Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0026 B 25. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010325.L01Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024