RS Vwgh 2024/9/10 Ra 2023/11/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2024
beobachten
merken

Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Rechtsmittellegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien bestehen nach § 5 Abs. 8 Wr. KAG nur hinsichtlich der Frage, ob an dem in Aussicht genommenen selbständigen Zahnambulatorium ein Bedarf besteht (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069, Rn. 43, mwN). Sie erstrecken sich aber nicht auf den Schutz der rechtlichen Interessen von "Mitbewerbern".Die Parteistellung sowie die Beschwerde- und Rechtsmittellegitimation der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien bestehen nach Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG nur hinsichtlich der Frage, ob an dem in Aussicht genommenen selbständigen Zahnambulatorium ein Bedarf besteht vergleiche VwGH 6.12.2022, Ra 2020/11/0069, Rn. 43, mwN). Sie erstrecken sich aber nicht auf den Schutz der rechtlichen Interessen von "Mitbewerbern".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110146.L07

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten