RS Vwgh 2024/9/27 Ra 2021/08/0132

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Veröffentlicht am 27.09.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/07/0070 B 21. März 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118).Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen vergleiche VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080132.L02

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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