Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W203 2299196-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 05.08.2024, GZ: 9131.101/0064-Präs3a1/2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 als Erziehungsberechtigte der mj. Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 05.08.2024, GZ: 9131.101/0064-Präs3a1/2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren zu GZ: W129 2261542-1/4E
1.1. Mit Eingabe vom 01.07.2022 wurde die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch die Erziehungsberechtigte (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt.
1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 06.09.2022, GZ: 9131.103/0477-Präs3a1/2022, wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 1.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 06.09.2022, GZ: 9131.103/0477-Präs3a1/2022, wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2022, GZ: W129 2261542-1/4E wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2022, GZ: W129 2261542-1/4E wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Im Wesentlichen begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Bildungsdirektion für Wien zu klären habe, ob die Externistenprüfung aufgrund eines der Schule zuzurechnenden Verschuldens nicht abgelegt worden sei und sich die Beteiligten um die Vereinbarung eines Ersatztermins noch vor Schulschluss bemüht hätten.
1.4. Dagegen erhob die Bildungsdirektion für Wien das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
1.5. Mit Beschluss vom 11.04.2023, GZ: Ra 2023/10/0021-6 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision zurück und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan worden sei, zumal den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen worden sei, wenn die revisionswerbende Partei bloß allgemein behaupte, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret auf den Sachverhalt bezogen darzutun, von welcher Rechtsprechung abgewichen worden sein soll.
Im Hinblick auf die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wonach nur die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage eine der möglichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision darstelle.Im Hinblick auf die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wonach nur die Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage eine der möglichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision darstelle.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Eingabe vom 02.07.2024 wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/25 angezeigt.
2.2. Mit Schreiben vom 09.07.2024 forderte die Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Erstbeschwerdeführerin auf, das Jahreszeugnis aus dem Schuljahr 2023/2024 der Zweitbeschwerdeführerin binnen einer Frist von einer Woche ab Erhalt des Schreibens vorzulegen.
2.3. Mit Schreiben vom 17.07.2024 nahm die Erstbeschwerdeführerin Stellung und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, zur Externistenprüfung anzutreten, da aus dem vorangegangenen Verfahren der Bescheid über die Absprache hinsichtlich des häuslichen Unterrichts noch immer ausständig und daher keine Externistenprüfungskommission bzw. Schule zugeordnet worden sei.
2.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2024, wurde die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht unter Spruchpunkt I. zurückgewiesen, unter Spruchpunkt II. die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, im Schuljahr 2024/2025 für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen und unter Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. 2.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2024, wurde die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht unter Spruchpunkt römisch eins. zurückgewiesen, unter Spruchpunkt römisch II. die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, im Schuljahr 2024/2025 für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu sorgen und unter Spruchpunkt römisch III. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass trotz Verbesserungsauftrag kein Jahreszeugnis der 3. Schulstufe aus dem Schuljahr 2023/2024 übermittelt worden und die Anzeige sohin unvollständig sei.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag, sie habe bislang noch keinen Bescheid im vorangegangenen Verfahren betreffend das Schuljahr 2022/2023 erhalten, führte die belangte Behörde aus, dass Anzeigen betreffend die Teilnahme an häuslichem Unterricht von den Erziehungsberechtigten selbstständig und für das jeweilige Schuljahr im Vorhinein einzubringen seien. Für das Schuljahr 2023/2024 sei jedoch keine solche Anzeige erstattet worden und die Zweitbeschwerdeführerin nicht nach den Vorgaben des Gesetzesgebers beschult worden.
2.5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 02.09.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten vor, dass der Zweitbeschwerdeführerin im 1. Schuljahr durch die „Abwesenheit der Prüfungskommission“ die Ablegung der Externistenprüfung verunmöglicht worden sei, weshalb sie kein Zeugnis bekommen habe und der häusliche Unterricht für das 2. Schuljahr untersagt worden sei. Nach dem erfolgten Beschwerdeverfahren und der Zurückverweisung habe die belangte Behörde keinen neuerlichen Bescheid erlassen, weshalb sie auch für das zweite Schuljahr kein Zeugnis erlangt habe. Aus diesen Gründen in Zusammenschau mit der langen Verfahrensdauer habe die Erstbeschwerdeführerin daraufhin den häuslichen Unterricht für das 3. Schuljahr nicht mehr angezeigt.
2.6. Mit Schriftsatz vom 17.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde seit Beginn ihrer Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 faktisch durchgehend häuslich unterrichtet. Die am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde seit Beginn ihrer Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 faktisch durchgehend häuslich unterrichtet.
Für das dritte Schuljahr 2023/2024 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht nicht an.
Mit Schreiben vom 02.07.2024 zeigte die Erstbeschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 an.
Der Anzeige wurde während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2023/2024 in Form eines Jahreszeugnisses oder eines positiven Externistenprüfungszeugnisses beigelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Sowohl die Feststellung, dass die Anzeige hinsichtlich der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 unterblieb als auch die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin faktisch ihre gesamte Schullaufbahn zuhause unterrichtet wurde, beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und blieb unbestritten.
Die Feststellung zur Anzeige betreffend die Teilnahme an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 und die Tatsache, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, basiert auf einer Einschau in den Verwaltungsakt, in welchem kein Zeugnis aufliegt und entspricht den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie die Zweitbeschwerdeführerin nicht für eine Externistenprüfung angemeldet hat und diese zu keiner angetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).
Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2024/2025 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für eine Nichtuntersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht vorliegen.
Zudem ist festzuhalten, dass – wie unter Punkt II.1. festgestellt – für die am 29.03.2015 geborene Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2024/2025 Schulpflicht besteht. Zudem ist festzuhalten, dass – wie unter Punkt römisch II.1. festgestellt – für die am 29.03.2015 geborene Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2024/2025 Schulpflicht besteht.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 zu Recht als mangelhaft beurteilt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin konnte das im Mängelbehebungsauftrag geforderte Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023/2024 nicht innerhalb der Frist vorlegen und wurde gleichzeitig über die daraus resultierende Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Verbesserung - nämlich die Zurückweisung ihres Anbringens - hingewiesen.
Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des § 13 Abs 3 AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG, dass dieser Begriff neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (siehe etwa VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045). Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG, dass dieser Begriff neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (siehe etwa VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).
Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27).Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 27).
§ 11 Abs. 3 SchPflG enthält ausdrückliche Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG enthält ausdrückliche Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat.
Da die geforderten Unterlagen trotz Mängelbehebungsauftrag nicht übermittelt wurden, ist die Anzeige somit unvollständig geblieben und lässt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Z 2 SchPflG kein Ermessungsspielraum für die belangte Behörde ableiten, im Einzelfall von einem der angeführten Erfordernisse abzusehen.Da die geforderten Unterlagen trotz Mängelbehebungsauftrag nicht übermittelt wurden, ist die Anzeige somit unvollständig geblieben und lässt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, SchPflG kein Ermessungsspielraum für die belangte Behörde ableiten, im Einzelfall von einem der angeführten Erfordernisse abzusehen.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 nicht zur Externistenprüfung antreten habe können, weil sie immer noch auf den Bescheid aus dem vorangegangenen Verfahren gewartet habe, vermag daran nichts zu ändern, zumal es keinen ersichtlichen Grund gibt, warum sich die Beschwerdeführerinnen trotz der langen Verfahrensdauer nicht eigens um einen Prüfungstermin bemühten.
Dadurch geht auch die weitere Argumentation der Erstbeschwerdeführerin, sie habe aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Ausbleibens des Bescheides aus dem vorangegangen Verfahren keinen Grund gesehen, die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht für das 3. Schuljahr anzuzeigen, da sie davon ausgegangen sei, es würde sich eine gute Lösung finden, sobald besagter Bescheid zugestellt werden würde, ins Leere.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.
3.1.3. Angesichts der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Jahreszeugnis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Nichtantritt Unterrichtserfolg Untersagung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2299196.1.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024