TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 L515 2276471-1

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Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2276471-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gesetzlich vertreten durch XXXX (Kindesmutter), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.06.2023, OB: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 (Kindesmutter), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.06.2023, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die gesetzliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses für ihre minderjährige Tochter (bP).römisch eins.1. Die gesetzliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend "bB") unter Auflistung der Gesundheitsschädigungen und Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses für ihre minderjährige Tochter (bP).

I.2. Die bP wurde am 03.05.2023 - im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung - einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 06.05.2023 (vidiert am 08.05.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. römisch eins.2. Die bP wurde am 03.05.2023 - im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung - einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber am 06.05.2023 (vidiert am 08.05.2023) ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

I.3. Mit Schreiben vom 09.05.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 09.05.2023 wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

I.3.1. Am 15.06.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung - wie folgt - eine Stellungnahme: römisch eins.3.1. Am 15.06.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung - wie folgt - eine Stellungnahme:

„… XXXX hat eine sehr stark ausgeprägte Form von Legasthenie und ebenso ein Lenkungsproblem. Daher ist ihre schulische Leistung eher schlecht und das damit verbundene Lernen zu Hause sehr zeitaufwendig. Ich bin auch daher im ständigen Austausch mit der Lehrerin damit XXXX gut durch das Schuljahr kommt.„… römisch 40 hat eine sehr stark ausgeprägte Form von Legasthenie und ebenso ein Lenkungsproblem. Daher ist ihre schulische Leistung eher schlecht und das damit verbundene Lernen zu Hause sehr zeitaufwendig. Ich bin auch daher im ständigen Austausch mit der Lehrerin damit römisch 40 gut durch das Schuljahr kommt.

Weiters besucht XXXX regelmäßig ein spezielles Legasthenietraining, das ich selbst bezahlen muss. Es gibt seitens der Gesundheitskasse oder dgl. keine finanzielle Unterstützung. Eine Sitzung kostet € 60,—, das sind im Monat ca. € 240,—. Des Weiteren kommen noch zusätzlich Logopädie-Sitzungen dazu. Ich ersuche um Anhebung auf 50 % MdE, damit ich für XXXX weiterhin mit der erhofften erhöhten Familienbeihilfe das so nötige Legasthenietraining ermöglichen kann.Weiters besucht römisch 40 regelmäßig ein spezielles Legasthenietraining, das ich selbst bezahlen muss. Es gibt seitens der Gesundheitskasse oder dgl. keine finanzielle Unterstützung. Eine Sitzung kostet € 60,—, das sind im Monat ca. € 240,—. Des Weiteren kommen noch zusätzlich Logopädie-Sitzungen dazu. Ich ersuche um Anhebung auf 50 % MdE, damit ich für römisch 40 weiterhin mit der erhofften erhöhten Familienbeihilfe das so nötige Legasthenietraining ermöglichen kann.

…“

I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.06.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. römisch eins.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.06.2023 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese auszugsweise wie folgt:römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung der bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese auszugsweise wie folgt:

„[…]

Der Bescheid vom Sozialministeriumservice wird insoweit angefochten, als der Grad der Beeinträchtigung meiner Tochter Marie mit nur 30 % bemessen wurde, dies obwohl bei ihr die Voraussetzungen vorliegen, die eine Höherbemessung des Grades der Beeinträchtigung zwingend machen.

Als Beschwerdegründe werden unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Gem. § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass auszustellen.Gem. Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetzes ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass auszustellen.

In dem, dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten wurde auf Grund der, bei meiner Tochter vorliegenden Beeinträchtigungen/Diagnosen, fälschlicherweise lediglich ein Grad der Beeinträchtigung von 30 % festgestellt und somit der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Konkret wurde in dem monierten Gutachten von Fr. Dr. XXXX festgehalten, dass bei meiner Tochter XXXX eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche vorliegt und diese Diagnose in die Rahmensatzposition 03.02.01 einzuordnen (Entwicklungsstörung leichten Grades) und daher nur ein Gesamtgrad der Beeinträchtigung von 30 % zu geben sei.Konkret wurde in dem monierten Gutachten von Fr. Dr. römisch 40 festgehalten, dass bei meiner Tochter römisch 40 eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche vorliegt und diese Diagnose in die Rahmensatzposition 03.02.01 einzuordnen (Entwicklungsstörung leichten Grades) und daher nur ein Gesamtgrad der Beeinträchtigung von 30 % zu geben sei.

Des Weiteren wurde die bei Marie vorliegende Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) fälschlicherweise in eine eigene Rahmensatzposition (03.01.01) eingeordnet, was laut Gutachten einen Grad der Beeinträchtigung von 20 % ergibt.

Weiters wurde in dem monierten Gutachten ausgeführt, dass dieses Leiden (Nummer 2) wegen „Geringfügigkeit“ das Leiden Nummer 1 nicht steigern würde.

Diese Einschätzung entspricht keinesfalls den Tatsachen, da bei meiner Tochter XXXX jedenfalls eine Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02) vorliegt, die mindestens einem Grad der Beeinträchtigung von 50 % entspricht, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, sowie ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen gegeben ist.Diese Einschätzung entspricht keinesfalls den Tatsachen, da bei meiner Tochter römisch 40 jedenfalls eine Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02) vorliegt, die mindestens einem Grad der Beeinträchtigung von 50 % entspricht, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen, sowie ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen gegeben ist.

Wie in der beigefügten klinisch-psychologischen Bestätigung vom 3.8.2023 festgehalten, liegt bei meiner Tochter XXXX eine Lese- und Rechtschreibstörung vor.Wie in der beigefügten klinisch-psychologischen Bestätigung vom 3.8.2023 festgehalten, liegt bei meiner Tochter römisch 40 eine Lese- und Rechtschreibstörung vor.

Auf Grund dieser Lernstörung ist ein erheblicher - vor allem auch in zeitlicher Hinsicht - Mehraufwand zu leisten. Es ist auch die Einschätzung im monierten Gutachten nicht nachvollziehbar, dass diese Lernstörung keine „wesentliche Beeinträchtigung im Alltag bzw. in Bezug auf ihre schulischen Leistungen“ darstellt.

Vielmehr bzw. richtigerweise steht die Beeinträchtigung meiner Tochter im Alltag im Vordergrund. Marie benötigt umfassende Unterstützung (durch ihre Eltern, Lehrpersonal, aber auch durch spezielle Trainingsprogramme und Therapien), um annähernd den schulischen Anforderungen standzuhalten.

Marie fällt es sehr schwer, sich zu konzentrieren, sie ist leicht ablenkbar und bedarf auch einer umfassenden Motivation durch ihre Eltern und Pädagog/innen. Es ist ebenfalls notwendig, Marie bei der Erfüllung ihrer Hausaufgaben umfassend zu unterstützen, da sie es selbstständig nicht schaffen würde. Weiters besteht dieser Unterstützungsbedarf in sämtlichen Unterrichtsgegenständen.

Somit kann bei XXXX auf jeden Fall von einem globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen gesprochen werden (siehe auch beiliegende Bestätigung von Hrn. XXXX), dies nicht zuletzt auch in der umfassend notwendigen therapeutischen Hinsicht (schulischer Förderunterricht, Lese- und Rechtschreibtraining, Logopädie, u.v.m.).Somit kann bei römisch 40 auf jeden Fall von einem globalen Unterstützungsbedarf beim Lernen gesprochen werden (siehe auch beiliegende Bestätigung von Hrn. römisch 40 ), dies nicht zuletzt auch in der umfassend notwendigen therapeutischen Hinsicht (schulischer Förderunterricht, Lese- und Rechtschreibtraining, Logopädie, u.v.m.).

Daher ist unter anderem auch unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02), ja genau dieser globale Unterstützungsbedarf meiner Tochter XXXX beim Lernen, einen wesentlichen Bestandteil der Einschätzung in die Richtsatzposition 03.02.02 darstellt (somit eine gesonderte Einschätzung im monierten Gutachten in die Positionsnummer 03.01.01 falsch ist) und man auch keinesfalls von einer „Geringfügigkeit“ sprechen kann.Daher ist unter anderem auch unter diesem Aspekt davon auszugehen, dass bei der vorliegenden Entwicklungsstörung mittleren Grades (Richtsatzposition 03.02.02), ja genau dieser globale Unterstützungsbedarf meiner Tochter römisch 40 beim Lernen, einen wesentlichen Bestandteil der Einschätzung in die Richtsatzposition 03.02.02 darstellt (somit eine gesonderte Einschätzung im monierten Gutachten in die Positionsnummer 03.01.01 falsch ist) und man auch keinesfalls von einer „Geringfügigkeit“ sprechen kann.

Des Weiteren ist bei meiner Tochter eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten gegeben. XXXX ist sehr verhaltensauffällig, reagiert häufig mit Aggression, ist hyperaktiv und sehr impulsiv und nur schwer „lenkbar“.Des Weiteren ist bei meiner Tochter eine Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten gegeben. römisch 40 ist sehr verhaltensauffällig, reagiert häufig mit Aggression, ist hyperaktiv und sehr impulsiv und nur schwer „lenkbar“.

Auch der Umgang mit Gleichaltrigen gestaltet sich sehr schwierig. Auf Grund ihres schwierigen sozialen Verhaltens sind auch Freizeitaktivitäten kaum durchführbar. Die emotionalen Auffälligkeiten drücken sich auch darin aus, dass Marie oft sehr depressiv und ängstlich ist.

Außerdem liegen bei meiner Tochter zusätzlich motorische Defizite vor. XXXX leidet unter Schwächen in der Feinmotorik und Körperbalance, sowie einer Fußfehlstellung und ist diesbezüglich auch auf umfassende - vor allem – physiotherapeutische Unterstützung angewiesen. Auch dieser Bereich verstärkt die schwierige Gesamtsituation.Außerdem liegen bei meiner Tochter zusätzlich motorische Defizite vor. römisch 40 leidet unter Schwächen in der Feinmotorik und Körperbalance, sowie einer Fußfehlstellung und ist diesbezüglich auch auf umfassende - vor allem – physiotherapeutische Unterstützung angewiesen. Auch dieser Bereich verstärkt die schwierige Gesamtsituation.

Aus den dargelegten Gründen liegt bei meiner Tochter XXXX auf jeden Fall eine Entwicklungsstörung mittleren Grades, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen und ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, vor.Aus den dargelegten Gründen liegt bei meiner Tochter römisch 40 auf jeden Fall eine Entwicklungsstörung mittleren Grades, somit eine ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung in mehreren Bereichen und ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen, vor.

…“

I.5.1. Beantragt wurde, die Aufhebung des Bescheides und Ausstellung des Behinderten-passes, die neuerliche fachärztliche Begutachtung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. römisch eins.5.1. Beantragt wurde, die Aufhebung des Bescheides und Ausstellung des Behinderten-passes, die neuerliche fachärztliche Begutachtung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen.

I.6. Am 08.08.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme der neurologisch linguistischen Ambulanz vom 04.08.2023 mit folgenden Diagnosen: Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität („ADS“); Lese- und Rechtschreibstörung („Legasthenie“); Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance. römisch eins.6. Am 08.08.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme der neurologisch linguistischen Ambulanz vom 04.08.2023 mit folgenden Diagnosen: Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität („ADS“); Lese- und Rechtschreibstörung („Legasthenie“); Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance.

I.7. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 10.08.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.7. Eine Beschwerdevorentscheidung durch die bB wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 10.08.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.8. Am 07.10.2023 wurde durch die gesetzliche Vertretung, am 18.10.2023 durch die bB, der entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 19.06.2023 des Instituts für Sinnes- und Sprachneurologie, neurologisch linguistische Ambulanz des XXXX übermittelt.römisch eins.8. Am 07.10.2023 wurde durch die gesetzliche Vertretung, am 18.10.2023 durch die bB, der entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 19.06.2023 des Instituts für Sinnes- und Sprachneurologie, neurologisch linguistische Ambulanz des römisch 40 übermittelt.

I.9. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 14.5.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.9. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 14.5.2024 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist minderjährig, österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.

1.2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 06.05.2023 (vidiert am 08.05.2023) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachtens durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird:

„…

Anamnese:

Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Diagnosen:
Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche
Lese-und Rechtsschreibstörung
Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance

Derzeitige Beschwerden:

Es stünde der Wechsel in die Mittelschule bevor, auch sollte bald wieder eine Kontrolle bei den BHB erfolgen. Sie habe starke Legasthenie laut Klassenlehrerin und eine Konzentrationsschwäche. Seitens der Schule sei eine Rückstufung empfohlen worden, XXXX wolle aber mit ihren Freundinnen weiter zur Schule gehen. Die Mutter unterstütze sie, Marie müsse immer wieder stark motiviert werden. Sie lasse sich sehr leicht ablenken, bei den Schularbeiten setze sie sich Kopfhörer auf. Von klein auf werde Logopädie gemacht wegen eines Sprachfehlers. Aufgrund eines offenen Bisses sei eine Zahnspange angepasst worden. Während der Übungssituation könne sie mithalten, beim freien Schreiben aber das Gelernte nicht anwenden. Auch die Schrift sei nicht immer leserlich. Wegen Fußfehlstellung werde aktuell Physiotherapie gemacht. Es stünde der Wechsel in die Mittelschule bevor, auch sollte bald wieder eine Kontrolle bei den BHB erfolgen. Sie habe starke Legasthenie laut Klassenlehrerin und eine Konzentrationsschwäche. Seitens der Schule sei eine Rückstufung empfohlen worden, römisch 40 wolle aber mit ihren Freundinnen weiter zur Schule gehen. Die Mutter unterstütze sie, Marie müsse immer wieder stark motiviert werden. Sie lasse sich sehr leicht ablenken, bei den Schularbeiten setze sie sich Kopfhörer auf. Von klein auf werde Logopädie gemacht wegen eines Sprachfehlers. Aufgrund eines offenen Bisses sei eine Zahnspange angepasst worden. Während der Übungssituation könne sie mithalten, beim freien Schreiben aber das Gelernte nicht anwenden. Auch die Schrift sei nicht immer leserlich. Wegen Fußfehlstellung werde aktuell Physiotherapie gemacht.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen: Logopädie, BALDT-Training, Physiotherapie;
Keine Dauermedikation, Inotyol phasenweise im Intimbereich;
Hilfsmittel: Schuheinlagen;

[…]

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entwicklungsdiagnostischer Befund Krankenhaus der XXXX, vom 27.05.2021:
Diagnosen:
Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche, aktuell im Zusammenhang mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten, zur weiteren Beobachtung
Lese-und Rechtsschreibstörung
Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance
Nonverbale kognitive Fähigkeiten im Rahmen der Altersnorm
Makrozephalie - MR-Cerebrum 01/2021 unauffällig
Rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke (Abklärung BHS 08/2019)
Psychosoziale Belastungsfaktoren gegeben
Mäßige soziale Funktionen
Wichtige Aspekte der Teilhabe: Laut Angaben der Mutter sei XXXX ein freundliches und aufgeschlossenes Mädchen, das in ihrer Freizeit gerne Klavier spiele und sich sportlich betätige. Laut Angaben der Lehrerin sei XXXX ein regelbewusstes, überlegtes und bemühtes Mädchen, das bereits Fortschritte hinsichtlich ihrer Aktivität und Aufmerksamkeit gemacht habe. Neben der familiären Unterstützung profitiert XXXX aktuell besonders durch die Reduktion des schulischen Leistungsdrucks und er Förderung des sozialen Anschlusses in der Klasse (siehe Empfehlungen).
Bisherige Diagnosen und Therapien:
• Letzter Vorbefund in unserem Haus, 06/2020: Lesefertigkeiten klassenstufenentsprechend, Schwierigkeiten im Bereich der Rechtschreibung zur weiteren Beobachtung, durchschnittliche kognitive Entwicklung, Makrozephalie, rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität.
• Logopädische Therapie: Seit Jänner 2021 (Aussprache: „g/k“, harte/weiche Konsonanten), Diakoniewerk.
• Lese-, Rechtschreibtraining: Seit Jänner 2021, regelmäßig (BALDT)
• Schulischer Förderunterricht: 2x in der Woche.
Entwicklungsdiagnostischer Befund Krankenhaus der römisch 40 , vom 27.05.2021:
Diagnosen:
Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche, aktuell im Zusammenhang mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten, zur weiteren Beobachtung
Lese-und Rechtsschreibstörung
Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance
Nonverbale kognitive Fähigkeiten im Rahmen der Altersnorm
Makrozephalie - MR-Cerebrum 01/2021 unauffällig
Rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke (Abklärung BHS 08/2019)
Psychosoziale Belastungsfaktoren gegeben
Mäßige soziale Funktionen
Wichtige Aspekte der Teilhabe: Laut Angaben der Mutter sei römisch 40 ein freundliches und aufgeschlossenes Mädchen, das in ihrer Freizeit gerne Klavier spiele und sich sportlich betätige. Laut Angaben der Lehrerin sei römisch 40 ein regelbewusstes, überlegtes und bemühtes Mädchen, das bereits Fortschritte hinsichtlich ihrer Aktivität und Aufmerksamkeit gemacht habe. Neben der familiären Unterstützung profitiert römisch 40 aktuell besonders durch die Reduktion des schulischen Leistungsdrucks und er Förderung des sozialen Anschlusses in der Klasse (siehe Empfehlungen).
Bisherige Diagnosen und Therapien:
• Letzter Vorbefund in unserem Haus, 06/2020: Lesefertigkeiten klassenstufenentsprechend, Schwierigkeiten im Bereich der Rechtschreibung zur weiteren Beobachtung, durchschnittliche kognitive Entwicklung, Makrozephalie, rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität.
• Logopädische Therapie: Seit Jänner 2021 (Aussprache: „g/k“, harte/weiche Konsonanten), Diakoniewerk.
• Lese-, Rechtschreibtraining: Seit Jänner 2021, regelmäßig (BALDT)
• Schulischer Förderunterricht: 2x in der Woche.

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut: rosig bis leicht blass
Caput: frei beweglich
Nase: frei
Augen: Pupillen isochor, rund, prompte Lichtreaktion
Ohren: normale Konversationssprache wird verstanden
Mund: Schleimhaut feucht und gut durchblutet, keine Rötung, Tonsillen eutroph
Zähne: vollständiges Kindergebiss, nicht kariös
Struma: unauffällig
Lymphknoten: unauffällig
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, keine Skoliose
Atmung: Eupnoe, VA bds.
Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, kein DS
Nierenlager: frei bds.
Extremitäten: frei beweglich
Fußstellung: Knick-Senkfuß bds.
Neurologisch: grob unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Motorisch gut entwickelt, Gangbild unauffällig, harmonisches Bewegungsmuster, keine Einschränkung der Gehleistung.

Status Psychicus:

o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert

o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar

o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar

o Denkstörung: keine formalen oder inhaltlichen

Freundliches Mädchen, gut kontaktfähig. Gibt auf Fragen altersgerecht adäquate Antworten, kann Anweisungen / Aufforderungen entsprechend umsetzen, Sprachentwicklung soweit beurteilbar unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1) Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche;

In Zusammenhang mit sozio-emotionalen Auffälligkeiten, zur weiteren Beobachtung gemäß vorgelegtem Letztbefund, Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance, nonverbale kognitive Fähigkeiten im Rahmen der Altersnorm, keine medikamentöse Therapien, kein SPF;

Pos.Nr. 03.02.01, GdB 30 %

2) Lese- und Rechtsschreibstörung, Legasthenie;

Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltagsleben bzw. der schulischen Leistungen, regelmäßiges BALDT-Training, sowie Logopädie und schulischer Förderunterricht;

Pos.Nr. 03.01.01, GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Rezidivierende Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke - ohne relevante Funktionseinschränkung;

Makrozephalie - ohne therapeutische Konsequenz, MRT 01/2021 unauffällig;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erstgutachten.

X Nachuntersuchung 05/2028 – Verlaufskontrolle, Nachreifung wahrscheinlich.römisch zehn Nachuntersuchung 05/2028 – Verlaufskontrolle, Nachreifung wahrscheinlich.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.05.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rechtsprechung des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im gegenständlichen Fall holte die bB auf Basis einer klinischen Untersuchung und unter Zugrundlegung relevanter Befunde ein Sachverständigengutachten ein, wobei das Gutachten zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH gelangte.

Das seitens der bB eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten zeigt den Gesundheitszustand der bP zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im Lichte des BBG bzw. der Einschätzungsverordnung in nachvollziehbarer Weise auf, ist ausführlich begründet, schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Im Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

So erfolgte im erstellten Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den derzeitigen Beschwerden der bP und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 des Gutachtens der durch die bP vorgelegte entwicklungsdiagnostische Befund vom 27.05.2021 wieder. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung vom 03.05.2023 unter Berücksichtigung eben jenes vorgelegten Befundes und der Angaben der gesetzlichen Vertretung der bP erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet (Seite 4 des Gutachtens). Das zitierte Gutachten kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Führendes Leiden ist die Aufmerksamkeitssteuerungsschwäche, welche mit dem Rahmensatz der Pos. Nr. 03.02.01 (Störungen leichten Grades) in der Höhe von 30 % nachvollziehbar eingeschätzt wurde. Die Einschätzungsverordnung erfasst Entwicklungseinschränkungen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung). Der Grad der Behinderung richtet sich nach dem Schweregrad der Entwicklungsstörung. Eine Störung leichten Grades und Einordnung in den untersten Rahmensatz (10 – 20%) der Positionsnummer liegt demnach vor, wenn keine wesentlichen sozialen Beeinträchtigungen (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie und Schule) und kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen gegeben sind. Eine Störung leichten Grades und Einordnung in den oberen Rahmensatz (30 – 40%) der Positionsnummer liegt vor, wenn eine leichte bis mäßig soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten beobachtet werden kann und in Teilbereichen ein Unterstützungsbedarf beim Lernen erfolgt.

Wenngleich in der Beschwerde die Einordnung in eine leichte Störung moniert wird, zumal aus Sicht der gesetzlichen Vertretung jedenfalls eine Störung mittleren Grades aufgrund „einer ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung in mehreren Bereichen sowie ein globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen“ vorliege, so konnte keine ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen und keine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung wie von der Pos.Nr. 03.02.02 gefordert, substantiiert aufgezeigt werden, die eine Zuordnung in jene gewünschte Pos.Nr. rechtfertigen würde. Darüber hinaus bedingt eine Einschätzung in den Rahmensatz von 50 - 60 % eine alleinige kognitive Beeinträchtigung. Dem entwicklungsdiagnostischen Befund zufolge, erzielte die bP bei der Erhebung der kognitiven Leistungsfähigkeit eine Gesamtleistung im Rahmen der Altersnorm. Neuromotorisch sind in Zusammenhang mit einer kurzen Aufmerksamkeitsspanne und erhöhter Ablenkbarkeit Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance gegeben. Sämtliche Parameter wurden von der ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und in die Begutachtung und Einschätzung miteinbezogen. Sofern die gesetzliche Vertretung eine aktuelle Untersuchungsbestätigung vom 04.08.2023 mit den Diagnosen Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität („ADS“); Lese- und Rechtschreibstörung („Legasthenie“); Schwächen in Feinmotorik und Körperbalance übermittelte, so handelt es sich um Funktionseinschränkungen, die der Beurteilung zugrunde gelegt wurden.

Die Lese- und Rechtschreibstörung „Legasthenie“ wurde als zweites Leiden im obersten Bereich des Rahmensatzes der Pos. Nr. 03.01.01 (Teilleistungsschwächen geringen Grades; Rahmensatz 10 – 20 %) in der Höhe von 20 % eingeschätzt mit der Begründung, dass keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltagsleben bzw. der schulischen Leistungen gegeben sind und entsprechende Fördermaßnahmen stattfinden. Die Einschätzung der ärztlichen Sachverständigen erfolgte nachvollziehbar und schlüssig, zumal aus dem vorgelegten Befund hervorgeht, dass die bP in der Klasse gut sozial integriert sei, die Lese- und Rechtschreibleistung zwar unterhalb der Klassennorm liege, aber eine Klassenwiederholung aus den Untersuchungsergebnissen nicht notwendig sei.

Infolge dessen wurde eine Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt und schlüssig ausgeführt, dass das Leiden Nr. 2 aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter zu steigern vermag.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden sowie der Besichtigung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, entsprechen den festgestellten Funktions-einschränkungen.

Festgehalten wird, dass bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt ua. vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, was aus Sicht des Gutachters bei gegenständlicher Auseinandersetzung nicht der Fall war.

Dem Sachverständigengutachten zufolge erreichen keinen Grad der Behinderung die rezidivierenden Arthralgien bei Hypermobilität der Gelenke mangels relevanter Funktions-einschränkung und die Makrozephalie aufgrund einer unauffälligen MRT und mangels therapeutischer Konsequenz.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Dem Wunsch, nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten bzw. der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen während der mündlichen Verhandlung liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Dem Wunsch, nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten bzw. der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen während der mündlichen Verhandlung liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH 16.10.2002, 2002/03/0026; 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).

Letzten Endes liegt kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird das Gutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Weder in der Beschwerdeschrift noch in der Stellungnahme der bP waren substantiierte Anhaltspunkte zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß dem eingeholten sachverständigen Gutachten vom 06.05.2023 - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB zu folgen und ist somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt.

Im Lichte der oa. Ausführungen ist dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Der nachträglich vorgelegte entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 04.08.2023 (bei ho. Gericht eingelangt am 07.10.2023 bzw. 18.10.2023) unterliegt der "Neuerungsbeschränkung" iSd § 46 dritter Satz BBG und kann aus diesem Grund gegenständlicher Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.Der nachträglich vorgelegte entwicklungsdiagnostische Kontrollbefund vom 04.08.2023 (bei ho. Gericht eingelangt am 07.10.2023 bzw. 18.10.2023) unterliegt der "Neuerungsbeschränkung" iSd Paragraph 46, dritter Satz BBG und kann aus diesem Grund gegenständlicher Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.

Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es der bP unbenommen bleibt, eine erneute Prüfung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice anzustreben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Vw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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