TE Dok 2024/8/26 2024-0.286.310

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verdacht Anstandsverletzung a.D. im alkoholisiertem Zustand, Beschimpfungen

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 26.08.2024 durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Oberst SCHERERBAUER und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 14.05.2024 und 26.08.2024 in Anwesenheit des Beamten A.A. seines Verteidigers, sowie des Beamten B.B., seines Verteidigers, und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A.A. wird von den Anlastungen,

a)   er hat am 20.07.2023, 22:10 Uhr, im Lokal N.N. bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung, in zivil und außer Dienst, gemeinsam mit B.B. in einem stark alkoholisierten Zustand und mit nacktem Oberkörper, lautstark geschrien, Gäste belästigt, Getränke umgestoßen, bei Mistkübeln uriniert und gegen zumindest ein am Gelände geparktes Fahrzeug getreten, wobei er aufgrund der Alkoholisierung ohne Fremdeinwirkung umgefallen sei;

 

b)   er hat sich während der durch Securitys durchgeführten Anhaltung, bei welcher B.B. und er zur Ausweisleistung aufgefordert wurden, diesen gegenüber aggressiv, provozierend und schimpfend verhalten, indem er herumgeschrien habe „Es Deppaten, ihr Unnötigen“ und „Kommts her, kommts her, ich bring euch alle um“ und zudem vorbeiziehende Passanten angepöbelt und derart belästigt hätte, dass diese einen großen Bogen um ihn machte;

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,

gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 118 Abs. 1 Zi 2 BDG 1979 freigesprochen.gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i.V.m. Paragraph 118, Absatz eins, Zi 2 BDG 1979 freigesprochen.

Dem Beamten erwachsen keine Verfahrenskosten gem. § 117 BDG. Dem Beamten erwachsen keine Verfahrenskosten gem. Paragraph 117, BDG.

B E G R Ü N D U N G

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 01.12.2023 zu PAD N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N.

Sachverhalt:

Am 20.07.2023 wurde die Besatzung des N.N,. nach Wien N.N., wegen einer Körperverletzung mit Beteiligung eines Securitys beordert. Zusammengefasst hätten sich B.B., A.A.und C.C. im Lokal N.N. befunden und wären B.B. und A.A. dort ob ihrer Alkoholisierung durch lautes Schreien, Schimpfen und Herumlaufen mit nacktem Oberkörper unangenehm aufgefallen. Nachdem alle des Lokals verwiesen wurden, hätten B.B. und A.A.beim Verlassen des Geländes bei Mistkübeln uriniert und auf ein Fahrzeug eingetreten, weshalb Securitys die drei Personen anhielten, um zu überprüfen ob Schäden am Fahrzeug entstanden sind. (Anm. Beim späteren genaueren Betrachten des PKWs konnten keine Beschädigungen wahrgenommen werden.) Am 20.07.2023 wurde die Besatzung des N.N,. nach Wien N.N., wegen einer Körperverletzung mit Beteiligung eines Securitys beordert. Zusammengefasst hätten sich B.B., A.A.und C.C. im Lokal N.N. befunden und wären B.B. und A.A. dort ob ihrer Alkoholisierung durch lautes Schreien, Schimpfen und Herumlaufen mit nacktem Oberkörper unangenehm aufgefallen. Nachdem alle des Lokals verwiesen wurden, hätten B.B. und A.A.beim Verlassen des Geländes bei Mistkübeln uriniert und auf ein Fahrzeug eingetreten, weshalb Securitys die drei Personen anhielten, um zu überprüfen ob Schäden am Fahrzeug entstanden sind. Anmerkung Beim späteren genaueren Betrachten des PKWs konnten keine Beschädigungen wahrgenommen werden.)

B.B. habe gegenüber den Securitys mehrfach geschrien „Ihr scheiß Tschuschen, ich bin von der N.N., immer das gleiche mit euch“ und einmal gesagt „Ich bring euch alle um.“

Es sei zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in welcher B.B. versucht habe, einem der Securitys –D.D.– mit seiner Faust ins Gesichts zu schlagen. Als Reaktion hierauf habe sich dieser mit einem linken Faustschlag auf die rechte Gesichtshälfte des B.B. verteidigt.

B.B. habe das Bewusstsein verloren und sei zu Boden gegangen.

A.A. habe hiernach „Kommts her, kommts her, ich bring euch alle um“ gesagt.

B.B. wurde mit dem RD ins KH verbracht und erlitt laut Gutachten einen Bruch des Bodens der rechten Augenhöhle, der rechten Kieferhöhle und der Nase. Darüber hinaus erlitt er eine Gehirnerschütterung.

Aussagen:

Die Schilderungen hinsichtlich des genauen Ablaufs divergieren, insbesondere unterscheiden sie sich im Hinblick auf den versuchten Faustschlag des B.B. gegen D.D. und die Anzahl der Schläge des D.D. gegen B.B. .

Der Security, E.E., gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem RBE an, eine alkoholisierte Gruppe von Personen wahrgenommen zu haben. Besonders aufgefallen seien ihm ein Mann mit schwarzem Shirt (B.B.) und einer mit einem nackten Oberkörper (A.A.). Sie seien auf Grund ihrer Alkoholisierung von selbst umgefallen, hätten Gäste belästigt und Getränke umgestoßen. Eine Person der Gruppe habe im Zuge des Verlassens des Clubs gegen eine Kiste gestoßen und habe sich A.A. lallend entschuldigt. Am unauffälligsten habe sich ein Mann mit roter kurzer Hose bekleidet (C.C.) verhalten.

Als die drei Männer das Gelände verlassen haben wollen, habe er gesehen, wie der Mann mit dem nackten Oberkörper (A.A.) mindestens zwei Mal gegen ein Auto getreten habe. Der Mann mit dem schwarzen T-Shirt (B.B.) habe Ausholbewegungen gemacht, ob er das Auto getroffen habe, wisse er nicht.

Er habe seinen Kollegen, F.F., verständigt, welcher die drei Männer aufgefordert habe, stehenzubleiben. Währenddessen habe er ein Fahrzeug auf Beschädigungen überprüft, habe allerdings nur einen Schuhabdruck wahrnehmen können.
Da es zwischen den drei Männern und F.F. zu einer lautstarken Meinungsverschiedenheit gekommen sei, habe sich auch sein Security- Kollege, D.D., dazugestellt und habe er die Fahrzeugüberprüfung abgebrochen.

Er habe alle drei aufgefordert, einen Ausweis vorzuzeigen, andernfalls müsse die Polizei verständigt werden.

B.B. habe gesagt, dass er „von der N.N. ist und sie ihm gar nichts können.“ Zu F.F.habe er gesagt „Dir scheiß Tschusch gebe ich gar nichts. Immer die gleichen Probleme mit euch. Ihr g’hörts alle raus. Ich bring euch alle um.“

F.F. sei auf B.B. zugegangen, wobei es zu einer gegenseitigen Stoßerei gekommen sei, bei welcher keiner der beiden den anderen geschlagen habe.

B.B. habe allerdings aus der Nase geblutet.

D.D. habe die Ausweise der drei gefordert, wobei B.B. hierauf erneut mit der Aussage „Der nächste Tschusch, nur Probleme mit euch, ihr g’hörts wirklich alle auße.“ reagiert habe.

Als D.D. entgegnet habe, ein „N.N.“ zu sein, habe B.B. „A Schaß bist du, du bist auch a Tschusch. Und jetzt schleich dich von mir“ von sich gegeben und im Zuge dessen mit seiner Faust ausgeholt und in Richtung des D.D. geschlagen. D.D. habe dies mit seinem rechten Arm abgeblockt und mit der linken Faust gegen B.B. Kopf geschlagen. Daraufhin sei B.B. sofort zu Boden gestürzt.

Um eine weitere Konfrontation zu vermeiden, hätten sich er und D.D. zurückgezogen, doch habe A.A. provoziert, mit seinen Armen gedeutet näherzukommen und gesagt „Kommts her, kommts her, ich bring euch alle um.“

Daraufhin sei die Polizei verständigt worden. Während des Zuwartens habe sich A.A. weiterhin auffällig verhalten, herumgeschrien und geschimpft. Vorbeigehende Passanten habe er angesprochen, sodass diese einen großen Bogen um ihn gemacht hätten.

Der Zeuge, F.F., schilderte den Vorfall sinngemäß wie E.E. . Er ergänzte, B.B. sei ihm im Zuge der Aufforderung, einen Ausweis vorzuzeigen, sehr nahegekommen und habe er ihn deshalb weggeschubst. Es könne sein, dass er ihn hierbei im Gesicht erwischt habe.

Während der gesamten Auseinandersetzung hätten A.A. und C.C. danebengestanden und geschimpft, was genau wisse er nicht mehr. Nachdem B.B. am Boden gelegen sei, hätten sich die beiden ihre Shirts ausgezogen und gesagt, sie sollen sich schlagen.

D.D. gab an, erst nach der Auseinandersetzung mit F.F. dazu gestoßen zu sein. B.B. habe ihn beschuldigt, ihn geschlagen zu haben. Nachdem er B.B. aufgeklärt habe, dass er soeben erst dazugekommen sei, habe er sich kurz weggedreht und beim erneuten Zurückdrehen bemerkt, dass B.B. soeben mit dessen Faust in seine Richtung schlage. Er sei dem Schlag ausgewichen und habe mit der linken Faust in Richtung des Gesichts des B.B. geschlagen, wobei er diesen leider voll getroffen habe.

A.A. habe sich aggressiv verhalten, herumgeschrien und ihn und seine Kollegen beschimpft. Er habe ihnen vermittelt, „raufen zu wollen.“

G.G. , Besitzer des PKW, gegen welchen getreten worden sei, habe festgestellt, dass lediglich Schuhabdrücke, jedoch keine Beschädigungen zu sehen gewesen seien. Auch er habe die Auseinandersetzung miterlebt und gesehen, wie B.B. zu einem Schlag gegen D.D. ausgeholt habe. D.D. habe als Reaktion einmal in Richtung des B.B. geschlagen.

C.C. schilderte, leicht bis mittelstark alkoholisiert gewesen zu sein. Seine Begleiter, B.B. und A.A., wären stark alkoholisiert gewesen.

Im Lokal selbst sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Sie hätten gemeinsam das Lokal verlassen und habe er sich im Zuge dessen ca. 30 - 40 Meter vor ihnen gehend befunden. Als er sich umgedreht habe, habe er wahrgenommen, wie B.B. und A.A. von Securitys angehalten worden wären. Er habe sich hinzubegeben und gefragt was passiert sei. Der Security habe ihre Ausweise verlangt und gefragt, was sie bei den Autos getan hätten.

B.B. habe mitgeteilt, dass sie alle Polizisten wären und habe das Gespräch gesucht. Ein Security habe einen Schritt nach vorne gemacht und mit der Faust in das Gesicht von B.B. geschlagen. Für ihn habe es gewirkt, als wäre der Schlag geplant gewesen. B.B. sei kurz zu Boden gegangen, jedoch sogleich wieder aufgestanden und habe sich von der Gruppe entfernt. A.A. habe die Gruppe mit „Es Deppaten, ihr Unnötigen“ beschimpft.

Er habe sich weiters mit den Securitys unterhalten und sich bereit erklärt, seinen Ausweis zu übergeben, jedoch im Gegenzug den Ausweis von jenem Mann haben zu wollen, der B.B.geschlagen habe.

B.B. habe sich dem Mann, welcher ihn geschlagen habe, erneut genähert und sogleich einen zweiten Schlag in sein Gesicht erhalten. Auch dieser Schlag sei ihm geplant vorgekommen.

B.B.habe sich vor den Schlägen ruhig verhalten und habe dieser jedenfalls zu keinem einzigen Schlag ausgeholt. Dessen Hände hätten sich immer in der Höhe seiner Oberschenkel befunden.

B.B. und auch A.A. hätten keine Bedrohung ausgesprochen. Ob geschimpft worden sei, wisse er nicht mehr.

Er selbst habe deeskalierend agiert und versucht, die Situation zu entschärfen.

Verantwortungen:

A.A. bezeichnete sich selbst als mittel bis stark alkoholisiert, er könne sich jedoch an alles erinnern. Nachdem er gemeinsam mit einem Kollegen im Club zu Sturz gekommen und von Securitys aufgefordert worden sei, zu gehen, seien ihm und seinen Kollegen, B.B. und C.C. , mehrere Securitys gefolgt und hätten einen Ausweis von ihnen verlangt. Sie seien gefragt worden, was sie bei den Autos getan hätten. B.B. habe angegeben, dass sie alle Polizisten seien, keinen Ausweis vorweisen würden und die Polizei verständigt werden solle.

Als er B.B. angeblickt habe, habe er gesehen, dass dieser am Boden gekniet habe. Wie dies zustande gekommen sei, wisse er nicht, er habe allerdings Blut in seinem Gesichtsbereich sehen können.

Als er bei B.B. gestanden sei, habe D.D. einen Schritt auf diesen zugemacht und mit voller Wucht mit dessen Faust auf die rechte Gesichtshälfte des B.B. geschlagen. B.B. sei umgefallen wie ein Brett.

Er habe sich gemeinsam mit C.C. um B.B. gekümmert und der immer noch anwesenden Personengruppe mitgeteilt, dass es nun genug sei und sie gehen sollen. Er habe jedenfalls nicht die Worte „Kommts her, kommts her, ich bring euch alle um“ von sich gegeben oder jemanden sonst wie gefährlich bedroht.

Auch er versichert, dass B.B. zu keinem Schlag ausgeholt und beide Hände unten am Körper gehabt habe. Eine Drohung habe er ebenso nicht wahrgenommen.

Weder er noch B.B. oder C.C. hätten gegen Autos getreten.

B.B. verfasste eine Stellungnahme, in der er angab, mittel bis stark alkoholisiert gewesen zu sein. Beim Verlassen des Clubs sei er von mehreren Personen verfolgt worden. Er und seine Kollegen wären darauf angesprochen worden, dass ein geparktes Auto beschädigt worden wäre. Er habe jedenfalls nicht gegen ein Auto getreten. Es habe sich eine Diskussion entwickelt, welche heftiger, jedoch nicht aggressiv geworden wäre. Er habe mitgeteilt, dass es sich bei ihm und seinen Kollegen um Polizisten handle und der offizielle Weg über die Polizei gegangen werden könne. In diesem Moment habe eine Person ihm mit einem Haken ein- bis zweimal direkt in sein Gesicht geschlagen. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei daraufhin auf die Knie gefallen. Er habe sogleich bemerkt, dass ihm eine warme Flüssigkeit über das Gesicht gelaufen sei. Er habe den Angreifer nach seinem Problem fragen wollen und ab diesem Zeitpunkt fehle ihm die Erinnerung. Gegen 01:30 Uhr sei er im Spital zu sich gekommen.

Er könne sich nicht erinnern gesagt zu haben, von der N.N. zu sein. Er habe allerdings angemerkt, keine Ausweise irgendwelchen Personen auszufolgen, sondern, dass die Sache über die Polizei zu klären sei. Welche genauen Ausdrücke/Verhaltensweisen er verwendet/gezeigt habe, wisse er auf Grund seiner Erinnerungslücken und des erlittenen Schädel-Hirn Traumas nicht mehr.

Er habe D.D. nicht geschlagen.

Dass er geschimpft habe, als er geschlagen worden sei, stimme mit Sicherheit, bedroht habe er allerdings niemanden.

Vor dem Verlust seines Bewusstseins habe er keine Drohung durch A.A. wahrgenommen.

Strafrechtliche Ermittlungen:

Seitens der LPD wurde am 11.10.2023 ein Abschlussbericht an die StA N.N. übermittelt, welche das Verfahren mit Note vom 17.10.2023 wegen §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 1 StGB gem. § 190 Z. 2 StPO eingestellt hat.Seitens der LPD wurde am 11.10.2023 ein Abschlussbericht an die StA N.N. übermittelt, welche das Verfahren mit Note vom 17.10.2023 wegen Paragraphen 15,, 83 Absatz eins, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB gem. Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt hat.

Beisatz: Betrifft den Vorfall vom 27.07.2023

Mündliche Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 29.01.2024 wurde das ordentliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Einstellung des Strafverfahrens für 14.05.2024 anberaumt, aufgrund eines noch offenen Fortsetzungsantrages durch den Verteidiger des B.B. zunächst begonnen und am 26.08.2024 finalisiert.

Beide Beamten bekannten sich zu Beginn der Verhandlung für nicht schuldig und führten an, dass sie am besagten Tag mit einer Gruppe von Kollegen zuerst Bootfahren und anschließend im N.N. den Tag ausklingen ließen. Natürlich hätten sie beide Alkohol konsumiert, es wäre eine ausgelassene Stimmung gewesen und man habe sich gut unterhalten. Kollege C.C. wäre schon ungeduldig gewesen und hätte sie bereits mehrmals aufgefordert zu gehen, weil er selbst nächsten Tag Dienst hatte. Er wäre dann schon vorgegangen, um seinem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Die Beleuchtung im Lokal bzw. im Außenbereich des Lokals wäre schummrig gewesen, am Dach gebe es eine Art Strahler, der den ersten Teil des Weges bis zur Kurve beleuchte und danach wäre es Richtung Parkplatz komplett dunkel. Sie hätten weder bei den Mistkübeln uriniert noch gegen ein Fahrzeug getreten, wären aber von ca. 6-8 Personen auf den Parkplatz verfolgt worden, wobei einer von den Securities einen Ausweis verlangte, weil sie angeblich ein Fahrzeug beschädigt hätten. Die Situation eskalierte, ein Wort ergab das andere, es gab gegenseitige Beschimpfungen (sie wurden als Türken bezeichnet) und plötzlich hätte einer der Securities, D.D., dem B.B. ins Gesicht geschlagen., worauf dieser zu Boden ging und letztlich mit der Rettung ins Krankenhaus verbracht werden musste.

Im Zuge des Beweisverfahrens wurden die Securities D.D., E.E. und F.F.– alle drei vormals als Securities beschäftigt, als auch G.G. (Betreiber der benachbarten Shisha-Bar) und der Kollege C.C. als Zeugen geladen. D.D. und G.G. entschuldigten sich für die mündliche Verhandlung, lediglich C.C., F.F. und E.E. sind erschienen und wurden nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt.

Dabei bestätigte der Zeuge C.C. großteils die Angaben der beiden Beamten. Die Zeugen F.F. und E.E. verwiesen auf ihre Angaben, welche sie bereits bei der LPD N.N. tätigten, haben sich aber in wesentlichen Punkten widersprochen. So etwa konnte sich E.E. nicht daran erinnern, ob sich der Vorfall bei Tag oder Nacht ereignete und angab, dass einer der Männer gegen die linke hintere Tür eines VW, vermutlich 3er Golf getreten hätte. Es könnte sich dabei auch um einen Audi gehandelt haben. Diesen Tritt habe er selbst wahrgenommen, da er hinter den Gästen das Lokal verlassen und ihnen gefolgt wäre. Zuvor habe einer der Männer im Lokal unabsichtlich Getränke umgestoßen und draußen am Weg bei den Mistkübeln uriniert. Der Zeuge F.F. wiederum gab an, dass er weder das Umstoßen von Getränken noch das Urinieren bei den Mistkübeln gesehen hätte. Er sah jedoch, wie einer der Männer gegen den vorderen Scheinwerfer eines N.N. getreten hätte bzw. treten wollte. Ob dieser das Auto getroffen hat, konnte er jedoch nicht sehen. Auch er wäre hinter den Gästen aus dem Lokal gegangen um zu kontrollieren, ob diese tatsächlich das Lokal verlassen haben. Obwohl F.F. und E.E. hinter den Gästen aus dem Lokal gingen, hatte keiner der beiden eine Erinnerung daran, den jeweils anderen dabei gesehen zu haben. Hingegen waren sich die beiden Zeugen dahingehend einig, dass die Männer zwar im Lokal alkoholisiert gewesen wären, aber weder aggressiv noch aufdringlich waren. Sie hätten versucht, mit weibliche Gäste an der Bar zu flirten und wäre dies der Grund gewesen, weshalb F.F. sie zum Gehen aufgefordert hatte. Nach dem Konsumieren ihrer Getränke wären sie auch dieser Aufforderung ohne Probleme nachgekommen. Divergierend waren wiederum die Aussagen der Vorkommnisse auf dem Weg Richtung Parkplatz. F.F. wurde vom E.E. hinterhergeschickt, um die beiden Beamten aufzuhalten und einen Ausweis zu verlangen (wegen dem Tritt gegen das Auto), als diese sich weigerten, wäre es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen. Hinsichtlich der Körperverletzung hätte er nur den Schlag von D.D.gesehen, zuvor wären sich D.D. und einer der Männer Kopf an Kopf gegenüber gestanden. Passanten wären nicht vorbeigekommen. E.E. wiederum hätte keinen Ausweis von den Männern verlangt, gab aber an, dass die beiden Passanten anpöbelten. Einen Schlag Richtung D.D. hätte er nicht gesehen.

Im weiteren Beweisverfahren wurde auf die Einstellung der StA N.N. verwiesen und dass die Bundesdisziplinarbehörde an eine derartige Einstellung nicht gebunden ist.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt trotz der Aussagen der Zeugen im Beweisverfahrens nicht hinreichend geklärt werden konnte. Diverse Handlungen, wie das Umstoßen von einem bzw. mehreren Getränken, urinieren bei den Mistkübeln am Weg zum Parkplatz und gegenseitige Beschimpfungen, konnten wahrgenommen, jedoch nicht zugeordnet werden. Es war eine chaotische Situation. Die Zeugen C.C. und F.F. erschienen glaubwürdig, wobei F.F. das Benehmen der beiden Beamten im Zuge der Aussage relativierte und auch den Tritt gegen das Auto nicht, wie im Akteninhalt dargestellt, wahrgenommen hat.

Die StA N.N. hat das Verfahren eingestellt, daran ist der Senat jedoch nicht gebunden.

Antrag: Freispruch im Zweifel

Der Verteidiger (für A.A.) führte in seinem Plädoyer aus, dass dem Plädoyer des Disziplinaranwaltes nicht viel hinzuzufügen ist. Der Zeuge E.E. hat sich mehrmals widersprochen, und divergieren seine Aussagen heute zu seinen Angaben bei der Polizei. Er war 4 Monate lang Security und hat nach dem Vorfall aufgehört. Der Zeuge F.F. hat den Vorfall relativiert, die Männer waren alkoholisiert aber lustig, sie hätten mit Frauen geflirtet, das hat nicht allen gefallen, ist aber nichts, was die disziplinäre Schwelle übersteigt. Diverse Handlungen konnten nicht zugeordnet werden oder hätten ganz anders stattgefunden. Die für eine Verurteilung notwendige Sicherheit konnte nicht erbracht werden.

Antrag: Freispruch

Der Verteidiger (für B.B.) führte in seinem Plädoyer aus, dass zwar beide Zeugen F.F. und E.E. übereinstimmen, was das Verhalten im Lokal betroffen hat, sich in weiterer Folge aber widersprechen. Bereits bei der Bekleidung der Beschuldigten gab es keine Übereinstimmung, auch nicht bei den gegenseitigen Beschimpfungen und bei der Anzahl der Schläge, geschweige denn in welchem Bereich angeblich auf das Auto getreten wurde. Es ist Aufgabe des Senates im Zuge der Beweiswürdigung diese Widersprüche zu werten.

Antrag: Freispruch

Beide Beamte haben sich in ihrem Schlusswort den Worten der Verteidiger angeschlossen.

 

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Ein Beamter ist gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Ein Beamter ist gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gem. § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch opder Freispruch zu lauten und im falle eines Schuldspruches, sofern nicht von einem Strafausspruch iSd § 115 BDG abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. Gem. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch opder Freispruch zu lauten und im falle eines Schuldspruches, sofern nicht von einem Strafausspruch iSd Paragraph 115, BDG abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass den beiden Beamten die ihnen vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht nachgewiesen werden konnten.

Der Vorwurf lautet dahingehend, dass beide Beamten mit nacktem Oberkörper im Außenbereich des N.N. alkoholisiert herumgelaufen wären, lautstark geschrien, Gäste belästigt, Getränke umgestoßen, und bei Mistkübeln uriniert hätten. Nach dem Verlassen des Lokals hätten sie gegen ein am Gelände geparktes Fahrzeug getreten, als es zu einer Auseinandersetzung mit den Securities kam, hätten Sie diese beschimpft, wobei B.B. auch versucht hätte, dem Security D.D.einen Faustschlag zu versetzen.

Die Feststellungen zum Freispruch ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung, den Ausführungen der Beschuldigten und der Zeugen C.C., F.F. und E.E. Die übrigen geladenen Zeugen G.G. und D.D.haben sich für die Verhandlung entschuldigt.

Die Anlastungen zu den Vorwürfen des standeswidrigen Verhaltens im Lokal N.N., nämlich Belästigung der Gäste, Umschütten von Getränken, Urinieren zu den Mistkübeln, Hintreten gegen das Auto, Beschimpfungen der Securities und die versuchte Körperverletzung an D.D. konnten trotz Befragung der Zeugen C.C. , F.F. und E.E. im Zuge des Beweisverfahrens nicht nachgewiesen werden.

C.C. bestätigte im Wesentlichen die Angaben der beiden Beschuldigten und F.F. führte an, dass er im Lokal keine besonderen Auffälligkeiten der beiden Beamten wahrgenommen hätte, außer dass sie mit Frauen versuchten zu flirten. Er hätte einen Tritt auf einen BMW, und zwar auf einen Scheinwerfer, gesehen, ob das Auto tatsächlich getroffen wurde, hätte er nicht gesehen, jedenfalls gab es keine Beschädigung. Befragt zu den Beschimpfungen, führte er an, dass diese gegenseitig erfolgten, als „Tschuschen“ wurden sie nicht bezeichnet, aber als Türken. Der Zeuge E.E. wiederum hat Handlungen (wie urinieren und die Beschimpfungen) wahrgenommen, die er aber keinen der beiden Beamten genau zuordnen konnte. Ob D.D. als erster zugeschlagen hat, konnte er auch nicht sagen.

Der Zeuge D.D. ließ sich von seinem RA entschuldigten und verwies schriftlich auf seine bereits vor der LPD N.N. getätigten Aussagen. Der Zeuge G.G. entschuldigte sich ebenso und führte er, dass er ein Geschäft zu führen hätte, dort wäre er unentbehrlich. Bereits bei der Anlastung betreffend Tritt gegen das Fahrzeug des G.G. ist die Aussage des Zeugen F.F. erheblich vom Akteninhalt abgewichen, da dieser aussagte, dass er von seinem Standort aus gesehen hat, dass der Tritt gegen das vordere Scheinwerferglas des N.N. gerichtet war, er aber nicht sah, ob das Auto tatsächlich getroffen wurde. Eine Beschädigung hätte es definitiv nicht gegeben. E.E. wiederum könne sich an einen Tritt gegen die linke hintere Tür erinnern, das Auto wäre nach seiner Erinnerung zunächst ein N.N., vermutlich N.N., dann wiederum ein N.N. gewesen.

Sowohl F.F. als auch E.E. hätten auch keinerlei Auffälligkeiten der beiden Beamten im Lokal wahrgenommen, die anstößig oder aggressiv gewesen wären. Die Gruppe war alkoholisiert und ausgelassen. Sie hätten lediglich mit Besucherinnen geflirtet, was offensichtlich auf wenig Gegenliebe stieß.

Seitens der StA N.N. wurde bereits trotz Fortsetzungsantrag das Verfahren letztlich gem. § 190 StPO eingestellt, da aufgrund der divergierenden Aussagen keine zweifelsfreie Klärung des Sachverhaltes möglich war, weshalb kein Grund zur weiteren Verfolgung gefunden werden konnte. Seitens der StA N.N. wurde bereits trotz Fortsetzungsantrag das Verfahren letztlich gem. Paragraph 190, StPO eingestellt, da aufgrund der divergierenden Aussagen keine zweifelsfreie Klärung des Sachverhaltes möglich war, weshalb kein Grund zur weiteren Verfolgung gefunden werden konnte.

Der Senat ist an eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft gem. § 95 Abs. 2 BDG nicht gebunden, doch ist diese Entscheidung faktisch zu werten, denn auch der Senat ist bei aller Bemühung um objektive Aufklärung des Sachverhaltes mangels konkreter Aussagen zum Faktum der versuchten Körperverletzung, der Beschimpfungen und der Sachbeschädigung gescheitert. Der Senat ist an eine derartige Entscheidung der Staatsanwaltschaft gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht gebunden, doch ist diese Entscheidung faktisch zu werten, denn auch der Senat ist bei aller Bemühung um objektive Aufklärung des Sachverhaltes mangels konkreter Aussagen zum Faktum der versuchten Körperverletzung, der Beschimpfungen und der Sachbeschädigung gescheitert.

Obwohl viele Ungereimtheiten und Fragen offengeblieben sind, hat der Senat die Aufgabe, die ihm zur Verfügung stehenden Beweise objektiv und sachlich zu bewerten und zu beurteilen.

Faktum ist, dass zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verifiziert werden kann, ob tatsächlich Belästigungen im Lokal stattfanden, ob tatsächlich bei den Mistkübeln uriniert wurde, versucht wurde, ein KFZ zu beschädigen, ob tatsächlich und welche Beschimpfungen stattfanden und eine Körperverletzung versucht wurde.

Bestehen aber Zweifel an der Schuld bzw. kann die Schuld nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, so hat die Disziplinarkommission mit Freispruch vorzugehen.

Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wennGemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren durch Bescheid einzustellen, wenn

1)   der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen (Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe) (Z 1)

2)   die dem Beamten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt (Z 2)

3)   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen (Verfolgungshindernisse) Z 3

4)   die Schuld des Beamten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies die Bestrafung nicht geboten ist, um den Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Z 4).

Wie bereits oben ausgeführt, konnte im Zuge des sehr ausführlichen Beweisverfahrens nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Beamten die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Da somit die Schuld der Beamten nicht mit der für eine Verurteilung notwendige Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war mit Freispruch vorzugehen.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:

Entfallen aufgrund des Freispruchs.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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