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L94409 Krankenanstalt Spital WienRechtssatz
Die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Rechtsmittellegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien bestehen nach § 5 Abs. 8 Wr. KAG nur hinsichtlich der Frage, ob an dem in Aussicht genommenen selbständigen Zahnambulatorium ein Bedarf besteht (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069, Rn. 43, mwN). Sie erstrecken sich aber nicht auf den Schutz der rechtlichen Interessen von "Mitbewerbern".Die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Rechtsmittellegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien bestehen nach Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG nur hinsichtlich der Frage, ob an dem in Aussicht genommenen selbständigen Zahnambulatorium ein Bedarf besteht vergleiche VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069, Rn. 43, mwN). Sie erstrecken sich aber nicht auf den Schutz der rechtlichen Interessen von "Mitbewerbern".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110146.L07Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024