TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/1 W235 2290059-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2290059-1/5E

W235 2290063-1/5E

W235 2290062-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , dieser gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zl. 1385761305-240283152 (ad 1.), Zl. 1385761109-240283136 (ad 2.) und Zl. 1385761000-240283128 (ad 3.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Mongolei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2024, Zl. 1385761305-240283152 (ad 1.), Zl. 1385761109-240283136 (ad 2.) und Zl. 1385761000-240283128 (ad 3.), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. Satz 2 der angefochtenen Bescheide zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. Satz 2 der angefochtenen Bescheide zu lauten hat wie folgt:

„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“„Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zuständig.“

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Nach gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten sie jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 16.02.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am XXXX .02.2024 in Kroatien nach erkennungsdienstlicher Behandlung einen Asylantrag stellten.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils am römisch 40 .02.2024 in Kroatien nach erkennungsdienstlicher Behandlung einen Asylantrag stellten.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angaben, in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben.

1.2.1. In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst zu seiner Person vor, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er leide an keinen Krankheiten. Seine Schwester und sein Bruder würden in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer habe die Mongolei 2016 verlassen und habe in die Türkei zur Zweitbeschwerdeführerin gewollt, die schon im Jahr zuvor aus der Mongolei ausgereist sei. In der Folge habe er sich bis Mai 2023 in der Türkei aufgehalten und sei dann weiter nach Serbien gereist, wo er bis Jänner 2024 geblieben sei. Danach sei er von Serbien über Bosnien nach Kroatien gelangt. Nach einem Aufenthalt von einem Tag und einer Nacht in Kroatien sei er über Slowenien nach Österreich weitergereist. In Bosnien sei es gefährlich und einmal seien die Beschwerdeführer von einem Bosnier bedroht worden. Richtung Westen sei es immer besser geworden. In Kroatien und Slowenien seien die Beschwerdeführer wie Menschen behandelt worden. Das Reiseziel des Erstbeschwerdeführers sei jedoch Österreich gewesen, weil hier seine Schwester und sein Bruder leben würden. 1.2.1. In seiner eigenen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst zu seiner Person vor, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er leide an keinen Krankheiten. Seine Schwester und sein Bruder würden in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer habe die Mongolei 2016 verlassen und habe in die Türkei zur Zweitbeschwerdeführerin gewollt, die schon im Jahr zuvor aus der Mongolei ausgereist sei. In der Folge habe er sich bis Mai 2023 in der Türkei aufgehalten und sei dann weiter nach Serbien gereist, wo er bis Jänner 2024 geblieben sei. Danach sei er von Serbien über Bosnien nach Kroatien gelangt. Nach einem Aufenthalt von einem Tag und einer Nacht in Kroatien sei er über Slowenien nach Österreich weitergereist. In Bosnien sei es gefährlich und einmal seien die Beschwerdeführer von einem Bosnier bedroht worden. Richtung Westen sei es immer besser geworden. In Kroatien und Slowenien seien die Beschwerdeführer wie Menschen behandelt worden. Das Reiseziel des Erstbeschwerdeführers sei jedoch Österreich gewesen, weil hier seine Schwester und sein Bruder leben würden.

1.2.2. In ihrer Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sie leide zwar an keinen Krankheiten, nehme aber Blutdruckmedikamente. In Österreich lebe ihre Schwägerin. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Mongolei bereits im Juli 2015 verlassen und sei in die Türkei gereist, weil mongolische Staatsbürger damals ohne Visum in die Türkei hätten reisen können. Dort sei sie bis 2023 geblieben und habe sich in der Folge von Mai 2023 bis Ende Jänner 2024 in Serbien aufgehalten. Von Serbien aus seien die Beschwerdeführer weiter nach Bosnien und danach weiter nach Kroatien gereist. In Kroatien seien sie verhaftet und ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann seien sie mit einem Zugticket nach Zagreb in ein Flüchtlingsheim geschickt worden. Nach einer Nacht in Kroatien seien die Beschwerdeführer über Slowenien weiter nach Österreich gereist. In den durchgereisten Ländern seien viele mongolische Leute und das wolle die Zweitbeschwerdeführerin vermeiden. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil hier ihre Schwägerin wohne. 1.2.2. In ihrer Erstbefragung gab die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Person an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Sie leide zwar an keinen Krankheiten, nehme aber Blutdruckmedikamente. In Österreich lebe ihre Schwägerin. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Mongolei bereits im Juli 2015 verlassen und sei in die Türkei gereist, weil mongolische Staatsbürger damals ohne Visum in die Türkei hätten reisen können. Dort sei sie bis 2023 geblieben und habe sich in der Folge von Mai 2023 bis Ende Jänner 2024 in Serbien aufgehalten. Von Serbien aus seien die Beschwerdeführer weiter nach Bosnien und danach weiter nach Kroatien gereist. In Kroatien seien sie verhaftet und ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann seien sie mit einem Zugticket nach Zagreb in ein Flüchtlingsheim geschickt worden. Nach einer Nacht in Kroatien seien die Beschwerdeführer über Slowenien weiter nach Österreich gereist. In den durchgereisten Ländern seien viele mongolische Leute und das wolle die Zweitbeschwerdeführerin vermeiden. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil hier ihre Schwägerin wohne.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.02.2024 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den beiden Beschwerdeführern nachweislich am selben Tag übergeben. Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 17.02.2024 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnungen wurden den beiden Beschwerdeführern nachweislich am selben Tag übergeben.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.02.2024 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.02.2024 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.

Mit Schreiben vom 11.03.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehende, dass der Erstbeschwerdeführer in Kroatien unter der Identität XXXX , geb. XXXX , in Erscheinung getreten ist. Weiters stimmte die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom selben Tag auch der Wiederaufnahme der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien die Identität XXXX , und der Drittbeschwerdeführer die Identität XXXX , nannten. Mit Schreiben vom 11.03.2024 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehende, dass der Erstbeschwerdeführer in Kroatien unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , in Erscheinung getreten ist. Weiters stimmte die kroatische Dublinbehörde mit Schreiben vom selben Tag auch der Wiederaufnahme der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab bekannt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien die Identität römisch 40 , und der Drittbeschwerdeführer die Identität römisch 40 , nannten.

1.4. Am 19.03.2024 fanden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer zunächst angaben, dass sie einvernahmefähig seien.

1.4.1. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner eigenen Einvernahme an, dass er wegen seiner Rückenschmerzen jeden Tag Schmerztabletten schlucken müsse. Bei einem Überfall in der Mongolei im Dezember 2015 sei er verletzt worden und habe daher Schmerzen im Rücken und in den Händen. In ärztlicher Behandlung sei der Erstbeschwerdeführer nicht. In der Mongolei sei er aber 2015 am Rücken operiert worden. Auch höre er schlecht und habe bei diesem Überfall alle Zähne verloren. Sonst gehe es ihm gut. Eine seiner Schwestern lebe seit ca. 20 Jahren in Österreich und sein Bruder schon mehr als zehn Jahre. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Schwester in Österreich bereits getroffen; zu seinem Bruder habe er nur telefonischen Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe weder zu seiner Schwester noch zu seinem Bruder. Ferner habe der Erstbeschwerdeführer eine weitere Schwester in Österreich, die ebenfalls seit mehr als zehn Jahren hier lebe. Zu dieser Schwester bestehe jedoch kaum Kontakt. Weitere Bezugspersonen bzw. Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, gebe es in Österreich nicht.

Die Beschwerdeführer seien in Kroatien in der Früh von der Polizei angehalten worden und seien bis zum Abend auf dem Polizeirevier gewesen. Dann hätten „sie“ gesagt, die Beschwerdeführer müssten das Land binnen vier Tagen verlassen und hätten sie zum Bahnhof gebracht. Dort hätten sie eine Nacht verbracht und seien dann weiter nach Slowenien gefahren. Dass sie Kroatien binnen vier Tagen verlassen müssten, sei auf einem Papier gestanden. Dieses Papier habe ein Passant dem Erstbeschwerdeführer übersetzt. Er habe das Papier jedoch verloren. Konkret den Erstbeschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er eigentlich nicht zurück nach Kroatien wolle. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er diese nicht gelesen habe, weil er nicht nach Kroatien zurück wolle. Auf Vorhalt, dass er in Kroatien unter der Identität XXXX , aufscheine, gab er an, dass er Angst gehabt habe, weil er keine Dokumente gehabt habe, dass er nicht weiter nach Österreich reisen könne und deshalb eine falsche Identität angegeben habe. Die Beschwerdeführer seien in Kroatien in der Früh von der Polizei angehalten worden und seien bis zum Abend auf dem Polizeirevier gewesen. Dann hätten „sie“ gesagt, die Beschwerdeführer müssten das Land binnen vier Tagen verlassen und hätten sie zum Bahnhof gebracht. Dort hätten sie eine Nacht verbracht und seien dann weiter nach Slowenien gefahren. Dass sie Kroatien binnen vier Tagen verlassen müssten, sei auf einem Papier gestanden. Dieses Papier habe ein Passant dem Erstbeschwerdeführer übersetzt. Er habe das Papier jedoch verloren. Konkret den Erstbeschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er eigentlich nicht zurück nach Kroatien wolle. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er diese nicht gelesen habe, weil er nicht nach Kroatien zurück wolle. Auf Vorhalt, dass er in Kroatien unter der Identität römisch 40 , aufscheine, gab er an, dass er Angst gehabt habe, weil er keine Dokumente gehabt habe, dass er nicht weiter nach Österreich reisen könne und deshalb eine falsche Identität angegeben habe.

1.4.2. In ihrer eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie wegen Bluthochdrucks morgens regelmäßig Tabletten nehme. Auch habe sie Probleme mit den Nieren, dem Rücken und dem Herz. Wenn sie nervös sei oder Angst habe, bekomme sie Herzrasen und könne dann nicht schlafen. Im Camp sei die Zweitbeschwerdeführerin jeden Tag beim Arzt Blutdruck messen. Da bekomme sie auch die Tabletten. Sie sei im Jahr 2013 in der Mongolei schwer geschlagen worden und habe seither die Nierenprobleme. Die linke Niere sei verkleinert. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin in der Mongolei Herzrhythmusstörungen gehabt. Ihre medizinischen Unterlagen habe sie auf der Reise verloren. Aus Österreich habe sie keine Unterlagen. Der Arzt in der Betreuungsstelle habe ihr Bettruhe verordnet. Weitere Behandlungstermine seien nicht geplant. Dem Drittbeschwerdeführer gehe es gesundheitlich gut. Er sei gesund. Ihre zwei Schwägerinnen und ein Schwager – die Geschwister des Erstbeschwerdeführers – würden in Österreich leben. Eine Schwägerin habe den Beschwerdeführern Kleidung gebracht, weil sie auf der Reise viel verloren hätten. Sonst bekämen sie keine finanzielle Unterstützung. Aber sie würden sich nahestehen und seien nett zueinander. Die beiden Schwägerinnen habe die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich auch schon getroffen, den Schwager nicht. Weitere Bezugspersonen gebe es hier nicht.

In Kroatien seien die Beschwerdeführer in der Früh von der Polizei aufgegriffen worden und bis zum Abend auf dem Polizeirevier gewesen. Dann hätten „sie“ die Beschwerdeführer zum Bahnhof gebracht und ihnen ein Papier gegeben, auf dem gestanden sei, sie müssten das Land binnen vier Tagen verlassen. Daher seien sie weiter nach Slowenien gefahren. Den Inhalt des Schreibens wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht genau. Sie habe es so verstanden, dass sie Kroatien ab XXXX .02.2024 verlassen müsse. Dieses Schreiben habe sie nicht mehr; sie glaube, sie habe es verloren. Konkret die Zweit- oder den Drittbeschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es während des Aufenthalts in Kroatien nicht gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Kroatien. Sie wolle mit der Familie des Erstbeschwerdeführers hier zusammenleben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie diese nicht verstanden habe. Auf Vorhalt, dass sie in Kroatien unter den Personalien XXXX , geführt werde, gab sie an, dass ihnen viele Leute auf der Reiseroute gesagt hätten, dass sie nicht ihre richtigen Identitäten angeben sollten, solange sie noch nicht im Zielland seien. In Kroatien seien die Beschwerdeführer in der Früh von der Polizei aufgegriffen worden und bis zum Abend auf dem Polizeirevier gewesen. Dann hätten „sie“ die Beschwerdeführer zum Bahnhof gebracht und ihnen ein Papier gegeben, auf dem gestanden sei, sie müssten das Land binnen vier Tagen verlassen. Daher seien sie weiter nach Slowenien gefahren. Den Inhalt des Schreibens wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht genau. Sie habe es so verstanden, dass sie Kroatien ab römisch 40 .02.2024 verlassen müsse. Dieses Schreiben habe sie nicht mehr; sie glaube, sie habe es verloren. Konkret die Zweit- oder den Drittbeschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es während des Aufenthalts in Kroatien nicht gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Kroatien. Sie wolle mit der Familie des Erstbeschwerdeführers hier zusammenleben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie diese nicht verstanden habe. Auf Vorhalt, dass sie in Kroatien unter den Personalien römisch 40 , geführt werde, gab sie an, dass ihnen viele Leute auf der Reiseroute gesagt hätten, dass sie nicht ihre richtigen Identitäten angeben sollten, solange sie noch nicht im Zielland seien.

1.4.3. Gemäß einer Auskunft der Ärztestation der Betreuungsstelle habe der Erstbeschwerdeführer bei einer Ordination am XXXX .03.2024 über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und ausstrahlend ins rechte Knie geklagt. Es sei zu Heilgymnastik und Physiotherapie geraten worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an hohem Blutdruck und nehme Medikamente zu sich. Die Thorax-Röntgen beider Beschwerdeführer seien ohne Befund gewesen (vgl. AS 91 im Akt des Erstbeschwerdeführers bzw. AS 85 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). 1.4.3. Gemäß einer Auskunft der Ärztestation der Betreuungsstelle habe der Erstbeschwerdeführer bei einer Ordination am römisch 40 .03.2024 über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und ausstrahlend ins rechte Knie geklagt. Es sei zu Heilgymnastik und Physiotherapie geraten worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an hohem Blutdruck und nehme Medikamente zu sich. Die Thorax-Röntgen beider Beschwerdeführer seien ohne Befund gewesen vergleiche AS 91 im Akt des Erstbeschwerdeführers bzw. AS 85 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 09.04.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchten um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Erstmals wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Kroatien unmenschlich behandelt und mit Waffen bedroht worden seien. Sie seien festgenommen worden und hätten viele Stunden ohne Schuhe und völlig durchnässt, ohne Wasser und Verpflegung ausharren müssen. Die Behandlung und Kommunikation sei aggressiv gewesen und hätten die Beschwerdeführer Angst gehabt. Der Drittbeschwerdeführer sei von diesen Vorfällen traumatisiert. Zudem hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin auch gesundheitliche Probleme. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Mongolei zusammengeschlagen worden und auf Schmerzmittel angewiesen. Zudem seien bei ihm in Österreich auch Diabetes und damit einhergehende Hautprobleme diagnostiziert worden. Die Zweitbeschwerdeführerin leide unter Bluthochdruck, Nieren- und Herzproblemen und benötige regelmäßige medizinische Kontrollen.

Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Entscheidung auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien. Selbst diese würden eine untragbare Situation für Asylwerber in Kroatien beschreiben. In das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hätten demnach zahlreiche Berichte von NGOs und internationalen Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien Eingang gefunden. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würde indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien gemäß der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führt hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe und davon auch Familien mit Kindern betroffen seien. Ferner seien die Länderinformationen unvollständig und nur sehr allgemein gefasst. Sie würden sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandersetzen und zwar insbesondere nicht mit den speziellen Bedürfnissen, die die Beschwerdeführer aufgrund ihres Gesundheitszustandes hätten. Hierzu habe die Behörde kaum Erhebungen gemacht bzw. entsprechende Informationen eingeholt. Aufgrund der angeführten Berichte sei nicht gesichert, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien tatsächlich Zugang zu einem fairen Asylverfahren bekämen und ihrer Bedürfnisse entsprechend untergebracht und versorgt werden würden. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 und vom 24.05.2022 sowie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den einschlägigen Länderinformationen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und daher auch keine ausreichenden Feststellungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Kroatien getroffen hätten werden können. Die Beschwerdeführer hätten gesundheitliche Probleme und der Drittbeschwerdeführer sei minderjährig, sodass die Beschwerdeführer schon allein deshalb besondere Bedürfnisse in Unterbringung und Versorgung hätten. Daher wurde unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 ausgeführt, dass das Bundesamt eine individuelle Zusicherung von den kroatischen Behörden hätte einholen müssen.

Neben den Vollmachten für die einschreitende Vertretung war der Beschwerde ein Empfehlungsschreiben des Bruders und einer der beiden Schwestern des Erstbeschwerdeführers beigelegt.

4. Mit E-Mail vom 29.05.2024 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.05.2024 vor, dem zu entnehmen ist, dass alle drei Beschwerdeführer am selben Tag gemeinsam und komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ die Mongolei bereits im Jahr 2015 und reiste in die Türkei. Im Jahr 2016 folgte ihr der Erstbeschwerdeführer und hielten sich alle drei Beschwerdeführer bis Mai 2023 in der Türkei auf. Danach reisten sie weiter nach Serbien und blieben dort bis Jänner 2024. Von Serbien aus reisten sie nach Bosnien und von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .02.2024 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich alle drei Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einem Tag und einer Nacht in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 16.02.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ die Mongolei bereits im Jahr 2015 und reiste in die Türkei. Im Jahr 2016 folgte ihr der Erstbeschwerdeführer und hielten sich alle drei Beschwerdeführer bis Mai 2023 in der Türkei auf. Danach reisten sie weiter nach Serbien und blieben dort bis Jänner 2024. Von Serbien aus reisten sie nach Bosnien und von dort aus über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 .02.2024 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich alle drei Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einem Tag und einer Nacht in Kroatien über Slowenien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreter auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 16.02.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.02.2024 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 11.03.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.02.2024 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 11.03.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die drei Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Nach einem Überfall im Jahr 2015 und einer darauffolgenden Operation in der Mongolei leidet der Erstbeschwerdeführer unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die in sein rechtes Knie ausstrahlen. Seinen eigenen Angaben zufolge nimmt er Tabletten gegen diese Schmerzen. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde hoher Blutdruck diagnostiziert, wogegen sie Medikamente nimmt. Darüber hinausgehende Erkrankungen sowie akute Behandlungsbedürftigkeiten werden nicht festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht lebensbedrohlich erkrankt sind. Da der Drittbeschwerdeführer gesund ist, wird in einer Gesamtbetrachtung festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

In Österreich sind zwei Schwestern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Während ihres Aufenthalts in Österreich bestand zwischen den Beschwerdeführern und den genannten Angehörigen des Erstbeschwerdeführers weder ein gemeinsamer Haushalt noch werden wechselseitige Abhängigkeiten festgestellt. Lediglich zu einer der beiden Schwestern hatten die Beschwerdeführer persönlichen Kontakt in Österreich. Daher wird zusammengefasst festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bestehen.

Letztlich wird festgestellt, dass alle drei Beschwerdeführer am 28.05.2024 gemeinsam und komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurden.

1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien:

Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022).

[…]

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

b). Dublin Rückkehrer:

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

c). Non-Refoulement:

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

d). Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

e). Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

f). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten