Index
33 Bewertungsrecht;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der SVA der Bauern, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des LH von NÖ vom 5. Juli 1993, Zl. VI/6-884/5-1993, betreffend Beitragszuschläge gemäß § 34 Abs. 1 und 3 BSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. M, Notar in Ruhe, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in V), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach der Aktenlage übernahm der Mitbeteiligte laut seiner Anmeldung vom 23. Jänner 1978 mit 7. März 1958 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit Einheitswert von S 478.000,--. Die Beschwerdeführerin betrachtete den Mitbeteiligten, laut der genannten Anmeldung ein öffentlicher Notar, als gemäß § 5 Abs. 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. Der Mitbeteiligte unterlag der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bis 30. Juni 1982, seit 1. Juli 1982 bezieht er eine Pension von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariats.
Mit Schreiben vom 14. November 1991 gab die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten bekannt, daß sich der für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgebende Sachverhalt geändert habe. Es bestehe daher auch Beitragspflicht für die Pensionsversicherung von April 1985 bis laufend. Der Mitbeteiligte habe keine Anmeldung erstattet, gemäß § 34 Abs. 1 werde daher für die in der Zeit von April 1985 bis September 1991 nachzuzahlenden Beiträge ein Beitragszuschlag in der Höhe von S 39.097,14 vorgeschrieben. Die bis September 1991 fällig gewordenen Beiträge und der Beitragszuschlag könnten aus der beiliegenden Abrechnung ersehen werden.
Da sich der Mitbeteiligte in seiner Eingabe vom 20. November 1991 gegen das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. November 1991 wendete, sprach die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 3. Dezember 1991 aus, daß der Mitbeteiligte vom 1. Juli 1982 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Dem dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. April 1992 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales gab mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15. Juni 1992, dem Mitbeteiligten am 6. Juli 1992 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Einspruchsbescheid keine Folge.
Mit Bescheid vom 12. August 1992 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Einspruches ab. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 16. Dezember 1992 keine Folge gegeben.
Auf Wunsch des Mitbeteiligten übermittelte ihm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 1992 eine Aufstellung der Beitragsforderungen von April 1985 bis Juni 1992 und der Beitragszuschläge gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BSVG. Mit seinem Schreiben vom 24. August 1992 forderte der Mitbeteiligte weitere Unterlagen zur Überprüfung der Beitragsnachverrechnung an und stellte das Recht der Beschwerdeführerin zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen in Abrede. Nach Übermittlung einer Berechnung der Pensionsbeiträge (mit Schreiben vom 29. September 1992) und einer Aufstellung über den Gesamtrückstand (Schreiben vom 6. Oktober 1992) durch die Beschwerdeführerin bezahlte der Mitbeteiligte den ausgewiesenen Beitragsrückstand am 22. Oktober 1992.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1992 sprach die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 BSVG aus, daß der Mitbeteiligte für die in der Zeit vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1992 nachzuzahlenden Beiträge einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 14.421,10 zu entrichten habe. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 34 Abs. 2 und 3 BSVG ausgeführt, daß für die Beiträge vom 1. April 1985 bis 31. Dezember 1991 von S 302.971,40 am 19. Februar 1992 eine Mahnung ergangen sei. Für die Beiträge vom 1. April 1985 bis 31. März 1992 in der Höhe von S 330.091,-- sei die Mahnung am 20. Mai 1992 erfolgt und schließlich für die Beiträge vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1992 von S 341.368,80 (jeweils in der Pensionsversicherung?) sei die Mahnung am 19. August 1992 abgesandt worden. Der Mitbeteiligte habe die gemahnten Beträge erst am 16. September 1992 bzw. am 22. Oktober 1992 bezahlt. Die Zahlungsfrist von zwei Wochen für die jeweilige Mahnung sei verletzt worden. Es sei daher ein zwingender Beitragszuschlag in der Höhe von 5 % aus S 263.874,-- bzw. zweimal aus S 12.273,--, sohin in der Höhe von S 13.193,70 und S 613,70 (zweimal) zu verhängen gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 10. Dezember 1992 sprach die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BSVG aus, daß der Mitbeteiligte für die vom 1. April 1985 bis 30. September 1991 nachzuzahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 39.097,40 zu entrichten habe. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 34 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BSVG ausgeführt, daß der Mitbeteiligte keine Anmeldung zur Pflichtversicherung erstattet habe. Der Bestand der Pflichtversicherung sei mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Juni 1992 festgestellt worden. Ab 1. April 1985 seien Beiträge zur Bauern-Pensionsversicherung zu entrichten. Am 14. November 1991 sei der Mitbeteiligte in die Pflichtversicherung einbezogen worden, sodaß für die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 30. September 1991 ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 BSVG habe verhängt werden müssen. Der Beitragszuschlag betrage 15,5 % des nachzuzahlenden Betrages von S 252.240,--. Dieser Beitragszuschlag sei bereits fällig.
Der Mitbeteiligte erhob Einspruch gegen beide Bescheide. Gegen die Verhängung des Beitragszuschlages gemäß § 34 Abs. 3 BSVG führte der Mitbeteiligte aus, daß die Mahnungen vom 16. Februar 1992, 20. Mai 1992 und vom 19. August 1992 keine "Bestrafung" gemäß § 34 Abs. 3 BSVG hätten verursachen können, weil erst durch den am 24. September 1992 zugestellten Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 16. Dezember 1992 endgültig festgestellt worden sei, daß er seine Rechtsansicht nicht habe durchsetzen können und die erstrebte aufschiebende Wirkung für seine Beiträge an die Beschwerdeführerin endgültig verweigert worden sei. Nach dem 16. September 1992 seien aber keine erfolglosen Mahnungen mehr ergangen.
Gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 34 Abs. 1 BSVG brachte der Mitbeteiligte im wesentlichen vor, der Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil er entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie 102 BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern ausgehe. Er habe auch keine ungerechtfertigte Handlung - dadurch - begangen, als er keine Anmeldung bei der Beschwerdeführerin vorgenommen habe.
Über Aufforderung der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß die Nachforderungen mit 10,5 % Zinsen durchgerechnet worden seien und den Betrag von S 106.235,62 ergeben hätten. Es seien aber nur S 39.097,40, also weniger als ein Drittel, vorgeschrieben worden, was einen Zinssatz von 3,8634 % ergebe. Es sei daher keine Ermessensüberschreitung gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Einsprüchen Folge und behob gemäß § 66 Abs. 4 AVG die beiden Bescheide der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 1992.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß erst mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Juni 1992 für den Mitbeteiligten klargestellt worden sei, daß er ab 1. Juli 1982 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Daraus folge, daß er ab Zukommen dieser Entscheidung innerhalb eines Monates verpflichtet gewesen sei, sich zu dieser Versicherung anzumelden. Bei Verhängung des Beitragszuschlages gemäß § 34 Abs. 1 BSVG sei die Beschwerdeführerin allerdings davon ausgegangen, daß dem Mitbeteiligten schon viel früher der Umstand seiner diesbezüglichen Pflichtversicherung habe bekannt sein müssen. Dieser Sicht könne aber nicht beigepflichtet werden. Um von der Bestimmung des § 34 Abs. 1 BSVG Gebrauch machen zu können, hätte die Beschwerdeführerin vorerst zu prüfen gehabt, wann der Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales dem Mitbeteiligten tatsächlich zugekommen sei. Jedenfalls aber könne für die Bemessung eines Beitragszuschlages nicht ein Zeitraum herangezogen werden, von dem der Betroffene zu Recht davon habe ausgehen können, nicht als pflichtversichert zu gelten, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz einer entsprechenden rechtsgültigen Entscheidung gewesen sei.
Auch bei Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 34 Abs. 3 BSVG habe die Beschwerdeführerin keine Rücksicht auf den genannten Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales genommen. Die Beschwerdeführerin habe Beitragsmahnungen, die dem Mitbeteiligten zu einem Zeitpunkt zugegangen seien, in dem nicht einmal noch Klarheit bestanden habe, ob er nun tatsächlich in die Pflichtversicherung einbezogen werde oder nicht, zugrunde gelegt. Bezeichnenderweise sei der Mitbeteiligte nicht mehr gemahnt worden, nachdem die Frage der Pflichtversicherung rechtskräftig festgestellt worden sei. Es sei unzulässig, aus dem Faktum, daß die in Rede stehenden Beiträge bezahlt worden seien, eine Art Schuldanerkenntnis zu konstruieren. Die Beschwerdeführerin habe übersehen, daß eine Mahnung über Beitragsschuldigkeiten erst dann rechtswirksam erfolgen könne, wenn die Vorfrage, nämlich die der bezüglichen Versicherungspflicht, dezidiert entschieden sei, wie es im Zeitpunkt der im Beschwerdefall ergangenen Mahnungen eindeutig nicht der Fall gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch der Mitbeteiligte begehrte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht geltend, daß entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid die Versicherungspflicht nach dem BSVG nicht erst durch einen darüber absprechenden Bescheid, sondern bereits kraft Gesetzes entstehe. Der Mitbeteiligte sei vor dem 1. Juli 1982 nur deshalb in diesem Bereich der Versicherung nicht pflichtversichert gewesen, weil für ihn bis zum 30. Juni 1982 eine andere Pflichtversicherung (nach dem Notarversicherungsgesetz) bestanden habe. Der Wegfall dieser Voraussetzung hätte vom Mitbeteiligten spätestens am 1. August 1982 gemeldet werden müssen. Feststehe, daß der Mitbeteiligte die gemäß § 16 BSVG gebotene Meldepflicht verletzt habe; er habe daher die Folgen des Meldeverstoßes gemäß § 34 BSVG zu tragen.
Die Einsprüche des Mitbeteiligten gegen die Bescheide der Versicherungsträger hätten keine aufschiebende Wirkung gehabt. Daran ändere die Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nichts. Die gemäß § 34 Abs. 2 BSVG vorgenommenen Mahnungen seien daher rechtswirksam im Sinne des § 34 Abs. 3 BSVG erfolgt; die Festsetzung des Beitragszuschlages wegen verspäteter Zahlung sei daher rechtens.
Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Behebungsbescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen wurde, mit der - aus § 68 Abs. 1 AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht neuerlich entscheiden darf (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 94/08/0273, mwN).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze besteht die normative Wirkung des Spruches des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit seiner tragenden Begründung darin, daß einerseits die Verpflichtung des Mitbeteiligten, für die vom 1. April 1985 bis 30. September 1991 nachzuzahlenden Beiträge Zuschläge gemäß § 34 Abs. 1 BSVG zu entrichten, voraussetze, daß der Mitbeteiligte binnen einem Monat ab rechtskräftiger Feststellung seiner Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung die Meldung dieser Pflichtversicherung an die Beschwerdeführerin unterlassen habe, und andererseits für die vom 1. April 1985 bis 30. Juni 1992 nachzuzahlenden Beiträge Zuschläge gemäß § 34 Abs. 3 BSVG zu entrichten, erfordere, daß der Mitbeteiligte nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung erfolglos gemahnt worden sei. Die Behebung der Bescheide der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der obgenannten normativen Wirkung entspricht nicht dem Gesetz.
Nach § 6 Abs. 3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5. Wegen der Gleichstellungsanordnung des letzten Satzes des § 6 Abs. 3 BSVG kann der "Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5" nicht als Voraussetzung für die Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes des § 6 Abs. 3 verstanden werden; vielmehr bedarf der erste Satz einer Einschränkung dahin, daß die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung trotz Eintrittes der Voraussetzungen (des § 2 BSVG) nur (erst) dann vorliegt, wenn (sobald) kein Ausnahmegrund gemäß § 5 (mehr) gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0206). Deshalb begann die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung - trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 BSVG für diese Versicherung schon am 7. März 1958 und bis 30. Juni 1982 - wegen des Bestehens eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 Abs. 3 BSVG erst am 1. Juli 1982. Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG begann daher erst auch an diesem Tag die Beitragspflicht des Mitbeteiligten. Der Eintritt der Versicherungs- und damit der Beitragspflicht hängt aber nicht von dem Faktum und der Art der Meldung ab, geschweige denn von einem rechtskräftigen Bescheid über das Bestehen einer Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt ipso jure mit der Aufnahme der Führung eines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG auf eigene Rechnung und Gefahr, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 33.000,-- übersteigt. Im vorliegenden Fall trat die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 BSVG ein.
Ob dem Mitbeteiligten zufolge des Beginnes seiner Versicherungs- und Beitragspflicht am 1. Juli 1982 aber gemäß § 16 Abs. 1 BSVG eine Meldepflicht traf, hängt davon ab, ob der Wegfall der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung als "Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung" im Sinne des § 16 Abs. 1 BSVG anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch diese Frage in seinem schon genannten Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0206, - auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - bejaht.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 BSVG setzt voraus, daß die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge im Sinne einer vorfragenweisen Beurteilung oder als Hauptfrage festgestellt wird, weil andernfalls die Berechnung der Zuschläge nicht möglich wäre. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt somit eine für die Entscheidung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 BSVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist zwar eine Vorfrage gemäß § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages, aber diese Vorschreibung setzt nicht einen Abspruch über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe voraus. Ebenso bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage für die Feststellung der Beitragspflicht. Die Versicherungspflicht einer Person kann aber ebenfalls in der Begründung
- vorfragenweise - beurteilt werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Mitbeteiligte der ihn treffenden Meldeverpflichtung nicht nachkam. Auch der Zeitraum für die Beitragsnachentrichtung und die Höhe der Beiträge bleiben unbekämpft. Ob den Mitbeteiligten ein Verschulden am Meldeverstoß traf, ist aber für die Vorschreibung der Beitragszuschläge nach § 34 Abs. 1 BSVG dem Grunde nach - nicht aber der Höhe nach - ohne Belang (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/08/0108).
Da alle Mahnungen, somit auch die vom 19. August 1992, unstrittig sind, ist auch die Auffassung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Feststellung der Versicherungspflicht nicht gemahnt worden sei, unrichtig. Im übrigen kommt es auf die rechtskräftige Feststellung der Versicherungspflicht - wie oben ausgeführt - nicht an. Die Fälligkeit der Beiträge war gegeben, die Mahnungen gemäß § 34 Abs. 2 BSVG blieben erfolglos, sodaß auch die Vorschreibung von Zuschlägen nach § 34 Abs. 3 leg. cit. durch die Beschwerdeführerin dem Gesetz entsprach.
Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080188.X00Im RIS seit
05.03.2002