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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs3Rechtssatz
Mit der gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc wirkenden Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch ein Erkenntnis des VwGH trat das auf Antrag eingeleitete Verfahren in das Stadium des offenen Beschwerdeverfahrens zurück. Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang hatte das Verwaltungsgericht auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Mit der gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG ex tunc wirkenden Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts durch ein Erkenntnis des VwGH trat das auf Antrag eingeleitete Verfahren in das Stadium des offenen Beschwerdeverfahrens zurück. Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang hatte das Verwaltungsgericht auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110146.L09Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024