TE Dok 2024/3/19 2024-0.149.053

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2024
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken KFZ in alkoholisiertem Zustand i.D.

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 19.03.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 19.03.2024 in Anwesenheit des Beschuldigte, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I)römisch eins)

Der Beamte ist schuldig,

1.   er hat am 29. Juli 2023, in zivil und außer Dienst, sein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen N.N., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,54 Promille), im Stadtgebiet von N.N. gelenkt,

2.   er hat wegen des Entzuges seiner Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten herabgesetzt,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß 43 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß 43 Absatz 2, BDG 1979 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt. Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt.

II) Verfahrenskosten:römisch II) Verfahrenskosten:

Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben.Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM f. Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

III) Ratenbewilligung:römisch III) Ratenbewilligung:

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 5 Monatsraten à € 300,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 5 Monatsraten à € 300,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 05.10.2023 sowie den Erhebungen der LPD.

Sachverhalt:

Der DB lenkte sein Kraftfahrzeug durch das Stadtgebiet von N.N. und wurde 29. Juli 2023, um ca. 04:50 Uhr von Beamten der PI N.N. angehalten und kontrolliert. Beim durchgeführten Alkomattest ergab sich ein Atem-Alkoholgehalt von 0,77 mg/l (1,54 Promille). Im Zuge der gegen ihn geführten Amtshandlung wies der DB darauf hin, dass er ein Kollege aus N.N. sei, man sich von der SIAK kenne und fragte, ob man von der Durchführung eines Alkotests nicht Abstand nehmen könne. Nachdem ihm der Führerschein abgenommen worden war antwortete er ua „Na, bist jetzt glücklich“.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der DB gab an, er habe nur gefragt, ob das Nichtmitführen des Zulassungsscheines mittels Organmandat bestraft werden könne. Es sei richtig, dass er sich dahingehend geäußert habe, er würde seine Anstellung verlieren und auch die Aussage „Na, bist jetzt glücklich…“, sei möglicherweise gefallen.

Strafverfahren

Die StA sah mit Entscheidung vom 04. August 2023 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 302 StGB, gemäß § 35c StAG ab. Die StA sah mit Entscheidung vom 04. August 2023 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 302, StGB, gemäß Paragraph 35 c, StAG ab.

Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen

Mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der zuständigen BH N.N. vom 25.09.23 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.485,- verhängt.

Mit Bescheid der BH N.N. vom 11.08.2023, wurde dem Beschuldigten zunächst für die Dauer von 7 Monaten, nach erfolgter Vorstellung an das LVwG letztlich für 6 Monate die Lenkerberechtigung entzogen. Die Lenkberechtigung wurde mittlerweile wieder ausgefolgt, die Genehmigung zum Lenken von DienstKFZ seitens der Dienstbehörde wieder erteilt.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 08.11.2023 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Rechtskraft des Verwaltungsstrafverfahren für 19.03.2024 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und war reumütig geständig. Er führte an, dass er privat auf dem Feuerfest der Freiwilligen Feuerwehr N.N. war, jedoch mehrere Bier konsumiert hatte und gegen 04.00 Uhr früh trotz des Alkoholkonsums in seinen PKW stieg, um heimzufahren. Nach einiger Zeit wäre ihm aufgefallen, dass ihm ein Streifenwagen folgte und er wurde angehalten. Angeblich wäre er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, weshalb auch zunächst ein Alkovortest und dann ein Alkotest gemacht wurde. Während der Zeit ohne Lenkberechtigung wäre er Beifahrer gewesen und in der Polizeiinspektion als Wachhabender herangezogen worden. Er bedauerte nochmals sein Fehlverhalten und versprach, dass derartiges nicht mehr vorkommen werde.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf das rechtskräftige Straferkenntnis der BH N.N. verwiesen, wonach der Beamte eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.485,- erhalten hatte. Laut Urteil des LVwG wurde die Entzugsdauer für die Lenkberechtigung von ursprünglich 7 Monaten auf 6 Monate reduziert.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist.

Der Beamte hat genau die Normen verletzt, die in seine Kernkompetenz fallen, nämlich die Vollziehung der StVO, womit der besondere Funktionsbezug vorliege.

Mildernd waren die gute Dienstbeschreibung, das reumütige Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie das gute Auftreten vor dem Senat.

Erschwerend wirkten der hohe Grad der Alkoholisierung und das provisorische Dienstverhältnis.

Antrag: Geldbuße im oberen Bereich.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass der Beamte reumütig geständig ist. Er hat aus diesem Fehler gelernt und es wird nicht mehr vorkommen. Er weist eine sehr gute Dienstbeschreibung auf und ist unbescholten, weshalb mit einer milden Strafe das Auslangen zu finden sein wird.

Der Beamte entschuldigte sich in seinem Schlusswort nochmals für sein Fehlverhalten.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlage:

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Würdigung:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).

In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen:

Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich in Hinblick auf alle Anlastungen für schuldig und machte diesbezüglich einen äußert glaubwürdigen Eindruck.

Der objektive Tatbestand steht in beiden Spruchpunkten fest, da sich dieser aus der Aktenlage, sowie den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war, jedoch das Risiko des Alkoholkonsums nicht richtig einschätzte.

Der Beschuldigte zumindest fahrlässig eine Verletzung von Dienstpflichten begangen hat, weil ihm als Exekutivbeamten klar sein musste und er bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Genuss von vier Bier zu je einem halben Liter zu einer über das im Straßenverkehr erlaubte Ausmaß hinausführenden Alkoholbeeinträchtigung führt, sodass er die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Der Beamte hat am 29.07.2023 im Zuge eines Feuerwehrfestes zuviel alkoholische Getränke konsumiert und hat sich dennoch hinter das Steuer seines KFZ gesetzt, um nach Hause zu fahren. Nach einer Anhaltung durch Beamte der PI N.N. wurde ein Alkotest durchgeführt, wobei dieser einen Wert von 1,54 Promille ergeben hat. Als Folge wurde ihm nicht nur die Lenkberechtigung der Klasen AM und B für die Dauer von 6 Monaten entzogen, sondern wurde ihm auch untersagt, für die Dauer dieses Entzugs auch DienstKFZ zu lenken. Mit der Zuerkennung der Fahrerlaubnis verfolgt der Dienstgeber allgemein das Ziel, allen Beamten jederzeit das Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges zu ermöglichen. Daraus resultiert die Möglichkeit, erforderlichenfalls diese Fähigkeit jederzeit von jedem Beamten abrufen zu können.

Womit das gegenständliche außerdienstliche Verhalten Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hatte, da der Beschuldigten in dieser Zeit nur als Beifahrer und Wachhabender in der zuständigen PI tätig war.

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dies wird im gegenständlichen Fall zu bejahen sein, da gerade ein uniformierter Exekutivbeamter die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen innehat, und nunmehr selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Dass der DB verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen wird, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

Die Allgemeinheit kann gerade von einem Polizisten erwarten, dass dieser nach dem Genuss von vier Bier zu je einem halben Liter sein Privatfahrzeug nicht mehr in Betrieb nimmt, weil es zu seinen dienstlichen Kernaufgaben gehört, Alkohollenker aus dem Verkehr zu ziehen und grobe Missachtungen der StVO zu ahnden. Von alkoholbeeinträchtigten Autolenkern geht eine hohe Gefahr aus und ist bei 1,54 Promille nicht bloß von einer geringfügigen Vorschriften- bzw Pflichtverletzung auszugehen. Der VwGH hat im oa Erkenntnis 90/09/0110 das Folgende festgestellt:

„Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass der ständig zunehmende Straßenverkehr in steigendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss wegen der damit verbundenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtlosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Unbekümmertheit des Täters noch erheblich erhöht. Trunkenheit am Steuer wird in der Öffentlichkeit auch aus der Sicht eines unvoreingenommenen, sachlich urteilenden Betrachters wegen der Unverantwortlichkeit eines solchen Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer keineswegs als ein Kavaliersdelikt, sondern als eine Straftat mit echtem kriminellen Gehalt angesehen. Hieraus folgt, dass schon das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Zustand einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung durch einen Exekutivbeamten, auch wenn er im Dienst kein Kraftfahrzeug führt, wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu schädigen und deshalb als eine nicht leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung gilt. Diese Dienstpflichtverletzung ist in dem hier konkret gegebenen Zusammenhang jedenfalls eine solche, die zusätzlich zu der verhängten Verwaltungsstrafe die Verhängung einer Disziplinarstrafe rechtfertigt, ja erfordert, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen der unterlaufenen Art abzuhalten.“

Die folgende dienstliche Konsequenz, der Entzug der dienstlichen Lenkberechtigung für 6 Monate, war somit geeignet, seine dienstliche Tätigkeit zu beeinträchtigen, weil ihm deshalb – auch bei Bedarf - keine Weisung erteilt werden hätte können ein Dienst-KFZ zu lenken. Von einem Exekutivbeamten kann erwartet werden, dass er berechtigt ist – zumindest im Notfall - ein Dienstfahrzeug zu lenken, womit allgemein dem Erfordernis der Mobilität ein hoher Stellenwert einzuräumen ist.

Auch privat und außer Dienst haben Polizeibeamte in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und schwer alkoholisiert mit 1,54 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug lenkt.

Damit hat der Beschuldigte ein Fehlverhalten gesetzt, das nicht gerade dazu geeignet ist, die „Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung zu erwerben und zu wahren“ - sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im angeführten Ausmaß auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.

Seitens des Senates wurde auch auf die Bedeutung eines provisorischen Dienstverhältnisses eingegangen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs nochmals in der Weise sieben zu können, dass alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden.

Bereits das außerdienstliche Lenken eines privaten KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt einen Kündigungsgrund iSd § 10 Abs. 4 Zi 4 BDG dar. VwGH vom 23.9.1991). Auch die einmalige Tat eines Beamten kann - und zwar ungeachtet eines sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Wohlverhaltens – derart schwerwiegend sein, dass die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom 20.2.2002).Bereits das außerdienstliche Lenken eines privaten KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt einen Kündigungsgrund iSd Paragraph 10, Absatz 4, Zi 4 BDG dar. VwGH vom 23.9.1991). Auch die einmalige Tat eines Beamten kann - und zwar ungeachtet eines sonstigen dienstlichen und außerdienstlichen Wohlverhaltens – derart schwerwiegend sein, dass die Auflösung des provisorischen Dienstverhältnisses gerechtfertigt ist vergleiche VwGH vom 20.2.2002).

Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Aufgrund des positiven Auftretens des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen daher seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, und ist die notwendige Distanzierung zu seinem Fehlverhalten mehr als eindeutig erkennbar. Damit wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Generalpräventiv soll die Kollegenschaft von der Begehung derartiger Taten abgeschreckt werden, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können.

Mildernd waren das reumütiges Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die gute Dienstbeschreibung, sowie das Auftreten vor dem Senat zu werten.

Erschwerend wirkte der hohe Grad der Alkoholisierung.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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