RS Vwgh 2024/9/10 Ra 2023/11/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §38
FSG 1997 §4 Abs3
FSG 1997 §4 Abs6
FSG 1997 §4 Abs6 Z2a

Rechtssatz

Die Führerscheinbehörde ist im Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes iSd § 4 Abs. 6 FSG in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (siehe etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027; VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN; siehe bereits zur Vorgängerbestimmung § 64a KFG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079). Liegt aber eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 6 Z 2a FSG nicht vor, und ist die Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG zulässig, hat die Führerscheinbehörde, falls sie das Verfahren nicht gemäß § 38 AVG aussetzt, die Frage, ob eine Übertretung begangen wurde, selbst zu beurteilen und dazu auch die erforderlichen Ermittlungen zu führen. Eine Bindungswirkung an eine fristgerecht bezahlte Organstrafverfügung besteht insoweit nicht (vgl. erneut VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).Die Führerscheinbehörde ist im Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes iSd Paragraph 4, Absatz 6, FSG in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (siehe etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027; VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN; siehe bereits zur Vorgängerbestimmung Paragraph 64 a, KFG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079). Liegt aber eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG nicht vor, und ist die Anordnung einer Nachschulung nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG zulässig, hat die Führerscheinbehörde, falls sie das Verfahren nicht gemäß Paragraph 38, AVG aussetzt, die Frage, ob eine Übertretung begangen wurde, selbst zu beurteilen und dazu auch die erforderlichen Ermittlungen zu führen. Eine Bindungswirkung an eine fristgerecht bezahlte Organstrafverfügung besteht insoweit nicht vergleiche erneut VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110142.L02

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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