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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art20 Abs2 Z2, Art144 Abs2 / AblehnungLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Zuständigkeit der Kommunikationsbehörde Austria zur Feststellung von Verletzungen des ORF-G durch (oberste) VerwaltungsorganeRechtssatz
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das BVwG zu Recht davon ausgeht, dass die KommAustria in Verfahren gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nicht zur Feststellung von Verletzungen des ORF-G durch (oberste) Verwaltungsorgane zuständig ist und insoweit die gesetzmäßige Zusammensetzung des Stiftungs- oder Publikumsrates in derartigen Verfahren nicht zu prüfen hat, nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als sie geltend macht, dass insbesondere aus Gründen der Unabhängigkeitsgarantie des ArtI Abs2 BVG Rundfunk eine Rechtsaufsicht durch die KommAustria und in der Folge durch das BVwG über Entscheidungen oberster Verwaltungsorgane auf Grund des ORF-G ebenso verfassungsrechtlich geboten sei wie, dass die KommAustria im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Entscheidungen des Stiftungs- und Publikumsrates des ORF jeweils auch über die gesetzmäßige Zusammensetzung dieser Kollegialorgane zu befinden hätte, lässt ihr Vorbringen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dem eine Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zugrunde liegt, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass die Vorgaben des BVG Rundfunk oder sonstige verfassungsrechtliche Bestimmungen den Gesetzgeber dazu verhalten würden, die von den Beschwerdeführern aus verfassungsrechtlichen Gründen monierte Rechtsaufsicht im Wege einer Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G vorzusehen, womit es im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob insbesondere Vorgaben des BVG Rundfunk eine solche Rechtsaufsicht in anderen Konstellationen erfordern (ebenso wie im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen ist, ob der Gesetzgeber die KommAustria auf Grund der Ermächtigung des Art20 Abs2 Z2 B?VG zur Rechtsaufsicht über oberste Verwaltungsorgane berufen dürfte).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rundfunk, VfGH / Ablehnung, Aufsichtsrecht, Oberste Organe der VollziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1512.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024