Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L511 2297973–1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.08.2024, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 02.08.2024, römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ mit „Genügend“ festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den 3. Jahrgang der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe (11. Schulstufe) berechtigt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2BHLW (zehnte Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX [im Folgenden Schule]. 1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2BHLW (zehnte Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 [im Folgenden Schule].
1.2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 2BHLW vom 26.06.2024, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 1, 4).1.2. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der Klasse 2BHLW vom 26.06.2024, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Schulunterrichtsgesetz [SchUG] zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile [AZ] 1, 4).
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG sei nicht gegeben.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik die Note „Nicht genügend“ erhalten und die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG sei nicht gegeben.
1.3. Mit Schreiben vom 01.07.2024, Postaufgabe am 02.07.2024, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch sowohl gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen, als auch gegen die Beurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik (AZ 2, 3).
Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 LBVO für ein „Genügend“ würden jedenfalls vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge im Pflichtegegenstand Angewandte Mathematik über die entsprechenden Anforderungen, da er bei der 2. Schularbeit (einzige Schularbeit des Semesters) ein Befriedigend erreicht habe und bei der nachfolgenden schriftlichen Wiederholung 7/8 Punkten aufgewiesen habe. Eine eigene Aufgabenstellung bzw. Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Dyskalkulie sei hierbei nicht erfolgt, was zusätzlich für die positive Beurteilung spreche. Ungeachtet der klar positiv zu beurteilenden Jahlesleistung sei eine mündliche Prüfung angesetzt worden. Auch diese wäre unter Beachtung des Erlasses der Bildungsdirektion für OÖ für Kinder mit Schwierigkeiten beim Rechnenlernen (Beilage B5-30-4-2017) positiv zu bewerten gewesen, da der Beschwerdeführer selbst ohne Einbeziehung bereits schon nahezu die Hälfte der angeblichen Beurteilungskriterien erreicht habe. Auch die Hausübungen und die aktive Mitarbeit seien positiv zu beurteilen. Das „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis sei daher nicht gerechtfertigt und die Voraussetzungen für das Nichtaufsteigen seien nicht gegeben.Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, LBVO für ein „Genügend“ würden jedenfalls vorliegen. Der Beschwerdeführer verfüge im Pflichtegegenstand Angewandte Mathematik über die entsprechenden Anforderungen, da er bei der 2. Schularbeit (einzige Schularbeit des Semesters) ein Befriedigend erreicht habe und bei der nachfolgenden schriftlichen Wiederholung 7/8 Punkten aufgewiesen habe. Eine eigene Aufgabenstellung bzw. Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Dyskalkulie sei hierbei nicht erfolgt, was zusätzlich für die positive Beurteilung spreche. Ungeachtet der klar positiv zu beurteilenden Jahlesleistung sei eine mündliche Prüfung angesetzt worden. Auch diese wäre unter Beachtung des Erlasses der Bildungsdirektion für OÖ für Kinder mit Schwierigkeiten beim Rechnenlernen (Beilage B5-30-4-2017) positiv zu bewerten gewesen, da der Beschwerdeführer selbst ohne Einbeziehung bereits schon nahezu die Hälfte der angeblichen Beurteilungskriterien erreicht habe. Auch die Hausübungen und die aktive Mitarbeit seien positiv zu beurteilen. Das „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis sei daher nicht gerechtfertigt und die Voraussetzungen für das Nichtaufsteigen seien nicht gegeben.
1.4. Im eingeleiteten Ermittlungsverfahren legte die Schule der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 05.07.2023 den Widerspruch (AZ 2), die Entscheidung und Protokoll der Klassenkonferenz (AZ 1, 4), das SchülerInnenstammblatt (AZ 3, 4), die Unterlagen zur Benotungen samt einer Stellungnahme der Klassenvorständin zu den Bewertungen „Nicht genügend“ in Angewandter Mathematik und „Ungesichertes Genügend“ in Spanisch (AZ 4) und die Dokumentationen der Beurteilungen samt Stellungnahmen der Pflichtgegenstände Angewandter Mathematik und Spanisch (AZ 5) vor.
Die Bildungsdirektion holte ein Gutachten des pädagogischen Sachverständigen zum „Nicht Genügend“ aus Angewandter Mathematik sowie zum Nichtaufsteigen ein, welches ein Fachgutachten zur Benotung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik und eine Stellungnahme zur Benotung im Pflichtgegenstand Spanisch enthält (AZ 6).
Mit E-Mail vom 29.07.2024 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Gutachten, den Befund zur klinisch-psychologischen Verlaufskontrolle vom 16.11.2020 und das Rundschreiben 27/2017, Richtlinien für den schulischen Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten beim Rechnenlernen [im Folgenden auch Richtlinie] (AZ 7).
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt wie später in der Beschwerde (siehe dort).
Mit Schreiben vom 01.08.2024 erstattete der Gutachter eine Ergänzung des Gutachtens („Stellungnahme“) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Mutter des Beschwerdeführers und hielt zusammenfassend fest, dass die Jahresbeurteilung „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik hinreichend begründet sei und jedenfalls auch die diagnostizierte Dyskalkulie des Beschwerdeführers berücksichtige. Die Jahresbeurteilung „Genügend“ im Pflichtgegenstand Spanisch sei begründet und vertretbar; weil jedoch keine deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistung gegen Ende des Unterrichtsjahres mit starker Tendenz in Richtung „Befriedigend“ vorliege, sei die Beurteilung „Genügend“ als ungesichert zu qualifizieren (AZ 8).
1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.08.2024, Zahl: XXXX , wies die Bildungsdirektion den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt 1), setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit „Nicht Genügend“ fest (Spruchpunkt 2) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Spruchpunkt 3) (AZ 9).1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.08.2024, Zahl: römisch 40 , wies die Bildungsdirektion den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt 1), setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit „Nicht Genügend“ fest (Spruchpunkt 2) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (Spruchpunkt 3) (AZ 9).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Fachgutachter sei zum Ergebnis gekommen, dass die Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit „Nicht Genügend“ angemessen sei. Dass in Spanisch keine Leistungsreserve vorhanden sei, ergebe sich ebenfalls aus einem Fachgutachten, der pädagogischen Stellungnahme und den vorgelegten Unterlagen. Die Unterlagen, das Fachgutachten und die pädagogische Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers seien plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar, sodass von der Richtigkeit des Ausgeführten auszugehen sei.
1.6. Mit Schreiben vom 16.08.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den am 07.08.2024 zugestellten Bescheid (AZ 10, 11).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die vorliegende Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit „Nicht genügend“ bzw. „schwachem Genügend“ in den Fächern Angewandte Mathematik und Spanisch sei unvollständig und nicht nachvollziehbar. Das pädagogische Fachgutachten, das auf dieser Dokumentation aufbaue, sei daher objektiv unrichtig und nicht heranzuziehen. Alleine die Beurteilung der einzigen Schularbeit im 2. Semester mit „Befriedigend“ lege nahe, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt seien. Nicht nachvollziehbar sei daher die Ausführung des Fachgutachters, wonach der Beschwerdeführer im Bereich der Schularbeiten die wesentlichen Bereiche ,,Algebra und Geometrie“ nicht überwiegend erfüllen könnte, wobei gleichzeitig das Befriedigend als korrekt eingestuft werde. So seien diese beiden angeführten Bereiche Bestandteil bei der Schularbeit, die korrekt mit Befriedigend beurteilt worden sei. Die zweite Mathematikschularbeit des zweiten Semesters („Nicht Genügend“) sei als Wiederholungsschularbeit nicht zu einer Beurteilung heranzuziehen. Weiters sei darauf verwiesen, dass insbesondere in der letzten Mitarbeitsfeststellung gerade die Bereiche „Algebra und Geometrie“ und „funktionale Zusammenhänge“ abgeprüft worden seien und bei der Beurteilung eine das Genügend sogar noch übertreffende Beurteilung aufweisen würden. Darüber hinaus sei generell darauf hinzuweisen, dass dem zuletzt erbrachten Leistungsstand (Mitarbeitsfeststellung vom 18.06 mit erreichten 7 von 8 Punkten) das größere Gewicht zuzumessen sei (§ 20 LBVO). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die vorliegende Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung mit „Nicht genügend“ bzw. „schwachem Genügend“ in den Fächern Angewandte Mathematik und Spanisch sei unvollständig und nicht nachvollziehbar. Das pädagogische Fachgutachten, das auf dieser Dokumentation aufbaue, sei daher objektiv unrichtig und nicht heranzuziehen. Alleine die Beurteilung der einzigen Schularbeit im 2. Semester mit „Befriedigend“ lege nahe, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt seien. Nicht nachvollziehbar sei daher die Ausführung des Fachgutachters, wonach der Beschwerdeführer im Bereich der Schularbeiten die wesentlichen Bereiche ,,Algebra und Geometrie“ nicht überwiegend erfüllen könnte, wobei gleichzeitig das Befriedigend als korrekt eingestuft werde. So seien diese beiden angeführten Bereiche Bestandteil bei der Schularbeit, die korrekt mit Befriedigend beurteilt worden sei. Die zweite Mathematikschularbeit des zweiten Semesters („Nicht Genügend“) sei als Wiederholungsschularbeit nicht zu einer Beurteilung heranzuziehen. Weiters sei darauf verwiesen, dass insbesondere in der letzten Mitarbeitsfeststellung gerade die Bereiche „Algebra und Geometrie“ und „funktionale Zusammenhänge“ abgeprüft worden seien und bei der Beurteilung eine das Genügend sogar noch übertreffende Beurteilung aufweisen würden. Darüber hinaus sei generell darauf hinzuweisen, dass dem zuletzt erbrachten Leistungsstand (Mitarbeitsfeststellung vom 18.06 mit erreichten 7 von 8 Punkten) das größere Gewicht zuzumessen sei (Paragraph 20, LBVO).
Hinsichtlich der durchgeführten schriftlichen Mitarbeitswiederholung sei auf das Rundschreiben 27/2017 zu verweisen, welches nicht berücksichtigt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides werde dieser Punkt nicht aufgegriffen, obwohl er in der rechtzeitigen Stellungnahme dargelegt worden sei.
Zum Punkt „Leistungen im Zusammenhang mit dem Unterrichtsertrag einschließlich der Bearbeitung der Hausübungen“ sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dyskalkulie teilweise Aufgaben nicht vollständig abgeben können habe, jedoch entgegen der Empfehlung des Rundschreiben 27/2017 keinerlei Kürzung der Hausübungen erhalten habe. Zudem zeige sich bezüglich der Hausübungen eine Steigerung im 2. Semester, wobei die Hausübungen je nach Umfang unterschiedlich bepunktet gewesen seien, was sich im Bescheid nicht abbilde. Beziehe man die angegebene Bepunktung der Lehrerin mit ein, liege auch hier eine positive Anzahl an Hausübungen vor.
Der Beschwerdeführer habe auch am Unterricht im Rahmen seiner Möglichkeiten (introvertiert, Dyskalkulie) aktiv teilgenommen. Die Anwesenheit der freiwilligen Förderstunden könne nicht als Teil der Mitarbeit betrachtet werden und sei dennoch im Punkt Feststellungen des Bescheides angeführt. Die vorliegende Anmerkung zu den oben angeführten Punkten bezüglich Mitarbeit mit „nicht gegeben“ sei objektiv unrichtig iSd LBVO und daher auch nicht nachvollziehbar. Der Punkt Beurteilung des Teilbereichs „Mitarbeit“ sei gesamt als eindeutig positiv zu beurteilen.
Die angeführte mündliche „Wunschprüfung“ habe vom Beschwerdeführer absolviert werden müssen, da die Lehrerin die Prüfung als Notwendigkeit für eine positive Note angeführt habe. Da weder das Protokoll noch die Prüfungsangabe vorliege, sei es nicht möglich, diese nachzuvollziehen. Die im Rundschreiben 27/2017 angeführten „Grundsätze der Förderung“ seien bei der Prüfung nicht beachtet worden. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für ein Genügend im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik jedenfalls erfüllt habe und daher jedenfalls die Berechtigung zum Aufstieg erlangt habe.
Bezüglich Spanisch sei von der Behörde keinerlei Fachgutachten eingeholt worden, obwohl dies notwendig gewesen und im Rahmen der Stellungnahme auch begehrt worden sei. Die Prognoseentscheidung, wonach keinerlei Leistungsreserven vorhanden seien, sei unrichtig. Warum in sämtlichen Teilbereichen der Mitarbeit diese als „nicht vorhanden“ beschrieben, zeitgleich jedoch das „freiwillige Nachlernen“ durch die Lehrerin selbst positiv hervorgehoben worden sei, erscheine nicht schlüssig. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei Leistungsreserven verfüge, werde nicht schlüssig dargelegt, da er ja nicht nur eine Steigerung habe erkennen lassen, sondern vielmehr auch über die entsprechenden Kompetenzen verfüge. Das Genügend in Spanisch sei nicht als unsichere Beurteilung iSv schwachem Genügend zu qualifizieren und daher gemäß § 25 Abs. 2 lit c SchUG ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu ermöglichen.Bezüglich Spanisch sei von der Behörde keinerlei Fachgutachten eingeholt worden, obwohl dies notwendig gewesen und im Rahmen der Stellungnahme auch begehrt worden sei. Die Prognoseentscheidung, wonach keinerlei Leistungsreserven vorhanden seien, sei unrichtig. Warum in sämtlichen Teilbereichen der Mitarbeit diese als „nicht vorhanden“ beschrieben, zeitgleich jedoch das „freiwillige Nachlernen“ durch die Lehrerin selbst positiv hervorgehoben worden sei, erscheine nicht schlüssig. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei Leistungsreserven verfüge, werde nicht schlüssig dargelegt, da er ja nicht nur eine Steigerung habe erkennen lassen, sondern vielmehr auch über die entsprechenden Kompetenzen verfüge. Das Genügend in Spanisch sei nicht als unsichere Beurteilung iSv schwachem Genügend zu qualifizieren und daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu ermöglichen.
Beanstandet wurden darüber hinaus die Verletzung der zweiwöchigen Entscheidungsfrist des § 71 SchUG, die Verletzung des Rechts auf Bildung des Art. 17 StGG iVm Art 2 des 1. ZPMRK durch den Verlust eines Schuljahres sowie die Verletzung des Art. 6 EMRK und Art. 47 EGRC aufgrund einer unverhältnismäßig kurzen Stellungnahmefrist. Beanstandet wurden darüber hinaus die Verletzung der zweiwöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 71, SchUG, die Verletzung des Rechts auf Bildung des Artikel 17, StGG in Verbindung mit Artikel 2, des 1. ZPMRK durch den Verlust eines Schuljahres sowie die Verletzung des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, EGRC aufgrund einer unverhältnismäßig kurzen Stellungnahmefrist.
Beantragt wurden die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung und die Einholung eines neuen SV-Gutachtens zu beiden Fächern.
2. Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 22.08.2024 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-12]).
2.1. Über Ersuchen des BVwG gab die Schule bekannt, dass der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik zu Beginn des Schuljahres 2024/25 nicht angetreten sei und sich am 09.09.2024 von der Schule abgemeldet habe (OZ 2-3).
Der Beschwerdeführer gab bekannt, dass er zum gegebenen Zeitpunkt keine Schule besuche (OZ 4-5).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2BHLW (zehnte Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX (AZ 4). Im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik wurde der Beschwerdeführer zum Ende des Schuljahres mit „Nicht genügend“ beurteilt, trat zur Wiederholungsprüfung zu Beginn des Schuljahres 2024/25 jedoch nicht an. Am 09.09.2024 meldete sich der Beschwerdeführer von der Schule ab, und besucht derzeit keine Schule (OZ 5, 7).1.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/24 die Klasse 2BHLW (zehnte Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 (AZ 4). Im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik wurde der Beschwerdeführer zum Ende des Schuljahres mit „Nicht genügend“ beurteilt, trat zur Wiederholungsprüfung zu Beginn des Schuljahres 2024/25 jedoch nicht an. Am 09.09.2024 meldete sich der Beschwerdeführer von der Schule ab, und besucht derzeit keine Schule (OZ 5, 7).
Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2016 das Vorliegen einer Rechenstörung (Dyskalkulie) gemäß ICD-10, F81.2 diagnostiziert (AZ 7).
1.2. Im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik wurde der Beschwerdeführer mit „Nicht genügend“, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Spanisch, Rechnungswesen und Controlling und Angewandtes Informationsmanagement mit „Genügend“, in Betriebswirtschaft und Projektmanagement, Geschichte und Politische Bildung, Naturwissenschaften, Küchen- und Restaurantmanagement mit „Befriedigend“, in Ethik, Englisch und Betriebsorganisation mit „Gut“ sowie in Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck, Unternehmens- und Dienstleistungsmanagement und Bewegung und Sport mit „Sehr gut“ beurteilt (AZ 4, OZ 7).
1.3. Zur Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik
Bei den 2 durchgeführten Schularbeiten im Schuljahr erreichte der Beschwerdeführer am 07.11.2023 4 von 19 zu vergebenden Punkten („Nicht Genügend“) und am 14.05.2024 12 von 17 („Befriedigend“).
Bei der am 24.06.2024 absolvierten mündlichen Prüfung erreichte der Beschwerdeführer 3 von 7 Punkten und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt. Dabei konnte der Beschwerdeführer zu drei der fünf Aufgaben keine Angaben machen, eine Aufgabe selbstständig und eine nach vorhergehender Hilfestellung durch die Prüferin lösen.
Im Rahmen der Mitarbeit wurden sowohl im ersten als auch im zweiten Semester vier kurze schriftliche Wiederholungen durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer zusammengerechnet 17,5 von 61 Punkten erreichte, davon 4 von 30 im 1. Semester und 13,5 von 31 im 2. Semester. Von in Summe 20 kontrollierten Hausübungen, welche je nach Anzahl der Beispiele mit Punkten versehen wurden, wurden im 1. Semester 8 von 34 Punkten, im 2. Semester 18 von 31 Punkten, somit im gesamten Jahr 26 von 65 möglichen Hausübungspunkten erbracht. Bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe hat der Beschwerdeführer die Aufgabenstellungen im Unterricht bearbeitet, zeigte aber keine eigenen Impulse oder Beiträge und hat sich am Unterricht kaum aktiv beteiligt.
Im 1. Semester liegt bezüglich der Mitarbeit (4 von 30 Punkten im Rahmen der Wiederholungen, 8 von 34 Hausübungspunkten, Mitarbeit im Unterricht) daher eine klar mit „Nicht genügend“ zu beurteilende Leistung des Beschwerdeführers vor. Im 2. Semester erreichte der Beschwerdeführer 31,5 von 62 Wiederholungs- und Hausübungspunkten und liegt damit über 50 % der erreichbaren Punkte. Zusammen mit der Mitarbeit ergibt sich daher eine mit „Genügend“ zu beurteilende Leistung des Beschwerdeführers.
Aufgrund der diagnostizierten Dyskalkulie wurde bei schriftlichen Mitarbeitswiederholungen eine großzügige Zeitbemessung vorgenommen und der Einsatz von technischen Hilfsmitteln war erlaubt. Im Zuge der mündlichen Prüfung wurde die Höchstdauer von 15 Minuten (§ 5 Abs. 4 LBVO) um fünf Minuten verlängert und dem Beschwerdeführer standen die App GeoGebra und ein numerischer Taschenrechner zur Verfügung. Nach Hilfestellung durch die Lehrerin erreichte Punkte wurden zur Gänze gewertet.Aufgrund der diagnostizierten Dyskalkulie wurde bei schriftlichen Mitarbeitswiederholungen eine großzügige Zeitbemessung vorgenommen und der Einsatz von technischen Hilfsmitteln war erlaubt. Im Zuge der mündlichen Prüfung wurde die Höchstdauer von 15 Minuten (Paragraph 5, Absatz 4, LBVO) um fünf Minuten verlängert und dem Beschwerdeführer standen die App GeoGebra und ein numerischer Taschenrechner zur Verfügung. Nach Hilfestellung durch die Lehrerin erreichte Punkte wurden zur Gänze gewertet.
1.4. Im Pflichtgegenstand Spanisch weist der Beschwerdeführer eine steigende Tendenz bei den Schularbeiten – 1. Schularbeit „Nicht genügend“ mit 8 von 56 Punkten, 2. Schularbeit „Genügend“ mit 26 von 48 Punkten – auf. Die mündliche Prüfung am 24.06.2024 brachte ein knapp positives Ergebnis mit 17 von 33 Punkten.
Der Beschwerdeführer weist in einer Vielzahl an Kompetenzen Lücken auf, etwa Dinge und Menschen vergleichen können, sprechen und schreiben über Pläne, sprechen in der Gegenwart, Vergangen- und Vorvergangenheit. Teile des Unterrichtsstoffes wurden durch den Beschwerdeführer erst vor der 2. Schularbeit nachgeholt, und die Auffrischung der Vokabel des Vorjahres (Grundwortschatz) wurde erst im Mai begonnen.
Die Anstrengungen des Beschwerdeführers haben zu einer Beurteilung mit „Genügend“ geführt, die steigende Tendenz geht aber zu wenig deutlich in Richtung „Befriedigend“, sodass davon auszugehen ist, dass Defizite und Lernrückstände noch nicht in ausreichendem Maße aufgeholt werden konnten, um den Lernfortschritt in der nächsthöheren Schulstufe nicht zu belasten.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Entscheidung der Klassenkonferenz (AZ 1)
? Bescheid der BID (AZ 9)
? Widerspruch, Stellungnahme und Beschwerde des Beschwerdeführers (AZ 2, 7, 11, 12)
? Stellungnahme der KV, Unterlagen und Aufzeichnungen zur Beurteilung in Angewandte Mathematik und Spanisch (AZ 4)
? Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung im Gegenstand Angewandte Mathematik und im Gegenstand Spanisch (AZ 5)
? Gutachten und Ergänzung zum Gutachten des pädagogischen Sachverständigen (AZ 6, 8)
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen zur absolvierten Schulstufe und den Jahresbeurteilungen in den Pflichtgegenständen ergeben sich aus dem vorliegenden Zeugnis und dem Protokoll der Klassenkonferenz (AZ 4, OZ 7) und sind im Verfahren ebenso unbestritten, wie das Vorliegen einer diagnostizierten Dyskalkulie (AZ 7).
2.2.2. Die Feststellungen zur Leistungsbeurteilung im Gegenstand Angewandte Mathematik ergeben sich aus der Stellungnahme der Mathematiklehrerin (AZ 5) sowie dem Fachgutachten und der Ergänzung des Sachverständigen (AZ 6, 8).
2.2.2.1. Die Richtigkeit der Schularbeitsbenotung wurde durch den Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Die Aufgabenstellungen entsprachen inhaltlich den im Lehrplan enthaltenen Kernbereichen und in Bezug auf Länge, Komplexität und Schwierigkeitsgrad der 10. Schulstufe. Die Leistungsbeurteilung der mündlichen Prüfung ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Protokoll. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers moniert in diesem Zusammenhang zwar, dass ihr dieses Protokoll nicht bekannt sei, tritt jedoch weder dem Prüfungsablauf noch deren Umfang inhaltlich entgegen.
Soweit im Fachgutachten davon ausgegangen wird, dass der wesentliche Bereich „Algebra und Geometrie“ nicht positiv abgeschlossen worden sei, ist dies ausschließlich aus der Gesamtzahl der erreichten Schularbeitspunkte unter Außerachtlassung der Benotung abgeleitet und ohne dabei die gemäß § 20 LBVO klar aufsteigende Tendenz entsprechend zu gewichten (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).Soweit im Fachgutachten davon ausgegangen wird, dass der wesentliche Bereich „Algebra und Geometrie“ nicht positiv abgeschlossen worden sei, ist dies ausschließlich aus der Gesamtzahl der erreichten Schularbeitspunkte unter Außerachtlassung der Benotung abgeleitet und ohne dabei die gemäß Paragraph 20, LBVO klar aufsteigende Tendenz entsprechend zu gewichten (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).
2.2.2.2. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers ergibt aus der Stellungnahme der Lehrerin sowie aus den Mitarbeitsaufzeichnungen. Diese sind detailliert und nachvollziehbar und wurden im Gutachten und der Ergänzung übersichtlich zusammengefasst (AZ 4, 5, 6, 8).
Den Ausführungen im Gutachten die Mitarbeit im 2. Semester sei „Nicht genügend“ gewesen war nicht zu folgen. Die Mitarbeit weist im Hinblick auf die Wiederholungen eine klare aufsteigende Tendenz auf, und bei den Hausübungen wurden mit 18 von 31 Hausübungspunkten im 2. Semester klar über 50 % erbracht. Zusammen mit den 13,5 von 31 Wiederholungspunkten erreicht der Beschwerdeführer im 2. Semester 31,5 von 62 Punkten und liegt damit über 50 % der erreichbaren Punkte. Ergänzend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des Unterrichts zwar nicht aktiv beteiligt, dies jedoch unter dem Aspekt der festgestellten Dyskalkulie zu bewerten ist.
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die zur Gänze nicht gemachten Hausübungen seien der Nichtanwendung der Fördermöglichkeiten durch die Lehrerin gemäß den Richtlinien für den schulischen Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten beim Rechnenlernen geschuldet, da von der Möglichkeit der Kürzung der Hausübungen kein Gebrauch gemacht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Bei der Beurteilung der Hausübungsleistung wurden auch teilweise erbrachte Hausübungen mit Punkten bewertet. Der Beschwerdeführer hat jedoch bei der Erbringung der Hausübungen in der Mehrheit der Fälle keine Kürzung der Hausübung (iSd Richtlinie 27/2017) vorgenommen, sondern diese gar nicht erbracht.
2.2.2.3. Darüber hinaus tritt der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen – Schularbeitsnoten, Mitarbeit, Prüfungsergebnis – nicht entgegen, sondern wendet sich gegen die erfolgte Gewichtung der einzelnen Ergebnisse. Insbesondere, dass die aufsteigende Tendenz der Leistungen des Beschwerdeführers – zweite Schularbeit „Befriedigend“, letzte Mitarbeitsüberprüfung 7 von 8 Punkten, vermehrte Hausübungserbringung im 2. Semester – nicht entsprechend § 20 LBVO berücksichtigt worden seien (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).2.2.2.3. Darüber hinaus tritt der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen – Schularbeitsnoten, Mitarbeit, Prüfungsergebnis – nicht entgegen, sondern wendet sich gegen die erfolgte Gewichtung der einzelnen Ergebnisse. Insbesondere, dass die aufsteigende Tendenz der Leistungen des Beschwerdeführers – zweite Schularbeit „Befriedigend“, letzte Mitarbeitsüberprüfung 7 von 8 Punkten, vermehrte Hausübungserbringung im 2. Semester – nicht entsprechend Paragraph 20, LBVO berücksichtigt worden seien (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).
2.2.3. Dies Feststellungen zur Beurteilung im Pflichtgegenstand Spanisch ergeben sich aus der Stellungnahme der Spanischlehrerin (AZ 5) sowie den Stellungnahmen des pädagogischen Sachverständigen (AZ 6, 8).
Soweit in der Beschwerde auf das freiwillige Nachlernen und die freiwilligen, mündlichen Wiederholungen mit Auffrischung der Vokabel hingewiesen wird, die sich positiv auswirken müssten, ist festzuhalten, dass diese Anstrengungen in die Beurteilung in diesem Schuljahr insofern eingeflossen sind, als sich die Beurteilung von „Nicht genügend“ in der Schulnachricht zu einem „Genügend“ in der Jahresbeurteilung verbessert hat. Damit widerspricht der Beschwerdeführer auch nicht den Ausführungen der Spanischlehrerin, dass auf Grund der nach wie vor bestehenden Lücken und der aufeinander aufbauenden Anforderungen im Pflichtgegenstand Spanisch, die Anforderung im nächsten Schuljahr darin besteht, die bestehenden Wissenslücken in Spanisch neben neu zu erlernenden Themenbereichen aufzufüllen und das im letzten Moment Gelernte zu festigen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]; Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache