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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob der Verpflichtung in einem bestimmten Titelbescheid (zur Gänze) entsprochen worden ist, ist eine einzelfallbezogene Rechtsfrage, die nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen könnte, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre (vgl. dazu, dass die Frage, ob ein rechtskräftiger Titelbescheid zu unbestimmt ist, grundsätzlich eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage darstellt, etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2022/07/0070, sowie allgemein zur einzelfallbezogenen Auslegung eines konkreten Bescheides für viele etwa VwGH 10.7.2023, Ra 2023/06/0106, mwN).Die Frage, ob der Verpflichtung in einem bestimmten Titelbescheid (zur Gänze) entsprochen worden ist, ist eine einzelfallbezogene Rechtsfrage, die nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellen könnte, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt worden wäre vergleiche dazu, dass die Frage, ob ein rechtskräftiger Titelbescheid zu unbestimmt ist, grundsätzlich eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage darstellt, etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2022/07/0070, sowie allgemein zur einzelfallbezogenen Auslegung eines konkreten Bescheides für viele etwa VwGH 10.7.2023, Ra 2023/06/0106, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060108.L02Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024