TE Dok 2024/7/3 2024-0.312.068

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Veröffentlicht am 03.07.2024
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Anstandsverletzung

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 03.07.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Oberst SCHERERBAUER und ChefInsp WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 03.07.2024 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers, und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beamte ist schuldig,

1.) er hat am 22.12.2023, in der Zeit von 04:01 - 04:40 Uhr, in N.N., N.N., vor dem dortigen Lokal „N.N.“, außer Dienst und in Zivil und im alkoholisierten Zustand die öffentliche Ordnung gestört, indem er einen Streit mit dem Türsteher des Lokals „N.N.“ hatte und dadurch einen Polizeieinsatz auslöste. Seitens der einschreitenden Beamten wurde ein Organmandat wegen Ordnungsstörung ausgestellt, wobei der Beschuldigte den Organmandatszettel zerknüllt und damit den Türsteher beworfen und diesen darüber hinaus als „Nazi“ bezeichnete. Zudem hat er lautstark auf seine dienstliche Stellung hingewiesen,

2.) er hat im Zuge des obigen Vorfalls den öffentlichen Anstand verletzt, indem er die einschreitenden Exekutivbediensteten in der Öffentlichkeit angeschrien hat: „heast ich will nur zu meiner Freundin“ und „Oida ihr scheißt’s ma eine!“

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Über den Beschuldigten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 700,- (in Worten siebenhundert) verhängt. Über den Beschuldigten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 700,- (in Worten siebenhundert) verhängt.

B) Verfahrenskosten:

Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 70,- vorgeschrieben.Dem Disziplinarbeschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 70,- vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM.f Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 14.02.2024 zu PAD/N.N. sowie dem fristgerecht eingebrachten Einspruch des Disziplinaranwaltes.

Sachverhalt:

Am 22.12.2023, 03:48 Uhr, wurden die Besatzungen der Polizei nach N.N., N.N., zum dortigen Lokal „N.N.“, beordert, da der Beschuldigte trotz Hausverbotes das Lokal betreten wollten, jedoch vom Türsteher abgehalten werden konnte.

Den einschreitenden Exekutivbediensteten gegenüber äußerte der Beamte mehrfach, dass er nur zu seiner Freundin wollte (sinngemäß: „heast ich will nur zu meiner Freundin“) und wies die Beamten auch darauf hin, dass er ein Kollege wäre.

Jedoch habe sein gesamtes aufbrausendes Verhalten vor Ort dazu geführt, dass gegen den Beschuldigten in weiterer Folge ein Organmandat wegen Ordnungsstörung eingehoben wurde. Der Beschuldigte habe daraufhin das Organmandat zerknüllt, dieses in Richtung des Türstehers geworfen und dabei den Türsteher als „Nazi“ beschimpft.

Das Verhalten des Beschuldigten vor Ort wäre derart störend gewesen, dass dieser wegen Ordnungsstörung zur Anzeige gebracht wurde, woraufhin der Beschuldigte mit der drastischen Äußerung „Oida ihr scheißt’s ma eine!“reagiert.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung des PK N.N. vom 10.01.2024, wurde über den Beschuldigten wegen § 81 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- (inklusive Verfahrenskosten) verhängt.Mit rechtskräftiger Strafverfügung des PK N.N. vom 10.01.2024, wurde über den Beschuldigten wegen Paragraph 81, Absatz eins, SPG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,- (inklusive Verfahrenskosten) verhängt.

Verantwortung:

Der Beschuldigte führte in seiner Stellungnahme an, dass er den Vorfall zutiefst bereue. Er war bereits aus dem Lokal „N.N.“ gegangen, als er bemerkte, dass seine Freundin ihm nicht gleich aus dem Lokal gefolgt war und offenbar Schwierigkeiten an der Garderobe hatte. Dies wäre der Grund gewesen, weshalb er in das Lokal zurückkehren wollte, nämlich um seiner Freundin zu helfen. Sein Verhalten wäre im Gesamten wohl aufgrund seiner Alkoholisierung und der aufgeheizten Gemütslage nicht korrekt gewesen und letztlich aus dem Ruder gelaufen, was er sehr bedauerte. Er wollte auch niemanden beleidigen und wisse, dass er dadurch ein standeswidriges Verhalten an den Tag gelegt hatte.

 

Maßnahmen der Dienstbehörde:

Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG erlassen, wobei eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Disziplinaranwalt fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.Seitens der Dienstbehörde wurde in weiterer Folge eine Disziplinarverfügung wegen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG erlassen, wobei eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt wurde. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Disziplinaranwalt fristgerecht Einspruch erhoben, weshalb seitens der Bundesdisziplinarbehörde das ordentliche Verfahren einzuleiten war.

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 25.03.2024 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung für 03.07.2024 anberaumt und durchgeführt.

Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und legte ein reumütiges Geständnis ab. Er führte an, dass er am besagten Tag gemeinsam mit seiner Freundin eine im Lokal „N.N.“ war. Sie hätten dann aufgrund seiner starken Alkoholisierung beschlossen nach Hause zu gehen und er hätte das Lokal in der Annahme verlassen, dass ihm seine Freundin gleich folgen würde. Sie hatte aber Probleme an der Garderobe, sodass er wieder ins Lokal zurückgehen wollte, um ihr behilflich zu sein. Dabei kam es zur Auseinandersetzung mit dem Türsteher. Er führe sein weiteres Verhalten auf seine starke Alkoholisierung zurück und könnte sich nur teilweise mehr an das Geschehen erinnern. Gesamtheitlich betrachtet bedaure er sein Verhalten sehr, und zwar, dass wegen ihm ein Polizeieinsatz ausgelöst wurde, dass er den Türsteher beschimpfte und ungehalten gegenüber den eigenen Kollegen war. Bei diesen habe er sich per Email bereits entschuldigt. Er habe aus dem Vorfall gelernt und werde derartiges nicht mehr vorkommen.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurde auf die Strafverfügung des PK N.N. verwiesen, wonach der Beschuldigte wegen Anstandsverletzung und Störung der öffentlichen Ordnung eine Geldstrafe von € 300,- plus Verfahrenskosten erhalten habe.

 

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund des Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist. Der Beamte hat in Zivil und außer Dienst aufgrund eines Streites mit einem Security einen Polizeieinsatz ausgelöst und sich auch ungehalten gegenüber den einschreitenden Kollegen verhalten. In der heutigen Verhandlung bedauerte er das Geschehen sehr und hat sich mittlerweile bei den einschreitenden Kollegen per Email entschuldigt. Nichtsdestotrotz muss darauf hingewiesen werden, dass ein derartiges Verhalten eines Exekutivbediensteten, der sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden hat, nicht zu tolerieren ist und es bereits aus generalpräventiven Gründen einer Sanktion bedarf. Der Beamte hat heute glaubhaft versichert, dass er aus dem Vorfall gelernt hat, sodass von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.

Mildernd waren das reumütige Geständnis, die sehr gute Dienstbeschreibung und das tadellose Auftreten vor der Kommission.

Erschwerend wirkte kein Umstand.

Antrag: Geldbuße im unteren/mittleren Bereich

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass er den Worten des Disziplinaranwaltes nichts mehr hinzufügen könne, er verweist nur auf die gute Dienstbeschreibung und dass es sich offenbar um einen sehr motivierten Beamten handelt, der sein Fehlverhalten sehr bereut.

Antrag: milde Strafe

Der Beamte gab in seinem Schlusswort an, dass er den Vorfall sehr bedaure und sich den Worten des Verteidigers anschließt.

 

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte in zivil und außer Dienst in alkoholisiertem Zustand einen Streit mit einem Türsteher hatte und damit einen Polizeieinsatz auslöste, wobei er auch eine Anstandsverletzung gegenüber den Polizisten tätige, indem er sagte „Oida ihr scheißts ma eine“, in weiterer Folge das Organmandat zerknüllte und nach dem Security war.

Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen des Beschuldigten.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.

Das Verhalten des Beschuldigten am 22.12.23 entspricht – wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass ein Polizist in zivil und außer Dienst im stark betrunkenen Zustand eine Streiterei mit dem Türsteher eines Lokals beginnt und damit einen Polizeieinsatz auslöst und nicht nur den Türsteher beschimpft, sondern auch noch ungehalten gegenüber den Kollegen ist.

Für das Bestehen dieser Dienstpflichtverletzung kommt es nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, es muss nicht an die Öffentlichkeit gelangen (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001).

Hiezu hat der VwGH ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten „nur in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Dies ist hier der Fall, da Polizeibeamte insbesondere berufen sind, bei Störungen der öffentlichen Ordnung und bei Anstandsverletzungen einzuschreiten.Hiezu hat der VwGH ausgeführt, dass bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, grundsätzlich darauf abzustellen ist, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört; damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten „nur in besonders krassen Fällen“ eingreifen (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Dies ist hier der Fall, da Polizeibeamte insbesondere berufen sind, bei Störungen der öffentlichen Ordnung und bei Anstandsverletzungen einzuschreiten.

Der Disziplinarbeschuldigte hat sich während der Amtshandlung – wie schon oben ausgeführt - den einschreitenden Kollegen gegenüber ungehalten verhalten. Die gegenüber den einschreitenden Polizisten geäußerten Worte: „Oida, ihr scheißts ma eine; heast i wü nur zu meiner Freundin“ stellen grundsätzlich keine Wortwahl dar, die geeignet ist, die „Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung zu erwerben und zu wahren.“ Derartiges Verhalten erleben Beamte wohl vorwiegend bei „milieubedingten“ Amtshandlungen und nicht bei Amtshandlungen die eigenen Kollegen betreffen.

Nachdem der Beschuldigte, der sich noch im provisorischen Dienstverhältnis befindet, mit seiner als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweisen ein Fehlverhalten gesetzt hat, war von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe auszugehen.Nachdem der Beschuldigte, der sich noch im provisorischen Dienstverhältnis befindet, mit seiner als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweisen ein Fehlverhalten gesetzt hat, war von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe auszugehen.

Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Aufgrund des positiven Auftretens des Beschuldigten und seiner offenkundigen Schuldeinsicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehen daher seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, und ist die notwendige Distanzierung zu seinem Fehlverhalten mehr als eindeutig erkennbar. Damit wird von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Generalpräventiv soll die Kollegenschaft von der Begehung derartiger Taten abgeschreckt werden, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können.

Mildernd waren das reumütiges Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die gute Dienstbeschreibung, Entschuldigung bei den Kollegen sowie das Auftreten vor dem Senat zu werten.

Erschwerend war kein Umstand zu werten.

Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird mit einer Geldbuße unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sowohl den spezialpräventiven Erfordernissen als auch den Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen. Spezialpräventiv bedarf es keiner strengeren Strafe, zumal der Disziplinarbeschuldigte in der Disziplinarverhandlung glaubhaft dargetan hat, dass es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat, und dies tatsächlich von einer sehr guten formlosen Dienstbeschreibung untermauert wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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