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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Am Wegfall des rechtlichen Interesses an der gesonderten Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass die den Gegenstand seiner Feststellungsbegehren bildende Weisung allenfalls in einem gegen den Beamten geführten Disziplinarverfahren zu beurteilen sein könnte. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens besteht ohnehin die Möglichkeit, die aufgeworfene Vorfrage der behaupteten Rechtmäßigkeit der Weisung zu relevieren.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120102.L04Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024