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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Abweisung einer Beschwerde mangels Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz eines syrischen Staatsangehörigen; keine Bedenken gegen die Auseinandersetzung mit der mangelnden Asylrelevanz der Einziehung zum Wehrdienst angesichts der – nach den konkreten Verhältnissen leistbaren – Befreiungsgebühr; keine Bedenken gegen die Nichtgewährung des subsidiären Schutzstatus angesichts der nachvollziehbaren und nach Regionen differenzierenden Auseinandersetzung mit der Situation in Syrien sowie der gesicherten wirtschaftlichen ExistenzRechtssatz
In seiner Beweiswürdigung legt das BVwG insbesondere dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Fluchtvorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer könne sich durch Leistung einer im syrischen Wehrrecht vorgesehenen Befreiungsgebühr von einer Einziehung zum Wehrdienst zuverlässig befreien lassen. Dem Beschwerdeführer sei es zudem durchaus möglich und nach seinen Verhältnissen zumutbar, den entsprechenden Betrag für die Leistung einer Kompensationszahlung aufzubringen und die nötigen administrativen Schritte vorzunehmen, um sich von seiner Wehrpflicht in Syrien zu befreien.
Im Hinblick auf die Versorgungslage geht das BVwG auf die aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023) sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers ein. Die Versorgungslage stelle sich in ganz Syrien auf Grund der Lebensmittelknappheit und hoher Lebensmittelpreise als prekär dar. In Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartus sei der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung jedoch grundlegend gewährleistet, wenngleich sich die Versorgungslage auf Grund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert habe. In der konkreten Situation des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner persönlichen Umstände jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr auf Grund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien, insbesondere in Damaskus, in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das BVwG berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus einer wohlhabenden Familie stammt, welche in Damaskus im Haus der Familie wohnt und von den Geschwistern des Beschwerdeführers, welche in Deutschland, England, Frankreich und der Türkei leben, unterstützt werden. Das BVwG begründet daher nachvollziehbar, dass die dargestellten Umstände im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Damaskus in der Lage sein wird, seine Existenz zu sichern.
Dem BVwG kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art8 EMRK überwiegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Wehrpflicht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3587.2023Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024