TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/2 W610 2299039-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W610 2299039-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , (alias XXXX , geboren am XXXX ), Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zahl: 1406905608/241204404, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , (alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2024, Zahl: 1406905608/241204404, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 08.08.2024 – unter Angabe der im Erkenntniskopf erstangeführten Personaldaten – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 27.06.2024 in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

In der am 08.08.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Syrien im Mai 2024 verlassen habe und über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei. Der Beschwerdeführer habe die türkisch-bulgarische Grenze gemeinsam mit einem Schlepper und anderen Migranten zu Fuß überquert. Zwei Tage später seien sie von der bulgarischen Polizei aufgegriffen und wieder zurück an die Grenze gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe dann mit dem gleichen Schlepper und einer Gruppe von Migranten einen weiteren Versuch unternommen, die türkisch-bulgarische Grenze zu überqueren. Infolge des Grenzübertritts sei die Gruppe mit einem Fahrzeug nach Sofia gebracht worden; dort hätten sie zwei Tage in einer Wohnung des Schleppers verbleiben müssen. Anschließend seien sie von einem Schlepper mit einem Fahrzeug an die serbisch-bulgarische Grenze gebracht worden; dort seien sie von der Polizei aufgehalten worden, die sie zurück nach Sofia gebracht und ihre Fingerabdrücke abgenommen habe. Die Polizei habe sie danach nicht weiter festgehalten. Sie seien dann abermals von einem Schlepper an die serbisch-bulgarische Grenze gebracht worden. Nach dem zu Fuß erfolgten Grenzübertritt hätten sie die Reise mit einem weiteren Schlepper fortgesetzt. In Serbien seien sie aufgegriffen und für 30 Tage in Haft genommen worden. Anschließend habe der Beschwerdeführer einige Tage in einem Notquartier verbracht und sei dann mit Unterstützung verschiedener Schlepper über Bosnien und Herzegowina und Kroatien zunächst nach Slowenien und von dort mit dem Zug nach Österreich gereist. Über seinen Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern könne er darüber hinaus nichts angeben, weil er weder die Namen der Städte noch der Quartiere, in denen er sich aufgehalten habe, kenne.

2. Mit Schreiben vom 08.08.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. 2. Mit Schreiben vom 08.08.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180, 31, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

3. Mit Mandatsbescheid vom gleichen Tag verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens. 3. Mit Mandatsbescheid vom gleichen Tag verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens.

4. Mit Schreiben vom 16.08.2024 teilte Bulgarien mit, einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht zuzustimmen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als unbegleiteter Minderjähriger (unter den im Erkenntniskopf zweitangeführten Personalien) registriert sei, sodass die Zuständigkeit für die Prüfung seines Antrages gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung bei Österreich liege. Die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs würde im Fall der Übermittlung des Ergebnisses einer medizinischen Altersfeststellung einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden. 4. Mit Schreiben vom 16.08.2024 teilte Bulgarien mit, einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht zuzustimmen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als unbegleiteter Minderjähriger (unter den im Erkenntniskopf zweitangeführten Personalien) registriert sei, sodass die Zuständigkeit für die Prüfung seines Antrages gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-Verordnung bei Österreich liege. Die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs würde im Fall der Übermittlung des Ergebnisses einer medizinischen Altersfeststellung einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden.

5. Aus einem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Folge in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.08.2024 ergibt sich, dass die durchgeführte multifaktorielle Altersdiagnostik (Anamnese, körperliche Untersuchung, radiologische Bildgebung) ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,57 Jahren und ein geringstmögliches wahrscheinliches Alter von 22,7 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt (20.08.2024) ergeben habe. Das vom Beschwerdeführer in Österreich behauptete Lebensalter von 21,6 Jahren sei mit dem festgestellten Mindestalter gut vereinbar.

6. Mit Schreiben vom 23.08.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 22.08.2024 eine auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung) gestützte Remonstration an die bulgarische Dublin-Behörde. 6. Mit Schreiben vom 23.08.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 22.08.2024 eine auf Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung) gestützte Remonstration an die bulgarische Dublin-Behörde.

7. Mit Schreiben vom 26.08.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, nach ausführlicher Rechtsberatung mit der BBU GmbH auf das im Verfahren eingeräumte Parteiengehör zu verzichten.

8. Mit Schreiben vom 30.08.2024 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zu.8. Mit Schreiben vom 30.08.2024 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zu.

9. Mit Bescheid vom 02.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Mit Bescheid vom 02.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Bulgariens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Österreich in Zusammenschau mit dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Bulgariens – das einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Österreich in Zusammenschau mit dem Ergebnis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

10. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 11.09.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wird begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Schlepper, der sich in Bulgarien befinde, EUR 6.000,- schulde. Zudem sei er in Bulgarien von der Polizei geschlagen und mit einem Elektroschocker verletzt worden. Aus diesen Gründen habe er Bulgarien verlassen und sei nach Österreich gereist. Im Fall einer Rückkehr wäre nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem Asylquartier und Grundversorgungsleistungen hätte; zudem wäre der Zugang zu medizinischer Versorgung nur eingeschränkt gewährleistet. Auch bestehe die Gefahr, dass er von Bulgarien ohne Asylverfahren in die Türkei abgeschoben werde. Die Behörde hätte anhand aktueller Länderberichte prüfen müssen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. Die von der Behörde herangezogenen Berichte würden sich aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien die Grund- und Menschenrechte in Bezug auf asylsuchende Personen nicht einhalte. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer infolge fehlenden Zugangs zu Sozialleistungen, einer Wohnmöglichkeit, Integrationsmaßnahmen und Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Diesbezüglich wurde auf folgende Berichte verwiesen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden (August 2023), Human Rights Watch: Bulgaria: Migrants Brutally Pushed Back at Turkish Border (Mai 2022); European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Bulgaria; 2022 Update (März 2023). Das Berichtsmaterial zeige die von der bulgarischen Polizei gegenüber Flüchtlingen begangenen Menschenrechtsverletzungen auf; es werde davon berichtet, dass Flüchtlinge geschlagen, beraubt und Hunde auf sie gehetzt werden würden. Auch werde davon berichtet, dass viele Dublin-Staaten sowie der EGMR Überstellungen nach Bulgarien im Jahr 2022 wegen mangelnder Aufnahmebedingungen und fehlender effektiver Rechtschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten. Aus den zitierten Quellen lasse sich erkennen, dass das bulgarische Asylsystem, insbesondere das Aufnahmesystem, mit systemischen Mängeln behaftet sei und der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Daher hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch machen müssen.10. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.09.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 11.09.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wird begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Schlepper, der sich in Bulgarien befinde, EUR 6.000,- schulde. Zudem sei er in Bulgarien von der Polizei geschlagen und mit einem Elektroschocker verletzt worden. Aus diesen Gründen habe er Bulgarien verlassen und sei nach Österreich gereist. Im Fall einer Rückkehr wäre nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem Asylquartier und Grundversorgungsleistungen hätte; zudem wäre der Zugang zu medizinischer Versorgung nur eingeschränkt gewährleistet. Auch bestehe die Gefahr, dass er von Bulgarien ohne Asylverfahren in die Türkei abgeschoben werde. Die Behörde hätte anhand aktueller Länderberichte prüfen müssen, ob die Gefahr einer Kettenabschiebung bestehe. Die von der Behörde herangezogenen Berichte würden sich aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen. Es gebe ausreichend Hinweise darauf, dass Bulgarien die Grund- und Menschenrechte in Bezug auf asylsuchende Personen nicht einhalte. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer infolge fehlenden Zugangs zu Sozialleistungen, einer Wohnmöglichkeit, Integrationsmaßnahmen und Gesundheitsversorgung unmittelbar in eine aussichtslose Lage geraten. Diesbezüglich wurde auf folgende Berichte verwiesen: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden (August 2023), Human Rights Watch: Bulgaria: Migrants Brutally Pushed Back at Turkish Border (Mai 2022); European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Bulgaria; 2022 Update (März 2023). Das Berichtsmaterial zeige die von der bulgarischen Polizei gegenüber Flüchtlingen begangenen Menschenrechtsverletzungen auf; es werde davon berichtet, dass Flüchtlinge geschlagen, beraubt und Hunde auf sie gehetzt werden würden. Auch werde davon berichtet, dass viele Dublin-Staaten sowie der EGMR Überstellungen nach Bulgarien im Jahr 2022 wegen mangelnder Aufnahmebedingungen und fehlender effektiver Rechtschutzmöglichkeiten ausgesetzt hätten. Aus den zitierten Quellen lasse sich erkennen, dass das bulgarische Asylsystem, insbesondere das Aufnahmesystem, mit systemischen Mängeln behaftet sei und der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Daher hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch machen müssen.

11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 08.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er zuvor am 27.06.2024 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt wurde. Der Beschwerdeführer war aus der Türkei kommend unrechtmäßig nach Bulgarien gelangt und reiste während der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien unrechtmäßig nach Österreich weiter. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.08.2024 ein auf Art. 18 Abs. lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, das Bulgarien zunächst mit Schreiben vom 16.08.2024 ablehnte, weil der Beschwerdeführer in Bulgarien als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei, sodass sich aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung eine Zuständigkeit Österreichs ergebe. Nach einer am 23.08.2024 erfolgten Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung), im Rahmen derer der bulgarischen Behörde das Ergebnis einer in Österreich durchgeführten multifaktoriellen Altersdiagnostik übermittelt wurde, stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.08.2024 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.08.2024 ein auf Artikel 18, Abs. Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, das Bulgarien zunächst mit Schreiben vom 16.08.2024 ablehnte, weil der Beschwerdeführer in Bulgarien als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden sei, sodass sich aus Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-Verordnung eine Zuständigkeit Österreichs ergebe. Nach einer am 23.08.2024 erfolgten Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung 1560/2003 (Durchführungsverordnung), im Rahmen derer der bulgarischen Behörde das Ergebnis einer in Österreich durchgeführten multifaktoriellen Altersdiagnostik übermittelt wurde, stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30.08.2024 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung zu.

Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz einer Kettenabschiebung in seinen Herkunftsstaat unterworfen sein würde, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage in Bulgarien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.07.2024):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2024-07-29 10:53

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).

Für fremdenpolizeiliche Belange (u.a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023).

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 4.2024).

Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche SAREF 2023).

Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung):

Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung):

Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).

Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023).

2023 brachte einen nationalen Rekord an Asylanträgen mit 22.518 registrierten Antragstellern. Dies bedeutete einen Anstieg von 10 % im Vergleich zu 2022. Ebenfalls 2023 erreichte SAREF mit insgesamt 24.949 Entscheidungen die bisherige Höchstzahl an Entscheidungen pro Jahr. Davon lauteten 106 Entscheidungen auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 5.682 Entscheidungen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, 2.950 waren inhaltlich negative Entscheidungen und 16.211 (74 % der Entscheidungen) waren Einstellungen des Verfahrens in Abwesenheit, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Der Rückstau anhängiger Fälle aus dem Vorjahr hat zugenommen. SAREF verfügt über 32 Entscheider in erstinstanzlichen Asylverfahren (BHC/ECRE 4.2024).

2024 wurden bis 31. Mai 3.561 Asylanträge in Bulgarien gestellt, die überwältigende Mehrheit von Syrern. Dieses Jahr wurden bereits folgende Entscheidungen getroffen (Anzahl): Asylstatus (65); subsidiärer Schutz (6.327); Ablehnung (1.041); Verfahrenseinstellung (7.499) (VB Sofia 25.7.2024).

Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023).

2023 haben sich 46 % der 33.703 Antragsteller dem Verfahren entzogen (dazu im Vergleich die vorangegangenen Jahre: 2022: 45 %, 2021: 26 %, 2020: 39 %, 2019: 83 %). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 4.2024).

Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten von den nicht-ukrainischen Teilnehmern nur etwas mehr als 11 %, trotz negativer Erfahrungen in Bulgarien bleiben zu wollen. 52 % wollen das definitiv nicht und 36 % waren sich über ihre Zukunftspläne nicht sicher. Alle Gruppen betonten, dass zu den wichtigsten Überlegungen betreffend Verbleib oder Weiterreise, die Möglichkeit des Zugangs zu Beschäftigung, Unterkunft, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung und Bildung für sich selbst und ihre Familien gehört. Asylwerber wünschten sich mehr Informationen und Aktualisierungen über ihre Anträge und ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten (UNHCR 1.5.2024).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024

?        BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

?        SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA)

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 24.7.2024

?        VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (25.7.2024): Auskunft des VB-Büros

?        VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers

?        VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-07-29 10:53

Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 4.2024).

Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):

?        Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 4.2024).

?        Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023).

?        Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).?        Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).

Überblick Dublin-Requests an Bulgarien, gegenüber tatsächlich durchgeführten Überstellungen 2015-2023:

Im Jahr 2023 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet. Gerichte mehrerer europäischer Länder haben jedoch auch 2023 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (BHC/ECRE 4.2024).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024

?        EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 24.7.2024

?        STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren, und die Asylbehörde SAREF kann der Regierung nationale Listen sicherer Herkunfts- und Drittstaaten vorschlagen, jedoch wurde dies die letzten Jahre über nicht getan, und Bulgarien verfügte folglich über keine entsprechenden Listen (BHC/ECRE 4.2024). Dies änderte sich jedoch im April 2024, als Bulgarien mit Beschluss Nr. 247 des Ministerrats vom 03.04.2024 Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten genehmigte. Seither gelten als sichere Herkunftsstaaten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, der Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und die Türkei (VB Sofia 28.5.2024).

Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren (BHC/ECRE 4.2024).

Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (BHC/ECRE 4.2024).

Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen, oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB Sofia/BG-MoI 12.7.2023).

SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt gemäß dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).

Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der EU-Außengrenze zur Türkei und der Schengen-Binnengrenze zu Griechenland. Der nationale Überwachungsmechanismus stellte 9.897 mutmaßliche Pushbacks, 174.588 Personen betreffend, fest, was fast dem doppelten Wert von 2022 entspricht. Im Jänner 2024 sprach der bulgarische Innenminister von 180.000 verhinderten illegalen Grenzübertritten im Jahr 2023 (BHC/ECRE 4.2024).

NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei (USDOS 23.4.2024).

Quellen

?        BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf, Zugriff 6.5.2024

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html, Zugriff 23.7.2024

?        VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (28.5.2024): Auskunft des VB-Büros

?        VB Sofia/BG-MoI - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Innenministerium (Autor) (12.7.2023): Auskunft Bulgarisches Innenministerium [Bulgarien]

?        VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers

Versorgung

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vgl. VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024).

Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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