Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 213 2288398-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde vom XXXX , gegen den gegen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 22.01.2024, GZ. A 14-PVAB/23-10, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde vom römisch 40 , gegen den gegen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 22.01.2024, GZ. A 14-PVAB/23-10, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird im Hinblick auf die in dieser Angelegenheit ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024, GZ. BVE 1-PVAB/24-18, wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 06.03.2023 beantragte die Dienststellenleiterin XXXX den Beschluss des Dienststellenausschusses vom 14.02.2023, der die Zustimmung zur disziplinären Verantwortung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses verweigerte, als rechtswidrig aufzuheben.römisch eins.1. Mit Schreiben vom 06.03.2023 beantragte die Dienststellenleiterin römisch 40 den Beschluss des Dienststellenausschusses vom 14.02.2023, der die Zustimmung zur disziplinären Verantwortung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses verweigerte, als rechtswidrig aufzuheben.
I.2. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2024 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.2. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2024 dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder XXXX als Vorsitzende sowie XXXX als Vertreter des Dienstgebers und XXXX als Vertreterin der Dienstnehmer innen über den Antrag der Kommandantin des XXXX im Bundesministerium für Landesverteidigung XXXX (Antragstellerin) vom 6. März 2023, den Beschluss des Dienststellenausschusses beim XXXX vom 14. Februar 2023, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des DA-Vorsitzenden verweigert wurde, als gesetzwidrig aufzuheben, entschieden:„Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder römisch 40 als Vorsitzende sowie römisch 40 als Vertreter des Dienstgebers und römisch 40 als Vertreterin der Dienstnehmer innen über den Antrag der Kommandantin des römisch 40 im Bundesministerium für Landesverteidigung römisch 40 (Antragstellerin) vom 6. März 2023, den Beschluss des Dienststellenausschusses beim römisch 40 vom 14. Februar 2023, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des DA-Vorsitzenden verweigert wurde, als gesetzwidrig aufzuheben, entschieden:
Dem Antrag wird gemäß § 28 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 PVG stattgegeben. Der Beschluss des DA vom 14. Februar 2023, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des DA-Vorsitzenden verweigert wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“Dem Antrag wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG stattgegeben. Der Beschluss des DA vom 14. Februar 2023, mit dem die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des DA-Vorsitzenden verweigert wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten, an die PVAEB antragsberechtigt. Vorgesetzte, die wegen verweigerter Zustimmung nach § 28 Abs. 2 PVG keine Disziplinaranzeige erstatten könnten, gehörten ebenfalls dazu. Personalvertreterinnen dürften nur mit Zustimmung des Ausschusses zur Verantwortung gezogen werden. Der Ausschuss müsse zustimmen, wenn die Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt seien und dürfe nur diese Frage prüfen. Andere Umstände seien von den Dienstgeberorganen zu beurteilen.Verweigere das Personalvertretungsorgan die Zustimmung, könne die Dienststellenleiterin die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen. Das Personalvertretungsorgan sei an die PVAB-Rechtsansicht gebunden und müsse einen entsprechenden Beschluss fassen und der Dienststellenleiterin mitteilen, andernfalls sei dies gesetzwidrig.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten, an die PVAEB antragsberechtigt. Vorgesetzte, die wegen verweigerter Zustimmung nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG keine Disziplinaranzeige erstatten könnten, gehörten ebenfalls dazu. Personalvertreterinnen dürften nur mit Zustimmung des Ausschusses zur Verantwortung gezogen werden. Der Ausschuss müsse zustimmen, wenn die Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgt seien und dürfe nur diese Frage prüfen. Andere Umstände seien von den Dienstgeberorganen zu beurteilen.Verweigere das Personalvertretungsorgan die Zustimmung, könne die Dienststellenleiterin die Aufhebung des Beschlusses durch die PVAB beantragen. Das Personalvertretungsorgan sei an die PVAB-Rechtsansicht gebunden und müsse einen entsprechenden Beschluss fassen und der Dienststellenleiterin mitteilen, andernfalls sei dies gesetzwidrig.
XXXX werde in diesem Fall vorgeworfen, in einem Notfall ärztliche Hilfe verweigert zu haben. Der Dienststellenausschuss verweigerte am 14.02.2023 die Zustimmung zur Verfolgung seines Vorsitzenden und gab fehlende Entscheidungsgrundlagen an, was im PVG keine Deckung finde. Die Hilfeleistung sei nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter verweigert worden, daher sei der Beschluss des Dienststellenausschusses gesetzwidrig. römisch 40 werde in diesem Fall vorgeworfen, in einem Notfall ärztliche Hilfe verweigert zu haben. Der Dienststellenausschuss verweigerte am 14.02.2023 die Zustimmung zur Verfolgung seines Vorsitzenden und gab fehlende Entscheidungsgrundlagen an, was im PVG keine Deckung finde. Die Hilfeleistung sei nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter verweigert worden, daher sei der Beschluss des Dienststellenausschusses gesetzwidrig.
I.3. Mit Schreiben vom 11.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 11.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid.
I.4.Mit Schreiben vom 20.03.2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass obwohl der verfahrensgegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, sie sei die verfahrensgegenständliche Beschwerde gesetzwidrig direkt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde gemäß § 6 AVG der PVAB übermittelt. Laut Rückschein sei die Zustellung am 09.02.2024 an die Beschwerdeführerin erfolgt. Der Dienststellenausschuss habe jedoch behauptet, die Zustellung an ihn sei erst am 26.02.2024 erfolgt, was klärungsbedürftig erscheine, da zwischen den Daten zehn Arbeitstage liegen würden. Der Dienststellausschuss werde aufgefordert, unverzüglich Angaben (wie Zustellvermerk, Übernahmebestätigung, sonstige Beweise) zu übermitteln, die belegen, ob die Zustellung des Bescheides vom 09.02.2024 tatsächlich erst am 26.02.2024 erfolgt sei.römisch eins.4.Mit Schreiben vom 20.03.2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass obwohl der verfahrensgegenständliche Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, sie sei die verfahrensgegenständliche Beschwerde gesetzwidrig direkt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG der PVAB übermittelt. Laut Rückschein sei die Zustellung am 09.02.2024 an die Beschwerdeführerin erfolgt. Der Dienststellenausschuss habe jedoch behauptet, die Zustellung an ihn sei erst am 26.02.2024 erfolgt, was klärungsbedürftig erscheine, da zwischen den Daten zehn Arbeitstage liegen würden. Der Dienststellausschuss werde aufgefordert, unverzüglich Angaben (wie Zustellvermerk, Übernahmebestätigung, sonstige Beweise) zu übermitteln, die belegen, ob die Zustellung des Bescheides vom 09.02.2024 tatsächlich erst am 26.02.2024 erfolgt sei.
I. 5. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 22.03.2024. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass wie die Personalvertretungsaufsichtsbehörde richtig erkannt habe, sei der verfahrensgegenständliche Bescheid gemäß Rückschein am 09.02.2024 von der Dienststellenleiterin entgegengenommen worden. In der Folge sei das Schriftstück von XXXX , am Samstag, 24.02.2024 um 15:15 per E-Mail angekündigt und am Montag, 26.02.2024 um 08:30 Uhr physisch gegen Unterschrift übergeben worden.römisch eins. 5. Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 22.03.2024. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass wie die Personalvertretungsaufsichtsbehörde richtig erkannt habe, sei der verfahrensgegenständliche Bescheid gemäß Rückschein am 09.02.2024 von der Dienststellenleiterin entgegengenommen worden. In der Folge sei das Schriftstück von römisch 40 , am Samstag, 24.02.2024 um 15:15 per E-Mail angekündigt und am Montag, 26.02.2024 um 08:30 Uhr physisch gegen Unterschrift übergeben worden.
Ob und inwieweit das Schriftstück von der Erstübernehmenden wissentlich und willentlich zurückbehalten worden sei, entziehe sich dem PVO und wohl auch der PVAB.
Das PVO betrachte daher die Beschwerde des XXXX vom 11.3.2024 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der PVAB vom 22.01.2024 als fristgerecht eingebracht und an die PVAB weitergeleitet.Das PVO betrachte daher die Beschwerde des römisch 40 vom 11.3.2024 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der PVAB vom 22.01.2024 als fristgerecht eingebracht und an die PVAB weitergeleitet.
I.6. Mit Schreiben vom 03.06.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführenden Partei mit, dass die nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.03.2024 gegen den Bescheid der PVAB vom 22. Jänner 2024, mit Schreiben vom 03.06.2024 samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 03.06.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführenden Partei mit, dass die nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.03.2024 gegen den Bescheid der PVAB vom 22. Jänner 2024, mit Schreiben vom 03.06.2024 samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden sei.
I.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt einlangend mit 07.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt einlangend mit 07.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführende Partei ist der XXXX und ist eine juristische Person öffentlichen Rechts. Der angefochtene Bescheid wurde laut Rückschein am 09.02.2024 von der Dienststellenleiterin XXXX übernommen. Der angefochtene Bescheid ist dem Dienststellenausschuss tatsächlich am 26.02.2024 zugekommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 11.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Am 19.03.2024 wurde die fälschicherweise beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde der belangten Behörde weitergeleitet, die in weiterer Folge mit Schreiben vom 03.06.2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorlegte.Die Beschwerdeführende Partei ist der römisch 40 und ist eine juristische Person öffentlichen Rechts. Der angefochtene Bescheid wurde laut Rückschein am 09.02.2024 von der Dienststellenleiterin römisch 40 übernommen. Der angefochtene Bescheid ist dem Dienststellenausschuss tatsächlich am 26.02.2024 zugekommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 11.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Am 19.03.2024 wurde die fälschicherweise beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde der belangten Behörde weitergeleitet, die in weiterer Folge mit Schreiben vom 03.06.2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
Bereits zuvor wurde durch die belangte Behörde gegenständliche Angelegenheit eine Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024, GZ. BVE 1-PVAB/24-18, erlassen, womit die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Aufgrund eines dagegen erhobenen Vorlageantrags wurden diese dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ. W 246 2293227-1 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Aktenstücken.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 14 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 14, VwGVG lautet wie folgt:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Daher gehört der bekämpfte Bescheid vom 22.01.2024 nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. VwGH, 20.05.2015, GZ. Ra 2015/09/0025).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde innerhalb der Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Daher gehört der bekämpfte Bescheid vom 22.01.2024 nicht mehr dem Rechtsbestand an vergleiche VwGH, 20.05.2015, GZ. Ra 2015/09/0025).
Angesichts dieser Rechtslage war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen, da der bekämpfte Bescheid rechtlich nicht mehr existent ist. Bemerkt wird, dass die inhaltliche Erledigung im Rahmen des beim Bundesverwaltungsgericht unter GZ. W246 2293227-1 anhängigen Verfahrens über die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024, GZ. BVE 1-PVAB/24-18, erfolgen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2288398.2.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024