Entscheidungsdatum
01.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W293 2268309-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.02.2023, Zl. XXXX , betreffend Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 17.02.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, GehG zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des Bescheides wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 wird Ihnen hinsichtlich Ihres Antrages vom 07.12.2022 eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 2.774,79 gewährt.“„Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, Gehaltsgesetz 1956 wird Ihnen hinsichtlich Ihres Antrages vom 07.12.2022 eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 2.774,79 gewährt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 07.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten in der Höhe von EUR 2.774,79. Begründend führte er aus, dass ein gegen ihn geführtes Strafverfahren eingestellt worden sei. Dem Antrag legte er eine Sachverhaltsdarstellung, die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahren sowie die Honorarnote seines Rechtsanwalts XXXX , Nr. XXXX , vom XXXX samt Zahlungsbestätigung bei.1. Am 07.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Geldaushilfe gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) für die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten in der Höhe von EUR 2.774,79. Begründend führte er aus, dass ein gegen ihn geführtes Strafverfahren eingestellt worden sei. Dem Antrag legte er eine Sachverhaltsdarstellung, die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahren sowie die Honorarnote seines Rechtsanwalts römisch 40 , Nr. römisch 40 , vom römisch 40 samt Zahlungsbestätigung bei.
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 2.004,02 gewährt. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 770,77 wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der vorgelegten Kostennote eine Gesamtsumme von EUR 2.774,79 brutto ergebe, in der ein Erfolgszuschlag von 50% enthalten sei. Erfolgshonorare würden jedoch aus Sicht der Behörde keine durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Kosten darstellen, sodass es sich dabei um keine notwendigen Kosten darstellen würde.2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 2.004,02 gewährt. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 770,77 wurde abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der vorgelegten Kostennote eine Gesamtsumme von EUR 2.774,79 brutto ergebe, in der ein Erfolgszuschlag von 50% enthalten sei. Erfolgshonorare würden jedoch aus Sicht der Behörde keine durch eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstandenen Kosten darstellen, sodass es sich dabei um keine notwendigen Kosten darstellen würde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Einlangend am 09.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 28.09.2022, zu Zl. XXXX , teilte die StA XXXX mit, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen § 302 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei.Mit Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 28.09.2022, zu Zl. römisch 40 , teilte die StA römisch 40 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden sei.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers legte eine Honorarnote seines Rechtsanwalts mit einem Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 2.774,79. Darin enthalten ist ein Erfolgszuschlag von 50% in der Höhe von EUR 770,77. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer überwiesen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Rechtsschutzversicherung, die diese Kosten decken würde.
Mit Schreiben vom 07.12.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Geldaushilfe in Höhe seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.774,79.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den in Vorlage gebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers. Es ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere die Höhe des vom Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Betrages sowie dessen Aufschlüsselung in der Honorarnote XXXX vom XXXX wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den in Vorlage gebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers. Es ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen. Insbesondere die Höhe des vom Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Betrages sowie dessen Aufschlüsselung in der Honorarnote römisch 40 vom römisch 40 wurde von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.
Dass der Beschwerdeführer über keine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügt, ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX Versicherung vom 05.12.2022, wonach der Beschwerdeführer nur über einen XXXX verfüge. Dies Schreiben legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.12.2022 vor.Dass der Beschwerdeführer über keine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügt, ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 Versicherung vom 05.12.2022, wonach der Beschwerdeführer nur über einen römisch 40 verfüge. Dies Schreiben legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 15.12.2022 vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung gegenständlich in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung gegenständlich in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lautet auszugsweise:
Vorschuß und Geldaushilfe
§ 23. ...Paragraph 23, ...
(4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn (4) Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn
2. das Strafverfahren eingestellt oder
3. der Beamte freigesprochen worden ist.
Den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2002, mit der die entsprechende Bestimmung in den Rechtsbestand eingeführt wurde (AB 1079 BlgNR XXI. GP 12), ist zu entnehmen:Den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2002, mit der die entsprechende Bestimmung in den Rechtsbestand eingeführt wurde Ausschussbericht 1079 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 12), ist zu entnehmen:
Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83 b, GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.
Den Gesetzesmaterialien ist somit zu entnehmen, dass Berufsgruppen, die dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden sollen, indem ihnen die für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsenen Barauslagen in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden (siehe auch VwGH 04.09.2024, Ro 2022/12/0008).
3.3. Auf die Geldaushilfe nach § 23 Abs. 4 GehG besteht – anders als beim Vorschuss nach § 23 Abs. 1 GehG, bei dem der Behörde Ermessen zukommt (vgl. § 23 Abs. 1 GehG: „Dem Beamten kann auf Antrag … ein Vorschuss … gewährt werden“; siehe dazu auch VwGH 28.06.1995, 93/12/0292) – bei Erfüllen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (vgl. zur Pendantbestimmung für Vertragsbedienstete in § 24 Abs. 5 VBG Mayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 25 VBG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Anders als beim Vorschuss nach § 23 Abs. 1 GehG ist bei der Geldaushilfe nach § 23 Abs. 4 GehG auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller unverschuldet in Notlage geraten ist.3.3. Auf die Geldaushilfe nach Paragraph 23, Absatz 4, GehG besteht – anders als beim Vorschuss nach Paragraph 23, Absatz eins, GehG, bei dem der Behörde Ermessen zukommt vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, GehG: „Dem Beamten kann auf Antrag … ein Vorschuss … gewährt werden“; siehe dazu auch VwGH 28.06.1995, 93/12/0292) – bei Erfüllen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch vergleiche zur Pendantbestimmung für Vertragsbedienstete in Paragraph 24, Absatz 5, VBG Mayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 25, VBG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Anders als beim Vorschuss nach Paragraph 23, Absatz eins, GehG ist bei der Geldaushilfe nach Paragraph 23, Absatz 4, GehG auch nicht erforderlich, dass der Antragsteller unverschuldet in Notlage geraten ist.
3.4. Das Gehaltsgesetz selbst normiert nicht, was unter notwendigen Rechtsverteidigungskosten in einem Strafverfahren zu verstehen ist. Aufschluss darauf, wie dieser Begriff der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu verstehen ist, kann ein Rückgriff auf andere Rechtsbestimmungen geben, so etwa auf jene zum Kostenersatz im Strafverfahren. Von notwendigen Kosten spricht bspw. § 395 Abs. 2 StPO, nach dem in Bezug auf den Ersatz der Verteidigungskosten der obsiegenden Partei bei der Bemessung der Gebühren zu prüfen ist, ob vorgenommene Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind.3.4. Das Gehaltsgesetz selbst normiert nicht, was unter notwendigen Rechtsverteidigungskosten in einem Strafverfahren zu verstehen ist. Aufschluss darauf, wie dieser Begriff der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu verstehen ist, kann ein Rückgriff auf andere Rechtsbestimmungen geben, so etwa auf jene zum Kostenersatz im Strafverfahren. Von notwendigen Kosten spricht bspw. Paragraph 395, Absatz 2, StPO, nach dem in Bezug auf den Ersatz der Verteidigungskosten der obsiegenden Partei bei der Bemessung der Gebühren zu prüfen ist, ob vorgenommene Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind.
Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Besteht die Wahl zwischen mehreren Prozesshandlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, können nur die Kosten der „billigeren“ Prozesshandlung beansprucht werden. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten. Auch eine Prozesshandlung, die letztlich nicht erfolgreich war, kann notwendig gewesen sein (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 395 Rz 15[Stand 1.6.2024, rdb.at]).Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Besteht die Wahl zwischen mehreren Prozesshandlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, können nur die Kosten der „billigeren“ Prozesshandlung beansprucht werden. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten. Auch eine Prozesshandlung, die letztlich nicht erfolgreich war, kann notwendig gewesen sein (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 395, Rz 15[Stand 1.6.2024, rdb.at]).
3.5. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Erfolgszuschlag als Teil der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten anzusehen und im Rahmen von § 23 Abs. 4 GehG ersatzfähig ist.3.5. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Erfolgszuschlag als Teil der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten anzusehen und im Rahmen von Paragraph 23, Absatz 4, GehG ersatzfähig ist.
Gegenständlich errechnete der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (wie auch des Obersten Gerichtshofs) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/03/0056, mwN; 04.09.2024, Ro 2022/12/0008).Gegenständlich errechnete der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (wie auch des Obersten Gerichtshofs) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 08.10.2020, Ra 2020/03/0056, mwN; 04.09.2024, Ro 2022/12/0008).
Gemäß § 12 AHK kann in offiziösen Strafsachen vor den Gerichten wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere dann, wenn das Verfahren eingestellt oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigerem Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.Gemäß Paragraph 12, AHK kann in offiziösen Strafsachen vor den Gerichten wegen gerichtlich strafbarer Handlungen ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere dann, wenn das Verfahren eingestellt oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigerem Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.
Der OGH ging bereits wiederholt von der Angemessenheit eines Honorars, das den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien entspricht, aus, mögen diese Richtlinien auch dem Mandanten gegenüber keine normative Kraft haben (vgl RIS-Justiz RS0038721). Dazu gehöre auch der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag von 50 %. Auch dieser sei angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (siehe OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a). In einem Amtshaftungsverfahren ging der OGH ebenfalls davon aus, dass der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag nur an das Ergebnis des Strafverfahrens anknüpfe und bei einem gänzlichen Erfolg grundsätzlich mit 50 % zustehe (vgl. OGH 14.07.2022, 1 Ob 115/22a).Der OGH ging bereits wiederholt von der Angemessenheit eines Honorars, das den von der ständigen Vertreterversammlung der österreichischen Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien entspricht, aus, mögen diese Richtlinien auch dem Mandanten gegenüber keine normative Kraft haben vergleiche RIS-Justiz RS0038721). Dazu gehöre auch der in Paragraph 12, AHK vorgesehene Erfolgszuschlag von 50 %. Auch dieser sei angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (siehe OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a). In einem Amtshaftungsverfahren ging der OGH ebenfalls davon aus, dass der in Paragraph 12, AHK vorgesehene Erfolgszuschlag nur an das Ergebnis des Strafverfahrens anknüpfe und bei einem gänzlichen Erfolg grundsätzlich mit 50 % zustehe vergleiche OGH 14.07.2022, 1 Ob 115/22a).
Der Verwaltungsgerichtshof sprach erst kürzlich zu § 23 GehG aus, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten iSd § 23 Abs. 3 GehG jedenfalls angemessene Vertretungskosten seien. Ein Honorar, dass den AHK entspreche, sei in der Regel als angemessen anzusehen. Dazu gehöre auch der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag, der auch ohne Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zustehe (VwGH 04.09.2024, Ro 2022/12/0008 mit Verweis auf OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a mwN).Der Verwaltungsgerichtshof sprach erst kürzlich zu Paragraph 23, GehG aus, dass die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten iSd Paragraph 23, Absatz 3, GehG jedenfalls angemessene Vertretungskosten seien. Ein Honorar, dass den AHK entspreche, sei in der Regel als angemessen anzusehen. Dazu gehöre auch der in Paragraph 12, AHK vorgesehene Erfolgszuschlag, der auch ohne Vereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten zustehe (VwGH 04.09.2024, Ro 2022/12/0008 mit Verweis auf OGH 22.12.2021, 6 Ob 110/21a mwN).
3.6. Verfahrensgegenständlich sind dem Beschwerdeführer, gegen den Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet, nachweislich, wie der Honorarnote bzw. der Überweisungsbestätigung zu entnehmen ist, Kosten zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer vergleichbaren Fallkonstellation ist der in § 12 AHK vorgesehene Erfolgszuschlag auch zu den notwendige Kosten zu zählen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig eingestellt.3.6. Verfahrensgegenständlich sind dem Beschwerdeführer, gegen den Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet, nachweislich, wie der Honorarnote bzw. der Überweisungsbestätigung zu entnehmen ist, Kosten zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer vergleichbaren Fallkonstellation ist der in Paragraph 12, AHK vorgesehene Erfolgszuschlag auch zu den notwendige Kosten zu zählen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig eingestellt.
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 2.774,79 zu gewähren ist.Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, GehG eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 2.774,79 zu gewähren ist.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich mit Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2022/12/0085 mit der verfahrensgegenständlichen Frage beschäftigt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich mit Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2022/12/0085 mit der verfahrensgegenständlichen Frage beschäftigt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Bescheidabänderung Erfolg Geldaushilfe Justizwachebeamter notwendige Kosten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsverteidigung Strafverfahren - Einstellung zweckentsprechende RechtsverfolgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2268309.1.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024