Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "Erklärung der Landeshauptstraße 136 (Hochstraße) im Bereich von km 16,920 bis km 18,220 (zwischen der südlichen Kirchenauffahrt und der Abzweigung der Landesstraße 4171) zur Wohnstraße" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.07.85, Z 10-D-833/16 mit E v 15.12.92, V16,17/92.Spruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu B569/90 zu eigenen Handen die mit S 12.420,-- und der beschwerdeführenden Partei zu B992/90 zuhanden ihrer Rechtsvertreterinnen die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführer wurden mit den angefochtenen Berufungsbescheiden von der belangten Behörde für schuldig erkannt, im Ortsgebiet von Semmering auf der Landeshauptstraße 136 die dort verordnete Wohnstraße mit ihren PKW schneller als mit erlaubter Schrittgeschwindigkeit befahren zu haben. In ihren Beschwerden beantragen sie gemäß Art144 B-VG die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Berufungsbescheide wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung. Die Bestrafung sei ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgt, weil die Wohnstraßenverordnung, deren Übertretung ihnen zur Last gelegt wurde, gesetzwidrig sei.
3. Die belangte Behörde hat den der in Prüfung gezogenen Wohnstraßenverordnung zugrundeliegenden Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegt und in beiden Beschwerdeverfahren Gegenschriften erstattet, in denen sie ausdrücklich beantragt, die Beschwerden "als unzulässig zurückzuweisen", ohne jedoch ein Verfahrenshindernis darzutun. In der Sache vertritt die NÖ Landesregierung die Auffassung, daß die gegenständliche Verordnung nicht rechtswidrig ist.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "Erklärung der Landeshauptstraße 136 (Hochstraße) im Bereich von km 16,920 bis km 18,220 (zwischen der südlichen Kirchenauffahrt und der Abzweigung der Landesstraße 4171) zur Wohnstraße" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Juli 1985, Z 10-D-833/16, beschlossen.
Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, V16/91 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Wortfolge in der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die aufgehobene Verordnung. Es ist nach der Lage der Fälle offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den dem Beschwerdeführer zu B569/90 zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe der beantragten S 2.000,--, in den dem Beschwerdeführer zu B992/90 zugesprochenen Kosten in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B569.1990Dokumentnummer
JFT_10078785_90B00569_00