Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
EB, EDD, Dienstplan nicht eingehaltenText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 13.08.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 13.08.2024 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beamte ist schuldig,
a) er hat am 06.02.2023, erst um 07:00 Uhr, seinen Dienst angetreten, obwohl MDL von 06:00 Uhr bis 07:30 Uhr vorgeplant und angeordnet waren. Für diesen verspäteten Dienstantritt ist eine Genehmigung seines Vorgesetzten nicht vorgelegen. Zudem habe er die Dienststelle vorzeitig um 15:30 Uhr verlassen, obwohl am 06.02.23 von 15:30 bis 19:00 Uhr MDL vorgeplant und angeordnet waren. In diesem Zusammenhang habe er es unterlassen, seinen unmittelbaren Vorgesetzten über die Nichterbringung der MDL zu verständigen,
b) er hat am 07.02.2023 nachträglich die nicht erbrachten MDL für den 06.02.2023 (06:00 Uhr bis 07:30 Uhr und 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr) in der EDD eingetragen,
c) er hat am 08.02.2023, um 15:30 Uhr, die Dienststelle vorzeitig verlassen, obwohl von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr MDL vorgeplant und angeordnet waren – auch diesfalls ohne Genehmigung seines Vorgesetzten. Weiters habe er es unterlassen, seinen unmittelbaren Vorgesetzten über die Nichterbringung der MDL zu verständigen,
d) er hat am 09.02.2023, um 07:00 Uhr, seinen Dienst angetreten, obwohl MDL von 06:00 Uhr bis 07:30 Uhr vorgeplant und angeordnet waren. Für diesen verspäteten Dienstantritt ist eine Genehmigung seines Vorgesetzten nicht vorgelegen. Zudem habe er die Dienststelle vorzeitig um 17:55 Uhr verlassen, obwohl am 09.02.23 von 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr MDL vorgeplant und angeordnet waren. In diesem Zusammenhang habe er es unterlassen, seinen unmittelbaren Vorgesetzten über die Nichterbringung der MDL zu verständigen,
e) er hat am 10.02.2023, um 06:55 Uhr, seinen Dienst - trotz vorgeplanter und angeordneter MDL von 06:00 Uhr bis 07:30 Uhr - ohne Genehmigung seines Vorgesetzten verspätet angetreten und die Dienststelle vorzeitig um 14:45 Uhr verlassen, obwohl auch diese MDL von 15:30 bis 19:00 Uhr vorgeplant und angeordnet waren und es weiters unterlassen, seinen unmittelbaren Vorgesetzten über die Nichterbringung der MDL zu verständigen,
f) er hat am 11.02.2023 nachträglich die nicht erbrachten MDL für den 10.02.2023 (06:00 Uhr bis 07:30 Uhr und 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr) in der EDD eingetragen,
g) er hat am 11.02.2023, um 17:32 Uhr, die Dienststelle - trotz vorgeplanter und angeordneter MDL von 15:30 bis 19:00 Uhr - ohne Genehmigung seines Vorgesetzten vorzeitig verlassen und es weiters unterlassen, seinen unmittelbaren Vorgesetzten über die Nichterbringung der MDL zu verständigen,
h) er hat am 13.02.2023, um 07:00 Uhr, seinen Dienst angetreten und um 15:15 Uhr beendet, obwohl er am selben Tag einen vorläufigen Überstundenantrag für die 7. Kalenderwoche mit geplanten Überstunden für 13.02.2023, 06:00 Uhr bis 07:30 Uhr und 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr, abgegeben habe,
i) er hat am 14.02.2023 die nicht geleisteten MDL für den 13.02.2023 (06:00 Uhr bis 07:30 Uhr und 15:30 Uhr bis 19:00 Uhr) in der EDD eingetragen,
er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 und § 48 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 und Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Über den Beamten wird gem. § 92 Abs. 1 Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt. Über den Beamten wird gem. Paragraph 92, Absatz eins, Zi 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von € 1.500,- (in Worten eintausendfünfhundert) verhängt.
B) Verfahrenskosten:
Dem Beamten werden gem. § 117 Abs. 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben. Dem Beamten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 10 % der Strafe, sohin € 150,- vorgeschrieben.
Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des BM.f Kunst, Kultur öffentlicher Dienst und Sport, unter Angabe der in der Beilage angegebenen Daten einzuzahlen einzuzahlen. Der IBAN wird in der Beilage angeführt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
C) Ratenansuchen:
Seitens des Beamten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten à € 150,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beamten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 10 Monatsraten à € 150,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.
B E G R Ü N D U N G
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 17.07.2023 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD und der StA N.N..
Zur Person:
Der Beamte absolvierte in der Zeit von 01.04.1994 bis 29.02.1996 die Polizeigrundausbildung und wurde danach der N.N. / dem N.N. zugewiesen. Im Zeitraum 01.06.2015 - 19.03.2023 war er dem N.N. dienstzugeteilt. Die Definitivstellung erfolgte am 01.03.1997. Der Beamte erhielt sechzehn Belobigungen/Belohnungen und hatte am 02.05.2018 das 25-jährige Dienstjubiläum.
Sachverhalt:
Am 28.02.2023 langte eine Berichterstattung des LKA N.N. in der Personalabteilung der LPD N.N. ein, wonach gegen den Beamten der Vorwurf erhoben wird, er habe im Zeitraum vom 06.02.2023 - 14.02.2023 die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen.
Der Beamte wurde im Zeitraum von 06.02.2023 - 13.02.2023 zur Bearbeitung einer Aktenlage (N.N.) die Leistung von insgesamt 43 Stunden MDL angeordnet, wobei zur Bearbeitung bzw. zur Erfüllung dieses Auftrags grundsätzlich kein Außendienst erforderlich war.
Zum Vorfall am 06.02.2023 sind als Zeuen A.A. und B.B. zu nennen.
Die am 07.02.2023 erfolgte inkorrekte Eintragung der nicht erbrachten MDL für den 06.02.2023 wurde durch A.A. wahrgenommen.
Das vorzeitige, unentschuldigte Verlassen der Dienststelle am 08.02.2023 konnte durch B.B. beobachtet werden.
Dass der Beamte am 09.02.2023 verspätetet seinen Dienst angetreten habe, wurde durch A.A. gesehen, welcher in weiterer Folge den stv. Gruppenführer, C.C., über die Wahrnehmungen in Kenntnis setzte. Durch diesen wurde sodann D.D.verständigt.
Zu den Vorkommnissen am 10.02.2023 können B.B.und BezInsp A.A. als Zeugen genannt werden.
Dass der Beamte die Dienststelle am 11.02.2023 vorzeitig verlassen habe, kann durch C.C. bezeugt werden.
Für die Wahrnehmung der Dienstpflichtverletzungen am 13.02.2023 können erneut ua. C.C. und B.B.genannt werden.
Am 14.02.2023 wurde der Beamte bezüglich seiner Mehrdienstleistung vom 13.02.2023 befragt. Dabei sei von ihm ausdrücklich angegeben worden, dass er die geplanten Überstunden (06:00 bis 07:30 Uhr und 15:30 bis 19:00 Uhr) ordnungsgemäß geleistet habe. Von ihm selbst sei anschließend die Rückfrage gestellt worden, ob er nicht schon die Einträge in der EDD gemacht habe, da er dies sonst erforderlichenfalls gleich nachholen werde.
Wenige Minuten danach kam es zur Eintragung in der EDD.
Nachdem der Bemate bezüglich seiner tatsächlichen Anwesenheit und des Dienstablaufs im Zeitraum von 06.02.2023 - 13.02.2023 zur Rede gestellt wurde, zeigte sich dieser geständig und löschte alle fälschlichen EDD Einträge.
Es wurden über Weisung des Vorgesetzten alle rechtswidrig getätigten Einträge in der EDD durch D.D.gelöscht. Die Behörde erlitt daher keinen finanziellen Schaden.
Verantwortung:
Am 14.02.2023, gegen 14:50 Uhr, habe der Beamte den Vorgesetzten fernmündlich kontaktiert und wörtlich mitgeteilt, „ich habe einen Blödsinn gemacht. Das war unnötig. Ich habe private Schwierigkeiten. Es tut mir leid!“, was sich auf den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen, u.a. betreffend die Nichteinhaltung der Dienstzeiten und Eintragungen in der EDD, bezogen habe.
Der Beamte wurde durch das hs. Referat mit Schreiben vom 16.06.2023 zur Abgabe einer Stellungnahme zu den im Raum stehenden Dienstpflichtverletzungen ersucht. Der EB hat sich Bedenkzeit erbeten, um allenfalls einen Rechtsbeistand beizuziehen. Diese wurde eingeräumt. Es langte jedoch bisher keine Stellungnahme ein.
Gerichtsverfahren:
Der vorliegende Sachverhalt wurde vom LKA N.N. auch der LPD übermittelt. Diesbezüglich übermittelte die LPD am 20.07.2023 einen Bericht gem. § 100 Abs. 3a StPO an die StA N.N.. Seitens der StA N.N. wurde der LPD ein Erhebungsauftrag übermittelt, wobei die StA N.N. nach Vorliegen des Erhebungsergebnisses am 23.04.2024 gem. § 190 Z 2 StPO das Verfahren mit der Begründung eingestellt hat, dass ein Bereicherungsvorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.Der vorliegende Sachverhalt wurde vom LKA N.N. auch der LPD übermittelt. Diesbezüglich übermittelte die LPD am 20.07.2023 einen Bericht gem. Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO an die StA N.N.. Seitens der StA N.N. wurde der LPD ein Erhebungsauftrag übermittelt, wobei die StA N.N. nach Vorliegen des Erhebungsergebnisses am 23.04.2024 gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO das Verfahren mit der Begründung eingestellt hat, dass ein Bereicherungsvorsatz nicht nachgewiesen werden konnte.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 18.08.2023 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Strafverfahrens für 13.08.2024 anberaumt und durchgeführt.
Der Beamte bekannte sich zu Beginn der Verhandlung für schuldig und führte an, dass er offenbar aufgrund massiver privater Probleme nicht klar denken konnte. Es sei richtig, dass er die Mehrdienstleistungen nicht im vollen Umfang erbracht hätte, aber er hätte in dieser besagten 2. Februarwoche vermehrt die Dienststelle verlassen, um bei Spaziergängen seinen Gedanken klarer ordnen zu können, da er zu dieser Zeit massive Eheprobleme hatte. Er erklärte sein Handeln damit, dass er selbst erst nachdenken musste und um Lösungen für sich bemüht war, weshalb er sich auch nicht den Kollegen anvertrauen konnte. Sein Fehlverhalten bedauerte er sehr, zumal er beinahe 30 Jahre Polizeidienst ohne disziplinäre Vergehen hinter sich hätte, was durch seine sehr guten Dienstbeschreibungen untermauert wurde.
Im Zuge des Beweisverfahrens wurde insgesamt 6 Zeugen, davon 4 Kollegen des Beamten und 2 Vorgesetzte, nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt.
Übereinstimmend gaben die Zeugen an, dass der Beschuldigte ein angenehmer, ruhiger und verlässlicher Arbeitskollege gewesen wäre. Der Zeuge AA, welcher sich über Jahre hinweg ein Büro mit dem Beamten teilte, führte an, dass sie beide an der Dienststelle den Ruf eines „alten Ehepaares“ hatten, welches sich auch trotz Diskussionen verstand, bis im „verflixten 7. Jahr“ die Krise gekommen wäre. Der Zeuge wollte dazu keine näheren Äußerungen tätigen und gab an, dass er Anfang Februar 2023 eine Veränderung beim Beamten bemerkt hätte. Darauf angesprochen, hätte dieser ungehalten reagiert, sodass sich AA gezwungen sah, seine Beobachtungen hinsichtlich Nichteinhaltung der Dienstzeit bei Mehrdienstleistungen dem Kollegen mitzuteilen. Es wurde vereinbart, die Anwesenheiten bzw. Abwesenheiten des Bematen erst zu beobachten und zu dokumentieren, um diesen nicht zu Unrecht zu beschuldigen. Erst als Gewissheit bestand, hätten sie die Vorgesetzten informiert. Die Vorgesetzten gaben übereinstimmend an, dass sie nach Bekanntwerden der Problematik die Arbeitszeiten des Beamten kontrolliert und in weiterer Folge den Beamten mit der Verdachtslage konfrontiert hätten. Gegenüber dem Vorgesetzten B hätte er seine Verfehlungen zugegeben und auf seine privaten familiären Probleme hingewiesen.
Seitens der StA N.N. wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass eine Bereicherungsabsicht nicht erweisbar sei. An eine derartige Einstellung ist die Bundesdisziplinarbehörde gem. § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden und hat das Beweisverfahren selbständig durchzuführen.Seitens der StA N.N. wurde das Verfahren mit der Begründung eingestellt, dass eine Bereicherungsabsicht nicht erweisbar sei. An eine derartige Einstellung ist die Bundesdisziplinarbehörde gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht gebunden und hat das Beweisverfahren selbständig durchzuführen.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Geständnisses und des Beweisverfahrens hinreichend geklärt ist. Der Beamte hat von sich aus Mehrdienstleistungen beantragt, diese seitens des Vorgesetzten bewilligt bekommen und hat die Verpflichtung, diese Mehrdienstleistungen auch zu erbringen. Dies wurde seitens des Beamten zumindest in der 2. Februarwoche 2023 unterlassen, obwohl ihm das Ableisten der Mehrdienstleistungen durchaus bewusst und zumutbar war.
Der Beamte zeigte sich jedoch geständig und hat sein Fehlverhalten eingesehen, sodass von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sein wird.
Als mildernd waren das Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die zahlreichen Belobigungen zu werten.
Erschwerend waren mehrere einschlägige Dienstpflichtverletzungen.
Antrag: Geldbuße im angemessenen Ausmaß
Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass sich der Beamte reumütig geständig zeigte und in dieser besagten Zeit einfach private Probleme hatte, dies soll keine Entschuldigung sein, aber aus den Dienstbeschreibungen und den Aussagen der Zeugen ist ableitbar, dass es sich um einen äußerst kollegialen und hilfsbereiten Beamten handle, der mit einer Lebenssituation plötzlich überfordert war. Er hat aus den Fehlern gelernt und es wird um eine milde Strafe ersucht.
Der Beamte gab in seinem Schlusswort an, dass er sein Fehlverhalten bedaure und er sicherlich nie wieder Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Heute würde er jedenfalls anders handeln.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 BDG Paragraph 43, BDG
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 48 BDGParagraph 48, BDG
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
§ 91 BDG Paragraph 91, BDG
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich zu den Anlastungen schuldig, an dessen Schuldfähigkeit bestand kein Zweifel, weshalb eine vertiefende Prüfung der Schuldfrage nicht mehr vorgenommen werden musste.
Zum Schuldspruch:
Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.
Der Vorwurf lautet dahingehend, dass der Beamte an den oben angeführten 6 Tagen im Februar verspätet seinen Dienst angetreten bzw. verfrüht den Dienst ohne Genehmigung des Vorgesetzten beendet hat, und obwohl für diese Tage Überstunden angeordnet waren.
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, sowie aus den Ausführungen der Zeugen und des Beamten.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG:
Gem. § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Der Disziplinarbeschuldigte ist langjähriger Mitarbeiter des LKA N.N., Assistenzbereich-ITB und sollte daher seine Aufgaben bestens kennen. Den Ausführungen des Gesetzgebers sowie den erläuternden Bemerkungen zur RV kann jedenfalls entnommen werden, dass dieser mit treu, gewissenhaft und engagiert, jedenfalls nicht gemeint hat, dass der Beamte aus welchen familiären Gründen auch immer, sich freihändig über diese Bestimmungen hinwegsetzen und seine dienstlichen Verpflichtungen hinten nachstellen darf. Er hat aus eigenem Antrieb Überstunden beantragt, genehmigt bekommen und müssen diese als solche auch erbracht werden. Die nicht erbrachten MDL hat er auch in der EDD zunächst eingetragen, diese jedoch nach der Konfrontation mit seinen Vorgesetzten wieder gelöscht und damit nicht verrechnet, sodass dem Bund kein Schaden entstanden ist. Dass es zu keiner gerichtlichen Verurteilung, sondern zu einer Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft N.N. gekommen ist, vermag an der disziplinären Verantwortung des Beamten nichts ändern.Gem. Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen begehen (VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft, engagiert). Dazu gehört es auch, dass er die geltende Rechtsordnung und insbesondere die für seinen Arbeitsplatz maßgeblichen Gesetze und Vollzugsvorschriften strikt beachtet. Der Disziplinarbeschuldigte ist langjähriger Mitarbeiter des LKA N.N., Assistenzbereich-ITB und sollte daher seine Aufgaben bestens kennen. Den Ausführungen des Gesetzgebers sowie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kann jedenfalls entnommen werden, dass dieser mit treu, gewissenhaft und engagiert, jedenfalls nicht gemeint hat, dass der Beamte aus welchen familiären Gründen auch immer, sich freihändig über diese Bestimmungen hinwegsetzen und seine dienstlichen Verpflichtungen hinten nachstellen darf. Er hat aus eigenem Antrieb Überstunden beantragt, genehmigt bekommen und müssen diese als solche auch erbracht werden. Die nicht erbrachten MDL hat er auch in der EDD zunächst eingetragen, diese jedoch nach der Konfrontation mit seinen Vorgesetzten wieder gelöscht und damit nicht verrechnet, sodass dem Bund kein Schaden entstanden ist. Dass es zu keiner gerichtlichen Verurteilung, sondern zu einer Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft N.N. gekommen ist, vermag an der disziplinären Verantwortung des Beamten nichts ändern.
Die Vorgangsweise des Beamten, verspäteter Dienstantritt und verfrühtes Abtreten vom Dienst bei angeordneten Mehrdienstleistungen ist aber mit einem korrekt arbeitenden Beamten nicht in Einklang zu bringen. Von einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG ist sohin auszugehen.Die Vorgangsweise des Beamten, verspäteter Dienstantritt und verfrühtes Abtreten vom Dienst bei angeordneten Mehrdienstleistungen ist aber mit einem korrekt arbeitenden Beamten nicht in Einklang zu bringen. Von einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG ist sohin auszugehen.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG:
Gem. § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die Sicherheit ist den Menschen ein extrem wichtiges Anliegen und wird der Schutz derselben daher in die Hände von vertrauenswürdigen Personen gelegt. Die Tätigkeit als Polizist ist von jeher eine grundlegende Tätigkeit, um das Funktionieren einer Gesellschaft und von Staaten zu gewährleisten. Dieses Vertrauen und Ansehen hat der Disziplinarbeschuldigte dadurch in Gefahr gebracht, dass er – eben aufgrund persönlicher Interessen – seine Dienste später begonnen und früher beendet hat und sich nicht mehr um die eigentlich und ausdrücklich angeordnete Aufgabe – nämlich forensische Datensicherung und Aktenbearbeitung, kümmerte.
Dienstpflichtverletzung nach § 48 BDG:Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, BDG:
Gem. § 48 BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. Unstrittig war der Disziplinarbeschuldigte ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, dafür keine Genehmigung hatte und diese Abwesenheit vorerst auch nicht in der EDD vermerkt hat, sondern die Löschung der MDL-Eintragung erst nach der Konfrontation mit dem Vorgesetzten nachträglich korrigierte.Gem. Paragraph 48, BDG hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. Unstrittig war der Disziplinarbeschuldigte ungerechtfertigt vom Dienst abwesend, dafür keine Genehmigung hatte und diese Abwesenheit vorerst auch nicht in der EDD vermerkt hat, sondern die Löschung der MDL-Eintragung erst nach der Konfrontation mit dem Vorgesetzten nachträglich korrigierte.
Die Verantwortung des Beamten, er habe in dieser Zeit massive familiäre Probleme gehabt, entschuldigt bzw. rechtfertigt sein Verhalten keinesfalls. Auch wenn er persönlich mit dieser Situation überfordert war und in dieser Zeit nur mit Minimalismus seiner Arbeit nachging, hätte er jederzeit seinen Antrag auf Mehrdienstleistungen korrigieren und zurückziehen können. Wie der Vorgesetzte ausführte, sind einmal zugeteilte Akte bei den jeweiligen Beamten verblieben, sodass etwa durch Untätigkeit andere Beamte nicht mit Mehrarbeit belastet wurden, es sei denn, es handle sich um längere, etwa krankheitsbedingte Abwesenheiten.
Strafbemessung gem. § 93 BDG:Strafbemessung gem. Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beamten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte schien sein Fehlverhalten einzusehen und bedauerte den Vorfall. Generalpräventiv soll die Kollegenschaft von der Begehung derartiger Taten abgeschreckt werden, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können.
Mildernd waren das Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr guten Dienstbeschreibungen, sowie die zahlreichen Belobigungen zu werten.
Erschwerend waren die mehrfachen einschlägigen Dienstpflichtverletzungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024