): X= 12/988 (K+P+E)Da die gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes zu entrichtende Gebühr nunmehr 1,2 % vom Wert des Rechts an Gebühren beträgt, ist die in dem Erkenntnis abgeleitete Formel wie folgt zu fassen (K= betriebene Kapitalforderung, P= Prozesskosten, E= Exekutionskosten ohne Eintragungsgebühr, X= Eintragungsgebühr): X= 12/988 (K+P+E)

Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt dies folgende Berechnung der von der Mitbeteiligten für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG geschuldeten Eintragungsgebühr (X): 12/988 x (K [Kapital] = € 6.528,89 + E [Kosten für den Exekutionsantrag] = € 475,22) = € 85,07.Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt dies folgende Berechnung der von der Mitbeteiligten für die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechts gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG geschuldeten Eintragungsgebühr (römisch zehn): 12/988 x (K [Kapital] = € 6.528,89 + E [Kosten für den Exekutionsantrag] = € 475,22) = € 85,07.

Im Ergebnis beträgt daher – nach Anwendung der Rundungsregelung – die Eintragungsgebühr € 86,00. Die belangte Behörde bezog die Eintragungsgebühr zurecht in die Bemessungsgrundlage ein.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 6c Abs. 2 GEG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 09.02.1973, Zl. 1516/71; VwGH 29.02.2024, Zl. Ra 2023/16/0129; VwGH 08.04.2024, Zl. Ra 2023/16/0126) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VwGH 09.02.1973, Zl. 1516/71; VwGH 29.02.2024, Zl. Ra 2023/16/0129; VwGH 08.04.2024, Zl. Ra 2023/16/0126) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Eintragungsgebühr Exekutionsantrag Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung Pauschalgebühren Pfandrechtseintrag Rechtsanschauung des VwGH Rückzahlungsantrag Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2271483.1.00

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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