TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/2 W213 2283981-1

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Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2283981-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.07.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(4), und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(77), betreffend Ruhestandsversetzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.07.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(4), und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(77), betreffend Ruhestandsversetzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(77), bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Dienst richtig wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines EloMech Bau- u. HausTe&SysBetr im Heereslogistikzentrum XXXX .römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Dienst richtig wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines EloMech Bau- u. HausTe&SysBetr im Heereslogistikzentrum römisch 40 .

I.2. Da sich der Beschwerdeführer bei 29.07.2019 durchgehend im Krankenstand befand, wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2021 die BVAEB mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt.römisch eins.2. Da sich der Beschwerdeführer bei 29.07.2019 durchgehend im Krankenstand befand, wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2021 die BVAEB mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt.

I.3. Mit Schreiben vom 04.05.2023 übermittelte die BVAEB das unter Beiziehung von Fachärzten für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie sowie Unfallchirurgie erstellte Gutachten.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 04.05.2023 übermittelte die BVAEB das unter Beiziehung von Fachärzten für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie sowie Unfallchirurgie erstellte Gutachten.

I.4. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 29.06.2022 dieses Gutachten dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und eröffnete ihm, dass beabsichtigt sei ihm wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.römisch eins.4. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 29.06.2022 dieses Gutachten dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und eröffnete ihm, dass beabsichtigt sei ihm wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

I.5. Der Beschwerdeführer sprach sich mit Schreiben vom 13.07.2023 gegen die Ruhestandsversetzung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes tatsächlich nicht möglich sei, Arbeiten zu verrichten, die einen erheblichen körperlichen Einsatz erforderten. Sehr wohl sei er aber in der Lage, auf Grund seiner jahrelangen Erfahrung sämtliche Kontrolltätigkeiten, Überprüfungen, Arbeitsvorbereitungen und dergleichen auf seiner derzeitigen aber auch an anderen adäquaten Dienststellen durchzuführen, da diese Arbeiten keinen erhöhten körperlichen Einsatz notwendig machten. Dazu komme noch, dass er auf Grund seiner amtlich festgestellten körperlichen Beeinträchtigung im Umfang von 50% auch Anspruch auf einen entsprechenden behindertengerechten Arbeitsplatz habe.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer sprach sich mit Schreiben vom 13.07.2023 gegen die Ruhestandsversetzung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes tatsächlich nicht möglich sei, Arbeiten zu verrichten, die einen erheblichen körperlichen Einsatz erforderten. Sehr wohl sei er aber in der Lage, auf Grund seiner jahrelangen Erfahrung sämtliche Kontrolltätigkeiten, Überprüfungen, Arbeitsvorbereitungen und dergleichen auf seiner derzeitigen aber auch an anderen adäquaten Dienststellen durchzuführen, da diese Arbeiten keinen erhöhten körperlichen Einsatz notwendig machten. Dazu komme noch, dass er auf Grund seiner amtlich festgestellten körperlichen Beeinträchtigung im Umfang von 50% auch Anspruch auf einen entsprechenden behindertengerechten Arbeitsplatz habe.

Sollte dies aus organisatorischen Gründen im unmittelbaren Bereich seines derzeitigen Arbeitsplatzes nicht möglich sind, wäre er auch bereit, weniger schwere körperliche Arbeiten im Bereich des Heeres Logistikzentrums zu übernehmen. Er fühle sich auch in der Lage eine derartige Tätigkeit zumindest bis zum 31.10.2024 auszuführen, um die Voraussetzungen für eine Ruhestandsvoraussetzung ohne Abzüge zu erfüllen. Er beantrage daher, von einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zumindest bis zum 31.10.2024 Abstand zu nehmen.

I.6. Die belangte Behörde ließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.6. Die belangte Behörde ließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Sie werden unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigenbeweises der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/ Pensionsservice vom 04. Mai 2022 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG, BGBl.Nr, 333 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“„Sie werden unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigenbeweises der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/ Pensionsservice vom 04. Mai 2022 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG, BGBl.Nr, 333 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“

Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das für den Arbeitsplatzes Beschwerdeführers bestehende Anforderungsprofil und das Sachverständigengutachten der BVAEB vom 04.05.2022 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sich aus den vorliegenden Gutachten ergebenden Krankheitsgeschehen nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als EloMech Bau- u. HausTe&SysBetr ordnungsgemäß zu versehen, wobei eine Besserung nicht zu erwarten sei. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Möglichkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes geprüft worden, dabei habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden könne.

I.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass durch die unbestritten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Behinderung im Ausmaß von 50 % vorliege (Behindertenpass, Zl. OB-686259900023). Seine eine körperlichen Beeinträchtigungen seien außer Streit gestellt, was jedoch nichts daran ändere, dass er auf Grund seiner langjährig erworbenen Fähigkeiten durchaus in der Lage sei, körperlich weniger anstrengende Tätigkeiten auszuführen. Er halte daher seine Stellungnahme vom 13.07.2022 im vollen Umfang aufrecht.Und erhebe Sie auch zum Inhalt meiner nunmehrigen Beschwerde.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass durch die unbestritten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Behinderung im Ausmaß von 50 % vorliege (Behindertenpass, Zl. OB-686259900023). Seine eine körperlichen Beeinträchtigungen seien außer Streit gestellt, was jedoch nichts daran ändere, dass er auf Grund seiner langjährig erworbenen Fähigkeiten durchaus in der Lage sei, körperlich weniger anstrengende Tätigkeiten auszuführen. Er halte daher seine Stellungnahme vom 13.07.2022 im vollen Umfang aufrecht.Und erhebe Sie auch zum Inhalt meiner nunmehrigen Beschwerde.

Die Ausführungen der Behörde, wonach es für ihn in der gesamten Organisation keinen adäquaten Arbeitsplatz gäbe, vermögen nicht zu überzeugen. Der Fachkräftemangel sei nicht nur im gesamten Bundesdienst evident und daher auch im Österreichischen Bundesheer vorliegend. Er kapriziere sich auch keineswegs auf einen Arbeitsplatz an seiner derzeitigen Dienststelle, sondern sei auch bereit, im südlichen XXXX jeden adäquaten Arbeitsplatz zu besetzen. Auf Grund seiner Fähigkeiten sei er sicher in der Lage, jede administrative Tätigkeit auszuführen, solange diese nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei. Aus welchen Gründen ihm die Zuweisung eines Behindertenarbeitsplatzes vorenthalten worden sei, habe die Behörde nicht ausreichend erläutert.Die Ausführungen der Behörde, wonach es für ihn in der gesamten Organisation keinen adäquaten Arbeitsplatz gäbe, vermögen nicht zu überzeugen. Der Fachkräftemangel sei nicht nur im gesamten Bundesdienst evident und daher auch im Österreichischen Bundesheer vorliegend. Er kapriziere sich auch keineswegs auf einen Arbeitsplatz an seiner derzeitigen Dienststelle, sondern sei auch bereit, im südlichen römisch 40 jeden adäquaten Arbeitsplatz zu besetzen. Auf Grund seiner Fähigkeiten sei er sicher in der Lage, jede administrative Tätigkeit auszuführen, solange diese nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei. Aus welchen Gründen ihm die Zuweisung eines Behindertenarbeitsplatzes vorenthalten worden sei, habe die Behörde nicht ausreichend erläutert.

Er stelle daher den Antrag, von einer Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen und ihm einen seinen Fähigkeiten (selbst unter Berücksichtigung der vom Sozialministerium festgestellten Behinderung) entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen.

I.7. Die belangte Behörde erließ herauf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, deren Spruch wie folgt lautet:römisch eins.7. Die belangte Behörde erließ herauf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, deren Spruch wie folgt lautet:

„Ihre Beschwerde vom 6.9.2023 gegen den Bescheid der BMVL/BPersAng vom 24.7.2023, GZ P422590/28-BPersAng/2022 (4), über die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 - BDG 1979, BGBI. Nr. 333, wird als unbegründet abgewiesen.„Ihre Beschwerde vom 6.9.2023 gegen den Bescheid der BMVL/BPersAng vom 24.7.2023, GZ P422590/28-BPersAng/2022 (4), über die Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 - BDG 1979, BGBI. Nr. 333, wird als unbegründet abgewiesen.

Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/Pensionsservice vom 4. Mai 2022 mit Ablauf jenes Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, bleibt somit aufrecht.“Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, BDG 1979 unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/Pensionsservice vom 4. Mai 2022 mit Ablauf jenes Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, bleibt somit aufrecht.“

Begründen wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit auf dem Arbeitsplatz gemäß OPN H20, TN 8162, PosNr. 304 EloMech Bau- u.HausTe & SysBetr, Wertigkeit A3/3, beim HLogZ XXXX , eingeteilt sei. Die Anforderungen auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz seien auf Dauer nicht mehr zu erfüllen.Begründen wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit auf dem Arbeitsplatz gemäß OPN H20, TN 8162, PosNr. 304 EloMech Bau- u.HausTe & SysBetr, Wertigkeit A3/3, beim HLogZ römisch 40 , eingeteilt sei. Die Anforderungen auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz seien auf Dauer nicht mehr zu erfüllen.

Laut Oberbegutachtung der BVAEB/Pensionsservice seien folgende Leistungen/Tätigkeiten möglich:

?        Allgemein üblicher Zeitdruck ist zumutbar.

?        Durchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor.

?        Verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar.

?        Übliche Arbeitspausen sind ausreichend.

?        Fallweise leichte körperliche Anstrengungen sind möglich,

?        Gehende und stehende Arbeiten sind eingeschränkt möglich.

?        Schwere körperliche Arbeiten sind nicht zumutbar.

?        Lenken eines KFZ und Bildschirmarbeit sind möglich.

?        Feinarbeit und Grobarbeit sind möglich.

Auf Grundlage dieser Vorgaben seien zum 28.02.2023 näher umschriebene freie Arbeitsplätze zu prüfen gewesen. Dabei wären nur zwei Arbeitsplätze in Betracht gekommen, da alle anderen mit zumindest gleichwertigen körperlichen Belastungen verbunden seien wie der letzte Arbeitsplatzes Beschwerdeführers. Diese beiden Arbeitsplätze seien gegenwärtig besetzt.

Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens wurde unter eingehender Darstellung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. des Anforderungsprofils für den letzten Arbeitsplatzes Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer angesichts der im Gutachten der BVAEB dauerhaft nicht in der Lage sei die mit dem letzten dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen.

Hinsichtlich eines Verweisarbeitsplatzes habe die durchgeführte Prüfung, dass dem Beschwerdeführer kein gleichwertiger zumutbarer Verweisarbeitsplatz zugewiesen werden könne. Diese Prüfung habe ergeben, dass lediglich die Arbeitsplätze PosNr, 231 und 276 (HLogZ W) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Bediensteten zu bewältigen wären. Bei diesen Arbeitsplätzen handle es sich jedoch um solche, die nicht gleichwertig seien (A3/GL). Alle anderen PosNr. Sein mit zumindest gteichwertigen körperlichen Belastungen und mit längeren Ausbildungsmaßnahmen (auch außerhalb des Garnisonsortes) verbunden. Alle Arbeitsplätze im Bereich des HLogZ XXXX seien bereits besetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse habe die Behörde daher von einer nicht gegebenen Zumutbarkeit betreffend Zuweisung eines alternativen gleichwertigen Verweisarbeitsplatzes ausgehen können.Hinsichtlich eines Verweisarbeitsplatzes habe die durchgeführte Prüfung, dass dem Beschwerdeführer kein gleichwertiger zumutbarer Verweisarbeitsplatz zugewiesen werden könne. Diese Prüfung habe ergeben, dass lediglich die Arbeitsplätze PosNr, 231 und 276 (HLogZ W) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Bediensteten zu bewältigen wären. Bei diesen Arbeitsplätzen handle es sich jedoch um solche, die nicht gleichwertig seien (A3/GL). Alle anderen PosNr. Sein mit zumindest gteichwertigen körperlichen Belastungen und mit längeren Ausbildungsmaßnahmen (auch außerhalb des Garnisonsortes) verbunden. Alle Arbeitsplätze im Bereich des HLogZ römisch 40 seien bereits besetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse habe die Behörde daher von einer nicht gegebenen Zumutbarkeit betreffend Zuweisung eines alternativen gleichwertigen Verweisarbeitsplatzes ausgehen können.

Soweit der Beschwerdeführer die Zuweisung eines Behindertenarbeitsplatzes begehre, sei dem entgegenzuhalten, dass zwar im Personalplan 2012 wurde die Möglichkeit geschaffen worden sei, begünstigte Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 % und mehr über den im Personalplan festgesetzten stand (ohne Bindung einer Planstelle) aufzunehmen. Dieser Behinderungsgrad sei mit dem Ministerratsbeschluss vom 30.11.2022 Nr. 39/15 (BMKÖS 2022-0.307.089) auf 60 % herabgesetzt, um die Aufnahmen auf diesen „Sonderplanstellen“ zu erleichtern.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass im Anhang IV „Personalplan" zum Bundesfinanzgesetz in § 5 Abs. 3 festgehalten sein, dass zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes mit einem Grad der Behinderung von 60% und mehr aufgenommen und beschäftigt würden. Da der Beschwerdeführer schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe, und bei ihm keine Aufnahme in den öffentlichen Dienst als begünstigter Bediensteter iSd Behinderteneinstellungsgesetz erfolge, werde er von dieser Regelung nicht erfasst. Einen Rechtsanspruch auf die Einteilung auf einen Behindertenarbeitsplatz gebe es nicht.In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass im Anhang römisch IV „Personalplan" zum Bundesfinanzgesetz in Paragraph 5, Absatz 3, festgehalten sein, dass zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes mit einem Grad der Behinderung von 60% und mehr aufgenommen und beschäftigt würden. Da der Beschwerdeführer schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe, und bei ihm keine Aufnahme in den öffentlichen Dienst als begünstigter Bediensteter iSd Behinderteneinstellungsgesetz erfolge, werde er von dieser Regelung nicht erfasst. Einen Rechtsanspruch auf die Einteilung auf einen Behindertenarbeitsplatz gebe es nicht.

Darüber hinaus erfülle er nicht den erforderlichen Behinderungsgrad von mindestens 60% für einen Behindertenarbeitsplatz, da bei ihm ein Behinderungsgrad von 50% vorliege. Mit diesem Behinderungsgrad von 50%, sei er in den Kreis der begünstigten Behinderten aufzunehmen. Dies sei seitens des Dienstgebers auch erfolgt, wodurch er z.B. ein erhöhtes Urlaubsausmaß erhalten habe.

I.8. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 17.11.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass bei der Prüfung von Verweisarbeitsplätzen kein Bezug auf seine Fachkenntnisse im Bereich KFZ Wesen genommen worden sei, obwohl er vom 10.11.1986 bis 17.03.1998 in der HZA XXXX Allem. Werkst. Abt. tätig gewesen sei. Dort sei er in der leichten Räder- Werkstatt nicht nur als KFZ Elektriker tätig gewesen, sondern habe immer wieder auch in der LKW Werkstatt aushelfen müssen. Seine Tätigkeiten hätten sich dabei nicht nur im Rahmen von Autoelektrikerarbeiten bewegt; sondern hätten auch alle anderen Tätigkeiten im Rahmen der notwendigen Servicearbeiten umfasst. Als die leichte Räder- Werkstätte aufgelöst worden sei, habe er seinen Dienst in der Panzerwerkstätte, überwiegen als Kfz-Elektriker, aber auch für alle anderen anfallenden Arbeiten versehen.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 17.11.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass bei der Prüfung von Verweisarbeitsplätzen kein Bezug auf seine Fachkenntnisse im Bereich KFZ Wesen genommen worden sei, obwohl er vom 10.11.1986 bis 17.03.1998 in der HZA römisch 40 Allem. Werkst. Abt. tätig gewesen sei. Dort sei er in der leichten Räder- Werkstatt nicht nur als KFZ Elektriker tätig gewesen, sondern habe immer wieder auch in der LKW Werkstatt aushelfen müssen. Seine Tätigkeiten hätten sich dabei nicht nur im Rahmen von Autoelektrikerarbeiten bewegt; sondern hätten auch alle anderen Tätigkeiten im Rahmen der notwendigen Servicearbeiten umfasst. Als die leichte Räder- Werkstätte aufgelöst worden sei, habe er seinen Dienst in der Panzerwerkstätte, überwiegen als Kfz-Elektriker, aber auch für alle anderen anfallenden Arbeiten versehen.

Seit dem 18.03.1998 sei er beim IKT Service ( vormals FMI ) tätig. Sein Tätigkeitsfeld dort sei in einer Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten. Laut der nunmehrigen Berufungsvorentscheidung stünden zumindest 2 Arbeitsplätze mit der gleichen Wertigkeit A3/3 zur Verfügung, deren Anforderungen er auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes mit Sicherheit erfüllen könnte.

Das Heereslogistikzentrum habe es nicht für notwendig gehalten, ihm von sich aus einen derartigen Arbeitsplatz anzubieten und die Dienstbehörde nehme dies nun zum Anlass, ihm vorzuwerfen, dass er sich nicht selbst um diesen Arbeitsplatz bemüht hätte.

Weiters habe er am 03.11.2023 den Pensionsantrag nach der Schwerarbeiterregelung, mit dem ehest möglichen Termin 01.11.24, um Versetzung in den Ruhestand eingebracht. Dazu gebe es einen positiven Bescheid. Da er auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes durchaus in der Lage sei, die mit diesen Arbeitsplätzen gestellten Anforderungen zu erfüllen, beantrage er, von einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung, die mit einer deutlichen finanziellen Einbuße verbunden wäre, Abstand zu nehmen.

I.9. Mit Schreiben vom 05.03.2024 legte die belangte Behörde über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtseine aktuelle Aufstellung, der im Bereich des Heereslogistikzentrums XXXX unbesetzten Arbeitsplätze, die als Verweisarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht kommen, vor.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 05.03.2024 legte die belangte Behörde über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtseine aktuelle Aufstellung, der im Bereich des Heereslogistikzentrums römisch 40 unbesetzten Arbeitsplätze, die als Verweisarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht kommen, vor.

I.10. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zwar 69 zur Nachbesetzung anstehende Arbeitsplätze bekannt gegeben habe, wobei ihm lediglich für 4 Arbeitsplätze die fachliche Eignung zugesprochen worden sei. Für alle anderen Arbeitsplätze sei ihm nicht nur die fachliche Eignung abgesprochen worden, sondern für alle 69 Arbeitsplätze die Aussage getroffen worden, dass ihm in jedem Fall die gesundheitliche Eignung fehle.römisch eins.10. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zwar 69 zur Nachbesetzung anstehende Arbeitsplätze bekannt gegeben habe, wobei ihm lediglich für 4 Arbeitsplätze die fachliche Eignung zugesprochen worden sei. Für alle anderen Arbeitsplätze sei ihm nicht nur die fachliche Eignung abgesprochen worden, sondern für alle 69 Arbeitsplätze die Aussage getroffen worden, dass ihm in jedem Fall die gesundheitliche Eignung fehle.

Die belangte Behörde übersehen dabei, dass er nicht nur im Bereich des KFZ-Wesens sowohl auf Räderfahrzeugen als Kfz-Elektriker gearbeitet habe und zwar nicht nur an Personensondern auch an Lastkraftwagen und schließlich sogar in der Panzerwerkstätte. Dabei habe er die notwendigen Kenntnisse erworben, sodass er sehr wohl Überprüfungsarbeiten durchführen könne.

Wenn die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr durchführen könne, sei er jedoch sehr wohl in der Lage die Abnahme von Lieferungen und die Prüfung erbrachter Leistungen zu beurteilen. Da das Bundesministerium für Landesverteidigung derzeit in einer besonders intensiven Aufbauphase sei und in den nächsten Jahren mit einem erheblichen Materialzulauf zu rechnen sei, komme der Überprüfung von Lieferungen und Dienstleistungen durch qualifizierte Mitarbeiter eine besondere Bedeutung zu.

Wie er bereits in seiner Beschwerde festgehalten habe, strebe er nicht nur einen Arbeitsplatz im Heereslogistikzentrum XXXX an, sondern habe sich auch bereit erklärt, im südlichen XXXX jeden adäquaten Arbeitsplatz anzunehmen. Auch von dieser Möglichkeit habe die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht.Wie er bereits in seiner Beschwerde festgehalten habe, strebe er nicht nur einen Arbeitsplatz im Heereslogistikzentrum römisch 40 an, sondern habe sich auch bereit erklärt, im südlichen römisch 40 jeden adäquaten Arbeitsplatz anzunehmen. Auch von dieser Möglichkeit habe die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht.

Aus den angeführten Gründen halte er seinen Antrag, von einer beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen, aufrecht, und erkläre sich auch bereit, sich einer allenfalls notwendigen weiteren Schulung zu unterziehen, um ggf. auch eine artverwandte adäquate Tätigkeit ausfüllen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Dienst richtig wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war PosNr. 304 EloMech Bau- u.HausTe & SysBetr, Wertigkeit A3/3, beim HLogZ XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Dienst richtig wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war PosNr. 304 EloMech Bau- u.HausTe & SysBetr, Wertigkeit A3/3, beim HLogZ römisch 40 .

Dieser Arbeitsplatz umfasst nachstehend angeführte Hauptaufgaben:

?        Durchführung der Überprüfung, Wartung und Instandsetzung der BHT allgemein bzw. elektrischen Anlagen, ortsfesten Sicherungsanlagen und Schießanlagen

?        Übernahme von Systembetreuungsaufgaben und Unterstützung des Nutzungsmanagements

?        Unterstützung der Wartung und Instandsetzung des Fernwirksystems in den zugeteilten Liegenschaften des ÖBH

?        Durchführung und Dokumentation der periodischen Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen an Leitungen, Sicherungselementen

?        Veranlassung der Endprüfung nach Installationen und Instandsetzungen an elektrischen Anlagen und der Aktualisierung der Dokumentationen

?        Unterstützung der Arbeiten durch heereseigene Dienststellen, Privatfirmen und sonstige Netzbetreiber bei Neuerrichtungen von elektrischen Anlagen

?        Verantwortlichkeit für die Einhaltung der QM-Maßnahmen im laufenden Instandsetzungsbetrieb

?        Verantwortlichkeit für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesbedienstetenschutzgesetz.

Daraus ergibt sich nachstehend angeführten Anforderungsprofil:

Tätigkeit

ständig

überwiegend

fallweise

nicht

Außendienst

 

X

 

 

Reisetätigkeit

 

X

 

 

Gehen

 

 

X

 

Sitzen

 

 

X

 

Stehen

 

X

 

 

Heben-leicht (bis 10 kg)

 

X

 

 

-mittelschwer (bis 25 kg)

 

 

X

 

-schwer (über 25 kg)

 

 

X

 

Tragen-leicht(bis 10 kg)

 

X

 

 

-mittelschwer (bis 25 kg)

 

 

X

 

-schwer (über 25 kg)

 

 

X

 

Überkopfarbeiten

 

 

X

 

Arbeiten in gebeugter Haltung

 

 

X

 

Sonstige Zwangshaltungen

 

 

 

X

An Maschinen oder Geräten

 

 

X

 

Lenken eines Kfz

 

X

 

 

Unter starker Lärmentwicklung

 

 

X

 

Unter besonderer Kälte, Hitze, Nässe (Küche)

 

 

X

 

Mit besonderer körperlicher Wendigkeit

 

 

 

X

In geschlossenen Räumen

 

X

 

 

Im Freien

 

 

X

 

Am höher exponierten Stellen

 

 

X

 

Mit besonderer Fingerfertigkeit und Genauigkeit

 

 

X

 

Feinarbeiten

 

X

 

 

Grobarbeiten

 

 

X

 

Ohne Zeitdruck

 

 

X

 

Unter durchschnittlichem Zeitdruck

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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