TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/8 W227 2266894-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Entscheidungsdatum

08.10.2024

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
UG §45 Abs7
UG §59 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 45 heute
  2. UG § 45 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 45 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 45 gültig von 25.05.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  5. UG § 45 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 45 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 45 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  9. UG § 45 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 45 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 59 heute
  2. UG § 59 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 59 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 59 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 59 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  6. UG § 59 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  7. UG § 59 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch


W227 2266894-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Ao. Univ.-Prof. Dr. XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. Oktober 2022, Zl. 2022-0.441.983, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Ao. Univ.-Prof. Dr. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 27. Oktober 2022, Zl. 2022-0.441.983, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Im Jahr 2008 wurde an der Universität Innsbruck eine Professorenstelle für „Europarecht, Völkerrecht und internationale Beziehungen“ ausgeschrieben, um die sich der Beschwerdeführer bewarb. Im Besetzungsvorschlag der vom Senat eingerichteten Berufungskommission wurde er an dritter Stelle gereiht.

Der Beschwerdeführer beantragte in Reaktion auf diese Entscheidung mit Schreiben vom 4. Juni 2013 beim Rektor der Universität Innsbruck, „bescheidmäßig über die Besetzung der Planstelle der im Jahr 2008 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professur für ‚Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen‘ abzusprechen und diesen Bescheid dem Antragsteller zuzustellen“.

Zum verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Juni 2017, K I 1/2017, (bereits) klar, dass zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens die ordentlichen Gerichte zuständig sind, die eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nach § 98 UG subjektive Rechte zukommen.Zum verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht stellte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Juni 2017, K römisch eins 1/2017, (bereits) klar, dass zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die Frage der Rechtmäßigkeit des Berufungsverfahrens die ordentlichen Gerichte zuständig sind, die eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nach Paragraph 98, UG subjektive Rechte zukommen.

2. In Folge beantragte der Beschwerdeführer (u.a.) – das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend – am 16. März 2022 bei der belangten Behörde unter Berufung auf Art. 45 AEUV sowie Art. 41 und 47 GRC die bescheidmäßige Erledigung folgender vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, gestützt auf § 45 Universitätsgesetz (UG), anhängig gemachten Aufsichtsbeschwerden zu den nachstehenden Berufungsverfahren an der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professuren sowie die bescheidmäßige Erledigung auch dieses Antrages:2. In Folge beantragte der Beschwerdeführer (u.a.) – das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend – am 16. März 2022 bei der belangten Behörde unter Berufung auf Artikel 45, AEUV sowie Artikel 41 und 47 GRC die bescheidmäßige Erledigung folgender vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, gestützt auf Paragraph 45, Universitätsgesetz (UG), anhängig gemachten Aufsichtsbeschwerden zu den nachstehenden Berufungsverfahren an der Universität Innsbruck ausgeschriebenen Professuren sowie die bescheidmäßige Erledigung auch dieses Antrages:

1.       § 98 UG-Professur „Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen“, ausgeschrieben 2008, Aufsichtsbeschwerde vom 10. Juni 2012, derzeit besetzt mit Univ. Prof. Dr. XXXX ;1.       § 98 UG-Professur „Europarecht, Völkerrecht und Internationale Beziehungen“, ausgeschrieben 2008, Aufsichtsbeschwerde vom 10. Juni 2012, derzeit besetzt mit Univ. Prof. Dr. römisch 40 ;

2.       § 98 UG-Professur „Völkerrecht“, ausgeschrieben 2014, Aufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2015, nicht besetzt;

3.       § 99 Abs. 3 UG-Professur „Italienisches Verfassungsrecht mit besonderer Berücksichtigung der Südtiroler Autonomie“, ausgeschrieben 2015, Aufsichtsbeschwerde vom 15. Juli 2017, derzeit besetzt mit Univ.-Prof. Dr. XXXX 4. § 99 Abs. 4 UG-Professur „Völkerrecht“, ausgeschrieben 2017, Aufsichtsbeschwerde vom 19. Juli 2017, derzeit besetzt mit Univ.-Prof. Dr. XXXX . 3.       § 99 Absatz 3, UG-Professur „Italienisches Verfassungsrecht mit besonderer Berücksichtigung der Südtiroler Autonomie“, ausgeschrieben 2015, Aufsichtsbeschwerde vom 15. Juli 2017, derzeit besetzt mit Univ.-Prof. Dr. römisch 40 4. § 99 Absatz 4, UG-Professur „Völkerrecht“, ausgeschrieben 2017, Aufsichtsbeschwerde vom 19. Juli 2017, derzeit besetzt mit Univ.-Prof. Dr. römisch 40 .

3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß § 59 AVG i.V.m. § 45 Abs. 7 UG als unzulässig zurück. 3. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Anträge gemäß Paragraph 59, AVG i.V.m. Paragraph 45, Absatz 7, UG als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Dem Beschwerdeführer komme in den gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ein Recht auf Sachentscheidung werde ihm im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 45 UG nicht vermittelt. Auch lägen keine Gesetzesverstöße und keine willkürliche Ermessensausübung vor, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Erledigung der Aufsichtsverfahren vorläge. Dem Beschwerdeführer komme in den gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ein Recht auf Sachentscheidung werde ihm im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 45, UG nicht vermittelt. Auch lägen keine Gesetzesverstöße und keine willkürliche Ermessensausübung vor, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine bescheidmäßige Erledigung der Aufsichtsverfahren vorläge.

Weiters habe der vorliegende Sachverhalt keinerlei unionsrechtliche Relevanz – es würden keine speziellen Regelungen über die Bedingungen von aufsichtsbehördlichen Verfahren im Universitätsbereich bestehen, weshalb davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 45 UG nicht in Durchführung von Unionsrecht handle.Weiters habe der vorliegende Sachverhalt keinerlei unionsrechtliche Relevanz – es würden keine speziellen Regelungen über die Bedingungen von aufsichtsbehördlichen Verfahren im Universitätsbereich bestehen, weshalb davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 45, UG nicht in Durchführung von Unionsrecht handle.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er zusammengefasst vorbringt:

Er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung im universitären Berufungsverfahren nach den §§ 45, 98 ff UG i.V.m. § 8 AVG verletzt, insbesondere dadurch, als dass keine bescheidmäßige Erledigung bzw. überhaupt keine Sachentscheidung hinsichtlich der von ihm beanstandeten Verfahrensmängel in den universitären Berufungsverfahren ab 2008 erfolgt sei und ihm auch in den gegenständlichen aufsichtsbehördlichen Verfahren kein Recht auf Sachentscheidung zugebilligt werde. Ferner erachte sich der Beschwerdeführer in seinen Unionsbürgerrechten gemäß Art. 45 AEUV, dem Allgemeinen Rechtsgrundsatz der guten Verwaltung (analog Art. 41 GRC) und Art. 47 GRC unmittelbar verletzt. Er rege daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.Er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung im universitären Berufungsverfahren nach den Paragraphen 45,, 98 ff UG i.V.m. Paragraph 8, AVG verletzt, insbesondere dadurch, als dass keine bescheidmäßige Erledigung bzw. überhaupt keine Sachentscheidung hinsichtlich der von ihm beanstandeten Verfahrensmängel in den universitären Berufungsverfahren ab 2008 erfolgt sei und ihm auch in den gegenständlichen aufsichtsbehördlichen Verfahren kein Recht auf Sachentscheidung zugebilligt werde. Ferner erachte sich der Beschwerdeführer in seinen Unionsbürgerrechten gemäß Artikel 45, AEUV, dem Allgemeinen Rechtsgrundsatz der guten Verwaltung (analog Artikel 41, GRC) und Artikel 47, GRC unmittelbar verletzt. Er rege daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.1.1. Nach Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Gemäß § 45 Abs. 7 UG haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, UG haben im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen.

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei i.S.d. § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (siehe etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, m.w.N.).1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Als Partei i.S.d. Paragraph 8, AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (siehe etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022, m.w.N.).

Durch das UG wurden die Universitäten in vollrechtsfähige juristische Personen umgewandelt und damit deren – nunmehr von Art. 81c B-VG verfassungsrechtlich garantierte – Autonomie wesentlich gestärkt. Dementsprechend organisieren sich die Universitäten nach der Zielbestimmung des § 1 UG „in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung“. Die Materialien zum UG in der Stammfassung (RV 1134 BlgNR XXI. GP, 68) halten dazu Folgendes fest:Durch das UG wurden die Universitäten in vollrechtsfähige juristische Personen umgewandelt und damit deren – nunmehr von Artikel 81 c, B-VG verfassungsrechtlich garantierte – Autonomie wesentlich gestärkt. Dementsprechend organisieren sich die Universitäten nach der Zielbestimmung des Paragraph eins, UG „in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung“. Die Materialien zum UG in der Stammfassung Regierungsvorlage 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 68) halten dazu Folgendes fest:

„Mit dem Universitätsgesetz 2002 werden die Universitäten vollrechtsfähig. Dies bedeutet, dass sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll rechts- und geschäftsfähig sind und im Rahmen staatlicher Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen können. Das Verhältnis zwischen Staat und Universität wird neu geregelt. Der Staat zieht sich im rechtlichen Bereich auf eine Rahmengesetzgebung und auf die Rechtsaufsicht zurück. An die Stelle von detaillierten Regelungen (Gesetze, Verordnungen und Erlässe) treten Leistungsvereinbarungen. Die Verpflichtung zur Finanzierung hat aber weiterhin der Bund.“

Ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist somit die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß § 45 UG auf eine bloße Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung). Dieses Aufsichtsrecht bezieht sich somit nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten (RV a.a.O., 88f). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 47 Abs. 3 UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 die Entscheidungskompetenz des Ministers als Oberbehörde im Devolutionsweg für bescheidförmig zu erledigende Angelegenheiten aufgehoben hat, weil „im Hinblick auf die … Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten … Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll“ sind (RV 225 BlgNR XXIV. GP, 21; siehe zum Ganzen VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193).Ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist somit die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß Paragraph 45, UG auf eine bloße Rechtsaufsicht (Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, einschließlich der Satzung). Dieses Aufsichtsrecht bezieht sich somit nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten Regierungsvorlage a.a.O., 88f). In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung von Paragraph 47, Absatz 3, UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 die Entscheidungskompetenz des Ministers als Oberbehörde im Devolutionsweg für bescheidförmig zu erledigende Angelegenheiten aufgehoben hat, weil „im Hinblick auf die … Aufsichtsrechte und insbesondere im Hinblick auf die Vollrechtsfähigkeit (Autonomie) der Universitäten … Sachentscheidungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister nicht sinnvoll“ sind Regierungsvorlage 225 BlgNR römisch 24 . GP, 21; siehe zum Ganzen VwGH 23.10.2012, 2011/10/0193).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt die in § 68 Abs. 7 AVG getroffene Regelung, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechts. Soweit nicht Sondervorschriften etwas Anderes bestimmen, ist sie überhaupt hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen (z.B. der amtswegigen Nichtigerklärung einer Prüfung oder der Ergreifung sonstiger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen) maßgeblich. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zum Aufsichtsrecht des Bundes gemäß § 5 Universitätsorganisationsgesetz 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukomme. Dies gilt – mangels diesbezüglicher Sondervorschriften – auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß § 45 UG (siehe VwGH 27.01.2011, 2010/10/0061, m.w.N.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt die in Paragraph 68, Absatz 7, AVG getroffene Regelung, wonach auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. eingeräumten Rechts niemandem ein Anspruch zusteht, ganz allgemein für die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Geltendmachung des Aufsichtsrechts. Soweit nicht Sondervorschriften etwas Anderes bestimmen, ist sie überhaupt hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen (z.B. der amtswegigen Nichtigerklärung einer Prüfung oder der Ergreifung sonstiger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen) maßgeblich. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zum Aufsichtsrecht des Bundes gemäß Paragraph 5, Universitätsorganisationsgesetz 1975 in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass niemandem ein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechts zukomme. Dies gilt – mangels diesbezüglicher Sondervorschriften – auch für das Aufsichtsrecht des Bundes gemäß Paragraph 45, UG (siehe VwGH 27.01.2011, 2010/10/0061, m.w.N.).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2017, K I 1/2017, zum Fall des Beschwerdeführers u.a. Folgendes ausgeführt:Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2017, K römisch eins 1/2017, zum Fall des Beschwerdeführers u.a. Folgendes ausgeführt:

„In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass im Berufungsverfahren gemäß § 98 UG das AVG nicht anwendbar ist, weil es sich um keine ‚behördliche Angelegenheit‘ iSd § 46 UG handelt, in der mit Bescheid zu entscheiden ist (vgl. zB Muzak, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, § 46 Rz 1; Hauser, aaO, 124; nach Novak, Das Berufungsverfahren nach dem UnivG 2002, 2007, 6 f., ergibt sich dies sowohl aus dem am Ende des Verfahrens stehenden Arbeitsvertrag als auch e contrario aus der Regelung des Habilitationsverfahrens [§ 103 UG], das mit Bescheid abzuschließen ist; zur Verneinung der Parteistellung der Bewerber auf dem Besetzungsvorschlag vgl. Kucsko-Stadlmayer, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, § 98 Rz 9; Funk, Rechtsbeziehungen und Rechtsschutz im Berufungsverfahren nach § 98 UG, zfhr 2013, 163 [166]; Hauser, aaO, 124; aA zur Rechtslage nach dem UOG 1993: Thienel, aaO, 251).„In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 98, UG das AVG nicht anwendbar ist, weil es sich um keine ‚behördliche Angelegenheit‘ iSd Paragraph 46, UG handelt, in der mit Bescheid zu entscheiden ist vergleiche zB Muzak, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, Paragraph 46, Rz 1; Hauser, aaO, 124; nach Novak, Das Berufungsverfahren nach dem UnivG 2002, 2007, 6 f., ergibt sich dies sowohl aus dem am Ende des Verfahrens stehenden Arbeitsvertrag als auch e contrario aus der Regelung des Habilitationsverfahrens [§ 103 UG], das mit Bescheid abzuschließen ist; zur Verneinung der Parteistellung der Bewerber auf dem Besetzungsvorschlag vergleiche Kucsko-Stadlmayer, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, Paragraph 98, Rz 9; Funk, Rechtsbeziehungen und Rechtsschutz im Berufungsverfahren nach Paragraph 98, UG, zfhr 2013, 163 [166]; Hauser, aaO, 124; aA zur Rechtslage nach dem UOG 1993: Thienel, aaO, 251).

Vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem aus dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission durch den Rektor ausgewählten Bewerber um die Stelle ist – trotz der Reihung auf dem Besetzungsvorschlag – nicht klar, welcher Bewerber zum Zug kommt. Anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum UOG 1975 (vgl. VfSlg. 14.089/1995, 15.365/1998 mwN, 15.826/2000) und anders als bei der Besetzung von Schulleiterposten (vgl. VfSlg. 19.670/2012) ist hingegen nicht klar, zu welchen Bedingungen (Entgelt, personelle Ausstattung, Räumlichkeiten, etc.) der ausgewählte Bewerber den Arbeitsvertrag mit der Universität abzuschließen gedenkt. Der Rektor hat nicht zwingenderweise mit dem bestgereihten Bewerber Berufungsverhandlungen zu führen. Solange der Bewerber sich auf dem Besetzungsvorschlag befindet, ist der Rektor bei der Auswahl und der konkreten Ausgestaltung der Berufungsverhandlungen frei; dem Rektor kommt zudem die Möglichkeit zu, den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidaten enthält (vgl. § 98 Abs. 8 UG).Vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem aus dem Besetzungsvorschlag der Berufungskommission durch den Rektor ausgewählten Bewerber um die Stelle ist – trotz der Reihung auf dem Besetzungsvorschlag – nicht klar, welcher Bewerber zum Zug kommt. Anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum UOG 1975 vergleiche VfSlg. 14.089/1995, 15.365/1998 mwN, 15.826/2000) und anders als bei der Besetzung von Schulleiterposten vergleiche VfSlg. 19.670/2012) ist hingegen nicht klar, zu welchen Bedingungen (Entgelt, personelle Ausstattung, Räumlichkeiten, etc.) der ausgewählte Bewerber den Arbeitsvertrag mit der Universität abzuschließen gedenkt. Der Rektor hat nicht zwingenderweise mit dem bestgereihten Bewerber Berufungsverhandlungen zu führen. Solange der Bewerber sich auf dem Besetzungsvorschlag befindet, ist der Rektor bei der Auswahl und der konkreten Ausgestaltung der Berufungsverhandlungen frei; dem Rektor kommt zudem die Möglichkeit zu, den Besetzungsvorschlag an die Berufungskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Kandidaten enthält vergleiche Paragraph 98, Absatz 8, UG).

Daran ändert auch die Tatsache, dass den Universitäten zweifellos hochrangige Aufgaben in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit übertragen worden sind (vgl. § 1 UG), nichts. Das Vorliegen von hoheitlichem Handeln ist auf Grund der näheren gesetzlichen Ausgestaltung sowie der gesetzten Akte zu beurteilen. Angesichts des Systems des UG, in dem lediglich für gewisse, gesetzlich genau bestimmte Teilbereiche die Handlungsform des Bescheides vorgesehen ist (vgl. auch VfSlg. 19.929/2014 zu § 60 UG, Studienzulassung; VfSlg. 19.866/2014 zur Nichtzulassung eines Wahlvorschlages – Bescheid der Schiedskommission) sowie der seit der ‚Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten‘ klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, besteht kein Zweifel an der nun geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren (so auch Perthold-Stoitzner, aaO, 118 f., 121. Vgl. zur Beurteilung des Berufungsverfahrens als einheitliches Verfahren: VfSlg. 14.089/1993, 15.365/1998 zu § 28 UOG 1975; VfSlg. 15.826/2000).Daran ändert auch die Tatsache, dass den Universitäten zweifellos hochrangige Aufgaben in Forschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit übertragen worden sind vergleiche Paragraph eins, UG), nichts. Das Vorliegen von hoheitlichem Handeln ist auf Grund der näheren gesetzlichen Ausgestaltung sowie der gesetzten Akte zu beurteilen. Angesichts des Systems des UG, in dem lediglich für gewisse, gesetzlich genau bestimmte Teilbereiche die Handlungsform des Bescheides vorgesehen ist vergleiche auch VfSlg. 19.929/2014 zu Paragraph 60, UG, Studienzulassung; VfSlg. 19.866/2014 zur Nichtzulassung eines Wahlvorschlages – Bescheid der Schiedskommission) sowie der seit der ‚Dienstrechts-Novelle 2001 – Universitäten‘ klar ersichtlichen gesetzgeberischen Intention, Dienstverhältnisse der Universitäten zu ihrem Personal privatrechtlich zu regeln und keine neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, besteht kein Zweifel an der nun geänderten privatrechtlichen Natur des einheitlichen Verfahrens zur Berufung von Universitätsprofessoren (so auch Perthold-Stoitzner, aaO, 118 f., 121. Vgl. zur Beurteilung des Berufungsverfahrens als einheitliches Verfahren: VfSlg. 14.089/1993, 15.365/1998 zu Paragraph 28, UOG 1975; VfSlg. 15.826/2000).

Auch die – für alle Mitarbeiter der Universität ungeachtet der Art ihres Dienstverhältnisses – bescheidmäßige Entscheidung der Schiedskommission über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ändert an diesem Befund nichts, zumal dieser auch in anderen Bereichen des Universitätsrechts Entscheidungsbefugnisse zukommen (vgl. auch § 42 Abs. 7 und 8 UG, § 43 Abs. 1 UG; vgl. abermals VfSlg. 19.866/2014).Auch die – für alle Mitarbeiter der Universität ungeachtet der Art ihres Dienstverhältnisses – bescheidmäßige Entscheidung der Schiedskommission über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ändert an diesem Befund nichts, zumal dieser auch in anderen Bereichen des Universitätsrechts Entscheidungsbefugnisse zukommen vergleiche auch Paragraph 42, Absatz 7 und 8 UG, Paragraph 43, Absatz eins, UG; vergleiche abermals VfSlg. 19.866/2014).

Der letztlich abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliegt wie andere Arbeitsverträge der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte (vgl. OGH 14.10.2008, 8 ObA 1/08t; OGH 25.11.2011, 9 ObA 76/11h; vgl. auch Perthold-Stoitzner, aaO, 123; Schrammel, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, § 107 Rz 16 ff.), insbesondere dahingehend, ob Nichtigkeitsgründe nach § 879 ABGB oder nach dem UG vorliegen oder Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes missachtet worden sind und sich daraus Schadenersatzansprüche der unterlegenen Bewerber ergeben könnten (vgl. § 17 iVm § 13 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; vgl. dazu schon Thienel, aaO, 249 f.; vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, § 98 Rz 9).“Der letztlich abgeschlossene Arbeitsvertrag unterliegt wie andere Arbeitsverträge der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte vergleiche OGH 14.10.2008, 8 ObA 1/08t; OGH 25.11.2011, 9 ObA 76/11h; vergleiche auch Perthold-Stoitzner, aaO, 123; Schrammel, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, Paragraph 107, Rz 16 ff.), insbesondere dahingehend, ob Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 879, ABGB oder nach dem UG vorliegen oder Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes missachtet worden sind und sich daraus Schadenersatzansprüche der unterlegenen Bewerber ergeben könnten vergleiche Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; vergleiche dazu schon Thienel, aaO, 249 f.; vergleiche auch Kucsko-Stadlmayer, in Perthold-Stoitzner [Hrsg.], UG3, Paragraph 98, Rz 9).“

1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wie oben ausgeführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes zu beurteilen.

Dazu ist nochmals festzuhalten, dass die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß § 45 UG auf eine bloße Rechtsaufsicht ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie darstellt und sich das Aufsichtsrecht nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten bezieht. Folglich haben gemäß § 45 Abs. 7 UG im aufsichtsbehördlichen Verfahren (nur) die Universitätsorgane Parteistellung. Damit kommt dem Beschwerdeführer kein subjektivöffentliches Recht auf Ergreifung der von ihm beantragten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zu.Dazu ist nochmals festzuhalten, dass die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers gemäß Paragraph 45, UG auf eine bloße Rechtsaufsicht ein wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie darstellt und sich das Aufsichtsrecht nicht mehr auf die inhaltliche Erfüllung der Aufgaben der Universitäten bezieht. Folglich haben gemäß Paragraph 45, Absatz 7, UG im aufsichtsbehördlichen Verfahren (nur) die Universitätsorgane Parteistellung. Damit kommt dem Beschwerdeführer kein subjektivöffentliches Recht auf Ergreifung der von ihm beantragten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen zu.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass die Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückzuweisen sind.

Weiters ist (nochmals) auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2017, K I 1/2017, zu verweisen, wonach die ordentlichen Gerichte eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nach § 98 UG subjektive Rechte zukommen. Damit gewährleisten Zivilgerichte den gebotenen Rechtsschutz. Weiters ist (nochmals) auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2017, K römisch eins 1/2017, zu verweisen, wonach die ordentlichen Gerichte eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nach Paragraph 98, UG subjektive Rechte zukommen. Damit gewährleisten Zivilgerichte den gebotenen Rechtsschutz.

Schließlich wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die Rechtsstellung in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß § 45 UG nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 45 AEUV sein kann, Art. 41 GRC ausschließlich die Organe, Einrichtungen und Stellen der Union verpflichtet und Art. 47 GRC insofern gewahrt ist, als über die Frage der Parteistellung bescheidförmig – wie auch im konkreten Fall — abgesprochen wird und damit der Zugang zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wird .Schließlich wies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hin, dass die Rechtsstellung in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 45, UG nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 45, AEUV sein kann, Artikel 41, GRC ausschließlich die Organe, Einrichtungen und Stellen der Union verpflichtet und Artikel 47, GRC insofern gewahrt ist, als über die Frage der Parteistellung bescheidförmig – wie auch im konkreten Fall — abgesprochen wird und damit der Zugang zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wird .

Zusammengefasst wurde der Beschwerdeführer durch die Verneinung seiner Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß § 45 UG nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Damit erübrigt sich auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.Zusammengefasst wurde der Beschwerdeführer durch die Verneinung seiner Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 45, UG nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Damit erübrigt sich auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge mangels Parteistellung zurückzuweisen sind, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge mangels Parteistellung zurückzuweisen sind, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufsichtsbeschwerde Besetzungsverfahren Parteistellung Universität Universitätsautonomie Universitätsprofessor Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2266894.1.00

Im RIS seit

23.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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