TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/2 L506 2295808-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L506 2295808-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, Frau XXXX , geb. XXXX , und Herr XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages auf Änderung der Lehrplanfestlegung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , und Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages auf Änderung der Lehrplanfestlegung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 121/2024, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , ergangen aufgrund des Antrages der erziehungsberechtigten Mutter vom XXXX , wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer erstmals der sonderpädagogische Förderbedarf (im Folgenden: SPF) gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz festgestellt (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 17 Abs. 4 lit. a Schulunterrichtsgesetz entschieden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.). 1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ergangen aufgrund des Antrages der erziehungsberechtigten Mutter vom römisch 40 , wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer erstmals der sonderpädagogische Förderbedarf (im Folgenden: SPF) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz festgestellt (Spruchpunkt 1.) und gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Litera a, Schulunterrichtsgesetz entschieden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.).

1.1. Begründend wurde ausgeführte, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf und die Lehrplanumstufung im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf ein Gutachten vom XXXX von Frau XXXX ( XXXX ) gründet. Da das Gutachten für die zuständige Schulbehörde nachvollziehbar und schlüssig gewesen sei, seien keine weiteren Gutachten mehr einzuholen und sei aufgrund dessen auch der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen gewesen. 1.1. Begründend wurde ausgeführte, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf und die Lehrplanumstufung im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf ein Gutachten vom römisch 40 von Frau römisch 40 ( römisch 40 ) gründet. Da das Gutachten für die zuständige Schulbehörde nachvollziehbar und schlüssig gewesen sei, seien keine weiteren Gutachten mehr einzuholen und sei aufgrund dessen auch der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen gewesen.

2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , ergangen aufgrund des Antrages der Schulleitung der Volksschule XXXX vom XXXX auf Abänderung der Lehrplanfestlegung für den minderjährigen Beschwerdeführer, wurde der Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule, abweichend vom Lehrplan dieser Schule in den Unterrichtsgegenständen Mathematik und Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. 2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , ergangen aufgrund des Antrages der Schulleitung der Volksschule römisch 40 vom römisch 40 auf Abänderung der Lehrplanfestlegung für den minderjährigen Beschwerdeführer, wurde der Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule, abweichend vom Lehrplan dieser Schule in den Unterrichtsgegenständen Mathematik und Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , nach der am XXXX beantragten Abänderung der Lehrplanfestlegung für den minderjährigen Beschwerdeführer, dahingehend abgeändert, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer abweichend vom Lehrplan der Volksschule in den Unterrichtsgegenständen Sachunterricht, Bildnerische Erziehung, Musikerziehung, Bewegung und Sport, Technisches Werken – Textiles Werken und Religion nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. 3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , nach der am römisch 40 beantragten Abänderung der Lehrplanfestlegung für den minderjährigen Beschwerdeführer, dahingehend abgeändert, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer abweichend vom Lehrplan der Volksschule in den Unterrichtsgegenständen Sachunterricht, Bildnerische Erziehung, Musikerziehung, Bewegung und Sport, Technisches Werken – Textiles Werken und Religion nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.

4. Am XXXX beantragten die erziehungsberechtigte Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers mittels Antragsformular eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. 4. Am römisch 40 beantragten die erziehungsberechtigte Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers mittels Antragsformular eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

5. Mit Stellungnahme vom XXXX wiesen die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers erneut auf die Notwendigkeit der Umstellung des Lehrplanes hin. 5. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wiesen die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers erneut auf die Notwendigkeit der Umstellung des Lehrplanes hin.

6. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden der erziehungsberechtigte Vater am XXXX vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Der Erziehungsberechtigte führte hierbei an, dass die Noten des minderjährigen Beschwerdeführers nicht stimmen würden und dieser Hilfe benötige, da bei ihm bereits Pflegestufe 3 vorliegen würde. Die Wahrnehmungen der Schule würden nicht mit der Realität übereinstimmen. 6. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden der erziehungsberechtigte Vater am römisch 40 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Der Erziehungsberechtigte führte hierbei an, dass die Noten des minderjährigen Beschwerdeführers nicht stimmen würden und dieser Hilfe benötige, da bei ihm bereits Pflegestufe 3 vorliegen würde. Die Wahrnehmungen der Schule würden nicht mit der Realität übereinstimmen.

7. Am XXXX sowie am XXXX und am XXXX übermittelte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigten Eltern zahlreiche Berichte hinsichtlich seiner medizinischen Situation sowie den mit XXXX datierten, aktuellsten klinisch-psychologischen Befund. Darin wurde ausgeführt, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer bei der Testung ein Gesamt-IQ von 73 festgestellt werden konnte; es handle sich hierbei um ein unterdurchschnittliches Ergebnis. Es zeige sich in eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in vier gemessenen Bereichen (visuell-räumliches Verarbeiten, fluides Schlussfolgern, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit) und ergebe sich sohin ein IQ von 73. 7. Am römisch 40 sowie am römisch 40 und am römisch 40 übermittelte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigten Eltern zahlreiche Berichte hinsichtlich seiner medizinischen Situation sowie den mit römisch 40 datierten, aktuellsten klinisch-psychologischen Befund. Darin wurde ausgeführt, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer bei der Testung ein Gesamt-IQ von 73 festgestellt werden konnte; es handle sich hierbei um ein unterdurchschnittliches Ergebnis. Es zeige sich in eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in vier gemessenen Bereichen (visuell-räumliches Verarbeiten, fluides Schlussfolgern, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit) und ergebe sich sohin ein IQ von 73.

8. Am XXXX wurde eine sonderpädagogische Stellungnahme der Bildungsdirektion Salzburg bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers erstellt. 8. Am römisch 40 wurde eine sonderpädagogische Stellungnahme der Bildungsdirektion Salzburg bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers erstellt.

8.1. Zunächst wurde auf die Aussagen der Klassenvorständin des BF Bezug genommen, wonach der minderjährige Beschwerdeführer den gesamten Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule erfülle. Er habe bereits einen Fixplatz im „ XXXX “ in XXXX . Es liege beim minderjährigen Beschwerdeführer zwar eine Lernschwäche vor; er benötige aber auf keinen Fall einen „erhöhten Förderbedarf“. Den Aussagen der Direktorin vom XXXX sei zudem zu entnehmen, dass der minderjährige Beschwerdeführer ganz klar die Lerninhalte des ASO-Lehrplanes erfülle und würde das Bildungsinstitut „ XXXX “ einen idealen weiteren Förderort für den minderjährigen Beschwerdeführer darstellen. 8.1. Zunächst wurde auf die Aussagen der Klassenvorständin des BF Bezug genommen, wonach der minderjährige Beschwerdeführer den gesamten Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule erfülle. Er habe bereits einen Fixplatz im „ römisch 40 “ in römisch 40 . Es liege beim minderjährigen Beschwerdeführer zwar eine Lernschwäche vor; er benötige aber auf keinen Fall einen „erhöhten Förderbedarf“. Den Aussagen der Direktorin vom römisch 40 sei zudem zu entnehmen, dass der minderjährige Beschwerdeführer ganz klar die Lerninhalte des ASO-Lehrplanes erfülle und würde das Bildungsinstitut „ römisch 40 “ einen idealen weiteren Förderort für den minderjährigen Beschwerdeführer darstellen.

8.2. Im Rahmen einer Einzelüberprüfung am XXXX habe der minderjährige Beschwerdeführer erklärt, dass er die Schule gerne besuche. Der minderjährige Beschwerdeführer selbst drücke sich klar und verständlich aus und habe er alle Fragen beantworten können. Es gelinge ihm u.a. Winkel zu bestimmen, schriftliche Subtraktionen und Multiplikationen zu lösen und Zahlen im Zahlenraum 10.000 richtig zu schreiben. Er könne Wörter und Sätze teilweise fehlerhaft, aber klar erkennbar schreiben. Satzanfänge würde er dabei stets großschreiben und schaffe er es, Wortarten wie Adjektive zu bestimmen und Beispiele zu den Wortarten zu finden. 8.2. Im Rahmen einer Einzelüberprüfung am römisch 40 habe der minderjährige Beschwerdeführer erklärt, dass er die Schule gerne besuche. Der minderjährige Beschwerdeführer selbst drücke sich klar und verständlich aus und habe er alle Fragen beantworten können. Es gelinge ihm u.a. Winkel zu bestimmen, schriftliche Subtraktionen und Multiplikationen zu lösen und Zahlen im Zahlenraum 10.000 richtig zu schreiben. Er könne Wörter und Sätze teilweise fehlerhaft, aber klar erkennbar schreiben. Satzanfänge würde er dabei stets großschreiben und schaffe er es, Wortarten wie Adjektive zu bestimmen und Beispiele zu den Wortarten zu finden.

8.3. Bei Durchsicht der Unterlagen sei ersichtlich, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Zuge der letzten Schulnachricht mit Ausnahme von zwei „Befriedigend“ in Mathematik und Buchführung ausschließlich „Gut“ und „Sehr Gut“ Noten erhalten habe. Im Arztbrief des Instituts für Heilpädagogik sei aufgrund einer Lernbehinderung ein „SPF für das Lernen“ empfohlen worden.

8.4. Abschließend wurde dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die beantrage Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erschiene und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den Schüler geeignet sei.

9. Am XXXX erfolgte das Parteiengehör bzw. eine Erörterung des Sachverhalts und der Rechtsgrundlage mit dem erziehungsberechtigten Vater, wozu seitens der Bildungsdirektion Salzburg eine Niederschrift angefertigt wurde. Mit dessen Einverständnis nahm aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse auch dessen Tochter teil und übersetzte bzw. erklärte dem Erziehungsberechtigten das Besprochene. 9. Am römisch 40 erfolgte das Parteiengehör bzw. eine Erörterung des Sachverhalts und der Rechtsgrundlage mit dem erziehungsberechtigten Vater, wozu seitens der Bildungsdirektion Salzburg eine Niederschrift angefertigt wurde. Mit dessen Einverständnis nahm aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse auch dessen Tochter teil und übersetzte bzw. erklärte dem Erziehungsberechtigten das Besprochene.

9.1. Der erziehungsberechtigte Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. dessen Tochter führte aus, dass der erhöhte Förderbedarf notwendig sei und die Lehrer bzw. die Schule dagegen sei. Er solle noch ein 11. Schuljahr in der Sonderschule besuchen dürfen. Seitens der belangten Behörde wurde über den § 32 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz informiert und mitgeteilt, dass dies nur mit Bewilligung der Schulbehörde und des Schulerhalters möglich sei, jedoch nicht vom festgestellten Lehrplan abhänge. 9.1. Der erziehungsberechtigte Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. dessen Tochter führte aus, dass der erhöhte Förderbedarf notwendig sei und die Lehrer bzw. die Schule dagegen sei. Er solle noch ein 11. Schuljahr in der Sonderschule besuchen dürfen. Seitens der belangten Behörde wurde über den Paragraph 32, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz informiert und mitgeteilt, dass dies nur mit Bewilligung der Schulbehörde und des Schulerhalters möglich sei, jedoch nicht vom festgestellten Lehrplan abhänge.

9.2. Der Erziehungsberechtigte sei verärgert über das Ergebnis des Beweisverfahrens und würde er eine neuerliche Überprüfung des BF wollen. Die Lehrpersonen hätten den minderjährigen Beschwerdeführer nicht richtig beurteilt.

10. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Antrag vom XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz abgewiesen und festgestellt, dass die Lehrplanfestlegung gemäß dem Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wonach der Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist, aufrecht bleibe.10. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Antrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz abgewiesen und festgestellt, dass die Lehrplanfestlegung gemäß dem Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wonach der Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist, aufrecht bleibe.

Es wurden seitens der belangten Behörde folgende Feststellungen getroffen:

10.1. Die Schule habe zum Antrag zusammengefasst ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer allen Lehrplanzielen des Lehrplanes für das Berufsvorbereitungsjahr folgen könne. Er würde motiviert im Unterricht arbeiten und in Tests und Schularbeiten gute Leistungen zeigen. Zudem könne er seine Verhaltensweisen reflektieren und die Konsequenzen für seine Zukunft verstehen, sodass auch schulischer Sicht kein Anlass für die Umstufung in den Lehrplan für erhöhten Förderbedarf bestehe.

Der BF besuche im SJ 2023/2024 die 9. Schulstufe im 10. Schulbesuchsjahr in der allgemeinen Sonderschule XXXX . Von den Erziehungsberechtigten sei mittels Antragsformular am XXXX eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf erfolgt. Der BF besuche im SJ 2023/2024 die 9. Schulstufe im 10. Schulbesuchsjahr in der allgemeinen Sonderschule römisch 40 . Von den Erziehungsberechtigten sei mittels Antragsformular am römisch 40 eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf erfolgt.

Seitens der Erziehungsberechtigten seien folgende Dokumente übermittelt worden: Gutachten vom XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Schreiben des Sozialministeriums betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses vom XXXX (Grad der Behinderung wurde mit 60% festgelegt), Sachverständigengutachten des Sozialministeriums, Hilfeplan – Überprüfung XXXX , Land Salzburg, ambulante Familienhilfen, Gutachten vom XXXX , Institut Heilpädagogik, Land Salzburg (Diagnosen: Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, unterdurchschnittliche Intelligenz, Lernbehinderung, Obstipation, abweichende Elternsituation) Heilpädagogischer Abschlussbefund vom XXXX , Institut für Heilpädagogik, Land Salzburg, Bescheid Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , Gutachten vom XXXX , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin (Diagnose Lernbehinderung; Untersuchungsmethode; Intelligenzdiagnostik mittels WISC V, wobei ein unterdurchschnittlicher IQ festgestellt wurde, beim Sprachverständnis wurde ein durchschnittliches Ergebnis festgestellt, bei der visuell-räumlichen Verarbeitung sowie beim fluiden Schlussfolgern wurden unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt; Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit: unterdurchschnittliche Ergebnisse).Seitens der Erziehungsberechtigten seien folgende Dokumente übermittelt worden: Gutachten vom römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Schreiben des Sozialministeriums betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses vom römisch 40 (Grad der Behinderung wurde mit 60% festgelegt), Sachverständigengutachten des Sozialministeriums, Hilfeplan – Überprüfung römisch 40 , Land Salzburg, ambulante Familienhilfen, Gutachten vom römisch 40 , Institut Heilpädagogik, Land Salzburg (Diagnosen: Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, unterdurchschnittliche Intelligenz, Lernbehinderung, Obstipation, abweichende Elternsituation) Heilpädagogischer Abschlussbefund vom römisch 40 , Institut für Heilpädagogik, Land Salzburg, Bescheid Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 , Gutachten vom römisch 40 , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin (Diagnose Lernbehinderung; Untersuchungsmethode; Intelligenzdiagnostik mittels WISC römisch fünf, wobei ein unterdurchschnittlicher IQ festgestellt wurde, beim Sprachverständnis wurde ein durchschnittliches Ergebnis festgestellt, bei der visuell-räumlichen Verarbeitung sowie beim fluiden Schlussfolgern wurden unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt; Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit: unterdurchschnittliche Ergebnisse).

Ferner wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der BF in der Schulnachricht des Schuljahres 2023/2024 mit zwei ‚Befriedigend‘, fünf ‚Gut‘ und vier ‚Sehr Gut‘ nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule beurteilt worden sei.

10.2. Aus der im Rahmen des Beweisverfahrens angeforderten sonderpädagogischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom XXXX gehe hervor, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheine und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für ihn geeignet sei. Bezug genommen wurde dabei auf die Aussagen der Klassenvorständin und der Direktorin vom XXXX und auf eine durchgeführte Einzelüberprüfung mit dem BF durch den Amtssachverständigen am genannten Tag. 10.2. Aus der im Rahmen des Beweisverfahrens angeforderten sonderpädagogischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom römisch 40 gehe hervor, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheine und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für ihn geeignet sei. Bezug genommen wurde dabei auf die Aussagen der Klassenvorständin und der Direktorin vom römisch 40 und auf eine durchgeführte Einzelüberprüfung mit dem BF durch den Amtssachverständigen am genannten Tag.

Ferner erfolgte seitens des Amtssachverständigen eine Durchsicht der beigebrachten Unterlagen und wurde zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll und er Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den BF geeignet sei.

10.3. Festgestellt wurde schließlich, dass der minderjährigen Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne und er in allen Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt werde.

10.4. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt ergeben.

10.5. Rechtlich wurde dargelegt, dass die Ausführungen der Schulleitung sowie der Lehrperson, wonach der minderjährige Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne, mit den Leistungsbeurteilungen in der Schulnachricht XXXX sowie der sonderpädagogischen Stellungnahme im Einklang stehen. Die Voraussetzungen für die Lehrplanumstufung in den Lehrplan der Sonderschule für Kinder erhöhtem Förderbedarf würden aufgrund der Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers, dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen zu können, nicht bestehen. Dem aktuellsten Gutachten vom XXXX sei die Diagnose Lernschwäche mit einem Gesamt-IQ von 73, der die Anwendung des Lehrplans der Allgemeinen Sonderschule erfordere, zu entnehmen und entspreche diese Einstufung der in § 8 Abs. 1 letzter Satz Schulpflichtgesetz auch der bestmöglichen Förderung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen, dass der Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf für Schüler anzuwenden sei, die den Lehrplaninhalten der Allgemeinen Sonderschule nicht folgen könne, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag sohin abzuweisen gewesen. 10.5. Rechtlich wurde dargelegt, dass die Ausführungen der Schulleitung sowie der Lehrperson, wonach der minderjährige Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne, mit den Leistungsbeurteilungen in der Schulnachricht römisch 40 sowie der sonderpädagogischen Stellungnahme im Einklang stehen. Die Voraussetzungen für die Lehrplanumstufung in den Lehrplan der Sonderschule für Kinder erhöhtem Förderbedarf würden aufgrund der Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers, dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen zu können, nicht bestehen. Dem aktuellsten Gutachten vom römisch 40 sei die Diagnose Lernschwäche mit einem Gesamt-IQ von 73, der die Anwendung des Lehrplans der Allgemeinen Sonderschule erfordere, zu entnehmen und entspreche diese Einstufung der in Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz Schulpflichtgesetz auch der bestmöglichen Förderung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen, dass der Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf für Schüler anzuwenden sei, die den Lehrplaninhalten der Allgemeinen Sonderschule nicht folgen könne, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag sohin abzuweisen gewesen.

11. Gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , erhob der minderjährige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX , durch seinen erziehungsberechtigten Vater Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).11. Gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , erhob der minderjährige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , durch seinen erziehungsberechtigten Vater Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

11.1. Zunächst wird ausgeführt, dass die Sonderschule von Beginn an gegen die Lehrplanumstellung sowie das elfte Schuljahr des minderjährigen Beschwerdeführers gewesen sei. Es werde versucht, den Fehler, die Lehrplanänderung nicht rechtzeitig beantragt zu haben, zu vertuschen.

11.2. Der Erziehungsberechtigte moniert zudem, dass die durch einen vom BIZ beauftragten Pädagogen durchgeführte Beurteilung und Bewertung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche. So sei der minderjährige Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Zahl aufzuschreiben und zu addieren sowie einen Satz niederzuschreiben. Der Pädagoge habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er den Taschenrechner verwenden solle, falls er etwas nicht berechnen könne. Der minderjährige Beschwerdeführer könne des Weiteren die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach u.a. Winkel, Subtraktionen und Multiplikationen sowie Zahlen im Zahlenraum 10000 bestimmt worden seien, nicht bestätigen.

11.3. In einem Telefongespräch mit dem Pädagogen, der den BF (Anmerkung: im Zuge der Einzelüberprüfung) beurteilt habe, sei dem Erziehungsberechtigten mitgeteilt worden, dass es für den minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund seines zukünftigen Berufes sowie seiner Zukunft nicht gut sei, den Lehrplan von der Allgemeinen Sonderschule auf jenen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf umzustellen. Der Erziehungsberechtigte habe bei der Bildungsdirektion eine ernsthaftere Herangehensweise der Situation gefordert und sei entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Lehrplanänderung sowie ein weiteres Schuljahr dringend benötige. Der minderjährige Beschwerdeführer habe einen Platz am Bildungsinstitut „ XXXX “ unter der Voraussetzung, dass er dazu auch bereit sei und werde der Platz für ihn auch gesichert, falls sich dessen Schulzeit verlängere. Die Annahme, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer über den Ausbildungsplatz freue, sei nicht korrekt; der minderjährige Beschwerdeführer habe den Wunsch, die Schule weiterhin zu besuchen. 11.3. In einem Telefongespräch mit dem Pädagogen, der den BF (Anmerkung: im Zuge der Einzelüberprüfung) beurteilt habe, sei dem Erziehungsberechtigten mitgeteilt worden, dass es für den minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund seines zukünftigen Berufes sowie seiner Zukunft nicht gut sei, den Lehrplan von der Allgemeinen Sonderschule auf jenen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf umzustellen. Der Erziehungsberechtigte habe bei der Bildungsdirektion eine ernsthaftere Herangehensweise der Situation gefordert und sei entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Lehrplanänderung sowie ein weiteres Schuljahr dringend benötige. Der minderjährige Beschwerdeführer habe einen Platz am Bildungsinstitut „ römisch 40 “ unter der Voraussetzung, dass er dazu auch bereit sei und werde der Platz für ihn auch gesichert, falls sich dessen Schulzeit verlängere. Die Annahme, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer über den Ausbildungsplatz freue, sei nicht korrekt; der minderjährige Beschwerdeführer habe den Wunsch, die Schule weiterhin zu besuchen.

11.4. Soweit im Bescheid angeführt werde, dass der minderjährige Beschwerdeführer selbst darum gebeten hätte, das Verfahren zu verhindern und kein zusätzlicher Förderbedarf bestehe, sei darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Beschwerdeführer dem Erziehungsberechtigen erzählt habe, dass ihm dies eingeredet worden sei und diesbezüglich viel Druck ausgeübt worden sei, wodurch der minderjährige Beschwerdeführer sehr verängstigt worden sei. So sei ihm erklärt worden, dass er mit der Lehrplanumstufung keinen Beruf bzw. Lehre abschließen und er seinem beruflichen Traum nicht nachgehen könne. Dies sei auch dem Erziehungsberechtigten sowie dessen Tochter mitgeteilt worden.

11.5. Schlussendlich wurde der Bildungsdirektion vorgeworfen, die in das Verfahren eingebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

11.6. Es wurde beantragt, die Entscheidung zu revidieren, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

12. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde nach einer Unzuständigkeitseinrede der hg. Gerichtsabteilung zugeteilt. 12. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde nach einer Unzuständigkeitseinrede der hg. Gerichtsabteilung zugeteilt.

13. Nach Ersuchen an die Bildungsdirektion Salzburg um Übermittlung aller zur Entscheidung herangezogenen Unterlagen durch die hg. Richterin vom XXXX langten die diesbezüglichen Dokumente am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid der Bildungsdirektion vom XXXX , XXXX wurde dem BVwG am XXXX ergänzend übermittelt.13. Nach Ersuchen an die Bildungsdirektion Salzburg um Übermittlung aller zur Entscheidung herangezogenen Unterlagen durch die hg. Richterin vom römisch 40 langten die diesbezüglichen Dokumente am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid der Bildungsdirektion vom römisch 40 , römisch 40 wurde dem BVwG am römisch 40 ergänzend übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , besuchte im Schuljahr XXXX die 9. Schulstufe im 10. Schulbesuchsjahr in der Allgemeinen Sonderschule XXXX . Der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , besuchte im Schuljahr römisch 40 die 9. Schulstufe im 10. Schulbesuchsjahr in der Allgemeinen Sonderschule römisch 40 .

Am XXXX wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg, GZ. XXXX , festgestellt, dass der minderjährige Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.Am römisch 40 wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg, GZ. römisch 40 , festgestellt, dass der minderjährige Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.

Am XXXX beantragten die im Spruch genannten erziehungsberechtigten Eltern mittels Antragsformular eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhten Förderbedarf. Am römisch 40 beantragten die im Spruch genannten erziehungsberechtigten Eltern mittels Antragsformular eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhten Förderbedarf.

Beim minderjährige Beschwerdeführer liegen eine „umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen“, eine „unterdurchschnittliche Intelligenz (Lernbehinderung)“, „Obstipation“ sowie eine „abweichende Elternsituation“ vor.

Aktuell wurde eine „Lernschwäche“ beim Beschwerdeführer diagnostiziert und ein IQ von 73 festgestellt.

Der minderjährige Schüler kann dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang bzw. den Feststellungen der belangten Behörde und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellung, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer eine „umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen“, eine „unterdurchschnittliche Intelligenz (Lernbehinderung)“, „Obstipation“ sowie eine „abweichende Elternsituation“ vorliegen, ist dem schlüssigen, eindeutigen und fachlich unzweifelhaften sowie nachvollziehbaren Gutachten aus dem Jahr XXXX des Instituts für Heilpädagogik zu entnehmen.Die Feststellung, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer eine „umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen“, eine „unterdurchschnittliche Intelligenz (Lernbehinderung)“, „Obstipation“ sowie eine „abweichende Elternsituation“ vorliegen, ist dem schlüssigen, eindeutigen und fachlich unzweifelhaften sowie nachvollziehbaren Gutachten aus dem Jahr römisch 40 des Instituts für Heilpädagogik zu entnehmen.

Das Vorliegen einer „Lernschwäche“ bei einem IQ von 73 beim minderjährigen Beschwerdeführer ist auch aus dem aktuellsten Gutachten vom XXXX ersichtlich. Das Vorliegen einer „Lernschwäche“ bei einem IQ von 73 beim minderjährigen Beschwerdeführer ist auch aus dem aktuellsten Gutachten vom römisch 40 ersichtlich.

Dass für den minderjährigen Schüler der sonderpädagogische Förderbedarf in allen Unterrichtsgegenständen festgestellt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX .Dass für den minderjährigen Schüler der sonderpädagogische Förderbedarf in allen Unterrichtsgegenständen festgestellt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 .

Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen kann, stützt sich auf die seitens der Bildungsdirektion Salzburg eingeholte aktuelle sonderpädagogische Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, eindeutig und nachvollziehbar und sohin nicht in Zweifel zu ziehen ist. Darin wird unter Berücksichtigung der Aussagen der Klassenvorständin (der BF erfülle den gesamten Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule; für das kommende Schuljahr habe er bereits einen Fixplatz im ‚ XXXX ‘ in XXXX , auf den er sich freue; beim BF liege eine Lernschwäche vor, er benötige auf keinen Fall einen erhöhten Förderbedarf), der Direktion der Schule (der BF erfülle ganz klar die Lerninhalte des ASO-Lehrplans) sowie der Durchsicht von Unterlagen betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer (va der letzten Schulnachricht für das Schuljahr 2023/2024, aus der sich die Noten zwei ‚Befriedigend‘ und sonst ausschließlich ‚Gut‘ und ‚Sehr Gut‘ ergeben, des Institutes für Heilpädagogik, welches aufgrund einer Lernbehinderung ein ‚SPF für das Lernen‘ empfehle) in Zusammenschau mit den Ergebnissen einer Einzelüberprüfung (diese erfolgte im Zuge eines persönlichen Gespräches des Amtssachverständigen mit dem BF) am XXXX dargelegt, dass die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheine und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den Schüler geeignet sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0004; VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Der minderjährige Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter traten den Feststellungen in der genannten sonderpädagogischen Stellungnahme mit ihren Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs am XXXX bzw. der Beschwerde vom XXXX nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen. Für das behauptete Vorbringen, dass die Durchführung der Beurteilung des minderjährigen Beschwerdeführers durch den vom BIZ beauftragen Pädagogen nicht so abgelaufen sei, wie in der Stellungnahme angeführt wird, ergeben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte und vermochte der minderjährige Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertreter nicht die Unrichtigkeit der sonderpädagogischen Stellungnahme aufzeigen.Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen kann, stützt sich auf die seitens der Bildungsdirektion Salzburg eingeholte aktuelle sonderpädagogische Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bildungsdirektion Salzburg vom römisch 40 , die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, eindeutig und nachvollziehbar und sohin nicht in Zweifel zu ziehen ist. Darin wird unter Berücksichtigung der Aussagen der Klassenvorständin (der BF erfülle den gesamten Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule; für das kommende Schuljahr habe er bereits einen Fixplatz im ‚ römisch 40 ‘ in römisch 40 , auf den er sich freue; beim BF liege eine Lernschwäche vor, er benötige auf keinen Fall einen erhöhten Förderbedarf), der Direktion der Schule (der BF erfülle ganz klar die Lerninhalte des ASO-Lehrplans) sowie der Durchsicht von Unterlagen betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer (va der letzten Schulnachricht für das Schuljahr 2023/2024, aus der sich die Noten zwei ‚Befriedigend‘ und sonst ausschließlich ‚Gut‘ und ‚Sehr Gut‘ ergeben, des Institutes für Heilpädagogik, welches aufgrund einer Lernbehinderung ein ‚SPF für das Lernen‘ empfehle) in Zusammenschau mit den Ergebnissen einer Einzelüberprüfung (diese erfolgte im Zuge eines persönlichen Gespräches des Amtssachverständigen mit dem BF) am römisch 40 dargelegt, dass die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheine und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den Schüler geeignet sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden vergleiche VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0004; VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Der minderjährige Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter traten den Feststellungen in der genannten sonderpädagogischen Stellungnahme mit ihren Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs am römisch 40 bzw. der Beschwerde vom römisch 40 nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen. Für das behauptete Vorbringen, dass die Durchführung der Beurteilung des minderjährigen Beschwerdeführers durch den vom BIZ beauftragen Pädagogen nicht so abgelaufen sei, wie in der Stellungnahme angeführt wird, ergeben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte und vermochte der minderjährige Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertreter nicht die Unrichtigkeit der sonderpädagogischen Stellungnahme aufzeigen.

Wenn im Verfahren verschiedene Gutachten und Unterlagen vorgelegt wurden, so hat die belangte Behörde auch diese ihren Feststellungen zugrunde gelegt, jedoch vor allem auf die sonderpädagogische Stellungnahme vom XXXX , welcher im vorliegenden Fall aufgrund der fallbezogenen Umstände besonders Gewicht zukommt, bezug genommen. Die genannte sonderpädagogische Stellungnahme steht zudem in Einklang mit der pädagogischen Stellungnahme der Schulleitung vom XXXX und ergibt sich vor allem auch kein Widerspruch zur diagnostizierten Lernschwäche mit einem GesamtIQ von 73 im Gutachten vom XXXX . Seitens der Behörde wurde dazu ausgeführt, dass die Diagnose ‚Lernschwäche‘ mit dem genannten IQ auch die Anwendung des Lehrplanes der Allgemeinen Sonderschule erfordere. Die behördliche Beweiswürdigung erscheint sohin schlüssig und nachvollziehbar, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden zutreffend berücksichtigt, erörtert und einbezogen. Wenn im Verfahren verschiedene Gutachten und Unterlagen vorgelegt wurden, so hat die belangte Behörde auch diese ihren Feststellungen zugrunde gelegt, jedoch vor allem auf die sonderpädagogische Stellungnahme vom römisch 40 , welcher im vorliegenden Fall aufgrund der fallbezogenen Umstände besonders Gewicht zukommt, bezug genommen. Die genannte sonderpädagogische Stellungnahme steht zudem in Einklang mit der pädagogischen Stellungnahme der Schulleitung vom römisch 40 und ergibt sich vor allem auch kein Widerspruch zur diagnostizierten Lernschwäche mit einem GesamtIQ von 73 im Gutachten vom römisch 40 . Seitens der Behörde wurde dazu ausgeführt, dass die Diagnose ‚Lernschwäche‘ mit dem genannten IQ auch die Anwendung des Lehrplanes der Allgemeinen Sonderschule erfordere. Die behördliche Beweiswürdigung erscheint sohin schlüssig und nachvollziehbar, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden zutreffend berücksichtigt, erörtert und einbezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2024 lautet: 3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, lautet:

„Schulbesuch bei erhöhtem Förderbedarf

§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.Paragraph 8, (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

3.2.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wurde gem. § 8 Abs. 1 SchPflG für den minderjährigen Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass der minderjährige Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist. 3.2.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, SchPflG für den minderjährigen Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass der minderjährige Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.

Im gegenständlichen Verfahren ist aufgrund des Antrages auf Lehrplanumstufung zu prüfen, ob der sonderpädagogische Förderbedarf auf einen erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf aufzustocken ist.

Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 5a [S 497] zu § 8 SchPflG mit Verweis auf VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0154 und 23.04.2007, 2003/10/0234 sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093). Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss, dass somit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal „dem Unterricht nicht folgen können“ und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen muss. Im Verfahren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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