Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W195 2290519-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX basierend auf der Honorarnote vom 12.12.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 basierend auf der Honorarnote vom 12.12.2023 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 295,20 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung einer Frage in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung einer Frage in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
2. Am 12.12.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt folgender Honorarnote im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) übermittelt:
Gebührennote vom 12.12.2023
Gebühr für
Aktenstudium gem. § 36 GebAGAktenstudium gem. Paragraph 36, GebAG
€
30,00
Mühewaltung gem. § 34 Abs. 3 für Gutachten und Befunde: Mühewaltung gem. Paragraph 34, Absatz 3, für Gutachten und Befunde:
5 Stunden a 150.-/begonnen Stunden = 750.- minus 20% gemäß § 34 Abs. 25 Stunden a 150.-/begonnen Stunden = 750.- minus 20% gemäß Paragraph 34, Absatz 2,
€
600,00
Sonstige Kosten gem. § 31: Sonstige Kosten gem. Paragraph 31 :,
Ordin. Pauschale für Kopien. Archiv. Porto. Papier. Telefon (7RS64/05s OLG Wien)
€
23,40
Liegenabdeckung
€
4,14
Schreibkosten: 10 Seiten Urschrift a € 2,00
€
20,00
Elektronische Übermittlung Gutachten
€
12,00
Zwischensumme:
€
689,54
USt 20 %:
€
137,91
SUMME:
€
827,45
3. Mit ERV-Eingabe vom 06.03.2024 übermittelte die Antragstellerin nachstehende korrigierte Honorarnote:
Honorarnote vom 05.03.2024
Gebühr für
Aktenstudium gem. § 36 GebAG 1xAktenstudium gem. Paragraph 36, GebAG 1x
€
30,00
Mühewaltung gem. § 34 Abs. 3 für Gutachten und Befunde: Mühewaltung gem. Paragraph 34, Absatz 3, für Gutachten und Befunde:
Untersuchung des Klägers vom 23.11.2023, Klin. Befund,
Röntgendiagnostik, Literatursuche, Erstattung des Gutachtens
5 Stunden a 150.-/begonnen Stunden = 750.- minus 20% gemäß § 34 Abs. 25 Stunden a 150.-/begonnen Stunden = 750.- minus 20% gemäß Paragraph 34, Absatz 2,
€
600,00
Übertrag
€
630,00
Übertrag
€
630,00
Sonstige Kosten gem. § 31: Sonstige Kosten gem. Paragraph 31 :,
Kosten für Kopie a 0,60 12x
€
7,20
Schreibkosten: 10 Seiten Urschrift a € 2,00
€
20,00
Elektronische Übermittlung Gutachten gem § 31 Abs 1aElektronische Übermittlung Gutachten gem Paragraph 31, Absatz eins a,
€
12,00
Weitere elektron. Übermittlung gem § 31 Abs 1a Weitere elektron. Übermittlung gem Paragraph 31, Absatz eins a,
€
2,30
Zwischensumme:
€
671,50
USt 20 %:
134,30
SUMME:
€
805,80
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass zum einen die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des § 43 GebAG zu bestimmen sei und zum anderen eine Gebühr iSd § 31 Abs. 1a GebAG für die elektronische Übermittlung der verbesserten Honorarnote nicht zugesprochen werden könne. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass zum einen die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des Paragraph 43, GebAG zu bestimmen sei und zum anderen eine Gebühr iSd Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG für die elektronische Übermittlung der verbesserten Honorarnote nicht zugesprochen werden könne.
5. Das Schreiben wurde am 04.06.2024 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt und der Antragstellerin am 17.06.2024 ausgefolgt.
6. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder (nochmals) korrigierte Honorarnote ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote wurde am 12.12.2023, die verbesserte Honorarnote am 06.03.2024, im Weg des ERV übermittelt. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Unfallchirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote wurde am 12.12.2023, die verbesserte Honorarnote am 06.03.2024, im Weg des ERV übermittelt.
2. Beweiswürdigung
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 20.10.2023, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 12.12.2023 bzw. 06.03.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 20.10.2023, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 12.12.2023 bzw. 06.03.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.05.2024, GZ. W195 2290519-1/2Z, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu A)
Zur geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung
Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 lit d GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, GebAG
In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebühr gemäß § 34 GebAG in der Höhe von insgesamt € 600,00 (5 Stunden á € 150,00 inklusive 20% Abschlag gemäß § 34 Abs. 2 GebAG) für Mühewaltung ist Folgendes auszuführen: In Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Gebühr gemäß Paragraph 34, GebAG in der Höhe von insgesamt € 600,00 (5 Stunden á € 150,00 inklusive 20% Abschlag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG) für Mühewaltung ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im für das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.
Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall grundsätzlich nach den Tarifen der Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen.
Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig.
Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 16 zu Paragraph 49, GebAG).
Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).
Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu § 49 GebAG).Eine wissenschaftliche Leistung liegt nur dann vor, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 31 zu Paragraph 49, GebAG).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten der Antragstellerin – trotz ihrer unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten der Antragstellerin – trotz ihrer unbestrittenen Fachkenntnis – weder eine besonders ausführliche Begründung noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen.
Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
§ 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:
„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgtParagraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes:
„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bis c) […]
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro; […] “.
Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222).
Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die der Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG).
Die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen die Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).Die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen die Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen die Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG).
Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023, GZ. XXXX , war folgende Frage von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgender Punkt näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023, GZ. römisch 40 , war folgende Frage von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgender Punkt näher zu erörtern:
1. Ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig?
[Dieser] gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung […] an, dass er mit seinem linken Arm nicht einmal 1 kg Gewicht heben könne.
In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergibt sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt eine Frage bzw. ein Themenkomplex, welcher von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 10.12.2023 auch beantwortet wurde, sodass eine einfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zulässig ist.In Zusammenschau mit dem von der Antragstellerin erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergibt sich aus der Fragestellung der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt eine Frage bzw. ein Themenkomplex, welcher von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 10.12.2023 auch beantwortet wurde, sodass eine einfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zulässig ist.
Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchun