Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2279567-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.02.2024, Zl. 1327456407/240020828, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.02.2024, Zl. 1327456407/240020828, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs.2a FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz , FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.09.2023, ZI. 1327456407/223136405, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15.09.2023, ZI. 1327456407/223136405, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt.
3. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach einer Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W287 2279567-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlung drohe, weil das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf seine Heimatregion im Kurdengebiet hätte. Des Weiteren drohe ihm allgemein keine Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes. Auch eine Verfolgung durch die Kurden, insbesondere Zwangsrekrutierung drohe dem Beschwerdeführer nicht. 3. Eine fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde wurde nach einer Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W287 2279567-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgungshandlung drohe, weil das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf seine Heimatregion im Kurdengebiet hätte. Des Weiteren drohe ihm allgemein keine Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes. Auch eine Verfolgung durch die Kurden, insbesondere Zwangsrekrutierung drohe dem Beschwerdeführer nicht.
4. Am 04.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gem. § 88 Abs. 2a FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.4. Am 04.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
5. Mit Verständigung vom 12.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm die weitere Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist von zwei Wochen zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, Stellung zu nehmen, warum es ihm nicht zumutbar sei, bei der syrischen Botschaft in Wien einen syrischen Reisepass zu erlangen.
6. Mit Stellungnahme vom 02.02.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm nicht möglich sei, einen syrischen Reisepass bei der syrischen Botschaft auszustellen. Er befürchte, dass Informationen hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich an die syrischen Sicherheits- bzw. Geheimdienstbehörden weitergegeben würden. Der Beschwerdeführer wolle des Weiteren das syrische Regime durch eine Begleichung der Passgebühr aus Gewissheitsgründen nicht finanzieren.
7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 06.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Nichtzuerkennung des Asylstatus nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung durch seinen Heimatstaat drohe. Die in der Stellungnahme vom 02.02.2024 vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, um Bedrohungen von Seiten der syrischen Behörden für den Beschwerdeführer festzustellen. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich in kurdisch kontrollierten Gebieten, womit ein Zugriff durch das syrische Regime nicht gegeben sei. Weitere Gründe, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, ein Reisedokument oder Ersatzdokument bei der syrischen Botschaft zu erlangen, seien nicht vorgebracht worden.
8. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.03.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich einen syrischen Reisepass ausstellen zu lassen. Er wolle das syrische Regime nicht auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt aufmerksam machen und seine in Syrien lebende Familie nicht in Gefahr bringen. Die syrische Regierung sammle Informationen über oppositionelle Aktivitäten im Ausland. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob Personen mit subsidiärem Schutz in Österreich zugemutet werden könne, die syrische Botschaft zur Ausstellung eines Fremdenpasses zu kontaktieren.
9. Mit Schreiben vom 20.03.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023 Zl. 1327456407/223136405 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023 Zl. 1327456407/223136405 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Nach einer Beschwerdeverhandlung im Rahmen seines Asylverfahrens am 05.12.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W287 2279567-1/8E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 15.09.2023, Zl. 1327456407/223136405, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung droht, weil das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf seine Heimatregion im Kurdengebiet hat. Auch eine Verfolgung durch die Kurden, insbesondere Zwangsrekrutierung droht dem Beschwerdeführer nicht. 1.2. Nach einer Beschwerdeverhandlung im Rahmen seines Asylverfahrens am 05.12.2023 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023, W287 2279567-1/8E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 15.09.2023, Zl. 1327456407/223136405, als unbegründet abgewiesen. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgungshandlung droht, weil das syrische Regime keine Zugriffsmöglichkeiten auf seine Heimatregion im Kurdengebiet hat. Auch eine Verfolgung durch die Kurden, insbesondere Zwangsrekrutierung droht dem Beschwerdeführer nicht.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2024, Zl. 1327456407/240020828, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 14.03.2024 die gegenständliche Beschwerde erhoben.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2024, Zl. 1327456407/240020828, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen und dagegen fristgerecht am 14.03.2024 die gegenständliche Beschwerde erhoben.
1.4. Der Beschwerdeführer hat die Ausstellung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien bisher noch nicht beantragt.
Dem Beschwerdeführer bzw. seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen sind gegenwärtig (aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar zur etwaigen Erlangung eines syrischen Reisedokumentes, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, sowie sein Status als subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Vorverfahren auf internationalen Schutz und aus dem hg. Erkenntnis vom 21.12.2023, W287 2279567-1/8E.
2.2. Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.2.2. Dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Der Beschwerdeführer hat zwar eine schriftliche Stellungnahme am 02.02.2024 bei der belangten Behörde eingebracht. Diese Stellungnahme enthielt aber kein Vorbringen darüber, ob der Beschwerdeführer die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, einen syrischen Reisepass zu erlangen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).3.2.1. Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7).
Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11).
3.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.3.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:Paragraph 88, FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; 3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
3.2.3. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).3.2.3. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K8f).
Die bloß abstrakte Möglichkeit, im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit, im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7).
Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2).
3.2.4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist weder staatenlos (Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2), noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar, und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist weder staatenlos (Ziffer eins,), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Ziffer 2,), noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Ziffer 3,) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar, und wurde auch nicht vorgebracht (Ziffer 4,). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).
Nach dem Gesetz besteht kein Spielraum, der es ermöglichen würde, Personen, die die Ausstellung eines Fremdenpasses gegenüber einem nationalen Reisedokument – etwa aus finanziellen Gründen - bevorzugen, einen Fremdenpass auszustellen.
Es besteht kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer, da er die in § 88 Abs. 1 Z 1-5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Es besteht kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer, da er die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung vom Fremdenpass ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Wien vom 21.12.2023, W287 2279567-1/8E, ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine gegen sich gerichtete Verfolgung, welche auf einem Konventionsgrund basiert, insbesondere unterstellte oppositionelle Gesinnung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer war zudem nicht in der Lage, im laufenden Verfahren eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden rechnen muss. Des Weiteren fehlte es an einem substanziellen Vorbringen, warum die Offenlegung seiner Personalien eine Überwachung seiner Person durch das syrische Regime auslösen würde. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es, im Gegensatz zum Asylverfahren hinsichtlich des zwingenden Tatbestandsmerkmals, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht ausreicht, diesen Umstand (bloß) glaubhaft zu machen; vielmehr muss der Beschwerdeführer – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält es im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Hingegen wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, von dem Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.
3.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.5. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakts die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, hatte der Beschwerdeführer doch die Möglichkeit, seine Argumente umfassend vorzutragen und alle verfügbaren Nachweise und Beweismittel vorzulegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Fremdenpass Herkunftsstaat Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W128.2279567.2.00Im RIS seit
23.10.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024