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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art57 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine ergänzende Beweisanforderung eines Viertels der Mitglieder des COFAG-Untersuchungsausschusses betreffend die Vorlage von Steuerakten; keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die – unmittelbar nur an den Bundesminister für Finanzen als informationspflichtiges Organ gerichtete – Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Steuerakten des Beschwerdeführers; Möglichkeit eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte erst durch die tatsächliche Vorlage von Akten oder Unterlagen an den Untersuchungsausschuss; kein Eingriff in Ehre und wirtschaftlichen Ruf durch das – neutral formulierte – Verlangen nach Aktenvorlage; Möglichkeit der Geltendmachung von Verletzungen im Recht auf Datenschutz vor den Verwaltungsbehörden und ordentlichen GerichtenRechtssatz
Durch die vorliegende (ergänzende) Anforderung von Akten und Unterlagen gemäß §25 Abs2 VO-UA als solche durch ein Viertel seiner Mitglieder kommt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht.
Die ergänzende Beweisanforderung durch (den Untersuchungsausschuss oder) ein Viertel seiner Mitglieder gemäß §25 Abs2 VO-UA richtet sich unmittelbar nur an das informationspflichtige Organ und verpflichtet dieses zur Vorlage der in der Anforderung bezeichneten Akten und Unterlagen. Die Entscheidung, ob Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss tatsächlich vorzulegen sind, obliegt zunächst dem informationspflichtigen Organ. Dasselbe gilt für die zunächst vom informationspflichtigen Organ zu treffende Entscheidung, ob die vorzulegenden Akten und Unterlagen nach dem Informationsordnungsgesetz zu klassifizieren sind.
Der Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder eines Dritten kann daher erst dann entstehen, wenn das vorlagepflichtige Organ dem Untersuchungsausschuss tatsächlich Akten oder Unterlagen vorlegt, welche die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder des Dritten berühren.
Unter Anführung mehrerer persönlichkeitsrechtsrelevanter Bestimmungen macht der Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung des Datenschutzrechtes gemäß §1 DSG (und der DSGVO) geltend. Betroffenen Personen steht die Möglichkeit offen, bei den zuständigen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten gegen jenes Organ wegen behaupteter Verletzung der Geheimhaltung personenbezogener Daten mit der Begründung vorzugehen, dass dieses dem Untersuchungsausschuss angeblich zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt hat.
Die bloße Anforderung von Akten und Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer greift nicht in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes ein. Die in Beschwerde gezogene ergänzende Beweisanforderung enthält keine näheren Ausführungen zu seiner Person, sondern erschöpft sich in einem neutral formulierten Verlangen nach Aktenvorlage. Ein Eingriff in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes liegt erst dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Rufes einer Person eine gewisse Schwere erreicht und in einer Weise erfolgt, die dem "persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist". In die Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Untersuchungsausschuss, Rechte höchstpersönliche, Ehrenbeleidigung, Datenschutz, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:UA17.2024Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024