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21/03 GesmbH-Recht;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/04/0067Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerden 1.) der G-KG in N, und 2.) der G-Gesellschaft m.b.H. in N, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Jänner 1995,
Zlen. Ge-213112/2-1994/Pan/Neu, Ge-213114/2-1994/Pan/Neu, beide betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in den Beschwerden im Zusammenhang mit dem Inhalt der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Jänner 1995, Zl. Ge-213112/2-1994/Pan/Neu, entzog der Landeshauptmann von Oberösterreich der Erstbeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 91 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z. 2, § 13 Abs. 3 und 5 und § 361 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für den Groß- und Einzelhandel mit Leder, Rohleder, Gerbstoffen, Lederwaren und Zubehörartikeln in einem näher bezeichneten Standort.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Jänner 1995, Zl. Ge-213114/2-1994/Pan/Neu, entzog der Landeshauptmann von Oberösterreich der Zweitbeschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die gleichen gesetzlichen Grundlagen die Gewerbeberechtigung für das Lagereigewerbe in einem näher bezeichneten Standort. In den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der beiden Bescheide führte der Landeshauptmann aus, es sei unbestritten, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 19. April 1994 der Konkurs über das Vermögen der G-Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Dkfm. G sei, eröffnet worden sei. In dieser Eigenschaft sei Dkfm. G ein maßgebender Einfluß auf die Geschäfter dieser Gesellschaft m.b.H. zugestanden, weshalb zufolge § 13 Abs. 5 GewO 1994 auf ihn der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs. 3 leg. cit. zutreffe. Dieser Ausschlußgrund sei solange gegeben, als nicht bewiesen sei, daß der Konkurs der Gesellschaft m.b.H. durch einen Zwangsausgleich beendet und dieser erfüllt worden sei, oder Dkfm. G eine Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung erlangt habe. Sowohl ersteres als auch letzteres sei im vorliegenden Entziehungsverfahren nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht worden. Es sei daher davon auszugehen, daß dieser Ausschlußgrund bestehe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen sei der Abschluß des Konkursverfahrens der G-Gesellschaft m.b.H. nicht abzuwarten, da die Gesetzesstelle des § 13 Abs. 4 GewO 1994 eine derartige Interpretation nicht zulasse. Vielmehr sei die Sach- und Rechtslage des Entscheidungszeitpunktes dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen. Sollte sich tatsächlich im Laufe des Konkursverfahrens der Abschluß und die Erfüllung eines Zwangsausgleiches ergeben, so stelle diese Tatsache für das gegenständliche allenfalls bereits abgeschlossene Entziehungsverfahren einen Wiederaufnahmegrund dar. Unbestritten sei, daß Dkfm. G persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin sei. In diesen Funktionen habe er unbestrittenermaßen einen maßgebenden Einfluß auf die Geschäfter beider Beschwerdeführerinnen. In Erfüllung des Gesetzesauftrages des § 91 Abs. 2 GewO 1994 habe die Erstbehörde beiden Beschwerdeführerinnen eine Frist zur Entfernung des Dkfm. G aus der Funktion des persönlich haftenden Gesellschafters bzw. des handelsrechtlichen Geschäftsführers gesetzt. Die Frist sei jeweils ungenützt verstrichen. Auch sei kein Nachweis über eine allfällig erlangte Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung betreffend die Person des Dkfm. G vorgelegt worden.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschlüssen vom 27. Februar 1995, B 457/95-3 und B 458/95-3, ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführerinnen jeweils in dem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtentzug der Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung der so bezeichneten Beschwerdepunkte wird in beiden Beschwerden gleichlautend vorgetragen, in der Begründung der angefochtenen Bescheide werde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung der G-Gesellschaft m.b.H., welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 1994 ausgesprochen worden sei, verwiesen. Auch im dortigen Verfahren sei der Bescheid unter völliger Außerachtlassung der Bestimmung des § 13 Abs. 4 GewO 1994 erlassen worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewerbeentziehung seien aber schon deshalb nicht vorgelegen, da § 13 Abs. 3 nicht anzuwenden gewesen sei, weil schon die Wortinterpretation des § 13 Abs. 4 leg. cit. zeige, daß Abs. 3 erst nach Abschluß des Konkursverfahrens zur Anwendung komme. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe fest, ob tatsächlich ein Zwangsausgleich zustandegekommen und erfüllt worden sei oder nicht. Für die Auslegung der belangten Behörde, ein in der Folge allenfalls abgeschlossener und erfüllter Zwangsausgleich könne für das Entziehungsverfahren einen Wiederaufnahmsgrund darstellen, gebe es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Abgesehen davon habe die belangte Behörde auch nicht überprüft, warum der Entzug der Gewerbeberechtigung der G-Gesellschaft m.b.H. sinngemäß auf die Beschwerdeführerinnen im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden sei. Die Gewerbeberechtigung der G-Gesellschaft m. b.H. und der Beschwerdeführerinnen hätten inhaltlich nichts gemein. Auch sei über das Vermögen der Beschwerdeführerinnen kein Insolvenzverfahren eingeleitet. Eine sinngemäße Anwendung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 scheide daher aus. Der angefochtene Bescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde zumindest hätte überprüfen müssen, ob im Konkursverfahren ein Zwangsausgleich zustandekommen werde oder nicht. Dies sei nicht geschehen. Insofern stelle der bloße Verweis auf den Entzug der Gewerbeberechtigung der G-Gesellschaft m.b.H. eine bloße Behauptung dar, die mangels Abschlusses des Konkursverfahrens nur eine Spekulation sei. Hypothesen seien aber niemals die Grundlage für den Eintritt einer Rechtsfolge, wie sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung sei. Wäre ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, so wäre auch die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, daß im Konkursverfahren über das Vermögen der G-Gesellschaft m.b.H. der Abschluß eines Zwangsausgleiches wahrscheinlich sei und daher schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für den Entzug der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen könnten. Überdies habe die belangte Behörde, ohne dies zu begründen, die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren bereits im Bescheid vom 16. November 1994 kategorisch abgelehnt. Der Verweis auf dieses Verfahren im hier angefochtenen Bescheid verdeutliche nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die schließlich zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch die belangte Behörde führe.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darzutun.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist Abs. 3 nicht anzuwenden, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist.
Gemäß § 13 Abs. 5 leg. cit. ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung (unter anderem) von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegen.
Zufolge § 91 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Zweck der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GewO 1994 ist es, im öffentlichen Interesse den Kridatar von der Gewerbeausübung fernzuhalten, um so die Entstehung weiteren wirtschaftlichen Schadens durch Schädigung weiterer Gläubiger hintanzuhalten. Ein derartiges öffentliches Interesse besteht, wie aus § 13 Abs. 4 leg. cit. abzuleiten ist, nicht, wenn es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluß eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt wird und somit der Nachweis erbracht ist, daß der Kridatar trotz des eingeleiteten Konkursverfahrens nunmehr zu einer ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens in der Lage ist.
Ausgehend von dieser Sicherungsfunktion der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GewO 1994 ist es durchaus sachgerecht, für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung bis zur Erfüllung eines allfälligen Zwangsausgleiches den Kridatar mit den Mitteln des Gewerberechtes von der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr im Rahmen eines Gewerbebetriebes fernzuhalten.
Auf Grund dieser Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Frage des Vorliegens des Gewerbeausschlußgrundes des § 13 Abs. 3 GewO 1994 sei mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung nach der Sachlage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt ohne Rücksicht auf eine allenfalls in Zukunft zu erwartende Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§ 13 Abs. 4 leg. cit.) zu beurteilen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit erweist sich aber auch unter Zugrundelegung der von den Beschwerdeführerinnen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über die Eröffnung des Konkurses über die G-Gesellschaft m.b.H. auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, hinsichtlich dieser Gesellschaft m.b.H. sei der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs. 3 GewO 1994 im Entscheidungszeitpunkt gegeben gewesen, als frei von Rechtsirrtum. Einer Prüfung der Frage, ob im Rahmen dieses Konkursverfahrens mit dem Abschluß und der Erfüllung eines Zwangsausgleiches zu rechnen sei, bedurfte es bei dieser Rechtslage nicht.
Auch die Beschwerdeführer bezweifeln nicht, daß Dkfm. G auf den Betrieb der G-Gesellschaft m.b.H. in seiner Eigenschaft als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ein maßgebender Einfluß zustand. Es entspricht daher der Rechtslage, wenn die belangte Behörde davon ausging, auf Dkfm. G treffe der Gewerbeausschlußgrund des § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 GewO 1994 zu.
Die belangte Behörde ging damit aber auch zutreffend vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 leg. cit. aus. Für die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erkennbar vertretene Rechtsansicht, § 91 Abs. 2 leg. cit. käme im vorliegenden Fall nur zur Anwendung, wenn zwischen der Gewerbeberechtigung der G-Gesellschaft m.b.H. und jener der Beschwerdeführer ein "inhaltlicher Zusammenhang" bestünde, was in Wahrheit nicht gegeben sei, bietet die Rechtslage keinen Anhaltspunkt.
Da schließlich die Beschwerdeführer nicht bestreiten, daß, wie von der belangten Behörde festgestellt, von der Erstbehörde hinsichtlich jeder von ihnen das Aufforderungsverfahren nach § 91 Abs. 2 leg. cit. fruchtlos durchgeführt wurde, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 für die Entziehung ihrer Gewerbeberechtigungen gegeben sind. Daß möglicherweise die "Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren" gegeben seien, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/04/0078).
Aus den dargelegten Gründen läßt schon der Inhalt der Beschwerden erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040066.X00Im RIS seit
23.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.08.2010