RS Vfgh 2024/9/24 UA17/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art57 Abs1
B-VG Art138b Abs1 Z7
EMRK Art8
VO-UA §22, §23, §24, §25 Abs2, §26, §27
ABGB §16, §1330
DSG §1
VfGG §7 Abs1, §56i
  1. B-VG Art. 57 heute
  2. B-VG Art. 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 57 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1979
  5. B-VG Art. 57 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1979 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 57 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine ergänzende Beweisanforderung eines Viertels der Mitglieder des COFAG-Untersuchungsausschusses betreffend die Vorlage von Steuerakten; keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die – unmittelbar nur an den Bundesminister für Finanzen als informationspflichtiges Organ gerichtete – Aufforderung zur Vorlage der vollständigen Steuerakten des Beschwerdeführers; Möglichkeit eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte erst durch die tatsächliche Vorlage von Akten oder Unterlagen an den Untersuchungsausschuss; kein Eingriff in Ehre und wirtschaftlichen Ruf durch das – neutral formulierte – Verlangen nach Aktenvorlage; Möglichkeit der Geltendmachung von Verletzungen im Recht auf Datenschutz vor den Verwaltungsbehörden und ordentlichen Gerichten

Rechtssatz

Durch die vorliegende (ergänzende) Anforderung von Akten und Unterlagen gemäß §25 Abs2 VO-UA als solche durch ein Viertel seiner Mitglieder kommt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht.

Die ergänzende Beweisanforderung durch (den Untersuchungsausschuss oder) ein Viertel seiner Mitglieder gemäß §25 Abs2 VO-UA richtet sich unmittelbar nur an das informationspflichtige Organ und verpflichtet dieses zur Vorlage der in der Anforderung bezeichneten Akten und Unterlagen. Die Entscheidung, ob Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss tatsächlich vorzulegen sind, obliegt zunächst dem informationspflichtigen Organ. Dasselbe gilt für die zunächst vom informationspflichtigen Organ zu treffende Entscheidung, ob die vorzulegenden Akten und Unterlagen nach dem Informationsordnungsgesetz zu klassifizieren sind.

Der Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder eines Dritten kann daher erst dann entstehen, wenn das vorlagepflichtige Organ dem Untersuchungsausschuss tatsächlich Akten oder Unterlagen vorlegt, welche die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers oder des Dritten berühren.

Unter Anführung mehrerer persönlichkeitsrechtsrelevanter Bestimmungen macht der Beschwerdeführer der Sache nach die Verletzung des Datenschutzrechtes gemäß §1 DSG (und der DSGVO) geltend. Betroffenen Personen steht die Möglichkeit offen, bei den zuständigen Verwaltungsbehörden oder ordentlichen Gerichten gegen jenes Organ wegen behaupteter Verletzung der Geheimhaltung personenbezogener Daten mit der Begründung vorzugehen, dass dieses dem Untersuchungsausschuss angeblich zu Unrecht Akten und Unterlagen vorgelegt hat.

Die bloße Anforderung von Akten und Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer greift nicht in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes ein. Die in Beschwerde gezogene ergänzende Beweisanforderung enthält keine näheren Ausführungen zu seiner Person, sondern erschöpft sich in einem neutral formulierten Verlangen nach Aktenvorlage. Ein Eingriff in das Recht auf Ehre und das Recht auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufes liegt erst dann vor, wenn die Beeinträchtigung des Rufes einer Person eine gewisse Schwere erreicht und in einer Weise erfolgt, die dem "persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist". In die Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • UA17/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2024 UA17/2024

Schlagworte

VfGH / Untersuchungsausschuss, Rechte höchstpersönliche, Ehrenbeleidigung, Datenschutz, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:UA17.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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