TE Bvwg Beschluss 2024/10/1 W177 2289502-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

B-VG Art131 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W177 2289502-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die als „Aufhebung des Fehlurteils des LVwG für Oberösterreich“ und „Ansuchen um Beigebung eines Rechtsanwaltes“ bezeichnete Eingabe von XXXX , in Zusammenhang mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024, GZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die als „Aufhebung des Fehlurteils des LVwG für Oberösterreich“ und „Ansuchen um Beigebung eines Rechtsanwaltes“ bezeichnete Eingabe von römisch 40 , in Zusammenhang mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024, GZ. römisch 40 , beschlossen:

A)

I. Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1. VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.07.2023 erging eine Lenkererhebung an die XXXX als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX . In dem ausgefüllten Formular zur Lenkerauskunft wurde angegeben, dass die Auskunftspflicht XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) treffe.1.) Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.07.2023 erging eine Lenkererhebung an die römisch 40 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen römisch 40 . In dem ausgefüllten Formular zur Lenkerauskunft wurde angegeben, dass die Auskunftspflicht römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) treffe.

2.) In der Folge übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine mit 09.08.2023 datierte Lenkererhebung zur Frage, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX am 05.06.2023 um 16:10 Uhr in XXXX , gelenkt habe. Die Lenkerhebung enthielt den Hinweis, dass sie binnen zwei Wochen nach Zustellung zu beantworten sei.2.) In der Folge übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine mit 09.08.2023 datierte Lenkererhebung zur Frage, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 40 am 05.06.2023 um 16:10 Uhr in römisch 40 , gelenkt habe. Die Lenkerhebung enthielt den Hinweis, dass sie binnen zwei Wochen nach Zustellung zu beantworten sei.

3.) Mit Schreiben vom 15.08.2023 gab der Beschwerdeführer als Lenker XXXX bekannt. Das daraufhin von der belangten Behörde an den vom Beschwerdeführer angegebenen Lenker adressierte Schreiben konnte nicht zugestellt werden und wurde an die belangte Behörde zurückgesandt.3.) Mit Schreiben vom 15.08.2023 gab der Beschwerdeführer als Lenker römisch 40 bekannt. Das daraufhin von der belangten Behörde an den vom Beschwerdeführer angegebenen Lenker adressierte Schreiben konnte nicht zugestellt werden und wurde an die belangte Behörde zurückgesandt.

4.) Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen geeignete Beweismittel vorzulegen und Fragen zum namhaft gemachten Lenker wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei einer Nichtbeantwortung der Aufforderung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eingeleitet werde. Diese Verfahrensanordnung blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.4.) Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2023 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen geeignete Beweismittel vorzulegen und Fragen zum namhaft gemachten Lenker wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bei einer Nichtbeantwortung der Aufforderung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eingeleitet werde. Diese Verfahrensanordnung blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

5.) Mit Straferkenntnis vom 04.09.2023, GZ. XXXX , verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 60 Euro wegen Verletzung von § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) da er der Behörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Auskunft in Zusammenhang mit einer Lenkererhebung erteilte. Zusätzlich wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von 10 Euro auferlegt.5.) Mit Straferkenntnis vom 04.09.2023, GZ. römisch 40 , verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 60 Euro wegen Verletzung von Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) da er der Behörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Auskunft in Zusammenhang mit einer Lenkererhebung erteilte. Zusätzlich wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von 10 Euro auferlegt.

6.) Gegen das Straferkenntnis vom 04.09.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und brachte vor, dass die Auskunftserteilung innerhalb der offenen Frist erfolgt sei. Dazu beantragte er die Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7.) Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10.01.2024, GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts als unbegründet abgewiesen.7.) Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10.01.2024, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts als unbegründet abgewiesen.

8.) Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024; GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 12 Euro auferlegt (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).8.) Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024; GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 12 Euro auferlegt (Spruchpunkt römisch II.). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch III.).

9.) Am 03.04.2024 langte ein vom Beschwerdeführer verfasster Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. Als Adressaten wurden neben dem BVwG auch der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof angeführt. Darin forderte der Beschwerdeführer die Überprüfung und Aufhebung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts („Aufhebung des Fehlurteils des LVwG für Oberösterreich“) und beantragte Verfahrenshilfe in Form der Beistellung eines Rechtsanwalts („Ansuchen um Beigebung eines Rechtsanwalts“).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungsrelevant - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird - soweit entscheidungsrelevant - als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024; GZ. XXXX . Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024; GZ. römisch 40 .

Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Allgemeine Ausführungen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. - Spruchpunkt I. - Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:3.2. - Spruchpunkt römisch eins. - Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

3.2.1. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art. 131 B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.3.2.1. Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Artikel 131, B-VG ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG daran anknüpft, ob eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Artikel 102, B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Absatz 2, bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.

Keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht hingegen,

- wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; - wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Artikel 102, Absatz 3, B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; - wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Artikel 102, Absatz eins, zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

- wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Bundesverwaltungsgericht nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspricht, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichteter Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt würden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen aufgrund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichteter Rechtsträger (z.B. Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.

Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 131 B-VG, Rz 16).Unmittelbare Bundesverwaltung – und damit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – liegt somit nicht vor, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, ausnahmsweise (auch) ein Bundesminister mit der Vollziehung betraut wird (ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 131, B-VG, Rz 16).

Die maßgebliche Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall stellt das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dar.

Zwar wird das „Kraftfahrwesen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG genannt und fällt dieses somit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz. Allerdings wird im Art. 102 Abs. 2 B-VG das „Kraftfahrwesen“ nicht als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG besorgt wird.Zwar wird das „Kraftfahrwesen“ in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG genannt und fällt dieses somit in Gesetzgebung und Vollziehung in die Bundeskompetenz. Allerdings wird im Artikel 102, Absatz 2, B-VG das „Kraftfahrwesen“ nicht als Angelegenheit, die im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereichs unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, aufgelistet. Da sich eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung im gegenständlichen Fall auch nicht aus anderen Bestimmungen ergibt, liegt im Ergebnis keine Angelegenheit vor, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne von Artikel 131, Absatz 2, erster Satz B-VG besorgt wird.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall zu Recht an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht – konkret das Verwaltungsgericht Oberösterreich – und nicht an das Bundesverwaltungsgericht ergangen ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat entsprechend seiner Zuständigkeit mit Erkenntnis vom 21.02.2024; GZ. XXXX , entschieden. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall zu Recht an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht – konkret das Verwaltungsgericht Oberösterreich – und nicht an das Bundesverwaltungsgericht ergangen ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat entsprechend seiner Zuständigkeit mit Erkenntnis vom 21.02.2024; GZ. römisch 40 , entschieden.

3.2.2. Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht (Z 2); Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof (Z 3).3.2.2. Gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht (Ziffer 2,); Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof (Ziffer 3,).

Nach Art. 144 Abs. 1 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dem Beschwerdeführer steht daher die Möglichkeit offen, sich gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024 – entweder im Wege einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof – an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu wenden und die – seiner Ansicht nach rechtswidrige – Entscheidung zu bekämpfen, worüber der Beschwerdeführer in der Entscheidung 21.02.2024 ausdrücklich belehrt wurde.

Entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist ein Instanzenzug zwischen den Verwaltungsgerichten des Landes und dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht zuständig ist.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen.

3.2. - Spruchpunkt II. – Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe: 3.2. - Spruchpunkt römisch II. – Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenshilfe:

Gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist einer Partei – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist einer Partei – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Als unzulässig sind Anträge zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel offenkundig unzuständig ist (vgl. VfGH 09.06.2016, A 6/2016; VwGH 19.02.1982, 82/04/0026; VwGH 11.09.1989, 89/15/0094) oder sie durch eine Person gestellt werden, der offenkundig keine Rechtsmittellegitimation zukommt (BVwG 11.05.2017, W108 2016307-2; Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG § 8a Stand 31.03.2018, rdb.at RZ 24).Als unzulässig sind Anträge zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel offenkundig unzuständig ist vergleiche VfGH 09.06.2016, A 6/2016; VwGH 19.02.1982, 82/04/0026; VwGH 11.09.1989, 89/15/0094) oder sie durch eine Person gestellt werden, der offenkundig keine Rechtsmittellegitimation zukommt (BVwG 11.05.2017, W108 2016307-2; Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG Paragraph 8 a, Stand 31.03.2018, rdb.at RZ 24).

Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21.02.2024 die Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Beistellung eines Rechtsanwalts. Er führte zwar an, eine Invaliditätspension in Höhe von 1.590,00 Euro zu beziehen, und legte dazu auch einen entsprechenden Nachweis vor. Zudem gab er an, für seine 21-jährige Tochter, die sich in Ausbildung befindet, sowie für seinen 13-jährigen Sohn sorgepflichtig zu sein. Ein Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht vorgelegt.

Ungeachtet dessen ist – wie oben bereits ausgeführt – ein Instanzenzug zwischen den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgesehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht zuständig ist und der Antrag auf Verfahrenshilfe daher zurückzuweisen war.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche hierzu insbesondere die näher zitierte Rechtsprechung des VwGH unter Punkt 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht Unzuständigkeit BVwG Verfahrenshilfeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2289502.1.00

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten