Entscheidungsdatum
09.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L515 2293057-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. BISCHOF und Mag. LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste gemeinsam mit seinem (inzwischen verstorbenen) minderjährigen Sohn, XXXX, am 31.07.2022 in das Bundesgebiet ein. Am 02.08.2022 stellte die bP für sich und ihren minderjährigen Sohn bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien und reiste gemeinsam mit seinem (inzwischen verstorbenen) minderjährigen Sohn, römisch 40 , am 31.07.2022 in das Bundesgebiet ein. Am 02.08.2022 stellte die bP für sich und ihren minderjährigen Sohn bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Wesentlichen brachten sie vor, der Sohn sei an Leukämie erkrankt und bräuchte medizinische Behandlung, die in Georgien nicht möglich wäre. Die bP gab an, dass sie selbst in Georgien nichts zu befürchten hätte, aber ihr Sohn bei einer Rückkehr wohl frühzeitig sterben müsste.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichem Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG wurde der bP im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zugesprochen. Dieser Bescheid erwuchs am 31.03.2023 in Rechtskraft.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Akt ersichtlichem Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der bP im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihren minderjährigen Sohn der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zugesprochen. Dieser Bescheid erwuchs am 31.03.2023 in Rechtskraft.
I.3. Die Ehegattin der bP und vier ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder reisten am 07.04.2023 ebenfalls in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung folgte am nächsten Tag und die niederschriftliche Einvernahme durch das BFA fand am 17.10.2024 statt. Mit Bescheid vom 30.11.2023 wurde auch ihnen im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihren Sohn/Bruder, XXXX, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Status der Asylberechtigten wurde nicht zuerkannt. Der Bescheid erwuchs mit 05.01.2024 in Rechtskraft.römisch eins.3. Die Ehegattin der bP und vier ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder reisten am 07.04.2023 ebenfalls in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung folgte am nächsten Tag und die niederschriftliche Einvernahme durch das BFA fand am 17.10.2024 statt. Mit Bescheid vom 30.11.2023 wurde auch ihnen im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihren Sohn/Bruder, römisch 40 , der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Status der Asylberechtigten wurde nicht zuerkannt. Der Bescheid erwuchs mit 05.01.2024 in Rechtskraft.
I.4. Mit 06.12.2023 verstarb der minderjährige Sohn, von dem der Status der bP als subsidiär Schutzberechtigter abgeleitet wurde. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wurde der bP und auch der restlichen Familie gem. § 9 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und gem. § 9 Abs. 4 AsylG die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die bP und ihre Familie erlassen, die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.römisch eins.4. Mit 06.12.2023 verstarb der minderjährige Sohn, von dem der Status der bP als subsidiär Schutzberechtigter abgeleitet wurde. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wurde der bP und auch der restlichen Familie gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die bP und ihre Familie erlassen, die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2024 (GZ: L518 2293057-1/6E) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
I.5. Die bP stellte am 19.07.2024 einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie von einem Organwalter der bB unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen. römisch eins.5. Die bP stellte am 19.07.2024 einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie von einem Organwalter der bB unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen begründete die bP ihren nunmehrigen Antrag wie folgt:
Die Lebensgefährtin (und leibliche Mutter des verstorbenen Kindes) der bP leide an einer psychischen Erkrankung und sei derzeit in ambulanter Behandlung in Österreich. Sie sei nicht in der Verfassung nach Georgien zurückzukehren, weil es dort keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten gebe. Das Grab des verstorbenen Sohnes sei außerdem in Österreich. Die anderen Kinder der bP gingen in Österreich in die Schule und seinen sehr gestresst. Außerdem habe die bP in Georgien keine Unterkunft und keine Aussicht auf eine Arbeit.
I.5.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch eins.5.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Zweitbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Ebenfalls ging die bB sichtlich davon aus, dass sich das Parteienbegehren im Wesentlichen nicht geändert hätte. Die bP beziehe sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Aberkennungsverfahren vorgebracht worden wären. Im Erkenntnis zum Aberkennungs-verfahren wäre bereits ausgeführt worden, dass bei ihrer Ehegattin kein akuter existenzbedrohender Krankheitszustand im Falle einer Rückkehr nach Georgien belegt werden könne. Aus den Länderinformationen zu Georgien ergebe sich, dass ausreichend medizinische bzw. psychologische und/oder psychiatrische Behandlung vorhanden wäre.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts würden nicht vorliegen und insbesondere stelle eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.
I.6. Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:römisch eins.6. Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:
1.6.1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.09.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Begründung anzulasten sei.
Der Folgeantrag beziehe sich im Wesentlichen darauf, dass die Ehegattin der bP nach dem Tode des Sohnes im Dezember 2023 eine schwere psychische Erkrankung entwickelt habe. Sie benötige aktuell und dringend psychologische und psychiatrische Behandlung. Aus den Länderberichten zu Georgien, insbesondere aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 31.01.2024 ergebe sich, dass die ambulante Versorgung psychischer Erkrankungen in Georgien mangelhaft ist. Es würden im Wesentlichen nur Medikamente ausgegeben werden, die Ehegattin der bP würde aber weiterhin dringend Psychotherapie benötigen, um den Trauerfall, der eine schwerwiegende Erkrankung hervorgerufen habe, verarbeiten zu können. Die georgische Krankenversicherung (UHP) übernehme weder die Kosten für die Konsultation eines Psychiaters oder einer psychologischen Fachkraft, noch die Kosten für Therapien oder die Abgabe von Psychopharmaka. Die Erkrankung der Ehegattin wäre von der bB im bekämpften Bescheid nur kursorisch festgestellt worden. Da die Behörde vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen wäre, hätte keine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der bP zu ihrer Erkrankung erfolgt. Die Erkrankung wäre jedoch nachweislich nicht Gegenstand des Erstasylverfahrens gewesen und habe sich vor allem in den letzten Wochen zugespitzt.
Außerdem hätte die bP die Auskunft erhalten, dass der verstorbene Sohn für zehn Jahre in Österreich bestattet sein müsse, bevor eine Überführung nach Georgien möglich wäre. Die bP und ihre Ehegattin belaste dies emotional sehr, zumal sie das Grab regelmäßig und ausdauernd besuchen und mit viel Wertschätzung pflegen würden.
I.7. Mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts vom 26.09.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch eins.7. Mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts vom 26.09.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt.
I.8. Auf den weiteren Verfahrenshergang bzw. das Beschwerdevorbringen im Detail wird im Falle der Erforderlichkeit an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen. römisch eins.8. Auf den weiteren Verfahrenshergang bzw. das Beschwerdevorbringen im Detail wird im Falle der Erforderlichkeit an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. römisch II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen.
II.1.2. In Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie von jenen Umständen auszugehen, welche in dem das erste Asylverfahren abschließenden rechtskräftigen Bescheid vom 22.02.2023, Zl: XXXX, in dem das Aberkennungsverfahren abschließenden rechtskräftigen Bescheid vom 23.04.2024, Zl: XXXX, und im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.07.2024 (GZ: L518 2293057-1/6E) festgestellt wurden.römisch II.1.2. In Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie von jenen Umständen auszugehen, welche in dem das erste Asylverfahren abschließenden rechtskräftigen Bescheid vom 22.02.2023, Zl: römisch 40 , in dem das Aberkennungsverfahren abschließenden rechtskräftigen Bescheid vom 23.04.2024, Zl: römisch 40 , und im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.07.2024 (GZ: L518 2293057-1/6E) festgestellt wurden.
Ebenso ist in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse der bP nach wie vor von jenen Feststellungen auszugehen, welche im rechtskräftigen Bescheid vom 23.04.2024, Zl: XXXX, bzw. im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.07.2024 (GZ: L518 2293057-1/6E) getroffen wurden.Ebenso ist in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse der bP nach wie vor von jenen Feststellungen auszugehen, welche im rechtskräftigen Bescheid vom 23.04.2024, Zl: römisch 40 , bzw. im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.07.2024 (GZ: L518 2293057-1/6E) getroffen wurden.
Vollständigkeitshalber werden dennoch die folgenden konkreten Feststellungen hervorgehoben:
II.1.3. Die bP ist georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Georgier und Christ. Sie spricht Georgisch als Muttersprache. Die Identität steht fest.römisch II.1.3. Die bP ist georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Georgier und Christ. Sie spricht Georgisch als Muttersprache. Die Identität steht fest.
II.1.4. Die bP hat Georgien aufgrund der Leukämie-Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes im Jahr 2022 verlassen und am 31.07.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Erkrankung des Sohnes war der einzige Fluchtgrund. Es wurde ihr mit Bescheid vom 22.02.2023 und auch der nachgereisten restlichen Familie mit Bescheid vom 30.11.2023 im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den minderjährigen Sohn der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Sohn, von welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet wurde, verstarb am 06.12.2023 und der bP und der restlichen Familie wurde dieser Status in weiterer Folge mit Bescheid vom 23.04.2024 aberkannt, welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2024 bestätigt wurde. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.römisch II.1.4. Die bP hat Georgien aufgrund der Leukämie-Erkrankung ihres minderjährigen Sohnes im Jahr 2022 verlassen und am 31.07.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Erkrankung des Sohnes war der einzige Fluchtgrund. Es wurde ihr mit Bescheid vom 22.02.2023 und auch der nachgereisten restlichen Familie mit Bescheid vom 30.11.2023 im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf den minderjährigen Sohn der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Sohn, von welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet wurde, verstarb am 06.12.2023 und der bP und der restlichen Familie wurde dieser Status in weiterer Folge mit Bescheid vom 23.04.2024 aberkannt, welcher vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.07.2024 bestätigt wurde. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
II.1.5. Das Grab des verstorbenen Sohnes befindet sich in Österreich. römisch II.1.5. Das Grab des verstorbenen Sohnes befindet sich in Österreich.
II.1.6. Die Ehegattin der bP leidet seit dem Tod des Sohnes an einer psychischen Erkrankung, weswegen sie sich in Österreich auch in Behandlung befindet. Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor. Die Behandlung kann in Georgien fortgeführt werden. Es bestehen auch staatliche Programme zur Behandlung einer Reihe von psychischen Erkrankungen.römisch II.1.6. Die Ehegattin der bP leidet seit dem Tod des Sohnes an einer psychischen Erkrankung, weswegen sie sich in Österreich auch in Behandlung befindet. Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor. Die Behandlung kann in Georgien fortgeführt werden. Es bestehen auch staatliche Programme zur Behandlung einer Reihe von psychischen Erkrankungen.
II.1.7. Die bP hat am 19.07.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre restliche Familie stellte keinen neuerlichen Antrag. römisch II.1.7. Die bP hat am 19.07.2024 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre restliche Familie stellte keinen neuerlichen Antrag.
II.1.8. Die bP verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, insbesondere leben dort ihre Mutter, zwei ihrer erwachsenen Kinder und noch weitere Verwandte. Es besteht Kontakt zu den Angehörigen. Auch seine Ehegattin hat familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien.römisch II.1.8. Die bP verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, insbesondere leben dort ihre Mutter, zwei ihrer erwachsenen Kinder und noch weitere Verwandte. Es besteht Kontakt zu den Angehörigen. Auch seine Ehegattin hat familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien.
II.1.9. Die bP und ihre Familie haben in Georgien Zugang zum Gesundheitssystem, wo auch die für sie notwendigen Behandlungsleistungen – allenfalls kostenpflichtig und auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich – angeboten werden.römisch II.1.9. Die bP und ihre Familie haben in Georgien Zugang zum Gesundheitssystem, wo auch die für sie notwendigen Behandlungsleistungen – allenfalls kostenpflichtig und auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich – angeboten werden.
II.1.10. Die bP hat Probleme mit den Lungen und braucht diesbezüglich laufende Kontrollen, ansonsten ist sie gesund. Die bP ist arbeitsfähig. Sie war bis zu ihrer Ausreise aus Georgien als Kraftfahrer erwerbstätig und ist auch in Österreich kurzzeitig einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen.römisch II.1.10. Die bP hat Probleme mit den Lungen und braucht diesbezüglich laufende Kontrollen, ansonsten ist sie gesund. Die bP ist arbeitsfähig. Sie war bis zu ihrer Ausreise aus Georgien als Kraftfahrer erwerbstätig und ist auch in Österreich kurzzeitig einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen.
II.1.11. Die Sprachkenntnisse der bP in Deutsch sind nur sehr gering ausgeprägt. Sie ist nicht erwerbstätig, lebt von Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit konnte nicht festgestellt werden.römisch II.1.11. Die Sprachkenntnisse der bP in Deutsch sind nur sehr gering ausgeprägt. Sie ist nicht erwerbstätig, lebt von Leistungen aus der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit konnte nicht festgestellt werden.
II.1.12. Folglich ist festzuhalten, dass die bP kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dargetan hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids Umstände eingetreten sind, welche eine inhaltliche Prüfung des Zweitantrags erforderlich machen.römisch II.1.12. Folglich ist festzuhalten, dass die bP kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dargetan hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids Umstände eingetreten sind, welche eine inhaltliche Prüfung des Zweitantrags erforderlich machen.
II.1.13. Zur relevanten Situation im Herkunftsstaat Georgien:römisch II.1.13. Zur relevanten Situation im Herkunftsstaat Georgien:
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien ist in Übereinstimmung mit der bB nach wie vor davon auszugehen, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Die dem Bescheid vom 23.04.2024 beigefügten Länderinformationen zur Republik Georgien spiegeln die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der bP wider und wird hier auf diese verwiesen.
Es konnte festgestellt werden, dass sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen - konkret bezogen auf das Vorbringen der bP - im Vergleich zu den Länderfeststellungen im Bescheid vom 23.04.2024 ergaben, insbesondere hat sich an den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nichts geändert.
Im Folgenden werden die im gegenständlichen Fall besonders relevanten Länderinformationen betreffend die medizinische Versorgung kurz wiedergegeben:
Medizinische Versorgung
Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997).
Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023).
Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, de