Entscheidungsdatum
02.10.2024Norm
BDG 1979 §14Spruch
W213 2256111-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.04.2024, GZ. PAD/20800948280/001/AA, betreffend Ruhestandsversetzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.04.2024, GZ. PAD/20800948280/001/AA, betreffend Ruhestandsversetzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Sie werden wegen gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, idgF, mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“„Sie werden wegen gemäß Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, idgF, mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b an der Polizeiinspektion XXXX .römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b an der Polizeiinspektion römisch 40 .
I.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich dafür waren nachstehende beim Beschwerdeführer festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen:römisch eins.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt. Maßgeblich dafür waren nachstehende beim Beschwerdeführer festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen:
Der Beschwerdeführer war Alkoholiker und im Mai 2019 verursachten Varizen in seiner Speiseröhre eine Blutung, die auch den Magen füllte, sodass der Beschwerdeführer zwei Wochen auf der Intensivstation behandelt werden musste. Nach seiner Entlassung erlitt er eines Tages aufgrund des Entzugs einen Hypoanfall und fuhr mit dem Auto gegen eine Mauer. Daraufhin begab er sich freiwillig in eine Entzugsklinik und ist seitdem abstinent. Er befindet sich weiterhin einmal pro Monat in psychotherapeutischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer leidet an einem Defektzustand mit leichtgradigem organischem Psychosyndrom und Alkoholfolgeerkrankungen (hepatische Encephalopathie, beginnende Leberzirrhose, Ösophagusvarizen). Eine leistungskalkülrelevante Besserung der vorliegenden Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich.
I.3. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.07.2023 GZ. W221 2256111-1/11E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und der Angelegenheit zu Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe eine fundierte Sekundärprüfung im Sinne des §§ 14 Abs. 2 BDG durchzuführen.römisch eins.3. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.07.2023 GZ. W221 2256111-1/11E, diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und der Angelegenheit zu Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe eine fundierte Sekundärprüfung im Sinne des Paragraphen 14, Absatz 2, BDG durchzuführen.
I.4. Die belangte Behörde brachte im Zuge des Ermittlungsverfahrens in Erfahrung, dass lediglich beim SPK XXXX im Bereich des dortigen Flughafens ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe E2b bestehe, der im Hinblick auf den hohen Innendienstanteil für den Beschwerdeführer in Betracht käme. Allerdings sei er im Hinblick auf die große Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in XXXX und dem Flughafen XXXX (65 km) aus wirtschaftlichen Gründen für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX sei lediglich eine Planstelle der Verwendungsgruppe A4/2 systematisiert, die jedoch mangels Gleichwertigkeit für den Beschwerdeführer nicht in Betracht käme.römisch eins.4. Die belangte Behörde brachte im Zuge des Ermittlungsverfahrens in Erfahrung, dass lediglich beim SPK römisch 40 im Bereich des dortigen Flughafens ein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe E2b bestehe, der im Hinblick auf den hohen Innendienstanteil für den Beschwerdeführer in Betracht käme. Allerdings sei er im Hinblick auf die große Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers in römisch 40 und dem Flughafen römisch 40 (65 km) aus wirtschaftlichen Gründen für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Im Bereich des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 sei lediglich eine Planstelle der Verwendungsgruppe A4/2 systematisiert, die jedoch mangels Gleichwertigkeit für den Beschwerdeführer nicht in Betracht käme.
I.5. Die belangte Behörde brachte daher der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29.02.2024 unter Beilage des Erhebungsberichtes vom 12.02.2024 und des Gutachtens der BVAEB vom 17.11.2021 zur Kenntnis, dass kein geeigneter gleichwertiger Verweisarbeitsplatz für ihn gegeben sei. Es sei daher beabsichtigt ihn gemäß § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG hingewiesenrömisch eins.5. Die belangte Behörde brachte daher der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 29.02.2024 unter Beilage des Erhebungsberichtes vom 12.02.2024 und des Gutachtens der BVAEB vom 17.11.2021 zur Kenntnis, dass kein geeigneter gleichwertiger Verweisarbeitsplatz für ihn gegeben sei. Es sei daher beabsichtigt ihn gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand zu versetzen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG hingewiesen
I.6.Der Beschwerdeführer brachte dazu im Schreiben vom 28.03.2024 lediglich vor, dass ………römisch eins.6.Der Beschwerdeführer brachte dazu im Schreiben vom 28.03.2024 lediglich vor, dass ………
I.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Sie werden wegen gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, idgF, mit Ablauf 30.06.2024, in den Ruhestand versetzt.“.„Sie werden wegen gemäß Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, idgF, mit Ablauf 30.06.2024, in den Ruhestand versetzt.“.
Begründend wurde Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als eingeteilter Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Polizeiinspektion XXXX verwendet worden sei. Allerdings befinde er sich seit dem 07.09.2018 unter anderem wegen mangelnder Exekutivdienstfähigkeit im Krankenstand. Somit stehe fest, dass er im Bezirk XXXX und auch in den angrenzenden Bezirken der Landespolizeidirektion NÖ, als Exekutivbeamter (E2b) nicht verwendet werden könne, da in diesen Bereichen die Exekutivdienstfähigkeit (Dienst mit Waffen) Grundvoraussetzung sei.Begründend wurde Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als eingeteilter Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet worden sei. Allerdings befinde er sich seit dem 07.09.2018 unter anderem wegen mangelnder Exekutivdienstfähigkeit im Krankenstand. Somit stehe fest, dass er im Bezirk römisch 40 und auch in den angrenzenden Bezirken der Landespolizeidirektion NÖ, als Exekutivbeamter (E2b) nicht verwendet werden könne, da in diesen Bereichen die Exekutivdienstfähigkeit (Dienst mit Waffen) Grundvoraussetzung sei.
Der Beschwerdeführer weise folgendes Restleistungskalkül auf:
? Unterdurchschnittliches verbales Kurzzeitgedächtnis und verbales Arbeitsgedächtnis
? Unterdurchschnittliche Reaktionskonstanz mit Warnton
? Konfliktfähigkeit- bzw. besonnenes Handeln in Extremsituationen derzeit nur eingeschränkt gegeben.
? Waffentauglichkeit derzeit nicht gegeben.
Wenn auch eine Verwendung eines Exekutivbeamten in einer administrativen Verwendung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, müsse doch zwischen den exekutiven Punkten administrativen Aufgaben ein Zusammenhang bestehen. Eine Verwendung im Innendienst unter Beibehaltung eines seiner Verwendungsgruppe gleichwertigen Arbeitsplatzes wäre eventuell im Bereich des SPK XXXX am Flughafen möglich. Allerdings sei ihm dieser aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, da die Entfernung zwischen seinem derzeitigen Dienst- und Wohnort XXXX und dem Flughafen XXXX etwa 65 Kilometer betrage und offensichtlich einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde.Wenn auch eine Verwendung eines Exekutivbeamten in einer administrativen Verwendung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, müsse doch zwischen den exekutiven Punkten administrativen Aufgaben ein Zusammenhang bestehen. Eine Verwendung im Innendienst unter Beibehaltung eines seiner Verwendungsgruppe gleichwertigen Arbeitsplatzes wäre eventuell im Bereich des SPK römisch 40 am Flughafen möglich. Allerdings sei ihm dieser aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, da die Entfernung zwischen seinem derzeitigen Dienst- und Wohnort römisch 40 und dem Flughafen römisch 40 etwa 65 Kilometer betrage und offensichtlich einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen würde.
Aus den angeführten Gründen stehe kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung, der den Beschwerdeführer zugewiesen werden könne und dessen Aufgaben er nach seiner geistigen und körperlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes, insbesondere eine für den Außendienst ausreichende Belastbarkeit oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz dürfte nicht mehr erreichbar sein.
Im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX bestehe eine Planstelle der Verwendungsgruppe A4/2, die jedoch nicht gleichwertig und gegenwärtig durch einen 38-jährigen Bediensteten dauernd besetzt sei.Im Bereich des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 bestehe eine Planstelle der Verwendungsgruppe A4/2, die jedoch nicht gleichwertig und gegenwärtig durch einen 38-jährigen Bediensteten dauernd besetzt sei.
Auf die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des §§ 14 Abs. 5 BDG bestehe kein Rechtsanspruch. Ebenso wenig sei die Behörde verpflichtet einen derartigen Alternativarbeitsplatz zu organisieren bzw. freizuhalten.Auf die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Sinne des Paragraphen 14, Absatz 5, BDG bestehe kein Rechtsanspruch. Ebenso wenig sei die Behörde verpflichtet einen derartigen Alternativarbeitsplatz zu organisieren bzw. freizuhalten.
I.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Angelegenheit oberflächlich und mangelhaft behandelt worden sei. Die Feststellungen der Gutachter seien für ihn nicht nachvollziehbar. Auch Beamte, die wegen Herz-und Kreislauferkrankungen, Sehstörungen, Gelenks-und Bänderverletzungen nicht exekutivdienstfähig seien würden im Innendienst verwendet, obwohl nicht sichergestellt sei, ob sie ihre Exekutivdienstfähigkeit vollständig wiedererlangen würden.römisch eins.8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Angelegenheit oberflächlich und mangelhaft behandelt worden sei. Die Feststellungen der Gutachter seien für ihn nicht nachvollziehbar. Auch Beamte, die wegen Herz-und Kreislauferkrankungen, Sehstörungen, Gelenks-und Bänderverletzungen nicht exekutivdienstfähig seien würden im Innendienst verwendet, obwohl nicht sichergestellt sei, ob sie ihre Exekutivdienstfähigkeit vollständig wiedererlangen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b an der Polizeiinspektion XXXX .Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b an der Polizeiinspektion römisch 40 .
Dieser Arbeitsplatz umfasst nachstehend angeführte Aufgaben:
? Uneingeschränkte Verrichtung des operativen Exekutivdienstes mit Schwerpunktsetzung im Bereich des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes und des kriminalpolizeilichen Fahndungsdienstes;
? Fallweise Kommandantenfunktion im Streifendienst und Leitung von Amtshandlungen
? Eigeninitiative Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der Instandhaltung, Pflege, Wartung und Sicherung von Einsatzmittel (von der Erhaltung der Einsatzfähigkeit bis hin Zt.-Jm Waffenwesen) unter Beachtung der grundsätzlichen Vorgaben der Vorgesetzten
? Bearbeitung von Gerichtsdelikten, Verwaltungsübertretungen und Ereignissen samt Berichterstattung und Statistik
? Erstattung von Anzeigen, Berichten und Meldungen an Gerichte, Behörden, Ämter, Organisationen und vorgesetzte Stellen
? Eigeninitiative Weiterbildung Und Fortbildung durch Studium von Gesetzen, Erlässen und Vorschriften sowie Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Und am Einsatztraining
? Besondere Aufgaben wie die Einsatzunterstützung im Rahmen des großen GSOD, Durchführung von Such-, Hilfs- und Rettungsaktionen, etc.
Auf diesem Arbeitsplatz sind nachstehend angeführte Anforderungen zu erfüllen:
? Kenntnisse über die Organisation der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei
? Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit
? Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbständigen Anwendung im zugewiesenen Aufgabenbereich
? Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind
? EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes
? Sicheres und freundliches Auftreten
? Genauigkeit und Verlässlichkeit
? Engagement und Gewissenhaftigkeit
? Eigeninitiatives Und selbständiges Agieren sowie hohe Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen
? Fähigkeiten im Umgang mit Menschen
? Körperliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der mit dem Einsatz verbundenen Anforderungen
Beim Beschwerdeführer liegen Drohgebärde folgende Erkrankungen/Beeinträchtigungen vor:
? Psychische und Verhaltensänderung bei chronischer Alkoholkrankheit, Stabilisierungsphase, Defektzustand mit leichtgradigem organischem Psychosyndrom
? Alkoholfolgeerkrankungen (hepatische Encephalopathie, Leberzirrhose, Ösophagusvarizen)
? Schlafapnoe, ohne Maskenversorgung
Aufgrund der Beschwerdeführer bestehenden neuropsychiatrischen Einschränkungen ist dem Beschwerdeführer Waffengebrauch nicht mehr zumutbar. Eine Besserung ist auch langfristig nicht zu erwarten
Dem Beschwerdeführer kann im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande ist.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen über den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. die damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten nicht bestritten worden.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem Gutachten der BVAEB vom 17.11.2021 welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie bzw. einen klinischen Psychologen, vom 04.02.2021 bzw. führen 20.06.2021 beruht. In diesen wird ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer Dienst mit bzw. Gebrauch von Waffen nicht zumutbar ist und auch in Zukunft keine Besserung zu erwarten ist.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass eine 20-minütige Untersuchung keine relevanten Ergebnisse bringen könne bzw. dass eine Computermaus, die bei einer Untersuchung verwendet wurde, sichtbar repariert war, kann damit eine mangelnde Schlüssigkeit des gegenständlichen Gutachtens nicht dargetan werden. Zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat den gutachterlichen Feststellungen der BVAEB auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines entsprechenden aktuellen Privatgutachtens, entgegenzutreten.
Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, dem Ergebnis der Sekundärprüfung (allfällige Arbeitsplatz beim SPK XXXX ) konkret entgegenzutreten.Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, dem Ergebnis der Sekundärprüfung (allfällige Arbeitsplatz beim SPK römisch 40 ) konkret entgegenzutreten.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) – (6) […]
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8) […]“
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. volle körperliche Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der mit dem Einsatz verbundenen Anforderungen umfassen. Ein Umgang mit Waffen ist auszuschließen. Die Möglichkeit einer Besserung seines Zustandes wird gutachterlicherseits ausgeschlossen. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 17.11.2021 ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.
Aufgrund der physischen und psychischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind keine tauglichen (iSv keine exekutivdienstlichen Tätigkeiten beinhaltenden) Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen/Beeinträchtigungen, dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage exekutivdienstliche Tätigkeiten auszuüben.
Ein von der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angesprochener - aufgrund des höheren Innendienstanteils allenfalls in Betracht kommender - Arbeitsplatz im Bereich des Flughafens XXXX ist dem Beschwerdeführer aufgrund der großen Entfernung von seinem Wohnort aus wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar.Ein von der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angesprochener - aufgrund des höheren Innendienstanteils allenfalls in Betracht kommender - Arbeitsplatz im Bereich des Flughafens römisch 40 ist dem Beschwerdeführer aufgrund der großen Entfernung von seinem Wohnort aus wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar.
Hinsichtlich eines allfälligen Alternativarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG 1979 ist festzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Abs. 5 legcit schon deshalb (noch) nicht relevant ist, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt § 14 Abs. 5 BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR XXIV. GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Abs. 5 legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (VwGH, 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060).Hinsichtlich eines allfälligen Alternativarbeitsplatzes im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 ist festzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ist die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Absatz 5, legcit schon deshalb (noch) nicht relevant ist, weil letztere nach dieser Bestimmung das Vorliegen eines Ruhestandsversetzungsbescheids voraussetzt, dessen Wirkung (Ruhestandsversetzung) dann nicht eintritt, wenn spätestens mit dem Tag vor dessen Wirksamkeit ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird. Zudem stellt Paragraph 14, Absatz 5, BDG 1979 nicht darauf ab, ob ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sondern darauf, ob es tatsächlich zu einer Zuweisung kommt (arg.: "wird zugewiesen"). Auch aus den Materialien (1610 BlgNR römisch 24 . GP, 3f) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber dem Beamten ein subjektives Recht dahingehend einräumen wollte, dass die Dienstbehörde umfassende Nachforschungen nach einem dem Beamten allenfalls anzubietenden Arbeitsplatz über ihren Wirkungsbereich hinaus anzustellen hätte. Neben dem Hinweis einer Ausweitung des Bereichs in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze auf den gesamten Bundesdienst auf freiwilliger Basis, lässt sich dies nicht zuletzt aus dem in den Materialien enthaltenen Verweis auf die Jobbörse des Bundes erschließen, woraus ersichtlich wird, dass der Gesetzgeber von einer gewissen Eigeninitiative des Betroffenen ausgeht. Mit dieser Bestimmung wird somit dem einzelnen Beamten kein subjektiver Anspruch darauf eingeräumt, dass die Dienstbehörde über ihren Wirkungsbereich hinaus im gesamten Bundesdienst zu prüfen hätte, ob dem Beamten zuweisbare Arbeitsplätze vorhanden wären. Nach Absatz 5, legcit wird in diesem Zusammenhang lediglich der Eintritt der Ruhestandsversetzung aufgeschoben, wenn - mit Zustimmung des Beamten - ihm vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande ist (VwGH, 21.03.2017, GZ. Ra 2016/12/0060).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.V.m. Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.