Norm
BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91Schlagworte
Sachbeschädigung, standeswidriges VerhaltenText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 17.06.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 21.05.2024 in Abwesenheit des Beamten, und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I)römisch eins)
Der Beamte ist schuldig,
a) er hat am 17.07.2023, 00:30 Uhr, in N.N., in zivil und außer Dienst beim dortigen Schützenbataillonsfest die Sonnenbrille der A.A. durch absichtliches Zusammendrücken beschädigt und damit unbrauchbar gemacht,
b) er hat im Zuge des oben angeführten Vorfalles offenbar im alkoholisierten Zustand gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten insofern ein standeswidriges und unkooperatives Verhalten gesetzt, als er der Aufforderung zur Ausweisleistung nicht nachkam und sinngemäß meinte „dass er sich nicht ausweisen werde und maximal seine Dienstnummer nennen werde“, wobei diese derart rasch und undeutlich gesagt wurde, dass es den Beamten unmöglich war, diese zu verstehen. Dieser Vorgang wurde nach weiteren Aufforderungen wiederholt; dann folgten Äußerungen wie: „Was habens denn da für welche wieder gschickt. Blas di nit so auf sonst lass i da die Luft aus. Was willsch denn du, du Back-Up-Polizist.
c) Gegenüber dem Opfer hat er über deren Vater, B.B. , die Aussage getätigt: „Von so am Würstl lasch du die bumsen?“
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
d) er hat es unterlassen, sowohl seiner Meldepflicht gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes als auch den Meldepflichten gegenüber der Dienstbehörde nachzukommen, da er es bis 24.01.2024 unterlassen hat, seinen am 01.11.2011 in N.N., N.N., begründeten Hauptwohnsitz bei der Meldebehörde anzumelden und die Wohnsitzänderung der Dienstbehörde bekanntzugeben,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 44 Abs. 1 BDG 1979 und § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 i.V.m. Pkt. I. „Gesetzliche Grundlagen“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Beamten-Dienstrechtsgesetz - § 55; Vertragsbedienstetengesetz - § 5; Wohnsitz, Wohnen außerhalb des Dienstortes“, vom 27.11.2012, i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, BDG 1979 i.V.m. Pkt. römisch eins. „Gesetzliche Grundlagen“ der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisung „Beamten-Dienstrechtsgesetz - Paragraph 55 ;, Vertragsbedienstetengesetz - Paragraph 5 ;, Wohnsitz, Wohnen außerhalb des Dienstortes“, vom 27.11.2012, i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
Über den Beamten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt. Über den Beamten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt.
II) Verfahrenskosten:römisch II) Verfahrenskosten:
Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben. Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM.f Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
B E G R Ü N D U N G
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 23.11.2023 zu PAD N.N. sowie auf die Erhebungen der LPD N.N. (Tatort) und der Nachtragsanzeige vom 27.02.2024 und den Erhebungen der LPD N.N. .
Zur Person:
Der Beamte befand sich von 01.12.1999 – 30.11.2009 bei der LPD N.N., zwischenzeitlich auch beim N.N. und erfolgte in dieser Zeit am 01.12.2005 die Definitivstellung. Per 01.12.2009 wurde der Beamte zur LPD N.N. versetzt. Nachdem er seinen Dienst im SPK N.N. verrichtete, kam er mit 01.01.2013 zum LVT N.N. Der Beamte absolvierte am 29.07.2014 die Dienstprüfung zum E2a und wurde am 01.07.2022 als Abteilungsinspektor ernannt. Der Beamte erhielt bisher das Anerkennungszeichen zum Terroranschlag. Er hat monatliche Unterhaltsverpflichtungen im Ausmaß von € 660,-.
Sachverhalt:
Am 21.07.2023 übermittelte die LPD N.N. eine Berichterstattung an die LPD N.N., Personalabteilung, wonach der Beamte im Verdacht steht am 17.07.2023, 00:30 Uhr, eine Sachbeschädigung begangen zu haben.
Die Streife „N.N.“ erhielt am 17.07.2023, gegen 00:30 Uhr, einen Einsatz an die oa. Örtlichkeit, der Einsatzgrund lautete: „Ein N.N. Beamter drehe durch und belästige anwesende Personen“.
Zu diesem Zeitpunkt fand das Schützenbataillonsfest der Schützenkompanie N.N.statt.
Am EO eingetroffen, trafen die EB auf einen durch Alkohol beeinträchtigten, jedoch zeitlich und örtlich orientierten Mann (Anm. später als der Beamte identifiziert), welcher aufgefordert wurde, sich auszuweisen.Am EO eingetroffen, trafen die EB auf einen durch Alkohol beeinträchtigten, jedoch zeitlich und örtlich orientierten Mann Anmerkung später als der Beamte identifiziert), welcher aufgefordert wurde, sich auszuweisen.
Er gab an, der Aufforderung nicht nachzukommen, die EB bekämen maximal seine Dienstnummer.
In weiterer Folge habe der Beamte seine Dienstnummer derart schnell wiedergegeben, dass es den einschreitenden EB nicht möglich gewesen sei, diese zu verstehen.
Der Beamte habe mit herablassendem Blick zu den Beamten gesagt „Was habens denn da für welche wieder gschickt.“
Im Zuge einer Kontaktaufnahme mit dem Aufforderer habe dieser angegeben, Der Beamtechabe sich gegenüber den anwesenden Gästen unhöflich und herablassend verhalten und hätten zwei Gäste begonnen zu weinen.
Es wurde sodann mit A.A. Kontakt aufgenommen und schilderte diese weinerlich, Der Beamte habe ihre Sonnenbrille zusammengedrückt und dadurch beschädigt.A.A. habe durch Alkohol beeinträchtigt gewirkt.
Nach Abschluss der Erhebungen vor Ort wurde der Beamte angewiesen, das Festgelände zu verlassen. Dem sei der Beamte nur bedingt nachgekommen, habe sich zunächst geweigert und die Worte „Blas di nit so auf sonst lass i da die Luft aus. Was willsch denn du, du Back-Up-Polizist.“ an die EB gerichtet.
Zeugenaussagen:
A.A. gab in ihrer Vernehmung an, Der Beamte habe ihre Sonnenbrille, welche sie zuvor zum Tanzen abgelegt gehabt habe, in die Hand genommen und vor ihren Augen zerdrückt.
Der Beamte habe dann gesagt, sie solle kein Theater machen, sich umgedreht und sei gegangen.
Als sie ihn aufgefordert habe, die Veranstaltung zu verlassen, habe er zu ihr gesagt sie solle sich nicht so wichtigmachen und sich nicht hineinsteigern.
C.C. gab an, von der Sachbeschädigung per se nichts mitbekommen zu haben. Sie habe allerdings registriert, dass ihre Freundin Laura geweint habe und sie den Beamten zur Rede habe stellen wollen. Der Beamte habe überheblich gewirkt und sie beleidigt, wobei ihr der genaue Wortlaut nicht mehr erinnerlich sei.
Zu A.A. habe er gesagt „von so am Würstl lasch du die bumsen?“
Der Beamte sei zwar nicht körperlich aggressiv gewesen, jedoch habe er durch seine Sprache und seine Körperhaltung einen aggressiven Eindruck hinterlassen.
Verantwortung:
Der Beamte gab in seiner Vernehmung am 19.08.2023 an, A.A. habe ihre Sonnenbrille auf seinem Tisch abgelegt gehabt. Als er sich auf den Heimweg habe machen wollen, habe er die Sonnenbrille nicht unbeaufsichtigt lassen wollen, sie als „Gag“ versucht aufzusetzen und sich auf die Suche nach A.A. Da ein großes Gedränge geherrscht habe, sei ihm die Brille beim Versuch sie aufzusetzen, zu Boden gefallen. Er habe nicht sehen können, ob einer der Gäste auf sie gestiegen war. A.A. habe ihn direkt damit konfrontiert, dass er die Brille beschädigt hätte.
Er sei sodann aufgefordert worden, das Fest zu verlassen und sich zu entschuldigen, was er jedoch nicht getan habe, da er nur Gutes vorgehabt habe.
Es habe sich jedenfalls um ein Versehen gehandelt und täte ihm der Vorfall sehr leid.
Zu dem behaupteten Verhalten seinerseits gab er an, er sei zugegebenermaßen etwas forscher in der Aussprache gewesen, dies täte ihm leid. Da er keinen Ausweis bei sich gehabt habe, habe er seine Dienstnummer genannt. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass die Dienstnummer schwer verständlich gewesen sei.
Sein Blick den eingeschrittenen Beamten gegenüber sei nicht herablassend oder musternd gemeint gewesen, jedoch ob des Grundes der Amtshandlung hinterfragend. Seine Erwähnung „Was habens denn da für welche wieder gschickt?“ habe seine Verwunderung über die Personalrochaden auf seiner Heimat-PI zum Ausdruck gebracht.
Die Aussage „von so am Würstl lasch du die bumsen?“ sei deplatziert und überflüssig gewesen.
Als er von der Streifenbesatzung aufgefordert worden sei, das Fest zu verlassen, habe er auf Grund der für ihn übertriebenen „kampfbereit-Körpersprache“ amüsiert geäußert „Blas di nit so auf sonst lass i da die Luft aus. Was willsch denn du, du Back-Up-Polizist.“. Er habe dies weder aggressiv, noch beleidigend gemeint. Er habe verdeutlichen wollen, dass von ihm keinerlei Gefahr ausgehe und die Kollegen sich nicht unnötig aufbauen sollen.
Es tue ihm aufrichtig, ausdrücklich und wahrhaftig leid. Er habe wederA.A., noch die Besatzung des Streifenwagens kränken, beleidigen, herablassend behandeln oder emotional verletzen wollen. Auch habe er nicht unkooperativ wirken wollen. Er wolle sich in aller Höflichkeit und Ehrlichkeit zutiefst entschuldigen.
Der Beamte bot im Zuge seiner Einvernahme Schadenswiedergutmachung an, weshalb mit A.A. Kontakt aufgenommen wurde. Diese nahm die Entschuldigung des Beamten an, machte jedoch keine Summe geltend.
Strafrechtliche Ermittlungen:
Zum angeführten Vorfall wurden von der LPD N.N. wegen des Verdachts der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB Erhebungen gepflogen, am 13.09.2023 erfolgte die Abschlussberichterstattung an die StA N.N. Zum angeführten Vorfall wurden von der LPD N.N. wegen des Verdachts der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB Erhebungen gepflogen, am 13.09.2023 erfolgte die Abschlussberichterstattung an die StA N.N.
Seitens der StA N.N. wurde mit Schreiben von 29.09.2023 ein Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Mit Schreiben von 15.12.2023 wurde seitens der StA N.N.das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass dem Beschuldigten ein Diversionsangebot gestellt wurde. Demnach wurde dem Beamten angeboten, gegen Bezahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 900,- das Verfahren gem. § 200 Abs. 5 StPO i.V.m § 199 StPO einzustellen. Mit Note vom 16.01.2024 wurde seitens der StA N.N. mitgeteilt, dass die Diversion seit 15.12.2023 rechtskräftig ist. Seitens der StA N.N. wurde mit Schreiben von 29.09.2023 ein Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt. Mit Schreiben von 15.12.2023 wurde seitens der StA N.N.das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass dem Beschuldigten ein Diversionsangebot gestellt wurde. Demnach wurde dem Beamten angeboten, gegen Bezahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 900,- das Verfahren gem. Paragraph 200, Absatz 5, StPO i.V.m Paragraph 199, StPO einzustellen. Mit Note vom 16.01.2024 wurde seitens der StA N.N. mitgeteilt, dass die Diversion seit 15.12.2023 rechtskräftig ist.
Sachverhalt zur Nachtragsanzeige:
Um den durch die Bundesdisziplinarbehörde ergangenen Einleitungsbeschluss ordnungsgemäß zustellen zu können, wurden die aktuellen Meldedaten des Beamten in der hs. Personalmanagement Applikation SAP eingesehen. Hierbei stellte sich heraus, dass die Adresse in N.N. , N.N., seit 25.02.1994 als aufrecht gemeldeter Hauptwohnsitz des EB aufschien. Eine weitere Adresse war nicht vorhanden.
Da die alleinige Unterkunftnahme in N.N. unrealistisch erschien, wurde mit der Führungsunterstützung telefonisch Kontakt aufgenommen und wurde bekanntgegeben, dass der Beamte dort als Kontaktadresse N.N., N.N., hinterlegte.
Der Beamte äußerte sich im Rahmen einer darauf eingeholten Stellungnahme am 16.01.2024 insofern, als, dass er angab, es handle sich bei der Adresse inN.N., um einen Nebenwohnsitz.
Da ho. bekannt ist, dass es sich bei der Adresse N.N.um einen UI Wohnbau handelt und zur Erlangung einer Wohnung in einem solchen Gebäude ein Hauptwohnsitz in N.N.vonnöten ist, wurde mit D.D. (UI) schriftlich und mündlich korrespondiert.
Hierbei gab dieser an, dass der Beamte bereits am 01.11.2011 die Wohnung in N.N., N.N., bezog.
Laut seiner Auskunft verhält es sich grundsätzlich so, dass der Beamte innerhalb von 3 Monaten ab Übernahme der UI Wohnung einen Meldezettel überbringen muss, aus welchem ein Hauptwohnsitz in N.N. ersichtlich sein muss.
Warum dies im gegenständlichen Fall nicht so gehandhabt wurde, konnte er nicht sagen. Er geht davon aus, dass jene Kollegen des UI, welche damals für die Abwicklung dieser administrativen Maßnahmen zuständig waren, schlichtweg darauf vergaßen und der Missstand bis zur Information durch das hs. Referat daher nie aufgefallen ist.
Durch das UI wurde der Beamte daraufhin sogleich aufgefordert, seinen Hauptwohnsitz in N.N. zu melden, andernfalls müsse er aus der Wohnung ausziehen.
Dem kam der EB sodann nach, verlegte seinen Hauptwohnsitz am 24.01.2024 und gab der Personalabteilung am 20.02.2024 die Adressänderung bekannt.
Da der Verdacht des Verstoßes gegen das Meldegesetz besteht, erging am 09.02.2024 eine Sachverhaltsdarstellung an die N.N.- Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 31.01.24 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung für 21.05.2024 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte ist trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung wurde dem Beamten mittels RSb-Brief zugestellt, wobei der 1. Zustellversuch mit 19.03.2024 erfolgte und die Ladung am 20.03.2024 an der Wohnanschrift N.N. hinterlegt wurde. Dass der Beamte an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, wurde im Zuge des Disziplinarverfahrens eruiert und hat dies auch der Beamte in seiner Stellungnahme an die Dienstbehörde selbst bekanntgegeben. Damit ist die Ladung ordnungsgemäß zugestellt geworden.
Gemäß § 125 a Abs. 1 BDG wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beamten durchgeführt und der Akteninhalt verlesen.Gemäß Paragraph 125, a Absatz eins, BDG wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beamten durchgeführt und der Akteninhalt verlesen.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Aufgrund der ergangenen Diversion besteht keine Bindungswirkung. Der Beamte hat sich jedoch rechtswidrig und schuldig verhalten. Erschwerend waren mehrere Dienstpflichtverletzungen zu werten, mildernd waren die disziplinäre Unbescholtenheit und die positive Dienstbeschreibung sowie die gezeigte Einsicht in der Stellungnahme. Zur Abrundung des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten wird ins Treffen geführt, dass er zur heutigen Verhandlung nicht erschienen ist und sich auch nicht dafür nicht entschuldigt hat.
Daher wird eine Geldstrafe im mittleren Bereich beantragt.
Die Verhandlungsschrift wurde dem Beamten in weiterer Folge mittels RSa Brief mit Datum vom 21.05.2024 zugestellt, um dem Beamten die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen innerhalb einer Frist von 2 Wochen, konkret bis 05.06.2024 (postalisch oder per E-Mail hier amtseinlangend) zu äußern.
Laut Rückschein erfolgte der 1. Zustellversuch am 22.03.2024 und wurde der RSa-Brief mit 23.05.2024 hinterlegt, sodass die Aufforderung zur Stellungnahme mit diesem Tag ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Beamte hat innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme abgegeben und in dieser erneut beteuert, von der Ladung nicht verständigt worden zu sein.
Hinsichtlich der Sachbeschädigung an der Sonnenbrille führte der DB an, dass er die Diversion nur deshalb angenommen hatte, um sich das mühsame Verfahren zu ersparen, obwohl er sich im Recht gesehen hat. Die Annahme der Diversion wäre keinesfalls als Schuldeingeständnis zu werten. Hätte er das Verfahren geführt, wäre er mit Sicherheit freigesprochen worden und auch in einem derartigen Fall hätte er A.A. den Schaden ersetzt. Hinsichtlich der unterlassenen Meldung des Nebenwohnsitzes ist ihm leider ein Fehler unterlaufen, obwohl er seine Dienstpflichten grundsätzlich immer sehr ernst nehme.
Der Senat hat dazu erwogen:
Zum Schuldspruch:
Rechtsgrundlage:
§ 43 (2) BDG: der Beamte ist verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) BDG: der Beamte ist verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Paragraph 44, (1) BDG: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Dienstanweisung betreffend Wohnsitz, Wohnen außerhalb des Dienstortes zu N.N. vom 27.11.2012
Demnach hat der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Der Beamte ist verpflichtet, seinen Wohnsitz und jede geplante Verlegung sowie jede Änderung seiner Dienstbehörde zu melden.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG (Punkt a, b und c)Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Punkt a, b und c)
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Exekutivbedienstete sind im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen und ist von ihnen zu erwarten, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Dies hat auch der VwGH in seiner Judikatur zu N.N. explizit ausgesprochen.
Der Beamte hat am 17.07.2023 auf dem Schützenbataillonsfest der Schützenkompanie N.N. die Sonnenbrille von A.A. vorsätzlich beschädigt und dadurch unbrauchbar gemacht zu haben.
Seitens des BG N.N. wurde das Verfahren am 15.12.2023 mittels Diversion gem. § 199 StPO i.V.m. § 200 Abs. 5 StPO beendet, zumal der Beamte die Verantwortung für seine Tat übernommen hat, den Schaden in der Höhe von € 70,- wieder gut machte und bereit war, eine Geldbuße in der Höhe von € 900,- zu bezahlen.Seitens des BG N.N. wurde das Verfahren am 15.12.2023 mittels Diversion gem. Paragraph 199, StPO i.V.m. Paragraph 200, Absatz 5, StPO beendet, zumal der Beamte die Verantwortung für seine Tat übernommen hat, den Schaden in der Höhe von € 70,- wieder gut machte und bereit war, eine Geldbuße in der Höhe von € 900,- zu bezahlen.
Es ist darauf zu verweisen, dass der Einstellung des Strafverfahrens aus disziplinärer Sicht keine maßgebende Bedeutung zukommt und daran im Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung geknüpft ist (VwGH 17.12.2013, 2013/09/0138; VwGH 17.10.1989, 89/09/0082; VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0006), was nichts anderes bedeutet, als dass dieser Umstand nichts an der disziplinären Verantwortung des Beamten ändert.
Zur Diversion wird nachstehendes ausgeführt: Wenn die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis gelangt, dass, obwohl eine Verurteilung naheliegt, es nicht erforderlich ist, den Täter im Sinne des Strafgesetzbuches zu bestrafen, sondern der Täter durch andere Maßnahmen von der Begehung weiterer Taten abgehalten werden kann, dann kann die Staatsanwaltschaft „diversionell“ vorgehen.
Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem von der Haltung des Beamten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, sowie auch die innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (RIS-Justiz RS0116299, RS0126734). Lediglich ein das Unrecht des Gesamtverhaltens, also auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis ist nicht Diversionsvoraussetzung (RIS-justiz RS0130304).
Offenbar ergab sich aus der damaligen Verantwortung des Beamten zum einen eine Bereitschaft zur diversionellen Vorgehensweise und zum anderen eine Verantwortungsübernahme für die Tat und er leistete Schadensgutmachung.
Er hat eine Sachbeschädigung nach dem StGB begangen und somit eine Norm verletzt, deren Schutz zu den Kernaufgaben eines Exekutivbeamten gehört. Der Beamte behauptet zwar nunmehr in seiner Stellungnahme, dass die Diversion keinesfalls als Schuldeingeständnis zu werten wäre, er übersieht dabei jedoch, dass nach der Judikatur des OGH (Ris – Justiz, RS0130304) gerade die Schuldeinsicht und das Vorliegen geringer Schuld überhaupt erst die Grundlagen für eine Diversion bilden. Wenn der Beamte nunmehr seine Unschuld behauptet und anführt, es wäre ein Freispruch angebracht gewesen, ist für ihn unter den oben angeführten rechtlichen Ausführungen nichts gewonnen.
Weiters hat sich der Disziplinarbeschuldigte während der Amtshandlung – wie schon oben ausgeführt - den einschreitenden Kollegen gegenüber nicht entsprechend verhalten. Die gegenüber den einschreitenden Polizisten getätigten Äußerungen: „Was habens denn da für welche wieder gschickt. Blas di nit so auf sonst lass i da die Luft aus. Was willsch denn du, du Back-Up-Polizist“ stellt grundsätzlich keine Wortwahl dar, die geeignet ist, die „Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung zu erwerben und zu wahren.“ Derartiges Verhalten erleben Beamte wohl vorwiegend bei „milieubedingten“ Amtshandlungen und nicht bei Amtshandlungen die eigenen Kollegen betreffend.
Der Beamte war bereits bei seinen niederschriftlichen Äußerungen diesbezüglich geständig und führte an, dass er niemanden beleidigen wollte und er dies sehr bedaure. Die Gesamtsituation hätte eine gewisse Eigendynamik bekommen und wäre er offenbar den Kollegen zu forsch entgegengetreten.
Die beleidigenden Äußerungen gegenüber A.A. bedaure er sehr, er schätze die Familie A.A. und kenne diese aus der Ortschaft. Seine unglücklichen Äußerungen waren offenbar seiner angeheiterten Stimmung geschuldet.
Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 53 Abs. 2 BDG: Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 53, Absatz 2, BDG:
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
…..
4. Änderung des Wohnsitzes
Die dienstrechtliche Bedeutung einer Änderung des Wohnsitzes liegt darin, dass der Beamte gem. § 55 BDG verpflichtet ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, „dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird“; diese Pflicht soll die rasche Einsatzmöglichkeit des Beamten im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse (politische Unruhen, Naturkatastrophen) sichern.Die dienstrechtliche Bedeutung einer Änderung des Wohnsitzes liegt darin, dass der Beamte gem. Paragraph 55, BDG verpflichtet ist, seinen Wohnsitz so zu wählen, „dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird“; diese Pflicht soll die rasche Einsatzmöglichkeit des Beamten im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse (politische Unruhen, Naturkatastrophen) sichern.
Vorliegendenfalls hat der Beamte seinen Hauptwohnsitz in der N.N. in der Zeit von 01.11.2011 bis 24.01.2024, das sind beinahe 13 Jahre, weder iSd Meldegesetzes noch iSd Beamtendienstrechtsgesetzes vorschriftsmäßig gemeldet, obwohl man bei einem Exekutivbeamten davon ausgehen können muss, dass dieser von den Rechtsvorschriften inhaltlich Kenntnis hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Wohnen-Wohnsitz außerhalb des Dienstortes“Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Wohnen-Wohnsitz außerhalb des Dienstortes“
Das vorliegende Verhalten stellt ein weisungswidriges Verhalten i.V.m. der Dienstanweisung „Wohnen-Wohnsitz außerhalb des Dienstortes“ dar.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Veraltungsorganisation.
Der Aufbau und die Struktur einer polizeilichen Organisationseinheit erfordern für ein reibungsloses Funktionieren ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zwischen Bediensteten auf verschiedenen Hierarchieebenen, welches durch das Instrument der Weisung abgesichert ist.
Der polizeiliche Dienst wird im Rahmen der Gesetze, Verordnungen und Erlässe durch (schriftliche) Weisungen - Dienstanweisungen - geregelt. Es ist die Pflicht jedes Polizeibediensteten sich über diese Verlautbarungen stets informiert zu halten.
Dienstanweisungen und Dienstaufträge sind vom Referat Grundsatzangelegenheiten im Intranet der LPD (SharePoint; in der Rubrik „Vorschriftensammlung“) zu verlautbaren und gelten ab Kundmachung. Es ist die Pflicht jedes Polizeibediensteten sich über diese Verlautbarungen stets informiert zu halten.
Vorliegendenfalls wurde die Dienstanweisung „Wohnen - Wohnsitz außerhalb des Dienstortes“ nicht eingehalten. Gleichzeitig stellt dies auch ein eigenes Delikt nach § 53 BDG dar, wobei § 53 BDG die speziellere Norm ist.Vorliegendenfalls wurde die Dienstanweisung „Wohnen - Wohnsitz außerhalb des Dienstortes“ nicht eingehalten. Gleichzeitig stellt dies auch ein eigenes Delikt nach Paragraph 53, BDG dar, wobei Paragraph 53, BDG die speziellere Norm ist.
Die Bundesdisziplinarbehörde versuchte, den Einleitungsbeschluss betreffend Vorfall am Schützenfest in Tirol (Sachbeschädigung und standeswidrige Verhalten gegenüber den einschreitenden Kollegen) zuzustellen. Im Zuge des Aktenstudiums ist aufgefallen, dass der Beamte lediglich einen Wohnsitz in N.N. aufwies, jedoch seinen Dienstort in Wien hat. Bei der Dienstbehörde war weder eine Nebenwohnsitz bekannt, noch sonst eine dienstliche Unterkunft, weshalb die LPD N.N.mit von der BDB mit Erhebungen beauftragt wurde.
Es konnte eruiert werden, dass der Beamte seit 01.11.2011, sohin seit mehr als 12 Jahren, einen Aufenthalt in N.N. hat, wobei es sich um Wohnungen des Unterstützungsfonds handelt. Voraussetzung für die Zuweisung einer derartigen subventionierten Wohnung ist, dass der Mieter seinen Hauptwohnsitz nach N.N. verlegen muss. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Somit liegt nicht nur ein Verstoß nach dem Meldegesetz vor, sondern auch eine Dienstpflichtverletzung dahingehend, dass der Beamte diesen Aufenthaltsort der Dienstbehörde nicht bekannt gegeben hat.
Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein, was nichts anderes bedeutet, als dass die verhängte Strafe geeignet sein muss, den Beamten selbst - aber auch die Kollegenschaft - von der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten wurde Bedacht genommen.
Als mildernd konnte das teilweise Geständnis, die gute formlose Dienstbeschreibung als auch eine einmalige Belobigung herangezogen werden.
Als erschwerend wurden mehrere Dienstpflichtverletzungen gewertet, wobei die Sachbeschädigung als schwerste herangezogen wurde.
Aus diesem Grund erachtete der Senat auch die Verhängung einer Geldbuße im mittleren Bereich für gerade noch ausreichend sowie tat- und schuldangemessen.
Abgesehen davon steht es dem Beamten frei, die Abstattung der Strafe in Raten zu begehren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024