TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/30 W212 2293030-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2024
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Entscheidungsdatum

30.09.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W212 2293030-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RAe Dellasega, Lechner & Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RAe Dellasega, Lechner & Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2024 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich lebe einer ihrer Brüder, XXXX . Ihren Herkunftsstaat habe sie am 03.11.2023 mit dem Flugzeug verlassen und sei zunächst in den Iran gereist. Danach sei sie nach Portugal geflogen, wo sie sich ca. 22 Tage aufgehalten habe. Danach sei sie von 22.12.2023 bis 29.02.2024 in Spanien und anschließend von 29.02.2024 bis 03.03.2024 in Deutschland gewesen. Am 03.03.2024 sei sie in Österreich eingereist. Es habe geheißen, dass sie in Portugal auf Englisch unterrichten könne. In Portugal habe es dann auf einmal geheißen, es müsse in Portugiesisch unterrichtet werden, sonst könne sie nicht an der Uni arbeiten. Deshalb habe sie Portugal verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Probleme durch die Taliban. 2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2024 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich lebe einer ihrer Brüder, römisch 40 . Ihren Herkunftsstaat habe sie am 03.11.2023 mit dem Flugzeug verlassen und sei zunächst in den Iran gereist. Danach sei sie nach Portugal geflogen, wo sie sich ca. 22 Tage aufgehalten habe. Danach sei sie von 22.12.2023 bis 29.02.2024 in Spanien und anschließend von 29.02.2024 bis 03.03.2024 in Deutschland gewesen. Am 03.03.2024 sei sie in Österreich eingereist. Es habe geheißen, dass sie in Portugal auf Englisch unterrichten könne. In Portugal habe es dann auf einmal geheißen, es müsse in Portugiesisch unterrichtet werden, sonst könne sie nicht an der Uni arbeiten. Deshalb habe sie Portugal verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Probleme durch die Taliban.

Laut Reisepass der Beschwerdeführerin ist sie in Besitz eines portugiesischen Visum C und am 22.11.2023 in Portugal eingereist.

Zu ihrer Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise in Österreich im Besitz eines von der Vertretungsbehörde Portugals in Iran ausgestellten Schengenvisums der Kategorie C, gültig von 20.11.2023 bis 03.03.2024, war.

3. Am 15.03.2024 verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung und gab bekannt, privat zu ihrem Bruder zu verziehen.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.03.2024 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.03.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal.

5. Mit Schreiben vom 30.04.2024 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu. 5. Mit Schreiben vom 30.04.2024 stimmte Portugal der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

6. Am 13.05.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen, sie habe nichts zu ergänzen bzw. zu korrigieren. In Österreich lebe seit ca. acht Jahren ihr Bruder. Als sie nach Europa gekommen sei, sei sie psychisch völlig fertig gewesen, weil sie ihren Vater verloren habe. Dann habe sie in Portugal eine sehr schwierige Zeit gehabt. Sie habe festgestellt, dass sie in Portugal nicht auf Englisch, sondern auf Portugiesisch studieren müsste und ihr Studentenaufenthaltstitel dort nicht verlängert werde. In Portugal sei sie ca. ein Monat in einem Studentenheim gewesen. Die Lage in der Stadt sei sehr schlecht gewesen. Am Anfang sei es ihr auch in Österreich schlecht gegangen, sie sei noch nie allein ohne Familie gewesen. Ihr Bruder übernehme alle ihre Kosten (Aufenthalt, Versorgung, Versicherung usw.) und habe einen Deutschkurs organisiert. In Spanien sei sie bei einer Freundin gewesen. Sie habe eigentlich nach Österreich kommen wollen, aber ihre Freundin habe gemeint, sie würde aufgrund ihres gültigen Visums nach Portugal abgeschoben werden. Sie könne auf keinen Fall nach Portugal zurückkehren. Sie habe dort überhaupt kein Sicherheitsgefühl gehabt, die alten Leute seien gegen Ausländer gewesen und hätten sie aufgrund ihres Kopftuchs schief angeschaut. Am Strand sei sie einmal von drei Jugendlichen heftig an der Hand gezogen worden. Sie habe diese Jugendlichen fast jeden Tag gesehen. Die Einsamkeit in Portugal habe sie so fertig gemacht, sie sei kurz davor gewesen sich umzubringen. An die Polizei in Portugal habe sie sich nicht gewandt.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, zugestellt am 21.05.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Portugal zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, zugestellt am 21.05.2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Portugal zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Dem angefochtenen Bescheid wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:

?        Allgemeines zum Asylverfahren

In erster Instanz für das Asylverfahren in Portugal zuständig ist der Immigration and Borders Service (Serviço de Estrangeiros e Fronteiras, SEF).

Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2019; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

?        Dublin-Rückkehrer

Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vgl. IM 6.2.2019). Wenn ein Asylwerber seinen Antrag implizit zurückzieht, indem er sich dem Verfahren ohne Mitteilung für mehr als 90 Tage entzieht, kann sein Verfahren von SEF eingestellt werden. Der Betreffende kann sein Verfahren auf Antrag bei SEF wieder eröffnen lassen. Dieses ist genau an jener Stelle weiterzuführen, an der es eingestellt wurde. Es ist nicht bekannt, dass es dabei in der Praxis Probleme gäbe. Betroffene Rückkehrer werden nicht als Folgeantragsteller behandelt. In der Praxis sehen sich take charge-Rückkehrer keinen relevanten oder systematischen Hindernissen beim Zugang zum Asylverfahren gegenüber. Die Behörde informiert die NGO Portuguese Refugee Council (CPR) im Vorhinein von der Ankunft von Rückkehrern, gegebenenfalls werden medizinische Informationen weitergegeben. Bei der Ankunft am Flughafen erhalten die Asylwerber eine Aufforderung sich am Folgetag bzw. in den folgenden Tagen bei der Behörde einzufinden, und werden im das Refugee Reception Centre (CAR) des CPR in Bobadela untergebracht (AIDA 4.2019; vergleiche IM 6.2.2019).

?        Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Das portugiesische Asylgesetz sieht die Möglichkeit spezieller Verfahrensgarantien aus folgenden Gründen vor: Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Krankheit, psychische Störung, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen der psychischen, physischen oder sexuellen Gewalt. Das Asylgesetz sieht die Notwendigkeit vor, Personen mit besonderen Bedürfnissen und die Art dieser Bedürfnisse bei der Registrierung des Asylantrags oder in jedwedem Stadium des Asylverfahrens zu identifizieren. Es gibt jedoch keine festgelegten Mechanismen zur systematischen Identifizierung Vulnerabler, außer Fragen nach dem Gesundheitszustand zu Beginn des Asylinterviews, sowie ein paar einschlägigen Fragen in Dublin-Interviews. Eine Identifizierung kommt aber nicht nur durch Selbstidentifikation, sondern auch durch Gespräche oder medizinische Eingangsuntersuchungen zustande. 2018 wurden von 1.190 Asylwerbern 468 als vulnerabel identifiziert. Darunter waren 67 unbegleitete Minderjährige, von denen sich 27 später als Erwachsenen herausstellten. Für die Altersfeststellung im Falle von Zweifeln am Alter eines Antragstellers sieht das Asylgesetz ebenso wenig eine Standardprozedur vor. Eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgen der Handwurzel oder der Zähne, ist mit Zustimmung des Betreffenden oder seines Rechtsvertreters möglich (Jugendgerichte können eine Altersfeststellung ohne vorherige Zustimmung anordnen). Die Verwendung von Röntgenaufnahmen zur Altersfeststellung ist Anlass für Kritik (AIDA 4.2019).

Eine rechtliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger ist im Asylverfahren, in sonstigen rechtlichen Belangen und betreffend Versorgung verpflichtend vorgesehen. Üblicherweise wird der Direktor der NGO Portuguese Refugee Council (CPR) als Vertreter bestimmt. Ausgeübt wird die Vertretung durch die Rechtsabteilung der NGO. Untergebracht werden unbegleitete Minderjährige üblicherweise im Refugee Children Reception Centre (CACR) des CPR, das 13 Plätze umfasst. 2018 waren dort insgesamt 61 unbegleitete Minderjährige untergebracht (AIDA 4.2019).

?        Non-Refoulement

Die portugiesischen Behörden sind verpflichtet, Asylwerber und Schutzberechtigte vor Refoulement zu schützen. Es gibt keine Berichte über Verletzungen dieser Bestimmungen (AIDA 4.2019).

?        Versorgung

Die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren obliegt dem Innenministerium, bei AW im inhaltlichen Verfahren, obliegt sie dem Ministerium für Arbeit und Soziales. Die Behörden können bei der Bereitstellung dieser Leistungen mit privaten Organisationen zusammenarbeiten und tun dies auch. So gibt es drei NGOs, die für Antragsteller in verschiedenen Verfahrensstadien verantwortlich sind (das Institute for Social Security (ISS) für das ordentliche Verfahren; Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) für bestimmte Beschwerdeverfahren, sowie Vulnerable im ordentlichen Verfahren; Portuguese Refugee Council (CPR) für Zulassungs- und Dublinverfahren und Vulnerable in Beschwerdeverfahren), während SEF die Versorgung im Grenzverfahren und in der Schubhaft übernimmt. Bedürftige Asylwerber haben ab Antragstellung, bis zur endgültigen Entscheidung ein Recht auf Versorgung, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden (außer diese wurde ausdrücklich reduziert oder zurückgezogen bzw. im Falle von unzulässigen Folgeanträgen). Bedürftigkeit liegt vor, wenn der AW monatlich weniger Mittel zur Verfügung hat als die Höhe der Sozialpension ausmacht (2018: EUR 207,01). In der Praxis wird dies aber offenbar nicht geprüft. Längere Versorgung über die endgültige Entscheidung hinaus ist im Einzelfall möglich, wenn nötig. Es bestehen keine Hindernisse für Antragsteller beim Zugang zu Versorgung (AIDA 4.2019).

Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vgl. DN 18.12.2018).Die Versorgung für Asylwerber umfasst Unterkunft, Verpflegung, eine monatliche finanzielle Zulage für Essen, Kleidung, Transport und Hygiene; eine monatliche finanzielle Zulage für Unterbringung; eine monatliche finanzielle Zulage für persönliche Ausgaben und Transport. Es gibt in Portugal derzeit drei Unterbringungszentren, das Refugee Reception Centre (CAR) in Bobadela und das nur für UM zur Verfügung stehende Refugee Children Reception Centre (CACR), beide betrieben von CPR. Das CAR umfasst 52 Plätze und war 2018 meist überbelegt. Meist werden Antragsteller daher in privaten Strukturen (Wohnungen, etc.) oder Hotels usw. untergebracht. Einige wohnen unabhängig davon auch bei Familienangehörigen oder Freunden. (AIDA 4.2019). CPR hat mit dem CAR römisch II Ende 2018 noch ein drittes Zentrum mit 90 Plätzen eröffnet (CPR o.D.; vergleiche DN 18.12.2018).

Das CAR ist stark frequentiert und daher werden im Zentrum direkt hauptsächlich Familien und Vulnerable untergebracht. Alleinstehenden Männern werden meist Plätze in Hotels usw. besorgt. Sie müssen sich regelmäßig im CAR einfinden um Termine wahrzunehmen, etwa Jobberatung, Sprachtraining etc. (IM 6.2.2019).

o        Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Asylwerber und ihre Familienmitglieder haben ab dem Moment der Antragstellung ein gesetzlich festgelegtes Recht auf medizinische Versorgung durch den Nationalen Gesundheitsdienst. Der Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung erfolgt zu den selben Bedingungen wie für portugiesische Bürger und ist kostenfrei gegeben. Spezielle Bedürfnisse, etwa Bedarf an psychologischer Betreuung, sind dabei zu berücksichtigen. In der Praxis werden diese Bestimmungen auch generell umgesetzt, es kommt jedoch zu Einschränkungen durch die Sprachbarriere, bürokratisch erschwerten Zugang zu übernommenen diagnostischen Mitteln und Medikamenten oder eingeschränkten Zugang zu psychologischer und anderer Spezialversorgung (z.B. Zahnmedizin) (AIDA 4.2019).

Unbegleitete Minderjährige und Asylwerber im Zulassungs- oder beschleunigten Verfahren werden bei diagnostischen Mitteln und Medikamentenkosten von CPR gelegentlich finanziell unterstützt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder zurückgezogen werden sollte, bleibt der Zugang zu medizinischer Versorgung trotzdem erhalten (AIDA 4.2019).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leide, die ihrer Überstellung nach Portugal im Wege stehen würden. Die Beschwerdeführerin lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder. Eine besondere berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu ihrem Bruder könne nicht festgestellt werden. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder gehe nicht über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinaus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC, bzw. Art. 8 EMRK führe. Die Angaben der Beschwerdeführerin, in Portugal eine schwierige Zeit gehabt zu haben, seien nicht geeignet den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, bzw. Ar. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leide, die ihrer Überstellung nach Portugal im Wege stehen würden. Die Beschwerdeführerin lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Bruder. Eine besondere berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu ihrem Bruder könne nicht festgestellt werden. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder gehe nicht über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinaus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC, bzw. Artikel 8, EMRK führe. Die Angaben der Beschwerdeführerin, in Portugal eine schwierige Zeit gehabt zu haben, seien nicht geeignet den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, bzw. Ar. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

8. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 29.05.2024 ein Rechtsmittel erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, allein der Gedanke an eine Rückkehr nach Portugal verstärke bei der Beschwerdeführerin Selbstmordgedanken. Die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme und sei derzeit in psychischer Behandlung wegen ihrer noch andauernden Depression. Entsprechende individuelle Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich zugänglichen geeigneten Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerin als vulnerable Person in Portugal seien nicht vorgenommen worden. Im Falle einer Überstellung nach Portugal wäre die Beschwerdeführerin der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. In Österreich habe die Beschwerdeführerin einen Bruder, der für sie finanziell aufkommen würde. 8. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde am 29.05.2024 ein Rechtsmittel erhoben. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, allein der Gedanke an eine Rückkehr nach Portugal verstärke bei der Beschwerdeführerin Selbstmordgedanken. Die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme und sei derzeit in psychischer Behandlung wegen ihrer noch andauernden Depression. Entsprechende individuelle Abklärungen hinsichtlich einer tatsächlich zugänglichen geeigneten Versorgung und Unterbringung der Beschwerdeführerin als vulnerable Person in Portugal seien nicht vorgenommen worden. Im Falle einer Überstellung nach Portugal wäre die Beschwerdeführerin der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. In Österreich habe die Beschwerdeführerin einen Bruder, der für sie finanziell aufkommen würde.

Vorgelegt wurde:  Ärztliches Attest vom 29.05.2024
Rezept Citalopram vom 29.05.2024

9. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ist am 04.06.2024 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Am 11.06.2024 langten eine Vollmachtsbekanntgabe und eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerdeergänzung wurde zusammengefasst ausgeführt, die psychische Situation der Beschwerdeführerin habe sich mit Zustellung des angefochtenen Bescheides sehr verschlechtert. Ihr Bruder sah die Beschwerdeführerin in der Nähe des offenen Fensterns stehen, sie kündigte an aus dem Fenster springen zu wollen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin vier Tage stationär im geschlossenen Bereich einer psychiatrischen Ambulanz aufgenommen worden. Bei ausreichender Prüfung der aktuellen Situation in Portugal hätte die Erstbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.

Vorgelegt wurden:  Entlassungsbrief vom 10.06.2024

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Am 01.08.2024 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Neu führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Hausarzt ihr die Einnahme von Antidepressiva verordnet habe und ihr dringend empfohlen wurde, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Sie habe mittlerweile einen Deutschkurs/Grundbildungskurs bei der Volkshochschule begonnen.

Neu vorgelegt wurden:  Bestätigung der Anmeldung zu einem Grundbildungskurs vom 26.07.2024

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Portugal zu richten. Portugal antwortete nicht auf das Informationsersuchen. 13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Portugal zu richten. Portugal antwortete nicht auf das Informationsersuchen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine volljährige afghanische Staatsangehörige, stellte am 03.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Eine EURODAC-Treffermeldung liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführerin reiste in Besitz eines portugiesischen Visums der Kategorie C, gültig von 20.11.2023 bis 03.03.2024, in das Gebiet der Schengen-Staaten ein. Das Visum war im Zeitpunkt ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich noch gültig.

Die Beschwerdeführerin hat keinen portugiesischen Aufenthaltstitel.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.03.2024 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal, dem die portugiesische Dublinbehörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.03.2024 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal, dem die portugiesische Dublinbehörde gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Portugals wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Portugal an. Es handelt sie hierbei um die aktuellste Version der Staatendokumentation des Länderinformationsblattes zu Portugal. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor der gegenwärtigen Situation entsprechen und somit zur Beurteilung der gegenwärtigen Situation für Schutzsuchende in Portugal herangezogen werden können.

Die Beschwerdeführerin läuft im Falle einer Überstellung nach Portugal nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses). Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. des Erkenntnisses). Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

Die Beschwerdeführerin ist gesund. Sie leidet an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin war von 07.06.2024 – 10.06.2024 in der Psychiatrie eines Krankenhauses stationär in Behandlung. Sie unternahm in Österreich keinen Suizidversuch und ist aktuell nicht suizidal. Die Beschwerdeführerin ist überstellungsfähig.

Der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , lebt in Österreich und ist hier aufenthaltsberechtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Bruder seit 18.03.2024 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verzichtete für diesen Privatverzug ausdrücklich auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder geht nicht über eine zwischen erwachsenen Geschwistern übliche Beziehung hinaus. Weitere private, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Es liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor. Der Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 , lebt in Österreich und ist hier aufenthaltsberechtigt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Bruder seit 18.03.2024 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verzichtete für diesen Privatverzug ausdrücklich auf sämtliche Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder geht nicht über eine zwischen erwachsenen Geschwistern übliche Beziehung hinaus. Weitere private, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Es liegt keine besondere Integrationsverfestigung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise und Antragstellung auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin in Österreich sowie des ihr erteilten Visums für Portugal ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt einliegenden VIS-Abfrage und dem Reisepass der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der portugiesischen Dublinbehörde. Hinweise auf eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor.

Konkrete Hinweise darauf, dass Portugal nicht zur Führung des inhaltlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist zweifelsfrei mittels ihres portugiesischen Touristenvisums in Portugal und damit in das Gebiet der Schengen-Staaten eingereist.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Portugal keine glaubhaften Angaben machte. Während sie in der Erstbefragung angab, sie sei nach Portugal gereist, um dort an der Universität zu unterrichten (vgl. AS 11), erklärte sie in der niederschriftlichen Einvernahme, dass sie in Portugal studieren wollte (vgl. AS 138). Beide Varianten werden von der erkennenden Gerichtsabteilung als nicht glaubhaft gewertet. So reiste die Beschwerdeführerin nämlich mit einem nur 90 Tage gültigen Touristenvisum in Portugal ein und reiste nach nur etwa 22 Tagen nach Spanien weiter. Wenngleich in der Beschwerdeergänzung von einem angeblichen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in Portugal gesprochen wird, ist festzuhalten, dass ein solcher zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurde. Auch ein allfälliger Studentenausweis der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Des Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie erst in Portugal und nach Aufnahme ihres Studiums erfahren hätte, dass sie nicht auf Englisch studieren könne, absolut nicht nachvollziehbar. Von einer gebildeten Person, die vorhat auf einem anderen Kontinent in einem fremden Staat zu studieren, kann erwartet werden, dass sie Informationen hinsichtlich der Unterrichtssprache an der Universität einholt. Diesbezüglich ist auch noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben hat, einen Universitätsabschluss in Chemie zu besitzen und zuletzt als Professorin im Bereich Medizin und Biochemie gearbeitet zu haben. Es ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Portugal tatsächlich einem Studium nachgehen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vorhatte, nach Österreich zu ihrem Bruder zu reisen und hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hierfür spricht einerseits, dass sie Beschwerdeführerin nur 22 Tage in Portugal verbrachte und andererseits, dass sie mit ihrer Einreise nach Österreich gezielt gewartet hat, bis ihr Visum abgelaufen war, weil sie – ihren eigenen Angaben nach – glaubte, sonst nach Portugal abgeschoben zu werden (vgl. AS 139). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich vor ihrer Einreise in Österreich über zwei Monate in Spanien und einige Tage in Deutschland aufgehalten, obwohl sie in der Einvernahme erklärte, sie hätte sich in Portugal vor Einsamkeit fast umgebracht und habe in Portugal unter anderem deshalb Stress und Angst verspürt, weil sie das erste Mal ohne Familie unterwegs gewesen sei (vgl. AS 139f). Es ist unverständlich, warum es der Beschwerdeführerin in Portugal so schlecht gegangen sein sollte, aber nicht in Spanien oder Deutschland. Wenn es der Beschwerdeführerin psychisch wirklich so schlecht gegangen wäre, ist außerdem unverständlich, warum ihr das Ablaufen ihres Visums wichtiger war, als Kontakt mit ihrem einzigen Familienangehörigen im Schengen-Gebiet aufzunehmen und zu ihm zu gelangen. Abschließend ist somit festzuhalten, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nur geringe Glaubhaftigkeit zugemessen wird. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Portugal keine glaubhaften Angaben machte. Während sie in der Erstbefragung angab, sie sei nach Portugal gereist, um dort an der Universität zu unterrichten vergleiche AS 11), erklärte sie in der niederschriftlichen Einvernahme, dass sie in Portugal studieren wollte vergleiche AS 138). Beide Varianten werden von der erkennenden Gerichtsabteilung als nicht glaubhaft gewertet. So reiste die Beschwerdeführerin nämlich mit einem nur 90 Tage gültigen Touristenvisum in Portugal ein und reiste nach nur etwa 22 Tagen nach Spanien weiter. Wenngleich in der Beschwerdeergänzung von einem angeblichen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in Portugal gesprochen wird, ist festzuhalten, dass ein solcher zu keinem Zeitpunkt vorgelegt wurde. Auch ein allfälliger Studentenausweis der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Des Weiteren ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie erst in Portugal und nach Aufnahme ihres Studiums erfahren hätte, dass sie nicht auf Englisch studieren könne, absolut nicht nachvollziehbar. Von einer gebildeten Person, die vorhat auf einem anderen Kontinent in einem fremden Staat zu studieren, kann erwartet werden, dass sie Informationen hinsichtlich der Unterrichtssprache an der Universität einholt. Diesbezüglich ist auch noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben hat, einen Universitätsabschluss in Chemie zu besitzen und zuletzt als Professorin im Bereich Medizin und Biochemie gearbeitet zu haben. Es ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Portugal tatsächlich einem Studium nachgehen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vorhatte, nach Österreich zu ihrem Bruder zu reisen und hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Hierfür spricht einerseits, dass sie Beschwerdeführerin nur 22 Tage in Portugal verbrachte und andererseits, dass sie mit ihrer Einreise nach Österreich gezielt gewartet hat, bis ihr Visum abgelaufen war, weil sie – ihren eigenen Angaben nach – glaubte, sonst nach Portugal abgeschoben zu werden vergleiche AS 139). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich vor ihrer Einreise in Österreich über zwei Monate in Spanien und einige Tage in Deutschland aufgehalten, obwohl sie in der Einvernahme erklärte, sie hätte sich in Portugal vor Einsamkeit fast umgebracht und habe in Portugal unter anderem deshalb Stress und Angst verspürt, weil sie das erste Mal ohne Familie unterwegs gewesen sei vergleiche AS 139f). Es ist unverständlich, warum es der Beschwerdeführerin in Portugal so schlecht gegangen sein sollte, aber nicht in Spanien oder Deutschland. Wenn es der Beschwerdeführerin psychisch wirklich so schlecht gegangen wäre, ist außerdem unverständlich, warum ihr das Ablaufen ihres Visums wichtiger war, als Kontakt mit ihrem einzigen Familienangehörigen im Schengen-Gebiet aufzunehmen und zu ihm zu gelangen. Abschließend ist somit festzuhalten, dass den Angaben der Beschwerdeführerin nur geringe Glaubhaftigkeit zugemessen wird.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem Verwaltungsakt. Der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrie geht aus dem vorgelegten Entlassungsbrief vom 10.06.2024 hervor. Aus diesem Entlassungsbrief ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin keinen Suizidversuch unternommen hat. Sie wurde von ihrem Bruder in die Psychiatrie gebracht, nachdem er sie – laut Beschwerdeergänzung vom 11.06.2024 – „in der Nähe des offenen Fensters stehen [sah]“. Der Aufnahmegrund laut Entlassungsbrief ist suizidale Verdichtung im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besonders schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich darstellt, wurde sie doch bereits nach vier Tagen in deutlich gebessertem psychopathologischen Zustand ohne Suizidgedanken oder Suizidimpulse wieder entlassen. Als Entlassungsdiagnose wurde eine akute Belastungsreaktion (F43.0) festgehalten und die konsequente Einnahme von Citalopram 10 mg, 1x täglich, empfohlen. Dass die Beschwerdeführerin eine engmaschige fachärztliche Betreuung oder eine Therapie benötigt, geht aus dem Entlassungsbrief nicht hervor. Aus dem Akteninhalt ist außerdem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aktuell in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung steht und regelmäßig Medikamente einnimmt. Der Entlassungsbrief vom 10.06.2024 ist das aktuellste vorliegende medizinische Dokument. Seither wurden keine weiteren Befunde oder Rezepte vorgelegt. In einer Gesamtschau kann somit nicht erkannt werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle des Anwendungsbereichs des Art. 3 EMRK erreicht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, den vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem Verwaltungsakt. Der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrie geht aus dem vorgelegten Entlassungsbrief vom 10.06.2024 hervor. Aus diesem Entlassungsbrief ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin keinen Suizidversuch unternommen hat. Sie wurde von ihrem Bruder in die Psychiatrie gebracht, nachdem er sie – laut Beschwerdeergänzung vom 11.06.2024 – „in der Nähe des offenen Fensters stehen [sah]“. Der Aufnahmegrund laut Entlassungsbrief ist suizidale Verdichtung im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besonders schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich darstellt, wurde sie doch bereits nach vier Tagen in deutlich gebessertem psychopathologischen Zustand ohne Suizidgedanken oder Suizidimpulse wieder entlassen. Als Entlassungsdiagnose wurde eine akute Belastungsreaktion (F43.0) festgehalten und die konsequente Einnahme von Citalopram 10 mg, 1x täglich, empfohlen. Dass die Beschwerdeführerin eine engmaschige fachärztliche Betreuung oder eine Therapie benötigt, geht aus dem Entlassungsbrief nicht hervor. Aus dem Akteninhalt ist außerdem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aktuell in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung steht und regelmäßig Medikamente einnimmt. Der Entlassungsbrief vom 10.06.2024 ist das aktuellste vorliegende medizinische Dokument. Seither wurden keine weiteren Befunde oder Rezepte vorgelegt. In einer Gesamtschau kann somit nicht erkannt werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin die hohe Schwelle des Anwendungsbereichs des Artikel 3, EMRK erreicht.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dass sie privat zu ihrem aufenthaltsberechtigten Bruder verzogen ist und auf Leistungen der Grundversorgung verzichtet hat, geht zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor. Eine daraus resultierende finanzielle Abhängigkeit von ihrem Bruder wird allerdings maßgeblich dadurch relativiert, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, jederzeit wieder an der Grundversorgung des Bundes teilzunehmen. Diesfalls würden alle ihre Bedürfnisse vom Staat gedeckt werden. Der gemeinsame Haushalt kann ebenfalls keine besonders enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder begründen, denn hatte sie ihren Bruder vor ihrer Einreise in Österreich zumindest acht Jahre lang nicht persönlich getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3,, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

3.2.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der BF im Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin mittels portugiesischen Schengen-Visums in das Schengen-Gebiet eingereist ist und dieses Visum zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich noch gültig war. 3.2.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der BF im Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin mittels portugiesischen Schengen-Visums in das Schengen-Gebiet eingereist ist und dieses Visum zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich noch gültig war.

Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der portugiesischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der portugiesischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Portugal finden sich keine Anhaltspunkte. Durch das portugiesische Visum der Beschwerdeführerin liegt ein unbedenklicher und konkreter Anknüpfungspunkt an Portugal vor. Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entscheidungsrelevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entscheidungsrelevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.

Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.2.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: 3.2.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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