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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Führerscheinbehörde ist im Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes iSd § 4 Abs. 6 FSG in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (siehe etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027; VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN; siehe bereits zur Vorgängerbestimmung § 64a KFG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079). Liegt aber eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 6 Z 2a FSG nicht vor, und ist die Anordnung einer Nachschulung nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG zulässig, hat die Führerscheinbehörde, falls sie das Verfahren nicht gemäß § 38 AVG aussetzt, die Frage, ob eine Übertretung begangen wurde, selbst zu beurteilen und dazu auch die erforderlichen Ermittlungen zu führen. Eine Bindungswirkung an eine fristgerecht bezahlte Organstrafverfügung besteht insoweit nicht (vgl. erneut VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).Die Führerscheinbehörde ist im Verfahren betreffend die Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes iSd Paragraph 4, Absatz 6, FSG in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (siehe etwa VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027; VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032, mwN; siehe bereits zur Vorgängerbestimmung Paragraph 64 a, KFG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079). Liegt aber eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG nicht vor, und ist die Anordnung einer Nachschulung nach Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz FSG zulässig, hat die Führerscheinbehörde, falls sie das Verfahren nicht gemäß Paragraph 38, AVG aussetzt, die Frage, ob eine Übertretung begangen wurde, selbst zu beurteilen und dazu auch die erforderlichen Ermittlungen zu führen. Eine Bindungswirkung an eine fristgerecht bezahlte Organstrafverfügung besteht insoweit nicht vergleiche erneut VwGH 29.6.2023, Ra 2023/11/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110142.L02Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024