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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0121 E 17. Dezember 1991 RS 6 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Das Gesetz sieht in § 5 VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor. Eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht.Das Gesetz sieht in Paragraph 5, VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vor. Eine Verhängung solcher Zwangsstrafen kommt daher in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060108.L01Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024